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Härtefallkommission des Landes Brandenburg

Die Härtefallkommission (HFK) des Landes Brandenburg hat sich bundesweit als eine der ersten Kommissionen auf der Grundlage des § 23a des Aufenthaltsgesetzes gebildet und befasst sich seit ihrer konstituierenden Sitzung am 17. Februar 2005 mit Einzelfällen vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer.

Die Härtefallkommission prüft und bewertet dabei auf Antrag, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet trotz bestehender Ausreisepflicht ausnahmsweise rechtfertigen. Gelangt die Härtefallkommission zu der Überzeugung, dass ein Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befindet, ersucht sie das Ministerium des Innern und für Kommunales um eine Anordnung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Ministerium des Innern und für Kommunales entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Härtefallersuchen aufgegriffen und gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angeordnet wird.

Die Härtefallkommission (HFK) des Landes Brandenburg hat sich bundesweit als eine der ersten Kommissionen auf der Grundlage des § 23a des Aufenthaltsgesetzes gebildet und befasst sich seit ihrer konstituierenden Sitzung am 17. Februar 2005 mit Einzelfällen vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer.

Die Härtefallkommission prüft und bewertet dabei auf Antrag, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet trotz bestehender Ausreisepflicht ausnahmsweise rechtfertigen. Gelangt die Härtefallkommission zu der Überzeugung, dass ein Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befindet, ersucht sie das Ministerium des Innern und für Kommunales um eine Anordnung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Ministerium des Innern und für Kommunales entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Härtefallersuchen aufgegriffen und gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angeordnet wird.

  • Welche Mitglieder hat die Härtefallkommission und wie lauten die Erreichbarkeiten?

    Leiter der Geschäftsstelle und Vorsitzender der Härtefallkommission Stellvertreterin
    Andreas Keinath
    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
    Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
    14467 Potsdam
    Tel.: 0331-866 2200
    Fax: 0331-866 2399
    E-Mail: hfk.geschaeftsstelle@mik.brandenburg.de
    Birte Palke
    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
    Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
    14467 Potsdam
    Tel.: 0331-866 2420
    Fax: 0331-866 2399
    E-Mail: hfk.geschaeftsstelle@mik.brandenburg.de

    Institution Mitglied Stellvertretendes Mitglied
    Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Bernhard Fricke (c/o Ev. Kirchenkreis Potsdam)
    Rudolf-Breitscheid-Str. 64 (Hinterhaus)
    14482 Potsdam
    Telefon: 0160 - 93438223
    E-Mail: fluechtlingsarbeit@evkirchepotsdam.de
    Mechthild Falk (c/o St. Nikolaigemeinde)
    Planeberg 71
    14913 Jüterbog
    Tel.: 033732 – 5 00 87
    E-Mail: brunnenfrau56@t-online.de
    Katholische Kirche Prof. Dr. Franz Josef Conraths
    E-Mail: conraths@t-online.de
    Andreas Jahn
    c/o Caritasverband der Diözese Görlitz e.V.
    Dienststelle Finsterwalde
    Geschwister-Scholl-Str. 3
    03238 Finsterwalde
    Tel.: 03531-61362
    Fax: 03531-61361
    E-Mail: andreas.jahn@caritas-goerlitz.de
    Flüchtlingsorganisationen des Landes Brandenburg (Flüchtlingsrat Brandenburg) Kirstin Neumann
    Fabrikstr. 10
    16761 Hennigsdorf
    Tel.: 0160 - 56 33 193
    E-Mail: neumannn@fluechtlingsrat-brandenburg.de
    Simone Tetzlaff
    Fabrikstr. 10
    16761 Hennigsdorf
    Tel.: 03302-222 918
    Fax: 03302-209 2024
    E-Mail: hfk@fluechtlingsrat-brandenburg.de
    LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Brandenburg Cyrille Fernández
    c/o Beratungsfachdienst für Migrant*innen
    Rudolf-Breitscheid-Str. 64, Hinterhaus, 14482 Potsdam
    Tel.: 0331-200 83 80
    Fax: 0331-200 83 82
    E-Mail: cyrielle.fernandez@dwstz.de
    Carina Felix
    c/o Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V.
    Eisenbahnstr. 16
    15517 Fürstenwalde (Spree) 
    Tel.: 03361 – 77 08 0
    E-Mail: c.felix@caritas-brandenburg.de
    Städte- und Gemeindebund Karsten Knobbe
    c/o Stiftung Reinbeckhallen
    Reinbeckstr. 17
    12459 Berlin
    Tel.: 030 – 9990 1033
    Fax: 030 – 2246 1804
    E-Mail: post@karsten-knobbe.de
    Landkreistag Brandenburg Mathias Wittmoser
    c/o Landkreis Ostprignitz-Ruppin
    Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr
    Heinrich-Rau-Str. 27-30
    16816 Neuruppin
    Tel.: 03391-688-3601
    Fax: 03391-688-3602
    E-Mail: Mathias.Wittmoser@opr.de
    Katja Diesterhaupt
    c/o Landkreis Uckermark
    Ordnungsamt
    Karl-Marx-Str. 1
    17291 Prenzlau
    Tel.: 03984-70-1132
    Fax: 03984-70-4032
    E-Mail: katja.diesterhaupt@uckermark.de
    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Jennifer Boujemaa 
    c/o Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
    Referat 25
    Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
    14467 Potsdam
    Tel.: 0331-866 5251
    Fax: 0331-866 5909
    E-Mail: jennifer.boujemaa@msgiv.brandenburg.de
    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Klaus-Christoph Clavée
    Brandenburgisches Oberlandesgericht
    Gertrud-Piter-Platz 11
    14770 Brandenburg an der Havel
    Tel.: 03381-399 200
    E-Mail: klaus-christoph.clavee@olg.brandenburg.de
    Ramona Pisal
    c/o Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
    Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
    14467 Potsdam
    E-Mail: hfk.geschaeftsstelle@mik.brandenburg.de
    Integrationsbeauftragte des Landes Brandenburg Dr. Doris Lemmermeier
    c/o Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
    Integrationsbeauftragte des Landes Brandenburg
    Henning-von-Tresckow-Str. 2- 13
    14467 Potsdam
    Tel.: 0331-866 5013
    Fax: 0331-27 54 85 016
    E-Mail: doris.lemmermeier@msgiv.brandenburg.de
    Stephanie Reuter
    c/o Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
    Beratungsstelle bei der Integrationsbeauftragten
    Henning-von-Tresckow-Str. 2- 13
    14467 Potsdam
    Tel.: 0331-866 5015
    Fax: 0331-27 54 85 016
    E-Mail: stephanie.reuter@msgiv.brandenburg.de

    Leiter der Geschäftsstelle und Vorsitzender der Härtefallkommission Stellvertreterin
    Andreas Keinath
    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
    Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
    14467 Potsdam
    Tel.: 0331-866 2200
    Fax: 0331-866 2399
    E-Mail: hfk.geschaeftsstelle@mik.brandenburg.de
    Birte Palke
    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
    Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
    14467 Potsdam
    Tel.: 0331-866 2420
    Fax: 0331-866 2399
    E-Mail: hfk.geschaeftsstelle@mik.brandenburg.de

