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Geheimschutz

Headerbild Geheimschutz
© Jakub Jirsak - stock.adobe.com
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Als Geheimschutz wird der Schutz staatlicher Interessen vor Ausspähungen und unbefugtem Zugriff bezeichnet. Dieser Schutz gilt beispielsweise der "Kritischen Infrastruktur". Hierunter sind alle Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen zu verstehen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.

Der Geheimschutz gliedert sich dabei in zwei Teilbereiche, einerseits in den materiellen Geheimschutz und andererseits in den personellen Geheimschutz.

Als Geheimschutz wird der Schutz staatlicher Interessen vor Ausspähungen und unbefugtem Zugriff bezeichnet. Dieser Schutz gilt beispielsweise der "Kritischen Infrastruktur". Hierunter sind alle Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen zu verstehen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.

Der Geheimschutz gliedert sich dabei in zwei Teilbereiche, einerseits in den materiellen Geheimschutz und andererseits in den personellen Geheimschutz.

Materieller Geheimschutz

Behörden – insbesondere die Sicherheitsbehörden Verfassungsschutz und Polizei – verfügen über geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände und Informationen (Verschlusssachen). Diese geheim zu halten und vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen, ist die Aufgabe des materiellen Geheimschutzes. Dafür werden technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen. Einen ganz wesentlichen Punkt bildet dabei die Verschlusssachenanweisung des Landes Brandenburg. Sie regelt Herstellung, Kennzeichnung, Transport, Weitergabe sowie Aufbewahrung und Vernichtung von Verschlusssachen. In Abhängigkeit davon, wie geheimhaltungsbedürftig eine Verschlusssache ist, erfolgt deren Einstufung. Es werden hierbei vier Verschlusssachengrade unterschieden: "VS-Nur für den Dienstgebrauch", "VS-Vertraulich", "GEHEIM" und "Streng GEHEIM".

Behörden – insbesondere die Sicherheitsbehörden Verfassungsschutz und Polizei – verfügen über geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände und Informationen (Verschlusssachen). Diese geheim zu halten und vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen, ist die Aufgabe des materiellen Geheimschutzes. Dafür werden technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen. Einen ganz wesentlichen Punkt bildet dabei die Verschlusssachenanweisung des Landes Brandenburg. Sie regelt Herstellung, Kennzeichnung, Transport, Weitergabe sowie Aufbewahrung und Vernichtung von Verschlusssachen. In Abhängigkeit davon, wie geheimhaltungsbedürftig eine Verschlusssache ist, erfolgt deren Einstufung. Es werden hierbei vier Verschlusssachengrade unterschieden: "VS-Nur für den Dienstgebrauch", "VS-Vertraulich", "GEHEIM" und "Streng GEHEIM".

Personeller Geheimschutz

Personen, die Zugang zu Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, sind nach dem "Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz" einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Ziel ist es, festzustellen, ob die Personen sorgsam mit Informationen umgehen und kein Sicherheitsrisiko darstellen. Sicherheitsüberprüfungen können sowohl bei öffentlichen Stellen als auch im nicht-öffentlichen Bereich erfolgen. Niemand darf ohne seine ausdrückliche Zustimmung einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden.

Ausgangspunkt der Überprüfung bildet eine schriftliche Sicherheitserklärung. Die geforderten Angaben in dieser Erklärung sowie der Umfang der gesamten Überprüfungsmaßnahmen richten sich danach, zu welchen Informationen die zu überprüfende Person letztlich Zugang bekommen soll.

Im Auftrag der Behörde, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen möchte, führt der Verfassungsschutz Brandenburg als mitwirkende Behörde die Sicherheitsüberprüfung durch. Im Ergebnis der Überprüfung wird eine Empfehlung ausgesprochen, ob die zu überprüfende Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden kann. Die abschließende Entscheidung über den Einsatz trifft dann eigenverantwortlich der Auftraggeber der Sicherheitsüberprüfung.

Weiterführende Informationen zum Geheimschutz erhalten Sie in unserem aktuellen Verfassungsschutzbericht.

Personen, die Zugang zu Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, sind nach dem "Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz" einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Ziel ist es, festzustellen, ob die Personen sorgsam mit Informationen umgehen und kein Sicherheitsrisiko darstellen. Sicherheitsüberprüfungen können sowohl bei öffentlichen Stellen als auch im nicht-öffentlichen Bereich erfolgen. Niemand darf ohne seine ausdrückliche Zustimmung einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden.

Ausgangspunkt der Überprüfung bildet eine schriftliche Sicherheitserklärung. Die geforderten Angaben in dieser Erklärung sowie der Umfang der gesamten Überprüfungsmaßnahmen richten sich danach, zu welchen Informationen die zu überprüfende Person letztlich Zugang bekommen soll.

Im Auftrag der Behörde, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen möchte, führt der Verfassungsschutz Brandenburg als mitwirkende Behörde die Sicherheitsüberprüfung durch. Im Ergebnis der Überprüfung wird eine Empfehlung ausgesprochen, ob die zu überprüfende Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden kann. Die abschließende Entscheidung über den Einsatz trifft dann eigenverantwortlich der Auftraggeber der Sicherheitsüberprüfung.

Weiterführende Informationen zum Geheimschutz erhalten Sie in unserem aktuellen Verfassungsschutzbericht.