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Grundsatzbeschluss Nr. 37

Der Landespersonalausschuss hat in seiner Sitzung am 9. Februar 2011 nachstehenden Grundsatzbeschluss gefasst:

Auf Grund der §§ 16, 20 Abs. 5 und 125 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften 2009 (GVBl. I S. 198) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 51 und 52 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 622) werden folgende Ausnahmen zugelassen:

Für Beschäftigte der Gemeinden und Gemeindeverbände, denen bis zum 30. Juni 2002 Ernennungsurkunden ausgehändigt wurden, die ausschließlich wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 LBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I 1999, S. 446) nicht wirksam wurden, werden gemäß § 51 LVO von folgenden Vorschriften Ausnahmen zugelassen:

Ausschreibung (§ 4 Abs. 1 LVO), Probezeit, Mindestprobezeit (§ 9 LVO), Beförderungsverbot vor Ablauf eines Jahres seit der Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LVO), Überspringen von Ämtern bei Beförderung (§ 10 Absatz 2 LVO), Erprobungszeit (§ 11 LVO).

Nach Ernennung im Eingangsamt unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist das Überspringen der Ämter bis in das zuletzt verliehene Amt nur zulässig, soweit das Amt nach dem im Land Brandenburg anzuwendenden Recht zum Zeitpunkt der Aushändigung der letzten Ernennungsurkunde rechtmäßig verliehen werden konnte.

Für Beschäftigte, die auf der Grundlage der Bewährungsanforderungsverordnung oder der Grundsatzbeschlüsse Nr. 19 und 28 berufen wurden, wird zugleich die Befähigung als andere Bewerber gemäß § 16 LBG in Verbindung mit § 51 LVO festgestellt.

Zeiten, die seit der Aushändigung der letzten Ernennungsurkunde zurückgelegt wurden, können auf die Mindestwartezeit für Beförderungen nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 LBG angerechnet werden.

Die Anwendung dieses Grundsatzbeschlusses ist aktenkundig zu machen und nur zulässig, wenn die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die beabsichtigte Maßnahme vorher bestätigt.

Der Grundsatzbeschluss Nr. 32 vom 30. April 2003 (ABl. S. 557) wird aufgehoben.

Der Landespersonalausschuss hat in seiner Sitzung am 9. Februar 2011 nachstehenden Grundsatzbeschluss gefasst:

Auf Grund der §§ 16, 20 Abs. 5 und 125 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften 2009 (GVBl. I S. 198) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 51 und 52 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 622) werden folgende Ausnahmen zugelassen:

Für Beschäftigte der Gemeinden und Gemeindeverbände, denen bis zum 30. Juni 2002 Ernennungsurkunden ausgehändigt wurden, die ausschließlich wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 LBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I 1999, S. 446) nicht wirksam wurden, werden gemäß § 51 LVO von folgenden Vorschriften Ausnahmen zugelassen:

Ausschreibung (§ 4 Abs. 1 LVO), Probezeit, Mindestprobezeit (§ 9 LVO), Beförderungsverbot vor Ablauf eines Jahres seit der Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LVO), Überspringen von Ämtern bei Beförderung (§ 10 Absatz 2 LVO), Erprobungszeit (§ 11 LVO).

Nach Ernennung im Eingangsamt unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist das Überspringen der Ämter bis in das zuletzt verliehene Amt nur zulässig, soweit das Amt nach dem im Land Brandenburg anzuwendenden Recht zum Zeitpunkt der Aushändigung der letzten Ernennungsurkunde rechtmäßig verliehen werden konnte.

Für Beschäftigte, die auf der Grundlage der Bewährungsanforderungsverordnung oder der Grundsatzbeschlüsse Nr. 19 und 28 berufen wurden, wird zugleich die Befähigung als andere Bewerber gemäß § 16 LBG in Verbindung mit § 51 LVO festgestellt.

Zeiten, die seit der Aushändigung der letzten Ernennungsurkunde zurückgelegt wurden, können auf die Mindestwartezeit für Beförderungen nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 LBG angerechnet werden.

Die Anwendung dieses Grundsatzbeschlusses ist aktenkundig zu machen und nur zulässig, wenn die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die beabsichtigte Maßnahme vorher bestätigt.

Der Grundsatzbeschluss Nr. 32 vom 30. April 2003 (ABl. S. 557) wird aufgehoben.