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Glossar

N

  • Nachrichtendienstliche Mittel

    Der Verfassungsschutz unterrichtet die Landesregierung und die Öffentlichkeit über Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) richten, damit Maßnahmen für deren Verteidigung eingeleitet werden können. Für diesen Gesetzesauftrag sammelt der Verfassungsschutz Informationen über Extremisten.

    Der Verfassungsschutz gewinnt seine Informationen aus offen zugänglichen Quellen (beispielsweise Internet-Seiten, Zeitschriften, Flugblätter) und durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Die sach- und personenbezogenen Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen werden ausgewertet und die daraus gewonnenen Erkenntnisse an zuständige Stellen weitergegeben, um so die fdGO zu schützen.

    Das Brandenburgische Verfassungsschutzgesetz gestattet in § 6 Absatz 3 unter anderem folgende nachrichtendienstliche Mittel: Einsatz nachrichtendienstlicher Quellen, Observation, Anwendung technischer Hilfsmittel wie Bild- und Tonaufzeichnungen außerhalb des Schutzbereichs der Wohnung sowie Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Die Intensität solcher Maßnahmen ist unterschiedlich. Nach streng geregelten Verfahren genehmigen und kontrollieren parlamentarische Kontrollgremien den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel.

    Der Verfassungsschutz unterrichtet die Landesregierung und die Öffentlichkeit über Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) richten, damit Maßnahmen für deren Verteidigung eingeleitet werden können. Für diesen Gesetzesauftrag sammelt der Verfassungsschutz Informationen über Extremisten.

    Der Verfassungsschutz gewinnt seine Informationen aus offen zugänglichen Quellen (beispielsweise Internet-Seiten, Zeitschriften, Flugblätter) und durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Die sach- und personenbezogenen Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen werden ausgewertet und die daraus gewonnenen Erkenntnisse an zuständige Stellen weitergegeben, um so die fdGO zu schützen.

    Das Brandenburgische Verfassungsschutzgesetz gestattet in § 6 Absatz 3 unter anderem folgende nachrichtendienstliche Mittel: Einsatz nachrichtendienstlicher Quellen, Observation, Anwendung technischer Hilfsmittel wie Bild- und Tonaufzeichnungen außerhalb des Schutzbereichs der Wohnung sowie Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Die Intensität solcher Maßnahmen ist unterschiedlich. Nach streng geregelten Verfahren genehmigen und kontrollieren parlamentarische Kontrollgremien den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel.

  • Nachrichtendienstliche Quellen

    Das brandenburgische Verfassungsschutzgesetz erlaubt im § 6 Absatz 3 den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (siehe „Nachrichtendienstliche Mittel“), darunter unter anderem den Einsatz von Verdeckt Informationsgebenden (auch bekannt als V-Leute). Das sind Personen, die aus unterschiedlichen Interessen Informationen aus dem Bereich des politischen Extremismus weitergeben, dem sie angehören oder in dem sie sich bewegen können. Sie sind keine Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde. Ein Vertrauensverhältnis besteht zu solchen Personen ausdrücklich nicht. Der Geheimhaltung bedarf es, weil Identität und Verbindung zum Verfassungsschutz im Interesse der weiteren Informationsgewinnung geschützt werden müssen.

    Das brandenburgische Verfassungsschutzgesetz erlaubt im § 6 Absatz 3 den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (siehe „Nachrichtendienstliche Mittel“), darunter unter anderem den Einsatz von Verdeckt Informationsgebenden (auch bekannt als V-Leute). Das sind Personen, die aus unterschiedlichen Interessen Informationen aus dem Bereich des politischen Extremismus weitergeben, dem sie angehören oder in dem sie sich bewegen können. Sie sind keine Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde. Ein Vertrauensverhältnis besteht zu solchen Personen ausdrücklich nicht. Der Geheimhaltung bedarf es, weil Identität und Verbindung zum Verfassungsschutz im Interesse der weiteren Informationsgewinnung geschützt werden müssen.

  • Nationalsozialismus

    Nationalsozialismus war eine völkisch-antisemitisch-national-sozial-revolutionäre Bewegung in Deutschland (1919-1945), die sich 1920 als „Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei“ (NSDAP) organisierte und unter Führung Adolf Hitlers 1933 eine totalitäre Diktatur in Deutschland errichtete.

