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Rechtsgrundlagen

Für die amtliche Statistik in der Bundesrepublik Deutschland gilt das Prinzip des Gesetzesvorbehaltes. Erhebungen mit Auskunftspflicht sind daher ausnahmslos gesetzlich normiert. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat der Bund (Art. 73 Nr. 11 GG). Bei der föderalen Arbeitsteilung ist eine bundesgesetzliche Anordnung erforderlich, die die Länder verpflichtet, in jedem Bundesland die gleiche Erhebung durchzuführen, damit deren Ergebnisse zu einem einheitlichen Bundesergebnis zusammengestellt werden können. Im Rahmen ihrer Verwaltungshoheit führen die Länder die Bundesgesetze ‚als eigene Angelegenheit' aus (Artikel 83, 84 GG). Den Statistischen Ämtern als Fachbehörden der Länder obliegt daher im Regelfall die Erhebung und Aufbereitung sowie Veröffentlichung der Bundesstatistiken. Das Statistische Bundesamt ist nur subsidiär für die Erhebung und Aufbereitung zuständig. Seine Aufgabe ist vorrangig die methodische und technische Vorbereitung sowie Weiterentwicklung der Bundesstatistiken und die Zusammenstellung der Ergebnisse und deren Veröffentlichung auf Bundesebene.

Die durchgängige Normierung im Bereich der amtlichen Statistik resultiert aus dem sogenannten Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983. Danach bedürfen alle Erhebungen mit Auskunftspflicht einer gesetzlichen Grundlage, da dies einen Eingriff in die grundgesetzlich garantierte informationelle Selbstbestimmung der Bürger (und der Wirtschaftssubjekte) darstellt. Dieser Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes wurde mit der Novellierung des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BStatG) Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang ist auch die Novellierung vieler einzelstatistischer Gesetze ist zu sehen. In den Fachstatistikgesetzen sind jeweils die konkreten Auskunftspflichten, Merkmale, Periodizitäten, Übermittlungsregelungen u. a. festgelegt.

Die Rechtsgrundlage auf Landesebene bilden die an das BStatG angelehnten Landesstatistikgesetze als Rahmengesetze. So legt das Brandenburgische Statistikgesetz vom 11. Oktober 1996 die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Durchführung der amtlichen Statistik im Land Brandenburg fest (Aufgaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg, Geheimhaltung, Auskunftspflicht, Übermittlungsregelungen u. a.), unter denen das Land die Bundesstatistiken "als eigene Angelegenheit" durchführt.

Den gesetzlich geregelten Auskunftspflichten zur amtlichen Statistik steht die ebenfalls gesetzlich geregelte statistische Geheimhaltung der Einzeldaten durch die zentrale Statistikeinrichtung gegenüber. Das Bundesverfassungsgericht hat daher die notwendige Trennung von Statistik und Verwaltung (VZ-Urteil) hervorgehoben. Die amtliche Statistik darf auf gesetzlicher Grundlage Daten aus der Verwaltung für statistische Zwecke nutzen. Die Verwaltung darf aber grundsätzlich keine Einzeldaten der Statistik für den Verwaltungsvollzug verwenden (Prinzip der Einbahnstraße).

Für die amtliche Statistik in der Bundesrepublik Deutschland gilt das Prinzip des Gesetzesvorbehaltes. Erhebungen mit Auskunftspflicht sind daher ausnahmslos gesetzlich normiert. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat der Bund (Art. 73 Nr. 11 GG). Bei der föderalen Arbeitsteilung ist eine bundesgesetzliche Anordnung erforderlich, die die Länder verpflichtet, in jedem Bundesland die gleiche Erhebung durchzuführen, damit deren Ergebnisse zu einem einheitlichen Bundesergebnis zusammengestellt werden können. Im Rahmen ihrer Verwaltungshoheit führen die Länder die Bundesgesetze ‚als eigene Angelegenheit' aus (Artikel 83, 84 GG). Den Statistischen Ämtern als Fachbehörden der Länder obliegt daher im Regelfall die Erhebung und Aufbereitung sowie Veröffentlichung der Bundesstatistiken. Das Statistische Bundesamt ist nur subsidiär für die Erhebung und Aufbereitung zuständig. Seine Aufgabe ist vorrangig die methodische und technische Vorbereitung sowie Weiterentwicklung der Bundesstatistiken und die Zusammenstellung der Ergebnisse und deren Veröffentlichung auf Bundesebene.

Die durchgängige Normierung im Bereich der amtlichen Statistik resultiert aus dem sogenannten Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983. Danach bedürfen alle Erhebungen mit Auskunftspflicht einer gesetzlichen Grundlage, da dies einen Eingriff in die grundgesetzlich garantierte informationelle Selbstbestimmung der Bürger (und der Wirtschaftssubjekte) darstellt. Dieser Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes wurde mit der Novellierung des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BStatG) Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang ist auch die Novellierung vieler einzelstatistischer Gesetze ist zu sehen. In den Fachstatistikgesetzen sind jeweils die konkreten Auskunftspflichten, Merkmale, Periodizitäten, Übermittlungsregelungen u. a. festgelegt.

Die Rechtsgrundlage auf Landesebene bilden die an das BStatG angelehnten Landesstatistikgesetze als Rahmengesetze. So legt das Brandenburgische Statistikgesetz vom 11. Oktober 1996 die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Durchführung der amtlichen Statistik im Land Brandenburg fest (Aufgaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg, Geheimhaltung, Auskunftspflicht, Übermittlungsregelungen u. a.), unter denen das Land die Bundesstatistiken "als eigene Angelegenheit" durchführt.

Den gesetzlich geregelten Auskunftspflichten zur amtlichen Statistik steht die ebenfalls gesetzlich geregelte statistische Geheimhaltung der Einzeldaten durch die zentrale Statistikeinrichtung gegenüber. Das Bundesverfassungsgericht hat daher die notwendige Trennung von Statistik und Verwaltung (VZ-Urteil) hervorgehoben. Die amtliche Statistik darf auf gesetzlicher Grundlage Daten aus der Verwaltung für statistische Zwecke nutzen. Die Verwaltung darf aber grundsätzlich keine Einzeldaten der Statistik für den Verwaltungsvollzug verwenden (Prinzip der Einbahnstraße).