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Kommunale Zusammen-/Gemeinschaftsarbeit

Headerbild Zusammenarbeit - Copyright freebird7977 - stock.adobe.com
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Rechtliche Grundlagen

Artikel 97 der Verfassung des Landes Brandenburg und Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes garantieren den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Dieses Recht umfasst die eigenverantwortliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung und damit auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Gemeinde oder der Gemeindeverband zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit anderen Kommunen zusammenarbeitet.

Zur Verwirklichung der kommunalen Kooperationshoheit bedarf es eines gesetzlichen Rahmens, der die Zusammenarbeit in bestimmten Formen des öffentlichen Rechts ermöglicht und im Einzelnen ausgestaltet. In Brandenburg ist dieser Rechtsrahmen im „Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg“ (GKG) geregelt. Dieses Gesetz wurde mit Wirkung zum 12. Juli 2014 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit (GVBl. I Nr. 32) neugefasst.

Artikel 97 der Verfassung des Landes Brandenburg und Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes garantieren den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Dieses Recht umfasst die eigenverantwortliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung und damit auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Gemeinde oder der Gemeindeverband zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit anderen Kommunen zusammenarbeitet.

Zur Verwirklichung der kommunalen Kooperationshoheit bedarf es eines gesetzlichen Rahmens, der die Zusammenarbeit in bestimmten Formen des öffentlichen Rechts ermöglicht und im Einzelnen ausgestaltet. In Brandenburg ist dieser Rechtsrahmen im „Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg“ (GKG) geregelt. Dieses Gesetz wurde mit Wirkung zum 12. Juli 2014 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit (GVBl. I Nr. 32) neugefasst.

Zusammenarbeitsformen

Nach dem GKGBbg können die Kommunen zur gemeinsamen Erfüllung von (freiwilligen wie pflichtigen) Aufgaben

  • in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten (§ 4 GKGBbg),
  • öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen (§§ 5-9 GKGBbg),
  • Zweckverbände bilden oder sich an bestehenden Zweckverbänden als weiteres Mitglied beteiligen (§§ 10-36 GKGBbg) und
  • gemeinsame kommunale Anstalten errichten oder sich an bestehenden kommunalen Anstalten als weiterer Träger beteiligen (§ 37-40 GKGBbg).

Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat für eine Aufgabenübertragung (Delegation) im Bereich des Personenstandswesens (Standesämter) ein genehmigungsfähiges Beispiel einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung,  eine Handreichung  mit Hinweisen zu diesem Vereinbarungsbeispiel und eine Handreichung  zu personellen Maßnahmen bei der Überleitung von Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft erarbeitet und den Aufgabenträgern und Aufsichtsbehörden am 1. August 2016 zur Verfügung gestellt.

Nach dem GKGBbg können die Kommunen zur gemeinsamen Erfüllung von (freiwilligen wie pflichtigen) Aufgaben

  • in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten (§ 4 GKGBbg),
  • öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen (§§ 5-9 GKGBbg),
  • Zweckverbände bilden oder sich an bestehenden Zweckverbänden als weiteres Mitglied beteiligen (§§ 10-36 GKGBbg) und
  • gemeinsame kommunale Anstalten errichten oder sich an bestehenden kommunalen Anstalten als weiterer Träger beteiligen (§ 37-40 GKGBbg).

Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat für eine Aufgabenübertragung (Delegation) im Bereich des Personenstandswesens (Standesämter) ein genehmigungsfähiges Beispiel einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung,  eine Handreichung  mit Hinweisen zu diesem Vereinbarungsbeispiel und eine Handreichung  zu personellen Maßnahmen bei der Überleitung von Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft erarbeitet und den Aufgabenträgern und Aufsichtsbehörden am 1. August 2016 zur Verfügung gestellt.


Weitere rechtliche Grundlagen