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Eilverordnung für Standesämter erlassen

- Erschienen am 31.03.2020 - Presemitteilung 021/2020

Potsdam - Innenminister Michael Stübgen hat gestern eine Eilverordnung unterzeichnet, um die Arbeitsfähigkeit der Standesämter im Land Brandenburg auch in Ausnahmesituationen wie der gegenwärtigen Corona-Krise abzusichern. Zu den standesamtlichen Aufgaben zählen insbesondere die Beurkundung von Geburten oder Todesfällen und die Vornahme von Eheschließungen. Beispielhaft sei darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Bestattung einer verstorbenen Person ist, dass das örtlich zuständige Standesamt den Sterbefall beurkundet oder bescheinigt hat, dass die Beurkundung zurückgestellt worden ist.

Innenminister Stübgen begründete die Eilverordnung mit der herausgehobenen Bedeutung von Standesämtern. „Ob Geburt, Eheschließung oder Sterbefall - für viele entscheidende Lebenssituationen braucht man das Standesamt. Deswegen müssen wir die Handlungsfähigkeit auch in außergewöhnlichen Notsituationen aufrechterhalten. Mit den jetzt getroffenen Regelungen haben wir dafür Vorsorge getragen, dass die Standesämter arbeitsfähig bleiben, ohne dass sie gegen die vorgeschriebenen Qualitätsstandards verstoßen.“

Hintergrund

Mit Blick auf die aktuell bestehende Gefährdungslage aufgrund der Corona-Pandemie besteht Grund zur Sorge, dass in einzelnen Standesämtern alle bestellten Standesbeamtinnen und Standesbesamten ausfallen könnten. Dies hätte zur Folge, dass in den hiervon betroffenen Gemeinden ein ordnungsgemäßes Beurkundungswesen sowie die Vornahme von Eheschließungen nicht mehr gewährleistet wäre.

Nach der geltenden Rechtslage muss jedes Standesamt zwei Standesbeamtinnen oder Standesbeamte bestellen. In Ausnahmesituationen kann höchstens eine weitere Standesbeamtin oder ein weiterer Standesbeamter eines anderen Standesamtes bestellt und im Bedarfsfall eingesetzt werden. Diese rechtliche Beschränkung gilt auch in außergewöhnlichen Notsituationen.

Zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit sämtlicher Standesämter im Land Brandenburg sieht die Eilverordnung daher Folgendes vor:

  • Die Möglichkeiten der Bestellung weiterer Standesbeamtinnen und Standesbeamten werden erweitert und flexibilisiert. Die amtsfreien Städte und Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden können aufgrund gegenseitiger Vereinbarungen mehrere Standesbeamtinnen und Standesbeamten einer anderen Kommune bestellen.
  • Für außergewöhnliche Notsituationen besteht zusätzlich die Möglichkeit, zeitlich befristet weitere Standesbeamtinnen und Standesbeamten anderer Kommunen zu bestellen.
  • Die Fachaufsichtsbehörden können auf Antrag einer betroffenen Kommune Standesbeamtinnen und Standesbeamte für die Dauer der Notsituation mit der Wahrnehmung der Geschäfte des notleidenden Standesamtes beauftragen.

Daneben hat das Ministerium des Innern und für Kommunales zum Schutz der Standesbeamtinnen und Standesbeamten insbesondere die Weisung erlassen, dass zunächst bis zum Außerkrafttreten der in § 11 der Eindämmungsverordnung geregelten Kontaktbeschränkungen keine Gäste zu Eheschließungen zuzulassen sind. Dies gilt auch für Trauzeugen. Eine Ausnahme gilt nur für betreuungspflichtige Kinder der oder eines der Eheschließenden, sofern eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.