Hauptmenü

Grundsatzbeschluss Nr. 35

Vom 9. Dezember 2009

Der Landespersonalausschuss hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2009 auf Grund des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften 2009 vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 198, 199) geändert worden ist, in Verbindung mit § 52 Nummer 2 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 622) nachstehenden Grundsatzbeschluss (veröffentlicht im ABl. 2010 S. 5) gefasst:

Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg, denen gemäß § 29 Abs. 7 LVO ein erfolgreicher Studienabschluss bei einer der Laufbahnprüfung gleichwertigen Prüfung an einer entsprechenden Hochschule als Laufbahnbefähigung anerkannt wurde, sowie diejenigen, die gemäß § 29 Absatz 8 LVO an der Technischen Hochschule Wildau im Studiengang "Verwaltung und Recht" den Diplom- oder Bachelorabschluss erlangt haben, kann die Probezeit um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit besonders bewährt und die Diplom- bzw. Bachelorprüfung besser als mit dem Gesamtprädikat "befriedigend" bestanden haben.

Der Grundsatzbeschluss Nr. 34 vom 1. Juni 2005 (ABl. S.735) wird aufgehoben.


(ABl. 2010 S. 5)

Vom 9. Dezember 2009

Der Landespersonalausschuss hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2009 auf Grund des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften 2009 vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 198, 199) geändert worden ist, in Verbindung mit § 52 Nummer 2 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 622) nachstehenden Grundsatzbeschluss (veröffentlicht im ABl. 2010 S. 5) gefasst:

Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg, denen gemäß § 29 Abs. 7 LVO ein erfolgreicher Studienabschluss bei einer der Laufbahnprüfung gleichwertigen Prüfung an einer entsprechenden Hochschule als Laufbahnbefähigung anerkannt wurde, sowie diejenigen, die gemäß § 29 Absatz 8 LVO an der Technischen Hochschule Wildau im Studiengang "Verwaltung und Recht" den Diplom- oder Bachelorabschluss erlangt haben, kann die Probezeit um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit besonders bewährt und die Diplom- bzw. Bachelorprüfung besser als mit dem Gesamtprädikat "befriedigend" bestanden haben.

Der Grundsatzbeschluss Nr. 34 vom 1. Juni 2005 (ABl. S.735) wird aufgehoben.


(ABl. 2010 S. 5)