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Onlinezugangsgesetz (OZG)

Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen, kurz Onlinezugangsgesetz (OZG), verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende des Jahres 2022 auch elektronisch der Öffentlichkeit anzubieten.

Auch im Land Brandenburg sind alle öffentlichen Verwaltungen (dazu zählen Behörden, Kommunen, Kammern, Hochschulen, Sozialversicherungsträger) verpflichtet, die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen im eigenen Zuständigkeitsbereich für die Öffentlichkeit umzusetzen.

Auf dem separaten Informationsportal unter ozg.brandenburg.de finden Sie Informationen, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, Sachstände und Handlungshilfen zur Umsetzung des OZG.

Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen, kurz Onlinezugangsgesetz (OZG), verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende des Jahres 2022 auch elektronisch der Öffentlichkeit anzubieten.

Auch im Land Brandenburg sind alle öffentlichen Verwaltungen (dazu zählen Behörden, Kommunen, Kammern, Hochschulen, Sozialversicherungsträger) verpflichtet, die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen im eigenen Zuständigkeitsbereich für die Öffentlichkeit umzusetzen.

Auf dem separaten Informationsportal unter ozg.brandenburg.de finden Sie Informationen, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, Sachstände und Handlungshilfen zur Umsetzung des OZG.