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Richtigstellung zur Fahndungsausschreibung von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen

- Erschienen am 29.08.2024

In einer Berichterstattung der Onlineausgabe der Märkischen Allgemeinen Zeitung (Stand 29.08.2024 14:03 Uhr, online abgerufen unter https://www.maz-online.de/brandenburg/brandenburgs-ministerpraesident-woidke-will-asylpolitik-seit-2015-ueberpruefen-B2XXRHY5YJBQHCMPO3Q72T3OHI.html) wird die Vermutung geäußert, dass in Brandenburg nach untergetauchten ausreisepflichtigen Personen nicht gefahndet werden würde. Das entspricht nicht den Tatsachen. 

Konkret heißt es in dem Text der Märkischen Allgemeinen Zeitung: „Flüchtlinge, die nach einem rechtsstaatlichen Verfahren in andere Länder abgeschoben werden sollen und untertauchen, sollen in Brandenburg sofort zur Fahndung ausgeschrieben werden, sagte Woidke. Damit würden sie auch Anspruch auf Sozialleistungen verlieren. Das ließen schon heute die Gesetze zu und das müsse konsequent umgesetzt werden. „Gegen Verfassungsfeinde und Extremisten hilft nur ein starker Staat“, sagte Woidke. Offenbar wird bislang nach abgetauchten Personen nicht gefahndet.“

Dazu stellt das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg folgendes fest: 

Gemäß § 50 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz kann eine ausländische Person zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfen der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist. Wenn ein Abschiebeversuch scheitert, weil eine Person nicht auffindbar ist, wird diese unverzüglich zur Fahndung ausgeschrieben. Darüber hinaus ist in Brandenburg geregelt, dass vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die sich seit mindestens zehn Tagen nicht mehr an der Ihnen zugewiesenen Adresse aufhalten, entweder zur Aufenthaltsermittlung oder zur Fahndung ausgeschrieben werden sollen.