Standarderprobungsgesetz

Das Land Brandenburg verfügt seit 2006 über ein Standarderprobungsgesetz
Das Standarderprobungsgesetz stellt den gesetzlichen Rahmen für befristete Freistellungen der kommunalen Ebene von landesrechtlichen Standards. Ziel des Gesetzes ist es, neue Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu erproben, auszuwerten und erfolgreiche Erprobungen für eine landesweite Anwendung zu empfehlen.
Das Instrument der Erprobung als Eckpfeiler des Bürokratieabbaus in Brandenburg
Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden, Landkreise und Zweckverbände können auf Antrag für einen begrenzten Zeitraum Rechtsvorschriften modifiziert anwenden, um neue Lösungen bei der kommunalen Aufgabenerfüllung zu erproben. Sie können dadurch in der Praxis Erfahrungen sammeln, ob Aufgaben auch unbürokratischer, effektiver und kostengünstiger für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung erledigt werden können. Weitere Zielstellung des Standarderprobungsgesetzes ist es, den Kommunen Handlungsspielräume zu eröffnen, um den Herausforderungen des demografischen Wandels vor Ort mit flexiblen und örtlich angepassten Lösungen zu begegnen.
Mit der Befreiung von der Anwendung landesrechtlicher Standards sollen neue Formen der Aufgabenerledigung und des Aufgabenverzichts erprobt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Auswirkungen der Art und Weise der Aufgabenerfüllung den kommunalen Körperschaften als Adressaten der Regelungen im Einzelfall möglicherweise besser bekannt sind als dem Gesetz- und Verordnungsgeber. Bundesrecht, EU-Recht oder Rechte Dritter dürfen den Erprobungen nicht entgegenstehen.
Die Bedeutung der Erprobungsklausel liegt in
- der Möglichkeit für die Kommunen, eigene Ideen für mehr Service und Bürgernähe vor Ort auszuprobieren,
- der Chance für die Kommunen, reglementierende und kostentreibende Auflagen bei der Aufgabenerfüllung unter Beachtung des gesetzgeberischen Ziels in Frage zu stellen,
- der Erhöhung der Qualität der Regulierung mit dem Ziel einer besseren Rechtsetzung,
- dem Herbeiführen eines nachhaltigen Mentalitätswechsels bei den Mitarbeitern.
Seit dem Start der ersten Erprobungen im Jahr 2006 haben bis zum Mai 2025 70 Kommunen 149 Anträge auf Erprobungen gestellt. 66 Anträge führten zu einer landesweiten Umsetzung.
Das Gesetz sieht vor, dass die Landesregierung alle zwei Jahre dem Landtag über den Stand und die Auswirkungen des Verfahrens unter Berücksichtigung der Zielstellung des Standarderprobungsgesetzes berichtet.
Das Land Brandenburg verfügt seit 2006 über ein Standarderprobungsgesetz
Das Standarderprobungsgesetz stellt den gesetzlichen Rahmen für befristete Freistellungen der kommunalen Ebene von landesrechtlichen Standards. Ziel des Gesetzes ist es, neue Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu erproben, auszuwerten und erfolgreiche Erprobungen für eine landesweite Anwendung zu empfehlen.
Das Instrument der Erprobung als Eckpfeiler des Bürokratieabbaus in Brandenburg
Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden, Landkreise und Zweckverbände können auf Antrag für einen begrenzten Zeitraum Rechtsvorschriften modifiziert anwenden, um neue Lösungen bei der kommunalen Aufgabenerfüllung zu erproben. Sie können dadurch in der Praxis Erfahrungen sammeln, ob Aufgaben auch unbürokratischer, effektiver und kostengünstiger für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung erledigt werden können. Weitere Zielstellung des Standarderprobungsgesetzes ist es, den Kommunen Handlungsspielräume zu eröffnen, um den Herausforderungen des demografischen Wandels vor Ort mit flexiblen und örtlich angepassten Lösungen zu begegnen.
Mit der Befreiung von der Anwendung landesrechtlicher Standards sollen neue Formen der Aufgabenerledigung und des Aufgabenverzichts erprobt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Auswirkungen der Art und Weise der Aufgabenerfüllung den kommunalen Körperschaften als Adressaten der Regelungen im Einzelfall möglicherweise besser bekannt sind als dem Gesetz- und Verordnungsgeber. Bundesrecht, EU-Recht oder Rechte Dritter dürfen den Erprobungen nicht entgegenstehen.
Die Bedeutung der Erprobungsklausel liegt in
- der Möglichkeit für die Kommunen, eigene Ideen für mehr Service und Bürgernähe vor Ort auszuprobieren,
- der Chance für die Kommunen, reglementierende und kostentreibende Auflagen bei der Aufgabenerfüllung unter Beachtung des gesetzgeberischen Ziels in Frage zu stellen,
- der Erhöhung der Qualität der Regulierung mit dem Ziel einer besseren Rechtsetzung,
- dem Herbeiführen eines nachhaltigen Mentalitätswechsels bei den Mitarbeitern.
Seit dem Start der ersten Erprobungen im Jahr 2006 haben bis zum Mai 2025 70 Kommunen 149 Anträge auf Erprobungen gestellt. 66 Anträge führten zu einer landesweiten Umsetzung.
Das Gesetz sieht vor, dass die Landesregierung alle zwei Jahre dem Landtag über den Stand und die Auswirkungen des Verfahrens unter Berücksichtigung der Zielstellung des Standarderprobungsgesetzes berichtet.
Berichte der Landesregierung zum Standarderprobungsgesetz (BbgStEG)
(Dateien sind nicht barrierefrei)
(Dateien sind nicht barrierefrei)
Wissenschaftliche Evaluierung der Versuche
Im April 2011 legte die Technische Hochschule Wildau ihr Gutachten zu ausgewählten Versuchen vor, die brandenburgische Kommunen seit dem Jahr 2006 durchgeführt hatten.
Wissenschaftliche Evaluierung der Versuche
Im April 2011 legte die Technische Hochschule Wildau ihr Gutachten zu ausgewählten Versuchen vor, die brandenburgische Kommunen seit dem Jahr 2006 durchgeführt hatten.