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Brand- und Katastrophenschutz-Richtlinie (BKS-RL)

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales für Zuwendungen im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes, der technischen Hilfeleistung sowie dem Betrieb der integrierten Regionalleitstellen

Das MIK vergibt mit dieser Richtlinie Zuwendungen im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes, der technischen Hilfeleistung sowie dem Betrieb der integrierten Regionalleitstellen.

Im Fokus der Zuwendung stehen Maßnahmen des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes, der Nachwuchsgewinnung und der Brandschutzerziehung.
Diese sind:

  • Maßnahmen für die Modernisierung von Einsatzfahrzeugen und der technischen Ausstattung im Brandschutz und der Hilfeleistung,
  • Maßnahmen für die Modernisierung der Infrastruktur der fünf integrierten Regionalleitstellen,
  • Maßnahmen für die Modernisierung von Einsatzfahrzeugen im Katastrophenschutz,
  • Maßnahmen für die Ausstattung von Befehlsstellen im Katastrophenschutz,
  • Maßnahmen für Übungen im Katastrophenschutz,
  • Maßnahmen zur Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung.

Die weitere Konkretisierung nach dieser Richtlinie erfolgt in einer Konzeption zur Umsetzung dieser Richtlinie.

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales für Zuwendungen im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes, der technischen Hilfeleistung sowie dem Betrieb der integrierten Regionalleitstellen

Das MIK vergibt mit dieser Richtlinie Zuwendungen im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes, der technischen Hilfeleistung sowie dem Betrieb der integrierten Regionalleitstellen.

Im Fokus der Zuwendung stehen Maßnahmen des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes, der Nachwuchsgewinnung und der Brandschutzerziehung.
Diese sind:

  • Maßnahmen für die Modernisierung von Einsatzfahrzeugen und der technischen Ausstattung im Brandschutz und der Hilfeleistung,
  • Maßnahmen für die Modernisierung der Infrastruktur der fünf integrierten Regionalleitstellen,
  • Maßnahmen für die Modernisierung von Einsatzfahrzeugen im Katastrophenschutz,
  • Maßnahmen für die Ausstattung von Befehlsstellen im Katastrophenschutz,
  • Maßnahmen für Übungen im Katastrophenschutz,
  • Maßnahmen zur Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung.

Die weitere Konkretisierung nach dieser Richtlinie erfolgt in einer Konzeption zur Umsetzung dieser Richtlinie.

HINWEISE zum ANTRAG:

Der Antrag kann über einen Formularserver mit einem Assistenten ausgefüllt werden (aktuell Beta-Version). Hier erhalten Sie alle weiteren Informationen und Anlagen für die Beantragung einer Zuwendung je nach Zuwendungsschwerpunkt bzw. Zuwendungsgegenstand.

Folgen Sie hierzu bitte diesem Link: Formularserver (Antrag)

Der Antrag und alle erforderlichen Anlagen sind danach unterschrieben und eingescannt ausschließlich per E-Mail an Zuwendungen.BKS@mik.brandenburg.de einzureichen.

Rückfragen richten Sie bitte auch – per E-Mail – an die obige Adresse.

Der Antrag kann über einen Formularserver mit einem Assistenten ausgefüllt werden (aktuell Beta-Version). Hier erhalten Sie alle weiteren Informationen und Anlagen für die Beantragung einer Zuwendung je nach Zuwendungsschwerpunkt bzw. Zuwendungsgegenstand.

Folgen Sie hierzu bitte diesem Link: Formularserver (Antrag)

Der Antrag und alle erforderlichen Anlagen sind danach unterschrieben und eingescannt ausschließlich per E-Mail an Zuwendungen.BKS@mik.brandenburg.de einzureichen.

Rückfragen richten Sie bitte auch – per E-Mail – an die obige Adresse.

