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Ablauf Enteignungsverfahren

Ausführung des Enteignungsbeschlusses

Jeder Beteiligte kann bei der Enteignungsbehörde die Anordnung der Ausführung des Enteignungsbeschlusses (Ausführungsanordnung) beantragen, wenn

  • der Enteignungsbeschluss nicht mehr anfechtbar ist und
  • die Enteignungsentschädigung gezahlt worden ist.

Die Ausführungsanordnung bewirkt die im Enteignungsbeschluss festgelegten Rechtsänderungen, wie zum Beispiel

  • den Eigentumsübergang,
  • den Entzug von Rechten am Eigentum oder
  • die Bestellung von Rechten am Eigentum.

Ist die Ausführungsanordnung unanfechtbar, ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt

  • die Rechtsänderung (zum Beispiel: Eigentümerwechsel, Grundbuchbelastung) zu dem in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag in das Grundbuch einzutragen und
  • den in der Abteilung II des entsprechenden Grundbuchblattes eingetragenen Enteignungsvermerk zu löschen.

Jeder Beteiligte kann bei der Enteignungsbehörde die Anordnung der Ausführung des Enteignungsbeschlusses (Ausführungsanordnung) beantragen, wenn

  • der Enteignungsbeschluss nicht mehr anfechtbar ist und
  • die Enteignungsentschädigung gezahlt worden ist.

Die Ausführungsanordnung bewirkt die im Enteignungsbeschluss festgelegten Rechtsänderungen, wie zum Beispiel

  • den Eigentumsübergang,
  • den Entzug von Rechten am Eigentum oder
  • die Bestellung von Rechten am Eigentum.

Ist die Ausführungsanordnung unanfechtbar, ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt

  • die Rechtsänderung (zum Beispiel: Eigentümerwechsel, Grundbuchbelastung) zu dem in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag in das Grundbuch einzutragen und
  • den in der Abteilung II des entsprechenden Grundbuchblattes eingetragenen Enteignungsvermerk zu löschen.