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Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen einschließlich Eigenbetriebsrecht

Headerbild Kommunales Wirtschaft Eigenbetriebe - Copyright Tiberius Grachus |  nmann77 | Mr Doomits - stock.adobe.com
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Gemäß § 91 Abs. 1 BbgKVerf dürfen sich Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen wirtschaftlich betätigen. Unter wirtschaftlicher Betätigung i. S. d. BbgKVerf ist das Herstellen, Anbieten oder Verteilen von Gütern, Dienstleistungen oder vergleichbarer Leistungen zu verstehen, die ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten.

Wesentliche Voraussetzungen für die wirtschaftliche Betätigung gem. § 91 BbgKVerf sind die Grundsätze

  • öffentlicher Zweck
  • Subsidiarität
  • Leistungsfähigkeit und Bedarf
  • Örtlichkeitsprinzip.

Gemäß § 91 Abs. 1 BbgKVerf dürfen sich Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen wirtschaftlich betätigen. Unter wirtschaftlicher Betätigung i. S. d. BbgKVerf ist das Herstellen, Anbieten oder Verteilen von Gütern, Dienstleistungen oder vergleichbarer Leistungen zu verstehen, die ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten.

Wesentliche Voraussetzungen für die wirtschaftliche Betätigung gem. § 91 BbgKVerf sind die Grundsätze

  • öffentlicher Zweck
  • Subsidiarität
  • Leistungsfähigkeit und Bedarf
  • Örtlichkeitsprinzip.

Rechtliche Grundlage und Rundschreiben

Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung kann die Gemeinde gem. § 92 BbgKVerf auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung auch Unternehmen gründen. Nach § 92 Abs. 2 können dies sein:

Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung kann die Gemeinde gem. § 92 BbgKVerf auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung auch Unternehmen gründen. Nach § 92 Abs. 2 können dies sein: