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Anwendungshinweise Bedarfszuwendung

Anwendungshinweise Bedarfszuwendung

Anwendungshinweise des MIK für die Richtlinie zur Unterstützung kommunaler Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (Bedarfszuwendung)

in der Fassung der Änderung vom 28.11.2018
( Amtsblatt für Brandenburg Nr. 51/2018 vom 19.12.2018 Seite 1324f.)

Zuwendungszweck/Zielsetzung

Die Zuwendung dient der Unterstützung der kommunalen Aufgabenträger und deren Verbandsmitgliedern bei der Finanzierung der Rückzahlung von Anschlussbeiträgen beziehungsweise der Tilgung von Darlehen, die zum Zweck von Anschlussbeitragsrückzahlungen aufgenommen wurden. Die Hilfe wird ausschließlich für die Finanzierung solcher Rückzahlungen gewährt, die im Rahmen der Rückzahlungsoptionen I und II (vergleiche Nummer 1.3.2.1 und Nummer 1.3.2.2 der Richtlinie) vorgenommen werden.

Die Zuwendung besteht aus zwei Teilbereichen.

  • Der von der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffene Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung kann eine Zuwendung nach Nummer 2.1 der Richtlinie erhalten (Bedarfszuwendung für Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft - vergleiche Teil A dieser Anwendungshinweise),
  • Soweit Verbandsmitglieder eines solchen Aufgabenträgers die geltend gemachten Verbandsumlagen nicht leisten können, haben diese Verbandsmitglieder die Möglichkeit der Beantragung einer Zuwendung im Sinne von Nummer 2.2 der Richtlinie. Die Zuwendung nach Nummer 2.2 der Richtlinie können auch solche Verbandsmitglieder beantragen, deren Zweckverband als Aufgabenträger keine Zuwendung nach Nummer 2.1 der Richtlinie beantragt oder erhalten hat (Bedarfszuwendung für kommunale Verbandsmitglieder - vergleiche Teil B dieser Anwendungshinweise).

Teil A – Bedarfszuwendung für Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft

1     Zuwendungsberechtigte und Betroffenheit

1.1 Als zuwendungsberechtigt gelten nur solche Aufgabenträger, die von der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtlich betroffen sind.

1.2 Zuwendungsberechtigt sind Aufgabenträger, die im Rahmen der Umsetzung der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

a) zur Rückzahlung von Anschlussbeiträgen, die auf noch nicht bestandskräftige Anschlussbeitragsbescheide gezahlt wurden, verpflichtet sind (Rückzahlungsoption I) oder

b) über Rückzahlungen nach lit. a) hinaus auch Anschlussbeiträge aus bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheiden, auf die noch nicht vollständig gezahlt wurde, erstatten (Rückzahlungsoption II). Rückzahlungen nach Rückzahlungsoption II gelten als unabweisbar, wenn auf diese Weise nicht auflösbare Probleme bei der Kalkulation der gesplitteten Gebührensätze vermieden werden sollen.

1.3 Zuwendungsberechtigte nach Nummer 3.1 der Richtlinie sind nur Aufgabenträger, die nicht in der Lage sind, die im Sinne der Nummer 1.2 dieser Anwendungshinweise unabweisbaren Anschlussbeitragsrückzahlungen vollständig zu finanzieren. Hierunter fallen solche Fälle, in denen

a) der Aufgabenträger wegen der geringen Summe der Anschlussbeitragsrückzahlung beziehungsweise einer nur sehr geringen Finanzierungslücke die Anschlussbeitragsrückzahlung nicht durch Darlehen finanziert, sondern im Wesentlichen aus vorhandener Liquidität vornehmen will und diese Mittel nicht vollständig ausreichen und der Zuwendungsbetrag nach Nummer 2.2.2.5 dieser Anwendungshinweise 100.000 Euro nicht erreicht oder

b)der Aufgabenträger die Anschlussbeitragsrückzahlungen durch noch aufzunehmende Darlehen nicht vollständig finanzieren kann oder

c)der Aufgabenträger den/die zu Zwecken der Anschlussbeitragsrückzahlungen aufgenommenen Kredit/e nicht vollständig refinanzieren kann.

2      Finanzierungssystem, Zuwendungsvoraussetzungen, Nachweis der Zuwendungsberechtigung

2.1 Grundsätze des Finanzierungssystems/Begriffsdefinitionen:

2.1.1 Der Aufgabenträger muss die Anschlussbeiträge mit dem jeweiligen Nennwert aus dem Anschlussbeitragsbescheid zurückerstatten, während die erhobenen Anschlussbeiträge seit dem Jahr der Vereinnahmung anteilig jährlich ertragswirksam – und damit gebührensenkend – aufgelöst wurden. In der Folge ist der Zahlungsbetrag für die insgesamt zu leistenden Anschlussbeitragsrückzahlungen höher als der buchmäßig hierfür beim einzelnen Aufgabenträger noch zur Verfügung stehende Betrag (Deckungslücke).

2.1.2 Der Aufgabenträger ist aus den abgabenrechtlichen Vorschriften des KAG und der Rechtsprechung verpflichtet, für die von der Anschlussbeitragsrückzahlung betroffenen Grundstücke die entsprechenden Anschlussbeitragszahlungen bei der Ermittlung von Abschreibungen und Verzinsung nicht mehr als Abzugskapital zu berücksichtigen. Diese Grundstücke dürfen durch die Rückerstattung der Anschlussbeiträge künftig nicht mehr an deren gebührenmindernder Funktion teilhaben. Hierdurch entstehen dem betreffenden Aufgabenträger jährlich Mehrerträge (höhere Gebühren). Diese Mehrerträge allein sind jedoch regelmäßig nicht ausreichend, um die Anschlussbeitragsrückzahlungen vollständig zu finanzieren beziehungsweise zu refinanzieren, da die in der Vergangenheit gebührensenkende Auflösung der Anschlussbeiträge nicht nachträglich rückgängig gemacht werden darf. Ein Teil der in Nummer 2.1.1 dargestellten Deckungslücke ist also nicht aus Gebühren finanzierbar (Finanzierungslücke).

2.1.3 Der aus der Finanzierungslücke folgende Finanzbedarf des Aufgabenträgers für die Anschlussbeitragsrückzahlung ist grundsätzlich zunächst aus eigenen Mitteln zu decken. Dies kann aufgrund des Umfanges der Anschlussbeitragsrückzahlungen in Anbetracht der jeweils finanziellen Situation vieler Kommunen zu Finanzierungsschwierigkeiten führen. Die Bedarfszuwendung an die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung nach Nummer 2.1 der Richtlinie dient dazu, diese bestehenden Finanzierungsschwierigkeiten bei Rückzahlung von Anschlussbeiträgen nach Rückzahlungsoption I oder Rückzahlungsoption II durch Gewährung einer einmaligen, nachrangigen Zuwendung zu minimieren.

2.2. Zuwendungsvoraussetzungen/Nachweisverfahren

2.2.1 Nach Nummer 4.1.1 der Richtlinie sind nur solche Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung antragsbefugt, die sich bei der Rückerstattung von Anschlussbeiträgen auf die Rückzahlungsoptionen I oder II (vergleiche Nummer 1.3.2.1 und Nummer 1.3.2.2 der Richtlinie) beschränken. Für den Nachweis der gewählten Rückzahlungsoption sind die unter Nummer 7.1.2.1 der Richtlinie aufgeführten Unterlagen (Nachweis der Erklärung des Verbandsvorstehers zur Rückzahlungsoption, sofern kein Grundsatzbeschluss der Vertretungskörperschaft, aus dem sich die Begrenzung auf die Rückzahlungsoption I oder II ergibt, gefasst wurde) vorzulegen.

2.2.2. Zuwendungsberechtigt sind nur solche Aufgabenträger im Sinne von Nummer 2.2.1 dieser Anwendungshinweise, welche trotz kostendeckender Gebührenerhebung und einer angemessenen Selbstbeteiligung (bei Zweckverbänden: zum Beispiel eine angemessene Verbandsumlage) nicht in der Lage sind, die Anschlussbeitragsrückzahlung vollständig selbst zu finanzieren.

2.2.2.1 Im Antrag auf Zuwendung ist zunächst die Deckungslücke im Sinne von Nummer 2.1.1 dieser Anwendungshinweise durch Vorlage einer Berechnung der gesamten Rückzahlungsbeträge (Rückzahlungsoption I oder II) und einer rechnerischen Darstellung der insgesamt in der Kostenrechnung mit der Folge der Senkung der Benutzungsgebühren vorgenommenen Auflösungen der betreffenden Anschlussbeiträge nachzuweisen.

2.2.2.2 Als kostendeckende Gebührenerhebung im Sinne von Nummer 2.2.2. dieser Anwendungshinweise gilt die Erhebung von Benutzungsgebühren auf Basis einer Gebührensatzung, deren Gebührensätze ihrerseits auf einer den Grundsatz der Kostendeckung berücksichtigenden Vollkostenkalkulation nach § 6 KAG beruhen. Der Aufgabenträger soll dabei sicherstellen, dass von der Regelung aus § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG (Behandlung von Zuschüssen Dritter als Abzugskapital bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten) für den gesamten zur Finanzierung der Anschlussbeitragsrückerstattung erforderlichen Zeitraum (Laufzeit von dafür aufgenommenen Darlehen) kein Gebrauch gemacht wird. Zudem ist die für das Antragsjahr erlassene Gebührensatzung vorzulegen.

2.2.2.3 Zur Berechnung der Finanzierungslücke im Sinne von Nummer 2.1.2 dieser Anwendungshinweise hat der antragstellende Aufgabenträger durch Berechnungen darzulegen, welche Mehrerträge aus den – in Folge der Anschlussbeitragsrückzahlung erhöhten - Benutzungsgebühren folgen (erhöhte Abschreibung und Verzinsung), die zur Finanzierung der Anschlussbeitragsrückzahlungen (beziehungsweise zur Refinanzierung eines dafür aufgenommenen Darlehens) jährlich zur Verfügung stehen. Die Berechnungen dieser jährlichen voraussichtlichen Mehrerträge haben für einen durch den antragstellenden Aufgabenträger prognostizierbaren Zeitraum, mindestens aber für den Finanzplanungszeitraum, zu erfolgen. Auf Basis dieser Mehrerträge wird durch die ILB der Anteil berechnet, zu dem die Finanzierungslücke über die durchschnittliche Restnutzungsdauer des beitragsfinanzierten Anlagevermögens über Gebühren geschlossen wird. Die Notwendigkeit des  Substanzerhalts der öffentlichen Anlage (Refinanzierungsbasis des Aufgabenträgers) kann bei der Ermittlung der einzusetzenden Mehrerträge der durch Anschlussbeitragsauflösungen nicht erwirtschafteten Abschreibungen – linear verteilt über die Laufzeit der Darlehen – durch die ILB in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigen sind Mehrerträge aus Gebührensteigerungen, die ihre Ursache nicht in der Anschlussbeitragsrückerstattung haben (zum Beispiel: Änderung der Abwassermenge, Erhöhung von Personal- und Sachkosten).

2.2.2.4 Eine angemessene Selbstbeteiligung des Aufgabenträgers im Sinne von Nummer 2.2.2 dieser Anwendungshinweise liegt vor, wenn der Aufgabenträger zur Deckung der nicht über Benutzungsgebühren ausgleichbaren Finanzierungslücke (vergleiche Nummer 2.1.2 und Nummer 2.2.2.3 dieser Anwendungshinweise) mindestens 50 Prozent der Finanzierungslücke aus eigenen Haushaltsmitteln trägt. Diese angemessene Selbstbeteiligung kann ausgestaltet werden

  • in den Fällen der Nummer 1.3 lit. a) und b) dieser Anwendungshinweise als einmalige Summe beziehungsweise
  • in den Fällen der Nummer 1.3 lit. c dieser Anwendungshinweise als in der Regel jährliche Summe während der Laufzeit des für Anschlussbeitragsrückzahlung aufgenommenen Darlehens zur Deckung des Schuldendienstes.

Der Aufgabenträger hat hierzu einen entsprechenden Selbstbindungsbeschluss der Vertretungskörperschaft über die Selbstbeteiligung vorzulegen. Darüber hinaus hat der Aufgabenträger zur Selbstbeteiligung solche Finanzmittel hinzuzurechnen, die ihm aus Gewinnausschüttungen an Beteiligungen an Unternehmen zufließen, welche er in die Aufgabenerfüllung eingebunden hat.

2.2.2.5 Die mögliche Zuwendungshöhe ergibt sich aus dem Abzug der Selbstbeteiligung des antragstellenden Aufgabenträgers (Nummer 2.2.2.4 dieser Anwendungshinweise) von der von der Zuwendungsbehörde geprüften Finanzierungslücke (Nummer 2.1.2 und Nummer 2.2.2.3 dieser Anwendungshinweise). Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die ILB als Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3           Antragsverfahren

3.1 Der Antrag ist über die für den antragstellenden Aufgabenträger zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bei der ILB einzureichen. Die Antragsfrist läuft bis zum 30.Juni.2020.

3.2 Die für den antragstellenden Aufgabenträger zuständige Kommunalaufsichtsbehörde hat den Antrag unverzüglich an die ILB weiterzugeben und dabei nach Nummer 7.1.3 der Richtlinie insbesondere anzugeben, ob ihr

  • gegenteilige Erkenntnisse zum vorgelegten Grundsatzbeschluss zur gewählten Rückzahlungsoption und/oder
  • Erkenntnisse zu nicht kostendeckenden Benutzungsgebührenkalkulationen und/oder
  • Erkenntnisse, wonach der Zweckverband eine Selbstbeteiligung von mehr als 50 % der Finanzierungslücke im Sinne von Nummer 2.2.2.4 dieser Anwendungshinweise finanzieren kann,

vorliegen.

3.3 Die ILB kann als Bewilligungsbehörde jederzeit über die in Nummer 7.1.2 sowie Nummer 7.1.3  der Richtlinie genannten Unterlagen weitere Dokumente (Beschlüsse/Nachweise) vom antragstellenden Aufgabenträger verlangen.

3.4 Stellt die ILB als Bewilligungsbehörde fest, dass Unterlagen fehlen, sind diese auf Anforderung der ILB in der von ihr gesetzten Frist nachzureichen.

4           Verwendungszweck

Der Zuwendungsbescheid der ILB enthält die Zweckbestimmung, dass die Bedarfszuwendung durch den Zuwendungsempfänger binnen einer Frist von 2 Monaten nach Auszahlung zu verwenden ist:

a) in den Fällen der Nummer 1.3 lit. a) beziehungsweise b) dieser Anwendungshinweise für die Rückzahlung von Anschlussbeiträgen aus Rückzahlungsoption I oder II, oder

b) in den Fällen der Nummer 1.3 lit. c) dieser Anwendungshinweise zur einmaligen Sondertilgung des Darlehens, welches zur Rückzahlung von Anschlussbeiträgen aus Rückzahlungsoption I oder II aufgenommen wurde, und, sofern entstanden, zur Finanzierung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der vorzeitigen Teiltilgung.

5     Sonstige Zuwendungsbestimmungen/Nebenbestimmungen

5.1 Der Zuwendungsbescheid der ILB wird nach Nummer 6.1 der Richtlinie mit Nebenbestimmungen in Form einer Auflage verbunden, mit denen die Effizienz der Aufgabenwahrnehmung ermittelt und durch den Zuwendungsempfänger mittels Optimierung der betrieblichen, technischen und kaufmännischen Prozesse verbessert werden kann.

5.2 Hierzu sieht der Zuwendungsbescheid folgende Nebenbestimmungen vor:

a) Der Zuwendungsempfänger führt einen Beschluss der Vertretungskörperschaft herbei, mit dem er sich verpflichtet, an den nächsten zwei Durchläufen des „Kennzahlenvergleichs Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Brandenburg“ teilzunehmen und die diesem Kennzahlenvergleich zu Grunde liegende Methodik in die betriebliche Praxis einzuführen.

b) Der Zuwendungsempfänger erhebt zu den Stichtagen 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018 und  31.12.2019 für das Segment der Antragstellung die in einem Berichtsbogen der ILB vorgegebenen branchenspezifischen Daten aus dem „Frühwarnsystem Trinkwasser-versorgung/Abwasserentsorgung“ und übermittelt diese an die ILB als Bewilligungsbehörde. Soweit beim Zuwendungsempfänger mehrere, voneinander getrennte Beitrags- und Gebührengebiete bestehen, sind neben den branchenspezifischen Daten aus dem Frühwarnsystem auch die Daten der jeweiligen Teilgebiete zu erheben und an die ILB zu übermitteln.

c) Der Zuwendungsempfänger prüft die Umsetzung konkreter Maßnahmen, die auf eine verstärkte interkommunale Zusammenarbeit bei der Erledigung seiner Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft gerichtet sind. Der Nachweis einer angemessenen Prüfung kann beispielsweise erbracht werden durch

  • Vorlage eines aktuellen Grundsatzbeschlusses der  Vertretungskörperschaft, mit dem die Verwaltung beauftragt wird, der Vertretungskörperschaft bis spätestens zum 31.12.2020 einen schriftlichen Bericht vorzulegen, ob, unter welchen Bedingungen und mit welchen Partnern eine kommunale Zusammenarbeit geeignet ist, die Aufgabenerledigung wirtschaftlicher und/oder bürgernäher auszugestalten oder
  • Vorlage einer vorgenommenen aktuellen Prüfung und Bewertung der rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine konkrete gemeinsame Aufgabenerledigung im technischen und/oder kaufmännischen Bereich mit einer oder mehreren anderen Kommunen oder
  • Nachweis über die Umsetzung konkreter Kooperationsvorhaben oder
  • Nachweis über die Mitwirkung in überörtlich organisierten Fach- und Themenverbünden (zum Beispiel: Phosphorstrategie, Klärschlammverbund) sowie über übergreifende Planungen zur Personalgewinnung und – qualifikation.

6     Verwendungsnachweisverfahren/Einhaltung der Nebenbestimmungen

6.1 Im Zuwendungsbescheid werden Regelungen zur Verwendungsnachweislegung festgelegt.

6.2 Die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt durch die ILB.

6.3 Die ILB überprüft im Verwendungsnachweisverfahren, ob

  • der antragstellende Aufgabenträger Anschlussbeiträge tatsächlich nur nach Rückzahlungsoption I oder II nach Nummer 4.1.1 der Richtlinie erstattet hat,
  • die Zuwendung zur Rückzahlung von Anschlussbeiträgen oder zur Teilablösung (Sondertilgung) von für Anschlussbeitragsrückzahlungen aufgenommener Darlehen verwandt wurde und
  • die Nebenbestimmungen erfüllt wurden.

6.4 Der Verwendungsnachweis ist nach Vollauszahlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zu erbringen.

Teil B - Bedarfszuwendung für kommunale Verbandsmitglieder

1     Zuwendungsberechtigte

Als zuwendungsberechtigt nach Nummer 3.2 der Richtlinie gelten nur kommunale Verbandsmitglieder, die für verpflichtende Anschlussbeitragsrückzahlungen aus Rückzahlungsoption I beziehungsweise unabweisbare Anschlussbeitragsrückzahlungen nach Rückzahlungsoption II ihres Zweckverbandes zu einer Verbandsumlage in Anspruch genommen werden oder wurden. Darunter sind auch solche Fälle zu verstehen, in denen die Verbandsumlage der Finanzierung des Schuldendienstes eines Darlehens dient, das für solche unabweisbaren Anschlussbeitragsrückzahlungen aufgenommen wurde.

2     Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen, Nachweisführung

2.1 Zuwendungsfähige Verbandsumlagen nach Nummer 4.2.2 der Richtlinie sind ausschließlich solche unbestrittenen Verbandsumlageforderungen oder Teile dieser, die zur Rückzahlung von Anschlussbeiträgen oder zur Refinanzierung hierzu durch den Zweckverband aufgenommener Darlehen dienen. Verbandsumlagen für einen anderen Finanzbedarf (zum Beispiel: Finanzierung von Investitionen, Deckung anderer nicht benutzungsgebührenfähiger Kosten etc.) sind nicht zuwendungsfähig.

