Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen einschließlich Eigenbetriebsrecht
Gemäß § 91 Abs. 1 BbgKVerf dürfen sich Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen wirtschaftlich betätigen. Unter wirtschaftlicher Betätigung i. S. d. BbgKVerf ist das Herstellen, Anbieten oder Verteilen von Gütern, Dienstleistungen oder vergleichbarer Leistungen zu verstehen, die ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten.
Wesentliche Voraussetzungen für die wirtschaftliche Betätigung gem. § 91 BbgKVerf sind die Grundsätze
- öffentlicher Zweck
- Subsidiarität
- Leistungsfähigkeit und Bedarf
- Örtlichkeitsprinzip.
Gemäß § 91 Abs. 1 BbgKVerf dürfen sich Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen wirtschaftlich betätigen. Unter wirtschaftlicher Betätigung i. S. d. BbgKVerf ist das Herstellen, Anbieten oder Verteilen von Gütern, Dienstleistungen oder vergleichbarer Leistungen zu verstehen, die ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten.
Wesentliche Voraussetzungen für die wirtschaftliche Betätigung gem. § 91 BbgKVerf sind die Grundsätze
- öffentlicher Zweck
- Subsidiarität
- Leistungsfähigkeit und Bedarf
- Örtlichkeitsprinzip.
Rechtliche Grundlage und Rundschreiben
Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung kann die Gemeinde gem. § 92 BbgKVerf auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung auch Unternehmen gründen. Nach § 92 Abs. 2 können dies sein:
Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung kann die Gemeinde gem. § 92 BbgKVerf auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung auch Unternehmen gründen. Nach § 92 Abs. 2 können dies sein:
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Eigenbetriebe
Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür ergeben sich aus:
- § 93 BbgKVerf - Eigenbetriebe
- § 106 BbgKVerf - Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben
- Eigenbetriebsverordnung (EigV) - Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden vom 26. März 2009 (GVBl. II/09, [Nr. 11], S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 81])
Hinweise zu den Regelungen:
Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür ergeben sich aus:
- § 93 BbgKVerf - Eigenbetriebe
- § 106 BbgKVerf - Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben
- Eigenbetriebsverordnung (EigV) - Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden vom 26. März 2009 (GVBl. II/09, [Nr. 11], S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 81])
Hinweise zu den Regelungen:
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Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts - AöR
Rechtliche Grundlagen:
Rechtliche Grundlagen:
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Eigengesellschaften
Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen hierzu ergeben sich insbesondere aus GmbHG, AktG und HGB. Hinweise zu den gemeindewirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen sind in dem Rundschreiben zu den Regelungen der Kommunalverfassung über die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen (§§ 91-100 BbgKVerf) enthalten.
Gemäß § 50 KomHKV hat die Gemeinde zur Information der Mitglieder der Gemeindevertretung und der Einwohner einen Bericht über ihre Unternehmen gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BbgKVerf sowie ihre mittelbaren Beteiligungen zu erstellen und jährlich fortzuschreiben (Beteiligungsbericht).
Das "Rundschreiben zur Anwendung der Bestimmungen über die Erstellung und den Aufbau der Berichte über die Beteiligung der Gemeinden an Unternehmen (Beteiligungsbericht) gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bzw. § 83 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 BbgKVerf i.V.m. § 61 KomHKV" enthält Hinweise für die Kommunen, wie die normativen Vorgaben des § 50 KomHKV (bis 31.12.2024: § 61 KomHKV) formal und inhaltlich untersetzt werden können. Der Beteiligungsverwaltung wird zudem ein Musterbeteiligungsbericht zur Verfügung gestellt, welcher über das in ihm enthaltene Mindestmaß an Unternehmensdaten hinaus erweitert werden kann.
Mit dem "Rundschreiben zur Evaluation der Umsetzung der Bestimmungen über die Erstellung und den Aufbau der Berichte über die Beteiligung der Gemeinden an Unternehmen (Beteiligungsberichte) gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bzw. § 83 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 BbgKVerf i.V.m. § 61 KomHKV" werden die Erfahrungen aus der Umsetzung der Inhalte des o.g. Rundschreibens in den der oberen Kommunalaufsichtsbehörde vorliegenden Beteiligungsberichten der Landkreise und kreisfreien Städte für die Berichtsjahre 2009 bis 2013 ausgewertet.Rechtliche Grundlagen und Rundschreiben:
Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen hierzu ergeben sich insbesondere aus GmbHG, AktG und HGB. Hinweise zu den gemeindewirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen sind in dem Rundschreiben zu den Regelungen der Kommunalverfassung über die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen (§§ 91-100 BbgKVerf) enthalten.
Gemäß § 50 KomHKV hat die Gemeinde zur Information der Mitglieder der Gemeindevertretung und der Einwohner einen Bericht über ihre Unternehmen gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BbgKVerf sowie ihre mittelbaren Beteiligungen zu erstellen und jährlich fortzuschreiben (Beteiligungsbericht).
Das "Rundschreiben zur Anwendung der Bestimmungen über die Erstellung und den Aufbau der Berichte über die Beteiligung der Gemeinden an Unternehmen (Beteiligungsbericht) gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bzw. § 83 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 BbgKVerf i.V.m. § 61 KomHKV" enthält Hinweise für die Kommunen, wie die normativen Vorgaben des § 50 KomHKV (bis 31.12.2024: § 61 KomHKV) formal und inhaltlich untersetzt werden können. Der Beteiligungsverwaltung wird zudem ein Musterbeteiligungsbericht zur Verfügung gestellt, welcher über das in ihm enthaltene Mindestmaß an Unternehmensdaten hinaus erweitert werden kann.
Mit dem "Rundschreiben zur Evaluation der Umsetzung der Bestimmungen über die Erstellung und den Aufbau der Berichte über die Beteiligung der Gemeinden an Unternehmen (Beteiligungsberichte) gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bzw. § 83 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 BbgKVerf i.V.m. § 61 KomHKV" werden die Erfahrungen aus der Umsetzung der Inhalte des o.g. Rundschreibens in den der oberen Kommunalaufsichtsbehörde vorliegenden Beteiligungsberichten der Landkreise und kreisfreien Städte für die Berichtsjahre 2009 bis 2013 ausgewertet.Rechtliche Grundlagen und Rundschreiben:
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Beteiligungen an Anstalten des öffentlichen Rechts und an Gesellschaften in privater Rechtsform
Hierzu gelten ebenfalls die Hinweise wie unter "Eigengesellschaften".
Hierzu gelten ebenfalls die Hinweise wie unter "Eigengesellschaften".