Veräußerung kommunalen Vermögens
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Gemäß § 79 BbgKVerf dürfen Gemeinden Vermögensgegenstände in der Regel nur zum vollen Wert veräußern. Dies gilt auch für Gemeindeverbände.
Einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung bedürfen gemäß § 79 Abs. 1 BbgKVerf Veräußerung von Vermögensgegenständen, die noch der Aufgabenerfüllung dienen, und gemäß § 79 Abs. 3 BbgKVerf Veräußerungen unter Wert.
Ausnahmen von der Veräußerung zum vollen Wert und der Genehmigungspflicht sind in der Genehmigungsfreistellungsverordnung und in Runderlassen geregelt.
Gemäß § 79 BbgKVerf dürfen Gemeinden Vermögensgegenstände in der Regel nur zum vollen Wert veräußern. Dies gilt auch für Gemeindeverbände.
Einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung bedürfen gemäß § 79 Abs. 1 BbgKVerf Veräußerung von Vermögensgegenständen, die noch der Aufgabenerfüllung dienen, und gemäß § 79 Abs. 3 BbgKVerf Veräußerungen unter Wert.
Ausnahmen von der Veräußerung zum vollen Wert und der Genehmigungspflicht sind in der Genehmigungsfreistellungsverordnung und in Runderlassen geregelt.
Rechtliche Grundlagen:
Wichtig zu beachten:
- Runderlass III Nr. 62/94
- Runderlass III Nr. 85/94
- Runderlass Nr. 2/2009 gilt inhaltlich weiter
- Runderlass Nr. 9/2002
- Runderlass III Nr. 62/94
- Runderlass III Nr. 85/94
- Runderlass Nr. 2/2009 gilt inhaltlich weiter
- Runderlass Nr. 9/2002
Zur Vorlage beim Grundbuchamt genügt in der Regel die Vorlage einer Versicherung der Gemeinde, dass keine Veräußerung des Gemeindegrundstücks unter Wert vorliegt; es sei denn, bestimmte Tatsachen geben zu begründeten Zweifeln Anlass.
Die Erklärung, dass die Veräußerung genehmigungsfrei sei und die Voraussetzungen der GenehmFV erfüllt seien, genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 7 Satz 1, 2 GenehmFV 2003 nicht.
Zur Vorlage beim Grundbuchamt genügt in der Regel die Vorlage einer Versicherung der Gemeinde, dass keine Veräußerung des Gemeindegrundstücks unter Wert vorliegt; es sei denn, bestimmte Tatsachen geben zu begründeten Zweifeln Anlass.
Die Erklärung, dass die Veräußerung genehmigungsfrei sei und die Voraussetzungen der GenehmFV erfüllt seien, genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 7 Satz 1, 2 GenehmFV 2003 nicht.