2.2 Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn das antragstellende kommunale Verbandsmitglied die von ihm zu leistende Umlageverpflichtung aufgrund nicht ausreichend gegebener finanzieller Belastbarkeit trotz sparsamster Haushalts- und Wirtschaftsführung nicht oder nicht vollständig aus eigener Kraft leisten kann. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die ILB als Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.3 Das antragstellende Verbandsmitglied hat durch Vorlage des vom Zweckverband beschlossenen Haushaltsplanes beziehungsweise Wirtschaftsplanes das Bestehen der Verbandsumlageforderung für das Jahr der Antragstellung nachzuweisen und zuzusichern, dass es diese Forderung gegenüber dem Zweckverband nicht bestritten hat oder bestreiten wird. Die Begrenzung der Verbandsumlageforderung auf die in Nummer 2.1 dieser Anwendungshinweise angegebenen Zweckbestimmung ist in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel durch Erklärung des Zweckverbandes).

3     Prüfung der finanziellen Belastbarkeit, Nachweisführung

a) die für das Antragsjahr bei im Haushalt veranschlagter zuwendungsfähiger Verbandsumlageforderung den gesetzlichen Haushaltsausgleich gemäß § 63 Abs. 4 BbgKVerf nicht darstellen können oder

b) die für das Antragsjahr bei im Haushalt nicht veranschlagter zuwendungsfähiger Verbandsumlageforderung bei deren Berücksichtigung den gesetzlichen Haushaltsausgleich gemäß § 63 Absatz 4 BbgKVerf nicht darstellen könnten. Dabei dürfen im Haushaltsplan des Antragsjahres veranschlagte und noch nicht in Anspruch genommene Mittel zur Deckung über- und/oder außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen (§ 17 Abs. 2 KomHKV) zur Leistung der zuwendungsfähigen Verbandsumlage nicht ausreichen.

3.2 Die finanzielle Belastbarkeit des antragstellenden Verbandsmitgliedes im Hinblick auf die zu leistende zuwendungsfähige Verbandsumlageforderung wird unter Berücksichtigung des Konsolidierungspotentials (Nummer 3.3 dieser Anwendungshinweise) und des im Finanzhaushalt nach § 5 KomHKV ausgewiesenen und voraussichtlichen Bestandes an Finanzmitteln zum Ende des Jahres der Antragstellung durch die ILB geprüft und ermittelt.

3.3 Eine sparsamste Haushalts- und Wirtschaftsführung kann angenommen werden, wenn das antragstellende Verbandsmitglied alle ihm zur Verfügung stehenden Konsolidierungsmöglichkeiten im Antragsjahr ausgeschöpft hat.

3.3.1 Das antragstellende Verbandsmitglied hat die Ausschöpfung seiner eigenen Ertragsmöglichkeiten nachzuweisen. Bei der Grundsteuer A und B sind zu den durchschnittlichen Hebesätzen der jeweiligen Gemeindegrößenklassen 30 Prozentpunkte hinzuzurechnen.

3.3.2 Das antragstellende Verbandsmitglied hat nachzuweisen, dass es seine Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen ausgeschöpft hat. Die Höhe der freiwilligen Leistungen darf bei Gemeinden bis unter 2.500 Einwohner 2,5 Prozent, mit bis zu 7.500 Einwohnern 3 Prozent, mit bis zu 15.000 Einwohnern 3,5 Prozent, mit bis zu 35.000 Einwohnern 4 Prozent, mit bis zu 45.000 Einwohnern 4,5 Prozent und mit 55.000 und mehr Einwohnern 5 Prozent der Summe der Erträge aus Steuern und ähnlichen Abgaben (Kontengruppe 40) sowie Erträge aus Zuwendungen und allgemeinen Umlagen (Kontengruppe 41) nicht überschreiten. Liegt die Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde zwischen zwei Stufen, so wird der Vomhundertsatz durch Interpolation ermittelt und auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aufgerundet.

3.4 Der Nachweis der nicht gegebenen finanziellen Belastbarkeit und der sparsamsten Haushalts- und Wirtschaftsführung ist durch nachstehende Unterlagen zu belegen:

  • Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan für das Antragsjahr
  • geprüfter Jahresabschluss für die beiden dem Antragsjahr vorausgehenden Haushaltsjahre einschließlich Anlagen (soweit die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde, ist der jeweilige vom Hauptverwaltungsbeamten unterzeichnete Jahresabschluss unter Berücksichtigung des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz (GemStrÄndFördG) vorzulegen),
  • Haushaltssicherungskonzept für das Antragsjahr (soweit vorliegend) einschließlich der kommunalaufsichtlichen Genehmigung,
  • Nachweis der Hebesätze der Realsteuern für das Antragsjahr, soweit durch separate Hebesatzsatzung festgelegt.

Die ILB kann weitere Unterlagen und Nachweise fordern.

4     Antragsverfahren

4.1 Der Antrag ist über die für das antragsstellende Verbandsmitglied zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bei der ILB einzureichen. Die Antragsfrist läuft bis zum 30.Juni.2020.

4.2 Die für das antragsstellende Verbandsmitglied zuständige Kommunalaufsichtsbehörde hat den Antrag unverzüglich an die ILB weiterzugeben und dabei nach Nummer 7.1.3 der Richtlinie insbesondere anzugeben, ob ihr

  • gegenteilige Erkenntnisse zum vorgelegten Grundsatzbeschluss über die vom Zweckverband gewählte Rückzahlungsoption,
  • Erkenntnisse, dass das antragsstellende Verbandsmitglied die zuwendungsfähige Verbandsumlage entgegen dem Zuwendungsantrag aus eigener Kraft leisten kann,
  • Erkenntnisse über Abweichungen zu dem im Finanzhaushalt des antragstellenden Verbandsmitgliedes angegebenen Bestandes an Finanzmitteln zum Ende des Antragsjahres

vorliegen.

4.3 Die ILB kann als Bewilligungsbehörde jederzeit über die in Nummer 7.1.2 sowie Nummer 7.1.3 der Richtlinie genannten Unterlagen weitere Dokumente (Beschlüsse/Nachweise) vom Antragsstellenden verlangen.

4.4 Stellt die ILB als Bewilligungsbehörde fest, dass Unterlagen fehlen, sind diese auf Anforderung der ILB innerhalb der von ihr gesetzten Frist nachzureichen.

5           Zuwendungszweck

Der Zuwendungsbescheid der ILB enthält die Zweckbestimmung, dass die Bedarfszuwendung durch den Zuwendungsempfänger binnen einer Frist von 2 Monaten nach Auszahlung zu verwenden ist

a) zur Entrichtung der zuwendungsfähigen Verbandsumlage an den Zweckverband oder

b) zur Tilgung eines Kassenkreditbetrages, der zur Zwischenfinanzierung der zuwendungsfähigen Verbandsumlage des Zweckverbandes in Anspruch genommen werden musste.

6           Verwendungsnachweisverfahren

6.1 Im Zuwendungsbescheid werden Regelungen zur Verwendungsnachweislegung festgelegt.

6.2 Die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt durch die ILB.

6.3 Die ILB überprüft im Verwendungsnachweisverfahren, ob der Antragstellende zur Zahlung von Verbandsumlagen, zur Finanzierung von Anschlussbeitragsrückzahlungen oder zur Ablösung von für Anschlussbeitragsrückzahlungen aufgenommene Darlehen verpflichtet ist.

6.4 Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zu erbringen.

Anwendungshinweise Bedarfszuwendung

Anwendungshinweise des MIK für die Richtlinie zur Unterstützung kommunaler Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (Bedarfszuwendung)

in der Fassung der Änderung vom 28.11.2018
( Amtsblatt für Brandenburg Nr. 51/2018 vom 19.12.2018 Seite 1324f.)

Zuwendungszweck/Zielsetzung

Die Zuwendung dient der Unterstützung der kommunalen Aufgabenträger und deren Verbandsmitgliedern bei der Finanzierung der Rückzahlung von Anschlussbeiträgen beziehungsweise der Tilgung von Darlehen, die zum Zweck von Anschlussbeitragsrückzahlungen aufgenommen wurden. Die Hilfe wird ausschließlich für die Finanzierung solcher Rückzahlungen gewährt, die im Rahmen der Rückzahlungsoptionen I und II (vergleiche Nummer 1.3.2.1 und Nummer 1.3.2.2 der Richtlinie) vorgenommen werden.

Die Zuwendung besteht aus zwei Teilbereichen.

  • Der von der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffene Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung kann eine Zuwendung nach Nummer 2.1 der Richtlinie erhalten (Bedarfszuwendung für Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft - vergleiche Teil A dieser Anwendungshinweise),
  • Soweit Verbandsmitglieder eines solchen Aufgabenträgers die geltend gemachten Verbandsumlagen nicht leisten können, haben diese Verbandsmitglieder die Möglichkeit der Beantragung einer Zuwendung im Sinne von Nummer 2.2 der Richtlinie. Die Zuwendung nach Nummer 2.2 der Richtlinie können auch solche Verbandsmitglieder beantragen, deren Zweckverband als Aufgabenträger keine Zuwendung nach Nummer 2.1 der Richtlinie beantragt oder erhalten hat (Bedarfszuwendung für kommunale Verbandsmitglieder - vergleiche Teil B dieser Anwendungshinweise).

Teil A – Bedarfszuwendung für Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft

1     Zuwendungsberechtigte und Betroffenheit

1.1 Als zuwendungsberechtigt gelten nur solche Aufgabenträger, die von der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtlich betroffen sind.

1.2 Zuwendungsberechtigt sind Aufgabenträger, die im Rahmen der Umsetzung der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

a) zur Rückzahlung von Anschlussbeiträgen, die auf noch nicht bestandskräftige Anschlussbeitragsbescheide gezahlt wurden, verpflichtet sind (Rückzahlungsoption I) oder

b) über Rückzahlungen nach lit. a) hinaus auch Anschlussbeiträge aus bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheiden, auf die noch nicht vollständig gezahlt wurde, erstatten (Rückzahlungsoption II). Rückzahlungen nach Rückzahlungsoption II gelten als unabweisbar, wenn auf diese Weise nicht auflösbare Probleme bei der Kalkulation der gesplitteten Gebührensätze vermieden werden sollen.

1.3 Zuwendungsberechtigte nach Nummer 3.1 der Richtlinie sind nur Aufgabenträger, die nicht in der Lage sind, die im Sinne der Nummer 1.2 dieser Anwendungshinweise unabweisbaren Anschlussbeitragsrückzahlungen vollständig zu finanzieren. Hierunter fallen solche Fälle, in denen

a) der Aufgabenträger wegen der geringen Summe der Anschlussbeitragsrückzahlung beziehungsweise einer nur sehr geringen Finanzierungslücke die Anschlussbeitragsrückzahlung nicht durch Darlehen finanziert, sondern im Wesentlichen aus vorhandener Liquidität vornehmen will und diese Mittel nicht vollständig ausreichen und der Zuwendungsbetrag nach Nummer 2.2.2.5 dieser Anwendungshinweise 100.000 Euro nicht erreicht oder

b)der Aufgabenträger die Anschlussbeitragsrückzahlungen durch noch aufzunehmende Darlehen nicht vollständig finanzieren kann oder

c)der Aufgabenträger den/die zu Zwecken der Anschlussbeitragsrückzahlungen aufgenommenen Kredit/e nicht vollständig refinanzieren kann.

2      Finanzierungssystem, Zuwendungsvoraussetzungen, Nachweis der Zuwendungsberechtigung

2.1 Grundsätze des Finanzierungssystems/Begriffsdefinitionen:

2.1.1 Der Aufgabenträger muss die Anschlussbeiträge mit dem jeweiligen Nennwert aus dem Anschlussbeitragsbescheid zurückerstatten, während die erhobenen Anschlussbeiträge seit dem Jahr der Vereinnahmung anteilig jährlich ertragswirksam – und damit gebührensenkend – aufgelöst wurden. In der Folge ist der Zahlungsbetrag für die insgesamt zu leistenden Anschlussbeitragsrückzahlungen höher als der buchmäßig hierfür beim einzelnen Aufgabenträger noch zur Verfügung stehende Betrag (Deckungslücke).

2.1.2 Der Aufgabenträger ist aus den abgabenrechtlichen Vorschriften des KAG und der Rechtsprechung verpflichtet, für die von der Anschlussbeitragsrückzahlung betroffenen Grundstücke die entsprechenden Anschlussbeitragszahlungen bei der Ermittlung von Abschreibungen und Verzinsung nicht mehr als Abzugskapital zu berücksichtigen. Diese Grundstücke dürfen durch die Rückerstattung der Anschlussbeiträge künftig nicht mehr an deren gebührenmindernder Funktion teilhaben. Hierdurch entstehen dem betreffenden Aufgabenträger jährlich Mehrerträge (höhere Gebühren). Diese Mehrerträge allein sind jedoch regelmäßig nicht ausreichend, um die Anschlussbeitragsrückzahlungen vollständig zu finanzieren beziehungsweise zu refinanzieren, da die in der Vergangenheit gebührensenkende Auflösung der Anschlussbeiträge nicht nachträglich rückgängig gemacht werden darf. Ein Teil der in Nummer 2.1.1 dargestellten Deckungslücke ist also nicht aus Gebühren finanzierbar (Finanzierungslücke).

2.1.3 Der aus der Finanzierungslücke folgende Finanzbedarf des Aufgabenträgers für die Anschlussbeitragsrückzahlung ist grundsätzlich zunächst aus eigenen Mitteln zu decken. Dies kann aufgrund des Umfanges der Anschlussbeitragsrückzahlungen in Anbetracht der jeweils finanziellen Situation vieler Kommunen zu Finanzierungsschwierigkeiten führen. Die Bedarfszuwendung an die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung nach Nummer 2.1 der Richtlinie dient dazu, diese bestehenden Finanzierungsschwierigkeiten bei Rückzahlung von Anschlussbeiträgen nach Rückzahlungsoption I oder Rückzahlungsoption II durch Gewährung einer einmaligen, nachrangigen Zuwendung zu minimieren.

2.2. Zuwendungsvoraussetzungen/Nachweisverfahren

2.2.1 Nach Nummer 4.1.1 der Richtlinie sind nur solche Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung antragsbefugt, die sich bei der Rückerstattung von Anschlussbeiträgen auf die Rückzahlungsoptionen I oder II (vergleiche Nummer 1.3.2.1 und Nummer 1.3.2.2 der Richtlinie) beschränken. Für den Nachweis der gewählten Rückzahlungsoption sind die unter Nummer 7.1.2.1 der Richtlinie aufgeführten Unterlagen (Nachweis der Erklärung des Verbandsvorstehers zur Rückzahlungsoption, sofern kein Grundsatzbeschluss der Vertretungskörperschaft, aus dem sich die Begrenzung auf die Rückzahlungsoption I oder II ergibt, gefasst wurde) vorzulegen.

2.2.2. Zuwendungsberechtigt sind nur solche Aufgabenträger im Sinne von Nummer 2.2.1 dieser Anwendungshinweise, welche trotz kostendeckender Gebührenerhebung und einer angemessenen Selbstbeteiligung (bei Zweckverbänden: zum Beispiel eine angemessene Verbandsumlage) nicht in der Lage sind, die Anschlussbeitragsrückzahlung vollständig selbst zu finanzieren.

2.2.2.1 Im Antrag auf Zuwendung ist zunächst die Deckungslücke im Sinne von Nummer 2.1.1 dieser Anwendungshinweise durch Vorlage einer Berechnung der gesamten Rückzahlungsbeträge (Rückzahlungsoption I oder II) und einer rechnerischen Darstellung der insgesamt in der Kostenrechnung mit der Folge der Senkung der Benutzungsgebühren vorgenommenen Auflösungen der betreffenden Anschlussbeiträge nachzuweisen.

2.2.2.2 Als kostendeckende Gebührenerhebung im Sinne von Nummer 2.2.2. dieser Anwendungshinweise gilt die Erhebung von Benutzungsgebühren auf Basis einer Gebührensatzung, deren Gebührensätze ihrerseits auf einer den Grundsatz der Kostendeckung berücksichtigenden Vollkostenkalkulation nach § 6 KAG beruhen. Der Aufgabenträger soll dabei sicherstellen, dass von der Regelung aus § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG (Behandlung von Zuschüssen Dritter als Abzugskapital bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten) für den gesamten zur Finanzierung der Anschlussbeitragsrückerstattung erforderlichen Zeitraum (Laufzeit von dafür aufgenommenen Darlehen) kein Gebrauch gemacht wird. Zudem ist die für das Antragsjahr erlassene Gebührensatzung vorzulegen.

2.2.2.3 Zur Berechnung der Finanzierungslücke im Sinne von Nummer 2.1.2 dieser Anwendungshinweise hat der antragstellende Aufgabenträger durch Berechnungen darzulegen, welche Mehrerträge aus den – in Folge der Anschlussbeitragsrückzahlung erhöhten - Benutzungsgebühren folgen (erhöhte Abschreibung und Verzinsung), die zur Finanzierung der Anschlussbeitragsrückzahlungen (beziehungsweise zur Refinanzierung eines dafür aufgenommenen Darlehens) jährlich zur Verfügung stehen. Die Berechnungen dieser jährlichen voraussichtlichen Mehrerträge haben für einen durch den antragstellenden Aufgabenträger prognostizierbaren Zeitraum, mindestens aber für den Finanzplanungszeitraum, zu erfolgen. Auf Basis dieser Mehrerträge wird durch die ILB der Anteil berechnet, zu dem die Finanzierungslücke über die durchschnittliche Restnutzungsdauer des beitragsfinanzierten Anlagevermögens über Gebühren geschlossen wird. Die Notwendigkeit des  Substanzerhalts der öffentlichen Anlage (Refinanzierungsbasis des Aufgabenträgers) kann bei der Ermittlung der einzusetzenden Mehrerträge der durch Anschlussbeitragsauflösungen nicht erwirtschafteten Abschreibungen – linear verteilt über die Laufzeit der Darlehen – durch die ILB in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigen sind Mehrerträge aus Gebührensteigerungen, die ihre Ursache nicht in der Anschlussbeitragsrückerstattung haben (zum Beispiel: Änderung der Abwassermenge, Erhöhung von Personal- und Sachkosten).

2.2.2.4 Eine angemessene Selbstbeteiligung des Aufgabenträgers im Sinne von Nummer 2.2.2 dieser Anwendungshinweise liegt vor, wenn der Aufgabenträger zur Deckung der nicht über Benutzungsgebühren ausgleichbaren Finanzierungslücke (vergleiche Nummer 2.1.2 und Nummer 2.2.2.3 dieser Anwendungshinweise) mindestens 50 Prozent der Finanzierungslücke aus eigenen Haushaltsmitteln trägt. Diese angemessene Selbstbeteiligung kann ausgestaltet werden

  • in den Fällen der Nummer 1.3 lit. a) und b) dieser Anwendungshinweise als einmalige Summe beziehungsweise
  • in den Fällen der Nummer 1.3 lit. c dieser Anwendungshinweise als in der Regel jährliche Summe während der Laufzeit des für Anschlussbeitragsrückzahlung aufgenommenen Darlehens zur Deckung des Schuldendienstes.

Der Aufgabenträger hat hierzu einen entsprechenden Selbstbindungsbeschluss der Vertretungskörperschaft über die Selbstbeteiligung vorzulegen. Darüber hinaus hat der Aufgabenträger zur Selbstbeteiligung solche Finanzmittel hinzuzurechnen, die ihm aus Gewinnausschüttungen an Beteiligungen an Unternehmen zufließen, welche er in die Aufgabenerfüllung eingebunden hat.

2.2.2.5 Die mögliche Zuwendungshöhe ergibt sich aus dem Abzug der Selbstbeteiligung des antragstellenden Aufgabenträgers (Nummer 2.2.2.4 dieser Anwendungshinweise) von der von der Zuwendungsbehörde geprüften Finanzierungslücke (Nummer 2.1.2 und Nummer 2.2.2.3 dieser Anwendungshinweise). Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die ILB als Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3           Antragsverfahren

3.1 Der Antrag ist über die für den antragstellenden Aufgabenträger zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bei der ILB einzureichen. Die Antragsfrist läuft bis zum 30.Juni.2020.

3.2 Die für den antragstellenden Aufgabenträger zuständige Kommunalaufsichtsbehörde hat den Antrag unverzüglich an die ILB weiterzugeben und dabei nach Nummer 7.1.3 der Richtlinie insbesondere anzugeben, ob ihr

  • gegenteilige Erkenntnisse zum vorgelegten Grundsatzbeschluss zur gewählten Rückzahlungsoption und/oder
  • Erkenntnisse zu nicht kostendeckenden Benutzungsgebührenkalkulationen und/oder
  • Erkenntnisse, wonach der Zweckverband eine Selbstbeteiligung von mehr als 50 % der Finanzierungslücke im Sinne von Nummer 2.2.2.4 dieser Anwendungshinweise finanzieren kann,

vorliegen.

