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Enteignungsbehörde

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  • Warum gibt es eine Enteignungsbehörde?

    Bei vielen öffentlichen Aufgaben, wie zum Beispiel:

    • dem Neu- oder Ausbau einer Straße,
    • dem Schienenbau,
    • dem Neu- oder Ausbau eines Flughafens,
    • der Energieversorgung oder
    • der Städtebauplanung

    werden zur Durchführung der Maßnahme private Grundstücke - entweder deren Eigentum oder Rechte an denselben - benötigt.

    Üblicherweise sollen vom Träger der Baumaßnahme das Eigentum beziehungsweise Rechte an diesen Grundstücken im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen erworben werden, was nicht immer gelingt.

    Für den Fall, dass eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist und die geplante Maßnahme hieran scheitern würde, kann der Maßnahmeträger im Interesse des Wohls der Allgemeinheit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bei der Enteignungsbehörde des Landes Brandenburg - dem Ministerium des Innern und für Kommunales - die Durchführung eines Enteignungsverfahrens beantragen.

    Bei vielen öffentlichen Aufgaben, wie zum Beispiel:

    • dem Neu- oder Ausbau einer Straße,
    • dem Schienenbau,
    • dem Neu- oder Ausbau eines Flughafens,
    • der Energieversorgung oder
    • der Städtebauplanung

    werden zur Durchführung der Maßnahme private Grundstücke - entweder deren Eigentum oder Rechte an denselben - benötigt.

    Üblicherweise sollen vom Träger der Baumaßnahme das Eigentum beziehungsweise Rechte an diesen Grundstücken im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen erworben werden, was nicht immer gelingt.

    Für den Fall, dass eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist und die geplante Maßnahme hieran scheitern würde, kann der Maßnahmeträger im Interesse des Wohls der Allgemeinheit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bei der Enteignungsbehörde des Landes Brandenburg - dem Ministerium des Innern und für Kommunales - die Durchführung eines Enteignungsverfahrens beantragen.

  • Welche Stellung hat die Enteignungsbehörde?

    Die Enteignungsbehörde versteht sich nicht als verlängerter Arm des jeweiligen Maßnahmeträgers. Sie sieht sich vielmehr als abwägender Vermittler und Moderator zwischen den konkurrierenden Interessen der am Verfahren Beteiligten.

    In ihrer Tätigkeit ist die Enteignungsbehörde:

    • bei ihren Entscheidungen nur Recht und Gesetz verpflichtet,
    • stets zur Neutralität im Verfahren angehalten,
    • durch das Gesetz verpflichtet, in jeder Phase des Verfahrens auf eine Einigung hinzuwirken,
    • in ihren Entscheidungen der gerichtlichen Überprüfung unterworfen.

    Die Enteignungsbehörde versteht sich nicht als verlängerter Arm des jeweiligen Maßnahmeträgers. Sie sieht sich vielmehr als abwägender Vermittler und Moderator zwischen den konkurrierenden Interessen der am Verfahren Beteiligten.

    In ihrer Tätigkeit ist die Enteignungsbehörde:

    • bei ihren Entscheidungen nur Recht und Gesetz verpflichtet,
    • stets zur Neutralität im Verfahren angehalten,
    • durch das Gesetz verpflichtet, in jeder Phase des Verfahrens auf eine Einigung hinzuwirken,
    • in ihren Entscheidungen der gerichtlichen Überprüfung unterworfen.
  • HINWEIS zur RECHTSBERATUNG

    Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund unserer unparteiischen Stellung im Verfahren keine Rechtsberatung durchführen dürfen.

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