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Glossar

E

  • Extremismus

    In der Alltagssprache werden die Begriffe „Extremismus“ und „Radikalismus“ häufig gleichbedeutend verwendet. Für den Verfassungsschutz bestehen hier aber entscheidende Unterschiede. Denn „radikale“ Bestrebungen werden nicht vom Verfassungsschutz beobachtet, „extremistische“ hingegen schon. Als „radikal“ wird eine Bestrebung dann verstanden, wenn sie eine politische Problemstellung von der Wurzel (lateinisch „radix“) her anpacken will, ohne dabei die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen zu wollen. Im Gegensatz dazu stehen „extremistische“ Bestrebungen. Sie richten sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. So streben Teile des linksextremistischen Spektrums beispielsweise eine „Diktatur des Proletariats“ an. Rechtsextremisten wollen stattdessen einen rassistischen „totalen Führerstaat“ errichten. Und Islamisten sind auf einen „Gottesstaat“ ausgerichtet. Gewalt wird dabei häufig als Mittel zur Durchsetzung der jeweiligen Ziele befürwortet, propagiert oder sogar praktiziert. Gemeinsam ist diesen extremistischen Gegenentwürfen die Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO). Das Bundesverfassungsgericht hat die Prinzipien der fdGO 1952 folgendermaßen definiert:

    1. die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte;
    2. die Volkssouveränität;
    3. die Gewaltenteilung;
    4. die Verantwortlichkeit der Regierung;
    5. die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung;
    6. die Unabhängigkeit der Gerichte;
    7. das Mehrparteienprinzip;
    8. die Chancengleichheit aller politischen Parteien und
    9. das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

    Extremistische Bestrebungen, die einen oder mehrere dieser Grundwerte abschaffen wollen, werden vom Verfassungsschutz beobachtet. Siehe auch:

    In der Alltagssprache werden die Begriffe „Extremismus“ und „Radikalismus“ häufig gleichbedeutend verwendet. Für den Verfassungsschutz bestehen hier aber entscheidende Unterschiede. Denn „radikale“ Bestrebungen werden nicht vom Verfassungsschutz beobachtet, „extremistische“ hingegen schon. Als „radikal“ wird eine Bestrebung dann verstanden, wenn sie eine politische Problemstellung von der Wurzel (lateinisch „radix“) her anpacken will, ohne dabei die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen zu wollen. Im Gegensatz dazu stehen „extremistische“ Bestrebungen. Sie richten sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. So streben Teile des linksextremistischen Spektrums beispielsweise eine „Diktatur des Proletariats“ an. Rechtsextremisten wollen stattdessen einen rassistischen „totalen Führerstaat“ errichten. Und Islamisten sind auf einen „Gottesstaat“ ausgerichtet. Gewalt wird dabei häufig als Mittel zur Durchsetzung der jeweiligen Ziele befürwortet, propagiert oder sogar praktiziert. Gemeinsam ist diesen extremistischen Gegenentwürfen die Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO). Das Bundesverfassungsgericht hat die Prinzipien der fdGO 1952 folgendermaßen definiert:

    1. die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte;
    2. die Volkssouveränität;
    3. die Gewaltenteilung;
    4. die Verantwortlichkeit der Regierung;
    5. die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung;
    6. die Unabhängigkeit der Gerichte;
    7. das Mehrparteienprinzip;
    8. die Chancengleichheit aller politischen Parteien und
    9. das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

    Extremistische Bestrebungen, die einen oder mehrere dieser Grundwerte abschaffen wollen, werden vom Verfassungsschutz beobachtet. Siehe auch:

  • Extremistische Gefangenenhilfsorganisationen

    Sowohl Rechts- als auch Linksextremisten und islamische Extremisten betreuen inhaftierte Sympathisanten und Mitglieder. Dazu stellen sie beispielsweise Rechtsanwälte zur Verfügung und Kontakte zur Außenwelt her. Für Extremisten ist die Arbeit mit Gefängnisinsassen deswegen bedeutsam, weil sie den Häftlingen einreden, „Kämpfer für die richtige Sache“ zu sein. Das deutsche Strafrecht wird als „Gesinnungsstrafrecht“ diffamiert. Solche Gefangenenhilfsorganisationen stellen ein Netzwerk zwischen Gefängnisinsassen und Extremisten her, das meist noch lange über die Haftdauer hinaus Bestand hat. Auf diese Weise „vermitteln“ sie oft Häftlinge nach deren Entlassung in extremistische Kreise.