3.3 Die ILB kann als Bewilligungsbehörde jederzeit über die in Nummer 7.1.2 sowie Nummer 7.1.3  der Richtlinie genannten Unterlagen weitere Dokumente (Beschlüsse/Nachweise) vom antragstellenden Aufgabenträger verlangen.

3.4 Stellt die ILB als Bewilligungsbehörde fest, dass Unterlagen fehlen, sind diese auf Anforderung der ILB in der von ihr gesetzten Frist nachzureichen.

4           Verwendungszweck

Der Zuwendungsbescheid der ILB enthält die Zweckbestimmung, dass die Bedarfszuwendung durch den Zuwendungsempfänger binnen einer Frist von 2 Monaten nach Auszahlung zu verwenden ist:

a) in den Fällen der Nummer 1.3 lit. a) beziehungsweise b) dieser Anwendungshinweise für die Rückzahlung von Anschlussbeiträgen aus Rückzahlungsoption I oder II, oder

b) in den Fällen der Nummer 1.3 lit. c) dieser Anwendungshinweise zur einmaligen Sondertilgung des Darlehens, welches zur Rückzahlung von Anschlussbeiträgen aus Rückzahlungsoption I oder II aufgenommen wurde, und, sofern entstanden, zur Finanzierung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der vorzeitigen Teiltilgung.

5     Sonstige Zuwendungsbestimmungen/Nebenbestimmungen

5.1 Der Zuwendungsbescheid der ILB wird nach Nummer 6.1 der Richtlinie mit Nebenbestimmungen in Form einer Auflage verbunden, mit denen die Effizienz der Aufgabenwahrnehmung ermittelt und durch den Zuwendungsempfänger mittels Optimierung der betrieblichen, technischen und kaufmännischen Prozesse verbessert werden kann.

5.2 Hierzu sieht der Zuwendungsbescheid folgende Nebenbestimmungen vor:

a) Der Zuwendungsempfänger führt einen Beschluss der Vertretungskörperschaft herbei, mit dem er sich verpflichtet, an den nächsten zwei Durchläufen des „Kennzahlenvergleichs Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Brandenburg“ teilzunehmen und die diesem Kennzahlenvergleich zu Grunde liegende Methodik in die betriebliche Praxis einzuführen.

b) Der Zuwendungsempfänger erhebt zu den Stichtagen 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018 und  31.12.2019 für das Segment der Antragstellung die in einem Berichtsbogen der ILB vorgegebenen branchenspezifischen Daten aus dem „Frühwarnsystem Trinkwasser-versorgung/Abwasserentsorgung“ und übermittelt diese an die ILB als Bewilligungsbehörde. Soweit beim Zuwendungsempfänger mehrere, voneinander getrennte Beitrags- und Gebührengebiete bestehen, sind neben den branchenspezifischen Daten aus dem Frühwarnsystem auch die Daten der jeweiligen Teilgebiete zu erheben und an die ILB zu übermitteln.

c) Der Zuwendungsempfänger prüft die Umsetzung konkreter Maßnahmen, die auf eine verstärkte interkommunale Zusammenarbeit bei der Erledigung seiner Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft gerichtet sind. Der Nachweis einer angemessenen Prüfung kann beispielsweise erbracht werden durch

  • Vorlage eines aktuellen Grundsatzbeschlusses der  Vertretungskörperschaft, mit dem die Verwaltung beauftragt wird, der Vertretungskörperschaft bis spätestens zum 31.12.2020 einen schriftlichen Bericht vorzulegen, ob, unter welchen Bedingungen und mit welchen Partnern eine kommunale Zusammenarbeit geeignet ist, die Aufgabenerledigung wirtschaftlicher und/oder bürgernäher auszugestalten oder
  • Vorlage einer vorgenommenen aktuellen Prüfung und Bewertung der rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine konkrete gemeinsame Aufgabenerledigung im technischen und/oder kaufmännischen Bereich mit einer oder mehreren anderen Kommunen oder
  • Nachweis über die Umsetzung konkreter Kooperationsvorhaben oder
  • Nachweis über die Mitwirkung in überörtlich organisierten Fach- und Themenverbünden (zum Beispiel: Phosphorstrategie, Klärschlammverbund) sowie über übergreifende Planungen zur Personalgewinnung und – qualifikation.

6     Verwendungsnachweisverfahren/Einhaltung der Nebenbestimmungen

6.1 Im Zuwendungsbescheid werden Regelungen zur Verwendungsnachweislegung festgelegt.

6.2 Die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt durch die ILB.

6.3 Die ILB überprüft im Verwendungsnachweisverfahren, ob

  • der antragstellende Aufgabenträger Anschlussbeiträge tatsächlich nur nach Rückzahlungsoption I oder II nach Nummer 4.1.1 der Richtlinie erstattet hat,
  • die Zuwendung zur Rückzahlung von Anschlussbeiträgen oder zur Teilablösung (Sondertilgung) von für Anschlussbeitragsrückzahlungen aufgenommener Darlehen verwandt wurde und
  • die Nebenbestimmungen erfüllt wurden.

6.4 Der Verwendungsnachweis ist nach Vollauszahlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zu erbringen.

Teil B - Bedarfszuwendung für kommunale Verbandsmitglieder

1     Zuwendungsberechtigte

Als zuwendungsberechtigt nach Nummer 3.2 der Richtlinie gelten nur kommunale Verbandsmitglieder, die für verpflichtende Anschlussbeitragsrückzahlungen aus Rückzahlungsoption I beziehungsweise unabweisbare Anschlussbeitragsrückzahlungen nach Rückzahlungsoption II ihres Zweckverbandes zu einer Verbandsumlage in Anspruch genommen werden oder wurden. Darunter sind auch solche Fälle zu verstehen, in denen die Verbandsumlage der Finanzierung des Schuldendienstes eines Darlehens dient, das für solche unabweisbaren Anschlussbeitragsrückzahlungen aufgenommen wurde.

2     Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen, Nachweisführung

2.1 Zuwendungsfähige Verbandsumlagen nach Nummer 4.2.2 der Richtlinie sind ausschließlich solche unbestrittenen Verbandsumlageforderungen oder Teile dieser, die zur Rückzahlung von Anschlussbeiträgen oder zur Refinanzierung hierzu durch den Zweckverband aufgenommener Darlehen dienen. Verbandsumlagen für einen anderen Finanzbedarf (zum Beispiel: Finanzierung von Investitionen, Deckung anderer nicht benutzungsgebührenfähiger Kosten etc.) sind nicht zuwendungsfähig.