Hinweise zur Zuwendung

Hier finden Sie alle Informationen über die Zuwendung und das Verfahren sowie die für einen Antrag erforderlichen Formulare und Dokumente:

Hier finden Sie alle Informationen über die Zuwendung und das Verfahren sowie die für einen Antrag erforderlichen Formulare und Dokumente:

  • Formulare, Dokumente und Rechtsgrundlagen zum Antrag

    Hier finden Sie den Antrag mit Ausfüllassistenten: Formularserver (Antrag)

    Wenn Sie den Antrag im Formularserver ausgefüllt haben, erhalten Sie automatisch Hinweise zu den weiteren Anlagen und Begründungen. Im Anschluss können Sie alle Unterlagen vollständig einreichen.

    Zusätzlich finden Sie hier alle Formulare und Dokumente die Sie rund um Ihren Antrag benötigen.

    Hier finden Sie den Antrag mit Ausfüllassistenten: Formularserver (Antrag)

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    Zusätzlich finden Sie hier alle Formulare und Dokumente die Sie rund um Ihren Antrag benötigen.

    Antragsformulare

    Antragsformulare

    Zuwendungsschwerpunkt Modernisierung von Einsatzfahrzeugen im Brandschutz und der Hilfeleistung (2.1.)

    Zuwendungsschwerpunkt Modernisierung von Einsatzfahrzeugen im Brandschutz und der Hilfeleistung (2.1.)

    Zuwendungsschwerpunkt Modernisierung der technischen Ausstattung im Brandschutz und der Hilfeleistung (2.2.)

    Zuwendungsschwerpunkt Modernisierung der technischen Ausstattung im Brandschutz und der Hilfeleistung (2.2.)

    Zuwendungsschwerpunkt Modernisierung der Infrastruktur der fünf integrierten Regionalleitstellen (2.3.)

    Zuwendungsschwerpunkt Modernisierung der Infrastruktur der fünf integrierten Regionalleitstellen (2.3.)

    Zuwendungsschwerpunkt Modernisierung von Einsatzfahrzeugen im Katastrophenschutz (3.1.)

    Zuwendungsschwerpunkt Modernisierung von Einsatzfahrzeugen im Katastrophenschutz (3.1.)

    Zuwendungsschwerpunkt Ausstattung von Befehlsstellen im Katastrophenschutz (3.2.)

    Zuwendungsschwerpunkt Ausstattung von Befehlsstellen im Katastrophenschutz (3.2.)

    Zuwendungsschwerpunkt Übungen im Katastrophenschutz (4.)

    Zuwendungsschwerpunkt Übungen im Katastrophenschutz (4.)

    Zuwendungsschwerpunkt Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung (5.)

    Zuwendungsschwerpunkt Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung (5.)

    Auszahlung

    Auszahlung

    Berichtswesen und Verwendungsprüfung

    Berichtswesen und Verwendungsprüfung

    Datenschutzerklärung

    Datenschutzerklärung

    Rechtsgrundlagen

    Rechtsgrundlagen

  • Für welche Projekte kann eine Zuwendung beantragt werden?

    Gegenstand der Zuwendungen sind Maßnahmen des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes, der Nachwuchsgewinnung und der Brandschutzerziehung. Die zuwendungsfähigen Maßnahmen nach dieser Richtlinie werden durch eine Konzeption zur Umsetzung dieser Richtlinie konkretisiert. Die Bewilligungsbehörde entscheidet, welche Ausstattung beschafft werden soll. Der Ausstattungsbedarf wird durch die Bewilligungsbehörde unter Beteiligung der Sonderaufsichtsbehörden gemäß § 22 Satz 1 BbgBKG ermittelt. Die Konzeption legt die Priorität des Landes fest und setzt Schwerpunkte im Rahmen der Zuwendungen im Brand- und Katastrophenschutz.

