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Akteneinsicht und Datenschutz

Das Recht auf Akteneinsicht und Informationszugang

Das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) ist zuständig für die Gesetzgebung und für Grundsatzfragen bei der Anwendung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG).

Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) des Landes Brandenburg räumt uns allen einen freien Zugang zu den bei Behörden oder Einrichtungen des Landes vorhandenen Unterlagen ein.

Dieses Recht steht auch Bürgerinitiativen und Verbänden zu. Schranken werden diesem umfassenden Einsichtsrecht nur dort gesetzt, wo Geheimhaltungsinteressen des Staates bestehen sowie bei überwiegenden privaten Interessen von Verfassungsrang: Beispiele sind das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der Schutz geistigen Eigentums und der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Die für die Akteneinsicht bei Land oder Kommunen anfallenden Gebühren sind moderat festgelegt und werden in der Praxis kaum ausgeschöpft.

Das Gesetz trat am 20. März 1998 in Kraft. Gleichzeitig wurde damit der Auftrag aus der Verfassung des Landes Brandenburg umgesetzt, allen das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen sowie den Bürgerinitiativen und Verbänden ein Recht auf Information durch alle staatlichen und kommunalen Stellen einzuräumen. Mit dem AIG wurde zum ersten Mal in Deutschland das bis dahin in der öffentlichen Verwaltung vorherrschende Prinzip des Amtsgeheimnisses durchbrochen und die demokratischen Teilhaberechte der Bürger durch mehr Transparenz gestärkt.

Das im AIG geregelte allgemeine Informationszugangsrecht ist aber nur eines von mehreren unterschiedlichen Informationsrechten für die Bürgerinnen und Bürger des Landes: Auf Landesebene besteht ein in der Verfassung festgelegter Anspruch auf Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten, das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen sowie das Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten des Landtages.

Das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) ist zuständig für die Gesetzgebung und für Grundsatzfragen bei der Anwendung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG).

Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) des Landes Brandenburg räumt uns allen einen freien Zugang zu den bei Behörden oder Einrichtungen des Landes vorhandenen Unterlagen ein.

Dieses Recht steht auch Bürgerinitiativen und Verbänden zu. Schranken werden diesem umfassenden Einsichtsrecht nur dort gesetzt, wo Geheimhaltungsinteressen des Staates bestehen sowie bei überwiegenden privaten Interessen von Verfassungsrang: Beispiele sind das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der Schutz geistigen Eigentums und der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Die für die Akteneinsicht bei Land oder Kommunen anfallenden Gebühren sind moderat festgelegt und werden in der Praxis kaum ausgeschöpft.

Das Gesetz trat am 20. März 1998 in Kraft. Gleichzeitig wurde damit der Auftrag aus der Verfassung des Landes Brandenburg umgesetzt, allen das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen sowie den Bürgerinitiativen und Verbänden ein Recht auf Information durch alle staatlichen und kommunalen Stellen einzuräumen. Mit dem AIG wurde zum ersten Mal in Deutschland das bis dahin in der öffentlichen Verwaltung vorherrschende Prinzip des Amtsgeheimnisses durchbrochen und die demokratischen Teilhaberechte der Bürger durch mehr Transparenz gestärkt.

Das im AIG geregelte allgemeine Informationszugangsrecht ist aber nur eines von mehreren unterschiedlichen Informationsrechten für die Bürgerinnen und Bürger des Landes: Auf Landesebene besteht ein in der Verfassung festgelegter Anspruch auf Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten, das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen sowie das Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten des Landtages.


Datenschutz

Kontrollstelle für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften im öffentlichen Bereich und Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ist die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA).

Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich
Bis zum 31.05.2010 war das Ministerium des Innern zuständig für die Aufgaben der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich. Die Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörde aus dieser Zeit (beginnend ab 1997) können im Internet abgerufen werden.

Kontrollstelle für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften im öffentlichen Bereich und Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ist die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA).

Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich
Bis zum 31.05.2010 war das Ministerium des Innern zuständig für die Aufgaben der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich. Die Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörde aus dieser Zeit (beginnend ab 1997) können im Internet abgerufen werden.

Rechtsetzung/Grundsatzfragen
Für die Rechtsetzung und die Behandlung von Grundsatzfragen im Bereich des Datenschutzes ist das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg zuständig.

Rechtsetzung/Grundsatzfragen
Für die Rechtsetzung und die Behandlung von Grundsatzfragen im Bereich des Datenschutzes ist das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg zuständig.

EU-Datenschutz-Grundverordnung - Anwendungshinweise
Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg hat Anwendungshinweise zur Umsetzung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) herausgegeben, die einen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben und öffentlichen Stellen als Verantwortliche im Sinne der DSGVO bei der Anpassung der Prozesse und Verfahren an die Anforderungen der DSGVO unterstützen sollen. Die Hinweise dienen als Hilfestellung sowohl für die jeweilige Leitung einer Behörde bzw. sonstigen öffentlichen Stelle als Verantwortlichen im Sinne der DSGVO als im Einzelnen auch für die Mitarbeiter als diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten.

EU-Datenschutz-Grundverordnung - Anwendungshinweise
Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg hat Anwendungshinweise zur Umsetzung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) herausgegeben, die einen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben und öffentlichen Stellen als Verantwortliche im Sinne der DSGVO bei der Anpassung der Prozesse und Verfahren an die Anforderungen der DSGVO unterstützen sollen. Die Hinweise dienen als Hilfestellung sowohl für die jeweilige Leitung einer Behörde bzw. sonstigen öffentlichen Stelle als Verantwortlichen im Sinne der DSGVO als im Einzelnen auch für die Mitarbeiter als diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten.

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Organisation
Organisation:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
Standort
Straße:
Stahnsdorfer Damm 77
PLZ Ort:
14532 Kleinmachnow
Ansprechpartner:
Vorname:
Dagmar
Nachname:
Hartge
E-Mail:
Poststelle@­LDA.Brandenburg.de
Telefon:
+49 33203 356-0
Fax:
+49 33203 356-49
Organisation
Organisation:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Standort
Straße:
Husarenstr. 30
PLZ Ort:
53117 Bonn
Ansprechpartner:
Titel:
Prof.
Vorname:
Ulrich
Nachname:
Kelber
E-Mail:
poststelle@­bfdi.bund.de
Telefon:
+49 228 997799-0
Fax:
+49 228-997799-5550

Informationsblätter gemäß Art. 13 und Art. 14 Datenschutzgrundverodnung (DSGVO)