    Die „Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e. V.“ (HNG) war die aktivste rechtsextremistische Gefangenenhilfsorganisationen in Deutschland. Sie wurde 1979 gegründet und vermittelte vornehmlich Kontakte zwischen Szeneangehörigen und Häftlingen. Sie wurde 2011 verboten. Zumindest inhaltlich verfolgt die Organisation „Gefangenenhilfe“ dieselben Ziele.

    Die „Rote Hilfe e. V.“ (RH) ist eine bundesweite Organisation, die politisch Aktive aus dem gesamten linksextremistischen Spektrum auf vielfältige Weise unterstützt. Die RH hat bundesweit mehrere tausend Mitglieder. Sie rekrutieren sich überwiegend aus dem autonomen Spektrum. Mit Beratungsangeboten, Prozessbegleitung und Gefangenenbesuchen steht die RH szeneangehörigen Tatverdächtigen und Straftätern bei. Sie beteiligt sich an den Rechtsanwalts- und Prozesskosten. Bei hohen Geldstrafen, Verlust des Arbeitsplatzes oder Haftstrafen gewährt sie auch finanzielle Hilfen zum Lebensunterhalt.

    Eine aktive Betreuung von Inhaftierten ist auch im islamischen Extremismus feststellbar. Islamistische Gefangenenhilfsorganisationen versuchen mit ihren Angeboten einerseits verurteilte Islamisten während der Haft weiterhin an die Szene zu binden und zugleich deren Taten innerhalb islamistischer Gruppen zu glorifizieren. Andererseits haben sie das Ziel, bislang nichtextremistische Muslime im Strafvollzug für ihre verfassungsfeindlichen Ideologien zu gewinnen.

    Sowohl Rechts- als auch Linksextremisten und islamische Extremisten betreuen inhaftierte Sympathisanten und Mitglieder. Dazu stellen sie beispielsweise Rechtsanwälte zur Verfügung und Kontakte zur Außenwelt her. Für Extremisten ist die Arbeit mit Gefängnisinsassen deswegen bedeutsam, weil sie den Häftlingen einreden, „Kämpfer für die richtige Sache“ zu sein. Das deutsche Strafrecht wird als „Gesinnungsstrafrecht“ diffamiert. Solche Gefangenenhilfsorganisationen stellen ein Netzwerk zwischen Gefängnisinsassen und Extremisten her, das meist noch lange über die Haftdauer hinaus Bestand hat. Auf diese Weise „vermitteln“ sie oft Häftlinge nach deren Entlassung in extremistische Kreise.

    Die „Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e. V.“ (HNG) war die aktivste rechtsextremistische Gefangenenhilfsorganisationen in Deutschland. Sie wurde 1979 gegründet und vermittelte vornehmlich Kontakte zwischen Szeneangehörigen und Häftlingen. Sie wurde 2011 verboten. Zumindest inhaltlich verfolgt die Organisation „Gefangenenhilfe“ dieselben Ziele.

    Die „Rote Hilfe e. V.“ (RH) ist eine bundesweite Organisation, die politisch Aktive aus dem gesamten linksextremistischen Spektrum auf vielfältige Weise unterstützt. Die RH hat bundesweit mehrere tausend Mitglieder. Sie rekrutieren sich überwiegend aus dem autonomen Spektrum. Mit Beratungsangeboten, Prozessbegleitung und Gefangenenbesuchen steht die RH szeneangehörigen Tatverdächtigen und Straftätern bei. Sie beteiligt sich an den Rechtsanwalts- und Prozesskosten. Bei hohen Geldstrafen, Verlust des Arbeitsplatzes oder Haftstrafen gewährt sie auch finanzielle Hilfen zum Lebensunterhalt.

    Eine aktive Betreuung von Inhaftierten ist auch im islamischen Extremismus feststellbar. Islamistische Gefangenenhilfsorganisationen versuchen mit ihren Angeboten einerseits verurteilte Islamisten während der Haft weiterhin an die Szene zu binden und zugleich deren Taten innerhalb islamistischer Gruppen zu glorifizieren. Andererseits haben sie das Ziel, bislang nichtextremistische Muslime im Strafvollzug für ihre verfassungsfeindlichen Ideologien zu gewinnen.

F

  • Faschismus

    Siehe

    Siehe

  • Freie Kräfte / Freie Nationalisten

    Mitte der 1990er Jahre entwickelten Neonationalsozialisten das Konzept der „Freien Kräfte“ beziehungsweise „Freien Nationalisten“ als Reaktion auf zahlreiche Vereinsverbote. Ihre wesentlichsten Ausprägungen sind Kameradschaften (siehe „Kameradschaften“) und „Autonome Nationalisten“ (siehe „Autonome Nationalisten“). Einerseits bezeichnen sich Kameradschaftsmitglieder zum Teil selber als „Freie Kräfte“ beziehungsweise „Freie Nationalisten“, um sich von rechtsextremistischen Parteistrukturen abzugrenzen. Andererseits verwenden auch rechtsextremistische Personenzusammenschlüsse, die sich nicht als Kameradschaft definieren, diese Begrifflichkeit. Insbesondere seit den Verboten von Kameradschaften in mehreren Bundesländern nutzen viele Neonationalsozialisten auf ihren Transparenten oder Internet-Seiten nur noch den Begriff „Freie Kräfte“ und versehen ihn mit einem lokalen Namenszusatz. Der Begriff kommt bei Neonationalsozialisten zunehmend nur noch unverbindlich zur Anwendung, um das eigene parteiungebundene Konzept zu verdeutlichen. Sie hoffen, damit den Sicherheitsbehörden weniger Angriffsflächen zu bieten.

    Mitte der 1990er Jahre entwickelten Neonationalsozialisten das Konzept der „Freien Kräfte“ beziehungsweise „Freien Nationalisten“ als Reaktion auf zahlreiche Vereinsverbote. Ihre wesentlichsten Ausprägungen sind Kameradschaften (siehe „Kameradschaften“) und „Autonome Nationalisten“ (siehe „Autonome Nationalisten“). Einerseits bezeichnen sich Kameradschaftsmitglieder zum Teil selber als „Freie Kräfte“ beziehungsweise „Freie Nationalisten“, um sich von rechtsextremistischen Parteistrukturen abzugrenzen. Andererseits verwenden auch rechtsextremistische Personenzusammenschlüsse, die sich nicht als Kameradschaft definieren, diese Begrifflichkeit. Insbesondere seit den Verboten von Kameradschaften in mehreren Bundesländern nutzen viele Neonationalsozialisten auf ihren Transparenten oder Internet-Seiten nur noch den Begriff „Freie Kräfte“ und versehen ihn mit einem lokalen Namenszusatz. Der Begriff kommt bei Neonationalsozialisten zunehmend nur noch unverbindlich zur Anwendung, um das eigene parteiungebundene Konzept zu verdeutlichen. Sie hoffen, damit den Sicherheitsbehörden weniger Angriffsflächen zu bieten.

  • Fremdenfeindlichkeit

    Berührungsängste zwischen Personen unterschiedlicher Herkunft, die einander nicht kennen, sind menschlich und überwindbar. Jedoch sehen Rechtsextremisten in „Fremden“ generell einen zu bekämpfenden Feind. Ihre Fremdenfeindlichkeit richten Rechtsextremisten gegen alle Menschen, die sie als „fremd“ betrachten. Als vordergründige Unterscheidungsmerkmale ziehen sie Hautfarbe, Religion, vermutete Herkunft und Ähnliches heran. Opfer von Fremdenfeindlichkeit sind demnach Ausländer und Deutsche. Hierbei kommt es zu fremdenfeindlich motivierten Straftaten und nicht selten zu Gewaltstraftaten. Ihren Opfern sprechen Rechtsextremisten allein wegen des vermuteten „Fremdseins“ die Menschenwürde und die Menschenrechte ab (siehe auch „Rassismus“)

    Berührungsängste zwischen Personen unterschiedlicher Herkunft, die einander nicht kennen, sind menschlich und überwindbar. Jedoch sehen Rechtsextremisten in „Fremden“ generell einen zu bekämpfenden Feind. Ihre Fremdenfeindlichkeit richten Rechtsextremisten gegen alle Menschen, die sie als „fremd“ betrachten. Als vordergründige Unterscheidungsmerkmale ziehen sie Hautfarbe, Religion, vermutete Herkunft und Ähnliches heran. Opfer von Fremdenfeindlichkeit sind demnach Ausländer und Deutsche. Hierbei kommt es zu fremdenfeindlich motivierten Straftaten und nicht selten zu Gewaltstraftaten. Ihren Opfern sprechen Rechtsextremisten allein wegen des vermuteten „Fremdseins“ die Menschenwürde und die Menschenrechte ab (siehe auch „Rassismus“)