    Zuwendungsschwerpunkte:

    • Modernisierung der Einsatzfahrzeuge im Brandschutz und der Hilfeleistung (Ziff. 2.1. Konzeption BKS-RL)
    • Technische Ausstattung im Brandschutz und der Hilfeleistung (Ziff. 2.2. Konzeption BKS-RL)
    • Modernisierung der Infrastruktur der fünf integrierten Regionalleitstellen (Ziff. 2.3. Konzeption BKS-RL)
    • Modernisierung von Einsatzfahrzeugen im Katastrophenschutz (Ziff. 3.1. Konzeption BKS-RL)
    • Ausstattung von Befehlsstellen im Katastrophenschutz (Ziff. 3.2. Konzeption BKS-RL)
    • Übungen im Katastrophenschutz (Ziff. 4. Konzeption BKS-RL)
    • Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung (Ziff. 5. Konzeption BKS-RL)

    Mit der Durchführung des Projektes darf noch nicht begonnen worden sein. Begonnen wurde ein Projekt dann, wenn Lieferungs-, Leistungs- oder sonstige Verträge geschlossen bzw. Aufträge ausgelöst wurden. Auch Aktivitäten im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit für das beantragte Projekt lassen auf einen Maßnahmenbeginn schließen.

    Unterstützt werden ausschließlich zeitlich begrenzte und in sich abgeschlossene Projekte.

    Gegenstand der Zuwendungen sind Maßnahmen des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes, der Nachwuchsgewinnung und der Brandschutzerziehung. Die zuwendungsfähigen Maßnahmen nach dieser Richtlinie werden durch eine Konzeption zur Umsetzung dieser Richtlinie konkretisiert. Die Bewilligungsbehörde entscheidet, welche Ausstattung beschafft werden soll. Der Ausstattungsbedarf wird durch die Bewilligungsbehörde unter Beteiligung der Sonderaufsichtsbehörden gemäß § 22 Satz 1 BbgBKG ermittelt. Die Konzeption legt die Priorität des Landes fest und setzt Schwerpunkte im Rahmen der Zuwendungen im Brand- und Katastrophenschutz.

    Zuwendungsschwerpunkte:

    • Modernisierung der Einsatzfahrzeuge im Brandschutz und der Hilfeleistung (Ziff. 2.1. Konzeption BKS-RL)
    • Technische Ausstattung im Brandschutz und der Hilfeleistung (Ziff. 2.2. Konzeption BKS-RL)
    • Modernisierung der Infrastruktur der fünf integrierten Regionalleitstellen (Ziff. 2.3. Konzeption BKS-RL)
    • Modernisierung von Einsatzfahrzeugen im Katastrophenschutz (Ziff. 3.1. Konzeption BKS-RL)
    • Ausstattung von Befehlsstellen im Katastrophenschutz (Ziff. 3.2. Konzeption BKS-RL)
    • Übungen im Katastrophenschutz (Ziff. 4. Konzeption BKS-RL)
    • Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung (Ziff. 5. Konzeption BKS-RL)

    Mit der Durchführung des Projektes darf noch nicht begonnen worden sein. Begonnen wurde ein Projekt dann, wenn Lieferungs-, Leistungs- oder sonstige Verträge geschlossen bzw. Aufträge ausgelöst wurden. Auch Aktivitäten im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit für das beantragte Projekt lassen auf einen Maßnahmenbeginn schließen.

    Unterstützt werden ausschließlich zeitlich begrenzte und in sich abgeschlossene Projekte.

  • Wer kann eine Zuwendung beantragen?

    Die Zuwendungsempfangenden unterscheiden sich nach den Zuwendungsschwerpunkten der Richtlinie und werden in den Punkten 3.2. bis 3.5. gesondert geregelt. Die Antragsberechtigung besteht ausschließlich für die dort benannten Zuwendungsschwerpunkte.

    Die Zuwendungsempfangenden unterscheiden sich nach den Zuwendungsschwerpunkten der Richtlinie und werden in den Punkten 3.2. bis 3.5. gesondert geregelt. Die Antragsberechtigung besteht ausschließlich für die dort benannten Zuwendungsschwerpunkte.

  • Was sind Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage?

    Die Zuwendung wird nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit der Konzeption zur Umsetzung dieser Richtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Brandenburg (LHO), den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG), der Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (KatSV) sowie den Verwaltungsvorschriften zur KatSV zur Förderung von Projekten des Brand- und Katastrophenschutzes gemäß den Zuwendungsschwerpunkten bewilligt.

    Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

    Die Zuwendung wird nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit der Konzeption zur Umsetzung dieser Richtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Brandenburg (LHO), den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG), der Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (KatSV) sowie den Verwaltungsvorschriften zur KatSV zur Förderung von Projekten des Brand- und Katastrophenschutzes gemäß den Zuwendungsschwerpunkten bewilligt.

    Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

  • Welche Voraussetzungen müssen für eine Zuwendung erfüllt werden?

    Die beantragte Maßnahme muss ihre Wirkung im Land Brandenburg entfalten.

    Zuwendungen an Gemeinden und sonstige kommunale Aufgabenträger können ab einer Bagetellgrenze von 5.000,- € pro Antrag und an den außergemeindlichen Bereich von 2.500,- € pro Antrag bewilligt werden. Abweichende Regelungen zur Höhe der Bagatellgrenze sind unter Ziff. 5.4. der Richtlinie festgelegt.

    Es wird keine Vollfinanzierung gewährt. Es werden also grundsätzlich nur anteilige Ausgaben gefördert. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller soll sich angemessen am Projekt beteiligen.

    Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss gesichert sein.

    Die beantragte Maßnahme muss ihre Wirkung im Land Brandenburg entfalten.

    Zuwendungen an Gemeinden und sonstige kommunale Aufgabenträger können ab einer Bagetellgrenze von 5.000,- € pro Antrag und an den außergemeindlichen Bereich von 2.500,- € pro Antrag bewilligt werden. Abweichende Regelungen zur Höhe der Bagatellgrenze sind unter Ziff. 5.4. der Richtlinie festgelegt.

    Es wird keine Vollfinanzierung gewährt. Es werden also grundsätzlich nur anteilige Ausgaben gefördert. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller soll sich angemessen am Projekt beteiligen.

    Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss gesichert sein.

  • In welchem Umfang können Zuwendungen erfolgen?

    Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. nicht rückzahlbare Zuweisung bewilligt.

    Für Maßnahmen zur Ausstattung der Befehlsstellen gemäß Nr. 3.2. der Konzeption wird die Zuwendung als Festbetrag gewährt. Für alle übrigen Maßnahmen nach dieser Richtlinie erfolgt die Gewährung der Zuwendung als Anteilfinanzierung.

    Bemessungsgrundlage sind die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
    Die Höhe der Zuwendung in den einzelnen Zuwendungsschwerpunkten kann maximal bis zu der unter Ziff. 5.6 der Richtlinie genannten Höhe erfolgen.

    Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. nicht rückzahlbare Zuweisung bewilligt.

    Für Maßnahmen zur Ausstattung der Befehlsstellen gemäß Nr. 3.2. der Konzeption wird die Zuwendung als Festbetrag gewährt. Für alle übrigen Maßnahmen nach dieser Richtlinie erfolgt die Gewährung der Zuwendung als Anteilfinanzierung.

    Bemessungsgrundlage sind die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
    Die Höhe der Zuwendung in den einzelnen Zuwendungsschwerpunkten kann maximal bis zu der unter Ziff. 5.6 der Richtlinie genannten Höhe erfolgen.

  • Welche Fristen sind zu beachten?

    Zuwendungen können zu den unter Ziff. 7.1.2. dieser Richtlinie genannten Terminen beantragt werden. Die Termine unterscheiden sich je nach Zuwendungsschwerpunkt. Für jede Maßnahme ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

    Der Antrag ist unter Verwendung des vorgesehenen Antragsassistenten (Link: Formularserver) und der geforderten Anlagen/Nachweise einzureichen.

    Alle Anträge auf Zuwendungen im Brand- und Katastrophenschutz müssen umfangreich geprüft werden, bevor eine Bewilligung möglich ist. Bis zu einer möglichen Zuwendung müssen daher mehrere Monate eingeplant werden.

    Zuwendungen können zu den unter Ziff. 7.1.2. dieser Richtlinie genannten Terminen beantragt werden. Die Termine unterscheiden sich je nach Zuwendungsschwerpunkt. Für jede Maßnahme ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

    Der Antrag ist unter Verwendung des vorgesehenen Antragsassistenten (Link: Formularserver) und der geforderten Anlagen/Nachweise einzureichen.