    Nationalsozialismus war eine völkisch-antisemitisch-national-sozial-revolutionäre Bewegung in Deutschland (1919-1945), die sich 1920 als „Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei“ (NSDAP) organisierte und unter Führung Adolf Hitlers 1933 eine totalitäre Diktatur in Deutschland errichtete.

  • Neonazismus / Neonationalsozialismus

    Die Begriffe „Neonazismus“, „Neonationalsozialismus“ und „Rechtsextremismus“ werden umgangssprachlich häufig synonym verwandt. Der Verfassungsschutz dagegen versteht unter Neonationalsozialisten diejenigen Rechtsextremisten, die ein politisches System nach dem Vorbild des nationalsozialistischen „Dritten Reichs“ (siehe „Nationalsozialismus“) mit „rassenreiner Volksgemeinschaft“ (siehe „Rassismus“) und totalitärem Führerstaat anstreben. Die Verbrechen, die vom nationalsozialistischen Regime 1933-1945 begangen wurden, verharmlosen, verherrlichen und leugnen sie gleichzeitig. Adolf Hitler und Rudolf Heß sind für Neonationalsozialisten Identifikationsfiguren. Je nach Strömung werden zusätzlich andere Verbrecher des Regimes verehrt, zum Beispiel Otto und Gregor Strasser oder Ernst Röhm.

    Die Begriffe „Neonazismus“, „Neonationalsozialismus“ und „Rechtsextremismus“ werden umgangssprachlich häufig synonym verwandt. Der Verfassungsschutz dagegen versteht unter Neonationalsozialisten diejenigen Rechtsextremisten, die ein politisches System nach dem Vorbild des nationalsozialistischen „Dritten Reichs“ (siehe „Nationalsozialismus“) mit „rassenreiner Volksgemeinschaft“ (siehe „Rassismus“) und totalitärem Führerstaat anstreben. Die Verbrechen, die vom nationalsozialistischen Regime 1933-1945 begangen wurden, verharmlosen, verherrlichen und leugnen sie gleichzeitig. Adolf Hitler und Rudolf Heß sind für Neonationalsozialisten Identifikationsfiguren. Je nach Strömung werden zusätzlich andere Verbrecher des Regimes verehrt, zum Beispiel Otto und Gregor Strasser oder Ernst Röhm.

O

  • Observation

    Observation ist die verdeckte Beobachtung durch besonders ausgebildete Mitarbeiter mit Unterstützung technischer Mittel. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus dem brandenburgischen Verfassungsschutzgesetz (§ 6 Absatz 3 Nr. 2 und 3). Ziel ist, unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Informationen über extremistische oder sicherheits-gefährdende Bestrebungen sowie über staatlich gelenkte Spionage zu gewinnen.

    Observation ist die verdeckte Beobachtung durch besonders ausgebildete Mitarbeiter mit Unterstützung technischer Mittel. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus dem brandenburgischen Verfassungsschutzgesetz (§ 6 Absatz 3 Nr. 2 und 3). Ziel ist, unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Informationen über extremistische oder sicherheits-gefährdende Bestrebungen sowie über staatlich gelenkte Spionage zu gewinnen.

  • Organisationen mit Auslandsbezug, extremistische

    Zu extremistischen Organisationen mit Auslandsbezug zählen in Deutschland unter anderem:

    1. linksextremistische Organisationen, die die bestehende soziale und politische Ordnung in ihren Heimatländern gewaltsam beseitigen und durch ein sozialistisches beziehungsweise kommunistisches Regime ersetzen wollen;
    2. extrem-nationalistische Vereinigungen, die Macht- beziehungsweise Gebiets-zuwachs für die eigene Nation und die Abschaffung oder Nichtgewährung von Minderheitenrechten aggressiv propagieren;
    3. separatistische Organisationen, die für die Loslösung ihrer Heimatregion aus bestehenden Staaten eintreten;

    Zu extremistischen Organisationen mit Auslandsbezug zählen in Deutschland unter anderem:

    1. linksextremistische Organisationen, die die bestehende soziale und politische Ordnung in ihren Heimatländern gewaltsam beseitigen und durch ein sozialistisches beziehungsweise kommunistisches Regime ersetzen wollen;
    2. extrem-nationalistische Vereinigungen, die Macht- beziehungsweise Gebiets-zuwachs für die eigene Nation und die Abschaffung oder Nichtgewährung von Minderheitenrechten aggressiv propagieren;
    3. separatistische Organisationen, die für die Loslösung ihrer Heimatregion aus bestehenden Staaten eintreten;