2.2 Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn das antragstellende kommunale Verbandsmitglied die von ihm zu leistende Umlageverpflichtung aufgrund nicht ausreichend gegebener finanzieller Belastbarkeit trotz sparsamster Haushalts- und Wirtschaftsführung nicht oder nicht vollständig aus eigener Kraft leisten kann. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die ILB als Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.3 Das antragstellende Verbandsmitglied hat durch Vorlage des vom Zweckverband beschlossenen Haushaltsplanes beziehungsweise Wirtschaftsplanes das Bestehen der Verbandsumlageforderung für das Jahr der Antragstellung nachzuweisen und zuzusichern, dass es diese Forderung gegenüber dem Zweckverband nicht bestritten hat oder bestreiten wird. Die Begrenzung der Verbandsumlageforderung auf die in Nummer 2.1 dieser Anwendungshinweise angegebenen Zweckbestimmung ist in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel durch Erklärung des Zweckverbandes).

3     Prüfung der finanziellen Belastbarkeit, Nachweisführung

a) die für das Antragsjahr bei im Haushalt veranschlagter zuwendungsfähiger Verbandsumlageforderung den gesetzlichen Haushaltsausgleich gemäß § 63 Abs. 4 BbgKVerf nicht darstellen können oder

b) die für das Antragsjahr bei im Haushalt nicht veranschlagter zuwendungsfähiger Verbandsumlageforderung bei deren Berücksichtigung den gesetzlichen Haushaltsausgleich gemäß § 63 Absatz 4 BbgKVerf nicht darstellen könnten. Dabei dürfen im Haushaltsplan des Antragsjahres veranschlagte und noch nicht in Anspruch genommene Mittel zur Deckung über- und/oder außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen (§ 17 Abs. 2 KomHKV) zur Leistung der zuwendungsfähigen Verbandsumlage nicht ausreichen.

3.2 Die finanzielle Belastbarkeit des antragstellenden Verbandsmitgliedes im Hinblick auf die zu leistende zuwendungsfähige Verbandsumlageforderung wird unter Berücksichtigung des Konsolidierungspotentials (Nummer 3.3 dieser Anwendungshinweise) und des im Finanzhaushalt nach § 5 KomHKV ausgewiesenen und voraussichtlichen Bestandes an Finanzmitteln zum Ende des Jahres der Antragstellung durch die ILB geprüft und ermittelt.

3.3 Eine sparsamste Haushalts- und Wirtschaftsführung kann angenommen werden, wenn das antragstellende Verbandsmitglied alle ihm zur Verfügung stehenden Konsolidierungsmöglichkeiten im Antragsjahr ausgeschöpft hat.

3.3.1 Das antragstellende Verbandsmitglied hat die Ausschöpfung seiner eigenen Ertragsmöglichkeiten nachzuweisen. Bei der Grundsteuer A und B sind zu den durchschnittlichen Hebesätzen der jeweiligen Gemeindegrößenklassen 30 Prozentpunkte hinzuzurechnen.

3.3.2 Das antragstellende Verbandsmitglied hat nachzuweisen, dass es seine Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen ausgeschöpft hat. Die Höhe der freiwilligen Leistungen darf bei Gemeinden bis unter 2.500 Einwohner 2,5 Prozent, mit bis zu 7.500 Einwohnern 3 Prozent, mit bis zu 15.000 Einwohnern 3,5 Prozent, mit bis zu 35.000 Einwohnern 4 Prozent, mit bis zu 45.000 Einwohnern 4,5 Prozent und mit 55.000 und mehr Einwohnern 5 Prozent der Summe der Erträge aus Steuern und ähnlichen Abgaben (Kontengruppe 40) sowie Erträge aus Zuwendungen und allgemeinen Umlagen (Kontengruppe 41) nicht überschreiten. Liegt die Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde zwischen zwei Stufen, so wird der Vomhundertsatz durch Interpolation ermittelt und auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aufgerundet.

3.4 Der Nachweis der nicht gegebenen finanziellen Belastbarkeit und der sparsamsten Haushalts- und Wirtschaftsführung ist durch nachstehende Unterlagen zu belegen:

  • Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan für das Antragsjahr
  • geprüfter Jahresabschluss für die beiden dem Antragsjahr vorausgehenden Haushaltsjahre einschließlich Anlagen (soweit die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde, ist der jeweilige vom Hauptverwaltungsbeamten unterzeichnete Jahresabschluss unter Berücksichtigung des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz (GemStrÄndFördG) vorzulegen),
  • Haushaltssicherungskonzept für das Antragsjahr (soweit vorliegend) einschließlich der kommunalaufsichtlichen Genehmigung,
  • Nachweis der Hebesätze der Realsteuern für das Antragsjahr, soweit durch separate Hebesatzsatzung festgelegt.

Die ILB kann weitere Unterlagen und Nachweise fordern.

4     Antragsverfahren

4.1 Der Antrag ist über die für das antragsstellende Verbandsmitglied zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bei der ILB einzureichen. Die Antragsfrist läuft bis zum 30.Juni.2020.

4.2 Die für das antragsstellende Verbandsmitglied zuständige Kommunalaufsichtsbehörde hat den Antrag unverzüglich an die ILB weiterzugeben und dabei nach Nummer 7.1.3 der Richtlinie insbesondere anzugeben, ob ihr

  • gegenteilige Erkenntnisse zum vorgelegten Grundsatzbeschluss über die vom Zweckverband gewählte Rückzahlungsoption,
  • Erkenntnisse, dass das antragsstellende Verbandsmitglied die zuwendungsfähige Verbandsumlage entgegen dem Zuwendungsantrag aus eigener Kraft leisten kann,
  • Erkenntnisse über Abweichungen zu dem im Finanzhaushalt des antragstellenden Verbandsmitgliedes angegebenen Bestandes an Finanzmitteln zum Ende des Antragsjahres

vorliegen.

4.3 Die ILB kann als Bewilligungsbehörde jederzeit über die in Nummer 7.1.2 sowie Nummer 7.1.3 der Richtlinie genannten Unterlagen weitere Dokumente (Beschlüsse/Nachweise) vom Antragsstellenden verlangen.

4.4 Stellt die ILB als Bewilligungsbehörde fest, dass Unterlagen fehlen, sind diese auf Anforderung der ILB innerhalb der von ihr gesetzten Frist nachzureichen.

5           Zuwendungszweck

Der Zuwendungsbescheid der ILB enthält die Zweckbestimmung, dass die Bedarfszuwendung durch den Zuwendungsempfänger binnen einer Frist von 2 Monaten nach Auszahlung zu verwenden ist

a) zur Entrichtung der zuwendungsfähigen Verbandsumlage an den Zweckverband oder

b) zur Tilgung eines Kassenkreditbetrages, der zur Zwischenfinanzierung der zuwendungsfähigen Verbandsumlage des Zweckverbandes in Anspruch genommen werden musste.

6           Verwendungsnachweisverfahren

6.1 Im Zuwendungsbescheid werden Regelungen zur Verwendungsnachweislegung festgelegt.

6.2 Die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt durch die ILB.

6.3 Die ILB überprüft im Verwendungsnachweisverfahren, ob der Antragstellende zur Zahlung von Verbandsumlagen, zur Finanzierung von Anschlussbeitragsrückzahlungen oder zur Ablösung von für Anschlussbeitragsrückzahlungen aufgenommene Darlehen verpflichtet ist.

6.4 Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zu erbringen.