    Alle Anträge auf Zuwendungen im Brand- und Katastrophenschutz müssen umfangreich geprüft werden, bevor eine Bewilligung möglich ist. Bis zu einer möglichen Zuwendung müssen daher mehrere Monate eingeplant werden.

  • Wie muss ein Antrag eingereicht werden?

    Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag müssen die weiteren Anlagen und Begründungen beigefügt werden.

    Das Antragsformular ist ausgefüllt und unterschrieben dem Referat 34 eingescannt als unveränderliche PDF-Datei ausschließlich per E-Mail an Zuwendungen.BKS@mik.brandenburg.de zuzuleiten.

    Die erforderlichen Anlagen/Nachweise sind ebenfalls einzeln als PDF-Datei per E-Mail zu übermitteln. Große Datenmengen können in anderer Form elektronisch oder auf Datenträgern übermittelt werden.

    Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag müssen die weiteren Anlagen und Begründungen beigefügt werden.

    Das Antragsformular ist ausgefüllt und unterschrieben dem Referat 34 eingescannt als unveränderliche PDF-Datei ausschließlich per E-Mail an Zuwendungen.BKS@mik.brandenburg.de zuzuleiten.

    Die erforderlichen Anlagen/Nachweise sind ebenfalls einzeln als PDF-Datei per E-Mail zu übermitteln. Große Datenmengen können in anderer Form elektronisch oder auf Datenträgern übermittelt werden.

  • Wie erfolgt die Auszahlung der Zuwendung?

    Sofern eine Zuwendung für die beantragte Maßnahme möglich ist, wird diese durch einen Bescheid bewilligt. Der Zuwendungsbescheid regelt die Anforderungen an die Auszahlung der Zuwendung. Grundsätzlich muss eine Zuwendung mit dem Formular „Mittelanforderung“ bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Die Zuwendung wird im Anschluss an das benannte Konto überwiesen.

    Sofern eine Zuwendung für die beantragte Maßnahme möglich ist, wird diese durch einen Bescheid bewilligt. Der Zuwendungsbescheid regelt die Anforderungen an die Auszahlung der Zuwendung. Grundsätzlich muss eine Zuwendung mit dem Formular „Mittelanforderung“ bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Die Zuwendung wird im Anschluss an das benannte Konto überwiesen.

  • Muss die Verwendung der Zuwendung nachgewiesen werden?

    Die Zuwendung muss entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden.

    Darüber muss ein entsprechender Verwendungsnachweis bzw. eine Verwendungsbestätigung bestehend aus einem zahlenmäßigen Nachweis und dem Sachbericht eingereicht werden. Dieser Nachweis muss die einzelnen Maßnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans ausweisen. Dem Nachweis ist in der Regel eine tabellarische Belegübersicht beizufügen.

    Der Verwendungsnachweis muss grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme beim MIK vorgelegt werden. Für Maßnahmen, die zentral durch das Land beschafft werden, ist kein Verwendungsnachweis erforderlich. Wenn mit der Mittelanforderung bereits die abschließende Rechnung für die bewilligte Maßnahme nachgewiesen wird, ist ebenso kein Verwendungsnachweis einzureichen. Hiervon abweichende Regelungen können im Zuwendungsbescheid festgelegt werden.

    Die Zuwendung muss entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden.

    Darüber muss ein entsprechender Verwendungsnachweis bzw. eine Verwendungsbestätigung bestehend aus einem zahlenmäßigen Nachweis und dem Sachbericht eingereicht werden. Dieser Nachweis muss die einzelnen Maßnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans ausweisen. Dem Nachweis ist in der Regel eine tabellarische Belegübersicht beizufügen.

    Der Verwendungsnachweis muss grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme beim MIK vorgelegt werden. Für Maßnahmen, die zentral durch das Land beschafft werden, ist kein Verwendungsnachweis erforderlich. Wenn mit der Mittelanforderung bereits die abschließende Rechnung für die bewilligte Maßnahme nachgewiesen wird, ist ebenso kein Verwendungsnachweis einzureichen. Hiervon abweichende Regelungen können im Zuwendungsbescheid festgelegt werden.