    Institution Mitglied Stellvertretendes Mitglied
    Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Bernhard Fricke (c/o Ev. Kirchenkreis Potsdam)
    Rudolf-Breitscheid-Str. 64 (Hinterhaus)
    14482 Potsdam
    Telefon: 0160 - 93438223
    E-Mail: fluechtlingsarbeit@evkirchepotsdam.de
    Mechthild Falk (c/o St. Nikolaigemeinde)
    Planeberg 71
    14913 Jüterbog
    Tel.: 033732 – 5 00 87
    E-Mail: brunnenfrau56@t-online.de
    Katholische Kirche Prof. Dr. Franz Josef Conraths
    E-Mail: conraths@t-online.de
    Andreas Jahn
    c/o Caritasverband der Diözese Görlitz e.V.
    Dienststelle Finsterwalde
    Geschwister-Scholl-Str. 3
    03238 Finsterwalde
    Tel.: 03531-61362
    Fax: 03531-61361
    E-Mail: andreas.jahn@caritas-goerlitz.de
    Flüchtlingsorganisationen des Landes Brandenburg (Flüchtlingsrat Brandenburg) Kirstin Neumann
    Fabrikstr. 10
    16761 Hennigsdorf
    Tel.: 0160 - 56 33 193
    E-Mail: neumannn@fluechtlingsrat-brandenburg.de
    Simone Tetzlaff
    Fabrikstr. 10
    16761 Hennigsdorf
    Tel.: 03302-222 918
    Fax: 03302-209 2024
    E-Mail: hfk@fluechtlingsrat-brandenburg.de
    LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Brandenburg Cyrille Fernández
    c/o Beratungsfachdienst für Migrant*innen
    Rudolf-Breitscheid-Str. 64, Hinterhaus, 14482 Potsdam
    Tel.: 0331-200 83 80
    Fax: 0331-200 83 82
    E-Mail: cyrielle.fernandez@dwstz.de
    Carina Felix
    c/o Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V.
    Eisenbahnstr. 16
    15517 Fürstenwalde (Spree) 
    Tel.: 03361 – 77 08 0
    E-Mail: c.felix@caritas-brandenburg.de
    Städte- und Gemeindebund Karsten Knobbe
    c/o Stiftung Reinbeckhallen
    Reinbeckstr. 17
    12459 Berlin
    Tel.: 030 – 9990 1033
    Fax: 030 – 2246 1804
    E-Mail: post@karsten-knobbe.de
    Landkreistag Brandenburg Mathias Wittmoser
    c/o Landkreis Ostprignitz-Ruppin
    Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr
    Heinrich-Rau-Str. 27-30
    16816 Neuruppin
    Tel.: 03391-688-3601
    Fax: 03391-688-3602
    E-Mail: Mathias.Wittmoser@opr.de
    Katja Diesterhaupt
    c/o Landkreis Uckermark
    Ordnungsamt
    Karl-Marx-Str. 1
    17291 Prenzlau
    Tel.: 03984-70-1132
    Fax: 03984-70-4032
    E-Mail: katja.diesterhaupt@uckermark.de
    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Jennifer Boujemaa 
    c/o Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
    Referat 25
    Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
    14467 Potsdam
    Tel.: 0331-866 5251
    Fax: 0331-866 5909
    E-Mail: jennifer.boujemaa@msgiv.brandenburg.de
    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Klaus-Christoph Clavée
    Brandenburgisches Oberlandesgericht
    Gertrud-Piter-Platz 11
    14770 Brandenburg an der Havel
    Tel.: 03381-399 200
    E-Mail: klaus-christoph.clavee@olg.brandenburg.de
    Ramona Pisal
    c/o Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
    Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
    14467 Potsdam
    E-Mail: hfk.geschaeftsstelle@mik.brandenburg.de
    Integrationsbeauftragte des Landes Brandenburg Dr. Doris Lemmermeier
    c/o Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
    Integrationsbeauftragte des Landes Brandenburg
    Henning-von-Tresckow-Str. 2- 13
    14467 Potsdam
    Tel.: 0331-866 5013
    Fax: 0331-27 54 85 016
    E-Mail: doris.lemmermeier@msgiv.brandenburg.de
    Stephanie Reuter
    c/o Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
    Beratungsstelle bei der Integrationsbeauftragten
    Henning-von-Tresckow-Str. 2- 13
    14467 Potsdam
    Tel.: 0331-866 5015
    Fax: 0331-27 54 85 016
    E-Mail: stephanie.reuter@msgiv.brandenburg.de

  • Welche Aufgaben hat die Härtefallkommission?

    Die Härtefallkommission prüft im Einzelfall, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Wenn mindestens zwei Drittel der Kommissionsmitglieder feststellen, dass die Besonderheit des ausländerrechtlichen Einzelfalls die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigt, richtet die Kommission ein Härtefallersuchen an die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde.

