Zur Vorlage beim Grundbuchamt genügt in der Regel die Vorlage einer Versicherung der Gemeinde, dass keine Veräußerung des Gemeindegrundstücks unter Wert vorliegt; es sei denn, bestimmte Tatsachen geben zu begründeten Zweifeln Anlass.
Die Erklärung, dass die Veräußerung genehmigungsfrei sei und die Voraussetzungen der GenehmFV erfüllt seien, genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 7 Satz 1, 2 GenehmFV 2003 nicht.