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Veräußerung kommunalen Vermögens

Headerbild Verkauf Immobilie Grundstück - Copyright VRD - stock.adobe.com
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Gemäß § 79 BbgKVerf dürfen Gemeinden Vermögensgegenstände in der Regel nur zum vollen Wert veräußern. Dies gilt auch für Gemeindeverbände.

Einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung bedürfen gemäß § 79 Abs. 1 BbgKVerf Veräußerung von Vermögensgegenständen, die noch der Aufgabenerfüllung dienen, und gemäß § 79 Abs. 3 BbgKVerf Veräußerungen unter Wert.

Ausnahmen von der Veräußerung zum vollen Wert und der Genehmigungspflicht sind in der Genehmigungsfreistellungsverordnung und in Runderlassen geregelt.

Gemäß § 79 BbgKVerf dürfen Gemeinden Vermögensgegenstände in der Regel nur zum vollen Wert veräußern. Dies gilt auch für Gemeindeverbände.

Einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung bedürfen gemäß § 79 Abs. 1 BbgKVerf Veräußerung von Vermögensgegenständen, die noch der Aufgabenerfüllung dienen, und gemäß § 79 Abs. 3 BbgKVerf Veräußerungen unter Wert.

Ausnahmen von der Veräußerung zum vollen Wert und der Genehmigungspflicht sind in der Genehmigungsfreistellungsverordnung und in Runderlassen geregelt.

Rechtliche Grundlagen:

Wichtig zu beachten:

Zur Vorlage beim Grundbuchamt genügt in der Regel die Vorlage einer Versicherung der Gemeinde, dass keine Veräußerung des Gemeindegrundstücks unter Wert vorliegt; es sei denn, bestimmte Tatsachen geben zu begründeten Zweifeln Anlass.
Die Erklärung, dass die Veräußerung genehmigungsfrei sei und die Voraussetzungen der GenehmFV erfüllt seien, genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 7 Satz 1, 2 GenehmFV 2003 nicht.

Zur Vorlage beim Grundbuchamt genügt in der Regel die Vorlage einer Versicherung der Gemeinde, dass keine Veräußerung des Gemeindegrundstücks unter Wert vorliegt; es sei denn, bestimmte Tatsachen geben zu begründeten Zweifeln Anlass.
Die Erklärung, dass die Veräußerung genehmigungsfrei sei und die Voraussetzungen der GenehmFV erfüllt seien, genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 7 Satz 1, 2 GenehmFV 2003 nicht.