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Glücksspielrecht

Das Glücksspielrecht liegt in der Zuständigkeit der Länder. Lotterien, Sport- und Pferdewetten sowie Casinospiele dürfen nur mit einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt werden; gleiches gilt für das Betreiben von Spielautomaten in Spielhallen sowie für bestimmte Glücksspielangebote im Internet. Durch diesen Erlaubnisvorbehalt soll der Jugend- und Spielerschutz gewährleistet, der mit dem Glücksspiel verbundenen Folge- und Begleitkriminalität vorgebeugt sowie die Entstehung der Glücksspiel- und Wettsucht verhindert werden.

Mit dem am 01.07.2021 in Kraft getretenen Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) haben die Länder dazu eine neue gemeinsame Grundlage geschaffen. Das Land Brandenburg hat zeitgleich das Brandenburgische Glücksspielausführungsgesetz (BbgGlüAG) und Änderungen im bestehenden Spielbankgesetz (SpielbG) sowie das Spielhallengesetz (BbgSpielhG) erlassen.

Diese Bestimmungen regeln u. a. die Zuständigkeiten für die Erlaubnis und die Aufsicht. Neben länderübergreifenden Zuständigkeiten einzelner Länder für alle Länder (s. § 9a GlüStV 2021) oder der gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (s. insb. §§ 27 a ff. GlüStV 2021) sind im Land Brandenburg die kommunalen Gebietskörperschaften und das Ministerium des Innern und für Kommunales zuständig (s. §§ 12 und 13 BbgGlüAG, §§ 4 und 9 SpielbG).

Das Glücksspielrecht liegt in der Zuständigkeit der Länder. Lotterien, Sport- und Pferdewetten sowie Casinospiele dürfen nur mit einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt werden; gleiches gilt für das Betreiben von Spielautomaten in Spielhallen sowie für bestimmte Glücksspielangebote im Internet. Durch diesen Erlaubnisvorbehalt soll der Jugend- und Spielerschutz gewährleistet, der mit dem Glücksspiel verbundenen Folge- und Begleitkriminalität vorgebeugt sowie die Entstehung der Glücksspiel- und Wettsucht verhindert werden.

Mit dem am 01.07.2021 in Kraft getretenen Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) haben die Länder dazu eine neue gemeinsame Grundlage geschaffen. Das Land Brandenburg hat zeitgleich das Brandenburgische Glücksspielausführungsgesetz (BbgGlüAG) und Änderungen im bestehenden Spielbankgesetz (SpielbG) sowie das Spielhallengesetz (BbgSpielhG) erlassen.

Diese Bestimmungen regeln u. a. die Zuständigkeiten für die Erlaubnis und die Aufsicht. Neben länderübergreifenden Zuständigkeiten einzelner Länder für alle Länder (s. § 9a GlüStV 2021) oder der gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (s. insb. §§ 27 a ff. GlüStV 2021) sind im Land Brandenburg die kommunalen Gebietskörperschaften und das Ministerium des Innern und für Kommunales zuständig (s. §§ 12 und 13 BbgGlüAG, §§ 4 und 9 SpielbG).


Flaggen der 16 Bundesländer
© Hero - stock.adobe.com
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Gemeinsame Glücksspielbehörde

Die staatliche Aufsicht und Kontrolle länderübergreifender Glücksspielangebote im Internet haben die Bundesländer der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (kurz: GGL) übertragen. Die Anstalt des öffentlichen Rechts hat ihren Sitz in Halle (Saale).

Die staatliche Aufsicht und Kontrolle länderübergreifender Glücksspielangebote im Internet haben die Bundesländer der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (kurz: GGL) übertragen. Die Anstalt des öffentlichen Rechts hat ihren Sitz in Halle (Saale).


In die Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) des Landes Brandenburg fällt das Brandenburgische Spielhallengesetz.

In die Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) des Landes Brandenburg fällt das Brandenburgische Spielhallengesetz.


Hinweisgebersystem nach § 53 Geldwäschegesetz (GwG)

Nach § 53 Geldwäschegesetz haben die Aufsichtsbehörden ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und gegen auf Grundlage des Geldwäschegesetzes erlassene Rechtsverordnungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden, einzurichten. Die Hinweisangabe kann auch anonym erfolgen.

Wenn Sie einen Hinweis abgeben wollen, stehen Ihnen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:

  • per Brief an das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK), Referat 22,, Henning-von-Tresckow-Str. 9-13, 14467 Potsdam
  • per E-Mail an gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de
  • über das Hinweisgeberportal der GGL (Gemeinsame Glückksspielbehörde der Länder)
    Bitte um Beachtung: Über das Hinweisgeberportal können nur Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz in den Bereichen unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet und Veranstaltung von Online-Poker, virtuellem Automatenspiel und Sport- und Pferdewetten seitens der GGL bearbeitet werden. Für Hinweise den Bereich terrestrische/stationäre Glücksspielangebote betreffend (Glücksspiel an einem öffentlich zugänglichen Ort, nicht im Internet, wie bspw. Spielhallen, Spielbanken, Gaststätten, Wettvermittlungsstellen etc.) ist weiterhin die Glücksspielaufsicht des jeweiligen Bundeslandes zuständig.

Nach § 53 Geldwäschegesetz haben die Aufsichtsbehörden ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und gegen auf Grundlage des Geldwäschegesetzes erlassene Rechtsverordnungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden, einzurichten. Die Hinweisangabe kann auch anonym erfolgen.

Wenn Sie einen Hinweis abgeben wollen, stehen Ihnen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:

  • per Brief an das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK), Referat 22,, Henning-von-Tresckow-Str. 9-13, 14467 Potsdam
  • per E-Mail an gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de
  • über das Hinweisgeberportal der GGL (Gemeinsame Glückksspielbehörde der Länder)
    Bitte um Beachtung: Über das Hinweisgeberportal können nur Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz in den Bereichen unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet und Veranstaltung von Online-Poker, virtuellem Automatenspiel und Sport- und Pferdewetten seitens der GGL bearbeitet werden. Für Hinweise den Bereich terrestrische/stationäre Glücksspielangebote betreffend (Glücksspiel an einem öffentlich zugänglichen Ort, nicht im Internet, wie bspw. Spielhallen, Spielbanken, Gaststätten, Wettvermittlungsstellen etc.) ist weiterhin die Glücksspielaufsicht des jeweiligen Bundeslandes zuständig.