Ablauf Enteignungsverfahren
Ausführung des Enteignungsbeschlusses
Jeder Beteiligte kann bei der Enteignungsbehörde die Anordnung der Ausführung des Enteignungsbeschlusses (Ausführungsanordnung) beantragen, wenn
- der Enteignungsbeschluss nicht mehr anfechtbar ist und
- die Enteignungsentschädigung gezahlt worden ist.
Die Ausführungsanordnung bewirkt die im Enteignungsbeschluss festgelegten Rechtsänderungen, wie zum Beispiel
- den Eigentumsübergang,
- den Entzug von Rechten am Eigentum oder
- die Bestellung von Rechten am Eigentum.
Ist die Ausführungsanordnung unanfechtbar, ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt
- die Rechtsänderung (zum Beispiel: Eigentümerwechsel, Grundbuchbelastung) zu dem in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag in das Grundbuch einzutragen und
- den in der Abteilung II des entsprechenden Grundbuchblattes eingetragenen Enteignungsvermerk zu löschen.
Jeder Beteiligte kann bei der Enteignungsbehörde die Anordnung der Ausführung des Enteignungsbeschlusses (Ausführungsanordnung) beantragen, wenn
- der Enteignungsbeschluss nicht mehr anfechtbar ist und
- die Enteignungsentschädigung gezahlt worden ist.
Die Ausführungsanordnung bewirkt die im Enteignungsbeschluss festgelegten Rechtsänderungen, wie zum Beispiel
- den Eigentumsübergang,
- den Entzug von Rechten am Eigentum oder
- die Bestellung von Rechten am Eigentum.
Ist die Ausführungsanordnung unanfechtbar, ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt
- die Rechtsänderung (zum Beispiel: Eigentümerwechsel, Grundbuchbelastung) zu dem in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag in das Grundbuch einzutragen und
- den in der Abteilung II des entsprechenden Grundbuchblattes eingetragenen Enteignungsvermerk zu löschen.