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Ablauf Enteignungsverfahren

Förmliche Einleitung des Enteignungsverfahrens

Kann sich der Betroffene mit dem Maßnahmeträger auf der Grundlage des Gutachtens nicht einigen, leitet die Enteignungsbehörde das Enteignungsverfahren mit der Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung förmlich ein.

Gleichzeitig wird dem zuständigen Grundbuchamt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mitgeteilt. Das Grundbuchamt hat in Abteilung II des entsprechenden Grundbuchblattes einzutragen, dass das Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk).

Darüber hinaus macht die Enteignungsbehörde die Einleitung des Enteignungsverfahrens in der Gemeinde, in deren Gemarkung das betroffene Grundstück liegt, ortsüblich öffentlich bekannt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur bei Enteignungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg, wenn alle Beteiligten bekannt sind.

Kann sich der Betroffene mit dem Maßnahmeträger auf der Grundlage des Gutachtens nicht einigen, leitet die Enteignungsbehörde das Enteignungsverfahren mit der Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung förmlich ein.

Gleichzeitig wird dem zuständigen Grundbuchamt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mitgeteilt. Das Grundbuchamt hat in Abteilung II des entsprechenden Grundbuchblattes einzutragen, dass das Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk).

Darüber hinaus macht die Enteignungsbehörde die Einleitung des Enteignungsverfahrens in der Gemeinde, in deren Gemarkung das betroffene Grundstück liegt, ortsüblich öffentlich bekannt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur bei Enteignungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg, wenn alle Beteiligten bekannt sind.