    Die Härtefallkommission prüft im Einzelfall, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Wenn mindestens zwei Drittel der Kommissionsmitglieder feststellen, dass die Besonderheit des ausländerrechtlichen Einzelfalls die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigt, richtet die Kommission ein Härtefallersuchen an die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde.

  • Was ist die Härtefallkommission?

    Die Härtefallkommission ist ein von der Landesregierung eingerichtetes behördenunabhängiges Gremium. Die zehn Mitglieder wurden auf Vorschlag der Kirchen, der Wohlfahrtsverbände, der Flüchtlingsorganisationen, der kommunalen Spitzenverbände und der Landesregierung berufen.

    Die Härtefallkommission ist ein von der Landesregierung eingerichtetes behördenunabhängiges Gremium. Die zehn Mitglieder wurden auf Vorschlag der Kirchen, der Wohlfahrtsverbände, der Flüchtlingsorganisationen, der kommunalen Spitzenverbände und der Landesregierung berufen.

  • Wann befasst sich die Härtefallkommission mit einem Einzelfall?

    Die Härtefallkommission kann sich nur mit Fällen von bereits vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Ausländern befassen. Darüber hinaus muss schlüssig darlegt werden, dass die Abschiebung für den betroffenen Ausländer in Folge dringender humanitärer oder persönlicher Aspekte eine - im Vergleich zu den übrigen vollziehbar ausreisepflichtigen Personen - ganz besondere Härte bedeutet.

    Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dies bedeutet, dass nur die Mitglieder der Härtefallkommission selbst einen konkreten Einzelfall in die Härtefallkommission einbringen können.

    Die Härtefallkommission kann sich nur mit Fällen von bereits vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Ausländern befassen. Darüber hinaus muss schlüssig darlegt werden, dass die Abschiebung für den betroffenen Ausländer in Folge dringender humanitärer oder persönlicher Aspekte eine - im Vergleich zu den übrigen vollziehbar ausreisepflichtigen Personen - ganz besondere Härte bedeutet.

    Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dies bedeutet, dass nur die Mitglieder der Härtefallkommission selbst einen konkreten Einzelfall in die Härtefallkommission einbringen können.

  • Wie wird ein Härtefallverfahren eingeleitet?

    Ein Ausländer, der über die Härtefallkommission einen Aufenthaltstitel in einem Härtefall begehrt, muss sich an ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Härtefallkommission wenden. Das Mitglied bzw. seine Stellvertretung entscheidet, ob es den Einzelfall in die Härtefallkommission einbringt.

    Welche Angaben sind für eine Befassung durch die Härtefallkommission erforderlich?

    Zur Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, sind folgende Angaben erforderlich:

    • Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit, Familienstand, derzeitige Anschrift, zuständige Ausländerbehörde
    • ausländerrechtliche Situation, insbesondere Ausreisefrist
    • Darstellung der humanitären oder sozialen Gründe, die die Abschiebung als besondere Härte erscheinen lassen (vorhandene Unterlagen in Kopie beifügen)
    • Einverständniserklärung der betroffenen Person und gegebenenfalls die Einverständniserklärung von Angehörigen zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zur Akteneinsicht.

    Ein Ausländer, der über die Härtefallkommission einen Aufenthaltstitel in einem Härtefall begehrt, muss sich an ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Härtefallkommission wenden. Das Mitglied bzw. seine Stellvertretung entscheidet, ob es den Einzelfall in die Härtefallkommission einbringt.

    Welche Angaben sind für eine Befassung durch die Härtefallkommission erforderlich?

    Zur Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, sind folgende Angaben erforderlich:

    • Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit, Familienstand, derzeitige Anschrift, zuständige Ausländerbehörde
    • ausländerrechtliche Situation, insbesondere Ausreisefrist
    • Darstellung der humanitären oder sozialen Gründe, die die Abschiebung als besondere Härte erscheinen lassen (vorhandene Unterlagen in Kopie beifügen)
    • Einverständniserklärung der betroffenen Person und gegebenenfalls die Einverständniserklärung von Angehörigen zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zur Akteneinsicht.
  • Wann kann ein Härtefallverfahren ausgeschlossen sein?

    Ein Verfahren vor der Härtefallkommission kann nach der Härtefallkommissionsverordnung (HFKV) ausgeschlossen sein bei Ausländern,

    1. die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten oder für die keine Ausländerbehörde des Landes Brandenburg zuständig ist,
    2. für die noch eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde oder im asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erreicht werden kann oder wenn lediglich Gründe vorgetragen werden, die als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abschließend geprüft worden sind oder werden,
    3. deren Aufenthaltsort der Ausländerbehörde nicht bekannt ist,
    4. gegen die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a  Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erlassen worden ist,
    5. denen ein Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 4  AufenthG versagt wurde oder die nach den §§ 53 und 54  AufenthG ausgewiesen sind.

    Die Annahme eines Härtefalls ist darüber hinaus in der Regel ausgeschlossen bei ausländischen Personen,

    1. die die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert haben, die Straftaten von erheblichem Gewicht im Sinne des § 23a Abs. 1 AufenthG begangen haben,
    2. für die der Termin einer Rückführung bereits feststeht,
    3. deren Fall in der Härtefallkommission schon behandelt wurde, ohne dass neue Erkenntnisse vorliegen,
    4. die eine der oder dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder ohne dass sich eine die der vorherigen Entscheidung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat; eine Veränderung der Sach- und Rechtslage ist dann wesentlich, wenn bei Kenntnis eine andere Entscheidung der Kommission in Betracht gekommen wäre.

    In den zuletzt genannten Fällen kann die Kommission den Ausschlussgrund wegen besonderer Umstände des Einzelfalls mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verneinen.

    Weiterführende Informationen:

    Ein Verfahren vor der Härtefallkommission kann nach der Härtefallkommissionsverordnung (HFKV) ausgeschlossen sein bei Ausländern,

    1. die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten oder für die keine Ausländerbehörde des Landes Brandenburg zuständig ist,
    2. für die noch eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde oder im asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erreicht werden kann oder wenn lediglich Gründe vorgetragen werden, die als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abschließend geprüft worden sind oder werden,
    3. deren Aufenthaltsort der Ausländerbehörde nicht bekannt ist,
    4. gegen die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a  Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erlassen worden ist,
    5. denen ein Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 4  AufenthG versagt wurde oder die nach den §§ 53 und 54  AufenthG ausgewiesen sind.

    Die Annahme eines Härtefalls ist darüber hinaus in der Regel ausgeschlossen bei ausländischen Personen,

    1. die die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert haben, die Straftaten von erheblichem Gewicht im Sinne des § 23a Abs. 1 AufenthG begangen haben,
    2. für die der Termin einer Rückführung bereits feststeht,
    3. deren Fall in der Härtefallkommission schon behandelt wurde, ohne dass neue Erkenntnisse vorliegen,
    4. die eine der oder dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder ohne dass sich eine die der vorherigen Entscheidung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat; eine Veränderung der Sach- und Rechtslage ist dann wesentlich, wenn bei Kenntnis eine andere Entscheidung der Kommission in Betracht gekommen wäre.

    In den zuletzt genannten Fällen kann die Kommission den Ausschlussgrund wegen besonderer Umstände des Einzelfalls mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verneinen.

    Weiterführende Informationen:

  • Kann während der Befassung der Härtefallkommission mit einem ausländerrechtlichen Einzelfall abgeschoben werden?

    Die Befassung der Härtefallkommission ist kein Rechtsbehelf. Jedoch bestimmt die HFKV, dass außer in den Fällen, in denen ein Termin einer Rückführung bereits feststeht, durch die zuständige Ausländerbehörde für die Dauer der Befassung der Härtefallkommission von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird.

    Die Befassung der Härtefallkommission ist kein Rechtsbehelf. Jedoch bestimmt die HFKV, dass außer in den Fällen, in denen ein Termin einer Rückführung bereits feststeht, durch die zuständige Ausländerbehörde für die Dauer der Befassung der Härtefallkommission von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird.