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Verbandsgemeinde

Die Verbandsgemeinde ist im Vergleich zur amtsfreien Gemeinde und zum Amt ein neues Verwaltungsmodell im Land Brandenburg. Im Oktober 2018 wurde das Modell durch das Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz eingeführt.

Die Verbandsgemeinde ist im Vergleich zur amtsfreien Gemeinde und zum Amt ein neues Verwaltungsmodell im Land Brandenburg. Im Oktober 2018 wurde das Modell durch das Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz eingeführt.

Verbandsgemeinde
© MIK

Die Verbandsgemeinde gilt als Weiterentwicklung der Bundkörperschaft Amt. Sie ist sowohl ein Gemeindeverband als auch eine Gebietskörperschaft. Eine Gebietskörperschaft gehört zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich dadurch auszeichnen, dass sie auf einem abgegrenzten Teil des Staatsgebietes die Gebietshoheit innehat sowie mitgliedschaftlich verfasst ist (Verbandsgemeindevolk) und mit Hoheitsrechten ausgestattet ist. Ein Gemeindeverband hingegen ist ein kommunaler Zusammenschluss, der zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben eine gebildete Gebietskörperschaft ist.

Die Verbandsgemeinde verfügt im Gegensatz zum Amt über direkt demokratisch legitimierte Organe. Aufgrund dieser direkten demokratischen Legitimation wird der Verbandsgemeinde ein Teil der gemeindlichen Selbstverwaltungszuständigkeiten von den verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden auf die Verbandsgemeinde gesetzlich übertragen. Zudem nimmt die Verbandsgemeinde am Kommunalen Finanzausgleich teil. Hierdurch wird die Verbandsgemeinde neben den verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden an den Steuereinnahmen des Landes beteiligt.

Eine Verbandsgemeinde besteht aus mindestens zwei aneinandergrenzenden Gemeinden desselben Landkreises, eine Höchstzahl an sich zusammenschließenden Städten und Gemeinden ist nicht vorgesehen. Die verbandsangehörigen Gemeinden werden als Ortsgemeinden bezeichnet.

Derzeit gibt es im Land Brandenburg eine Verbandsgemeinde mit vier Ortsgemeinden.

Die Verbandsgemeinde erfüllt im Rahmen der Bestimmungen des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes neben den Ortsgemeinden öffentliche Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft. Gemeinden können nach Beratung durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde eine Verbandsgemeinde bilden. Die Einzelheiten der Bildung, Änderung, insbesondere der Name und der Sitz der Verwaltung, oder der Auflösung der Verbandsgemeinde sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf Grundlage des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes zwischen den Ortsgemeinden zu regeln. Unter anderem kann ebenso in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt werden, dass die Verbandsgemeinde einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache trägt, wenn einzelne Ortsgemeinden zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden gehören.

Die Vereinbarung zur Bildung, Änderung oder Auflösung der Verbandsgemeinde muss in den Gemeindevertretungen beschlossen werden. Sie bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern und für Kommunales und ist im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. 

Die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister ist Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter der Verbandsgemeinde und wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Möglichkeit, dass eine Verbandsgemeindebürgermeisterin oder ein Verbandsgemeindebürgermeister gleichzeitig ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde ist, besteht zur Vermeidung von Interessenkonflikten nicht.

Verbandsgemeinde
© MIK

Die Verbandsgemeinde gilt als Weiterentwicklung der Bundkörperschaft Amt. Sie ist sowohl ein Gemeindeverband als auch eine Gebietskörperschaft. Eine Gebietskörperschaft gehört zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich dadurch auszeichnen, dass sie auf einem abgegrenzten Teil des Staatsgebietes die Gebietshoheit innehat sowie mitgliedschaftlich verfasst ist (Verbandsgemeindevolk) und mit Hoheitsrechten ausgestattet ist. Ein Gemeindeverband hingegen ist ein kommunaler Zusammenschluss, der zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben eine gebildete Gebietskörperschaft ist.

Die Verbandsgemeinde verfügt im Gegensatz zum Amt über direkt demokratisch legitimierte Organe. Aufgrund dieser direkten demokratischen Legitimation wird der Verbandsgemeinde ein Teil der gemeindlichen Selbstverwaltungszuständigkeiten von den verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden auf die Verbandsgemeinde gesetzlich übertragen. Zudem nimmt die Verbandsgemeinde am Kommunalen Finanzausgleich teil. Hierdurch wird die Verbandsgemeinde neben den verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden an den Steuereinnahmen des Landes beteiligt.

Eine Verbandsgemeinde besteht aus mindestens zwei aneinandergrenzenden Gemeinden desselben Landkreises, eine Höchstzahl an sich zusammenschließenden Städten und Gemeinden ist nicht vorgesehen. Die verbandsangehörigen Gemeinden werden als Ortsgemeinden bezeichnet.

Derzeit gibt es im Land Brandenburg eine Verbandsgemeinde mit vier Ortsgemeinden.

Die Verbandsgemeinde erfüllt im Rahmen der Bestimmungen des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes neben den Ortsgemeinden öffentliche Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft. Gemeinden können nach Beratung durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde eine Verbandsgemeinde bilden. Die Einzelheiten der Bildung, Änderung, insbesondere der Name und der Sitz der Verwaltung, oder der Auflösung der Verbandsgemeinde sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf Grundlage des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes zwischen den Ortsgemeinden zu regeln. Unter anderem kann ebenso in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt werden, dass die Verbandsgemeinde einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache trägt, wenn einzelne Ortsgemeinden zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden gehören.

Die Vereinbarung zur Bildung, Änderung oder Auflösung der Verbandsgemeinde muss in den Gemeindevertretungen beschlossen werden. Sie bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern und für Kommunales und ist im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. 

Die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister ist Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter der Verbandsgemeinde und wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Möglichkeit, dass eine Verbandsgemeindebürgermeisterin oder ein Verbandsgemeindebürgermeister gleichzeitig ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde ist, besteht zur Vermeidung von Interessenkonflikten nicht.

Verbandsgemeindevertretung

© MIK

Ein Organ der Verbandsgemeinde ist die Verbandsgemeindevertretung. Diese besteht aus den ehrenamtlich tätigen Verbandsgemeindevertreterinnen und Verbandsgemeindevertretern und der hauptamtlich tätigen Verbandsgemeindebürgermeisterin oder dem hauptamtlich tätigen Verbandsgemeindebürgermeister.

Die Verbandsgemeindevertreterinnen und Verbandsgemeindevertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Verbandsgemeindevertretung ist damit im Gegensatz zum Amt direkt demokratisch legitimiert, da sie keine sogenannten „gekorenen“ Mitglieder in ihrem Reihen hat, sondern vom Volk gewählte Vertreterinnen und Vertreter.

Zum Vergleich besteht der Amtsausschuss aus den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und weiteren Mitglieder. Die weiteren Mitglieder werden lediglich von der Gemeindevertretung gewählt. Es handelt sich dabei um sogenannte „gekorene“ Mitglieder. Die Verbandsgemeindevertretung stellt somit im Gegensatz zum Amtsausschuss eine echte Volksvertretung im Sinne der Verfassung des Landes Brandenburg dar.

Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die keine gewählten Verbandsgemeindevertreterinnen und Verbandsgemeindevertreter sind, haben die Möglichkeit, an den Sitzungen der Verbandsgemeindevertretung und an den Sitzungen der Ausschüsse der Verbandsgemeindevertretung, in denen Belange ihrer Ortsgemeinde berührt werden, teilzunehmen. Ihnen steht somit bezogen auf ihre Ortsgemeinde ein aktives Teilnahmerecht zu.

Auf Ebene der Ortsgemeinden bestehen weiterhin die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählten Gemeindevertretungen. Sie heißen Ortsgemeindevertretungen, um sie von der Verbandsgemeindevertretung abzugrenzen. Weiterhin wählen die Bürgerinnen und Bürger einer jeden Ortsgemeinde eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder einen ehrenamtlichen Bürgermeister.


§§ 3, 6, 9 VgMvG

Ein Organ der Verbandsgemeinde ist die Verbandsgemeindevertretung. Diese besteht aus den ehrenamtlich tätigen Verbandsgemeindevertreterinnen und Verbandsgemeindevertretern und der hauptamtlich tätigen Verbandsgemeindebürgermeisterin oder dem hauptamtlich tätigen Verbandsgemeindebürgermeister.

Die Verbandsgemeindevertreterinnen und Verbandsgemeindevertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Verbandsgemeindevertretung ist damit im Gegensatz zum Amt direkt demokratisch legitimiert, da sie keine sogenannten „gekorenen“ Mitglieder in ihrem Reihen hat, sondern vom Volk gewählte Vertreterinnen und Vertreter.

Zum Vergleich besteht der Amtsausschuss aus den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und weiteren Mitglieder. Die weiteren Mitglieder werden lediglich von der Gemeindevertretung gewählt. Es handelt sich dabei um sogenannte „gekorene“ Mitglieder. Die Verbandsgemeindevertretung stellt somit im Gegensatz zum Amtsausschuss eine echte Volksvertretung im Sinne der Verfassung des Landes Brandenburg dar.

Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die keine gewählten Verbandsgemeindevertreterinnen und Verbandsgemeindevertreter sind, haben die Möglichkeit, an den Sitzungen der Verbandsgemeindevertretung und an den Sitzungen der Ausschüsse der Verbandsgemeindevertretung, in denen Belange ihrer Ortsgemeinde berührt werden, teilzunehmen. Ihnen steht somit bezogen auf ihre Ortsgemeinde ein aktives Teilnahmerecht zu.

Auf Ebene der Ortsgemeinden bestehen weiterhin die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählten Gemeindevertretungen. Sie heißen Ortsgemeindevertretungen, um sie von der Verbandsgemeindevertretung abzugrenzen. Weiterhin wählen die Bürgerinnen und Bürger einer jeden Ortsgemeinde eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder einen ehrenamtlichen Bürgermeister.


§§ 3, 6, 9 VgMvG

  • Aufgaben

    © MIK

    Das Modell der Verbandsgemeinde sieht vor, dass auf der Ebene der Verbandsgemeinde durch Gesetz originäre Zuständigkeiten der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis angesiedelt werden und ein Teil der gemeindlichen Selbstverwaltung von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinde gesetzlich übertragen wird.

    Zum einen ist gesetzlich bestimmt, dass die Verbandsgemeinde in ihrem Gebiet Trägerin aller Aufgaben ist, die dem Amt durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden sind.

    Das Land Brandenburg differenziert hierbei zwischen drei Verschiedenen Aufgabenarten: Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten.

    Selbstverwaltungsaufgaben werden in zwei Arten unterteilt. Zum einen gibt es freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben. Hier kann die Ortsgemeinde darüber entscheiden, ob sie diese Aufgaben wahrnehmen möchte und wenn ja, wie sie diese Aufgaben erledigen will. Ein Beispiel hierfür wäre die Errichtung eines Heimatmuseums. Zum anderen gibt es aber auch pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Wie der Name schon sagt, werden diese Aufgaben der Ortsgemeinde zur Pflicht gemacht. Sie kann jedoch immer noch über die Art und Weise der Erledigung selbst entschieden. Ein Beispiel hierfür wäre die Trägerschaft einer Grundschule.

    Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung hingegen können Verbandsgemeinden weder darüber entscheiden, ob sie eine Aufgabe dieses Aufgabentypus ausführen möchten, noch wie sie diese Aufgaben ausführen wollen. Beides wird einer Verbandsgemeinde bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung vorgegeben. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind beispielsweise die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden oder die Aufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung.

    Auftragsangelegenheiten sind staatliche Aufgaben, die den Verbandsgemeinden entweder kraft Bundesrecht oder kraft Landesrecht übertragen worden sind. Ein Beispiel wären hier die Aufgaben, die nach dem Wohngeldgesetz zur Ausführung übertragen sind.

    Die Verbandsgemeinde ist in ihrem Gebiet Trägerin aller Aufgaben, die dem Amt durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden sind, soweit im Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz oder anderen Gesetzen oder aufgrund eines Gesetzes nichts Abweichendes geregelt ist. Die Verbandsgemeinde ist Trägerin der ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Weisungsaufgaben. Diese umfassen neben den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auch gesetzlich übertragene Auftragsangelegenheiten. Des Weiteren ist die Verbandsgemeinde anstelle der Ortsgemeinden Trägerin der folgenden Selbstverwaltungsaufgaben:

    • die nach dem Brandenburgischen Schulgesetz den Gemeinden oder Gemeindeverbänden übertragenen Aufgaben,
    • Bau und Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, die mehreren Ortsgemeinden dienen,
    • Bau und Unterhaltung überörtlicher Sozialeinrichtungen, soweit nicht freie und gemeinnützige Träger solche errichten,
    • die Flächennutzungsplanung,
    • die nach dem Kindertagesstättengesetz den Gemeinden übertragenen Aufgaben,
    • die Aufgaben nach dem Schiedsstellengesetz,
    • die gesetzliche Verpflichtung zur Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten.

    Die gesetzliche Übertragung der genannten Selbstverwaltungsaufgaben von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinde hat den Vorteil, dass eine effiziente Aufgabenwahrnehmung durch eine effektive Nutzung personeller und finanzieller Ressourcen geboten werden kann. Es kann eine bessere Auslastung des hauptamtlichen Verwaltungspersonals erreicht sowie die bessere Spezialisierung einzelner Beschäftigter in Hinblick auf unterschiedliche Tätigkeiten innerhalb des Verwaltungsapparates gefördert werden.

    Die Verbandsgemeinde kann zudem anstelle der Ortsgemeinden die Aufgaben der Tourismusförderung und der Wirtschaftsförderung erfüllen, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind.

    Darüber hinaus besteht nach dem Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz ebenfalls die Möglichkeit, dass einzelne Selbstverwaltungsaufgaben von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinde übertragen werden können. Mindestens zwei Gemeindevertretungen von Ortsgemeinden müssen hierfür die Selbstverwaltungsaufgabe auf die Verbandsgemeinde übertragen. Um dem verfassungsrechtlich gebotenen Minimum an Selbstverwaltungsaufgaben, welches bei den Ortsgemeinden verbleiben muss, gerecht zu werden, sieht das Gesetz eine qualifizierte Anzeigepflicht für freiwillige Aufgabenübertragungen auf die Verbandsgemeinde gegenüber der unteren Kommunalaufsichtsbehörde vor. Für den Fall, dass eine Verbandsgemeinde aus einem bisherigen Amt gebildet wird, in dem die bisherigen amtsangehörigen Gemeinden freiwillig einzelne Selbstverwaltungsaufgaben auf das Amt übertragen haben, eröffnet das Gesetz eine vereinfachte Möglichkeit, diese bereits auf das Amt übertragenen Aufgaben auch auf die Verbandsgemeinde nahtlos unmittelbar mit der Bildung der Verbandsgemeinde zu übertragen. Hierzu kann eine entsprechende Regelung in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Verbandsgemeindebildung getroffen werden.

    Die Ortsgemeinden bleiben Trägerin der Aufgaben, die nicht auf die Verbandsgemeinde übertragen sind und den Gemeinden gesetzlich auferlegt oder übertragen sind. Auch können die Ortsgemeinden weiterhin freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben übernehmen.


    § 4 VgMvG

    Das Modell der Verbandsgemeinde sieht vor, dass auf der Ebene der Verbandsgemeinde durch Gesetz originäre Zuständigkeiten der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis angesiedelt werden und ein Teil der gemeindlichen Selbstverwaltung von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinde gesetzlich übertragen wird.

    Zum einen ist gesetzlich bestimmt, dass die Verbandsgemeinde in ihrem Gebiet Trägerin aller Aufgaben ist, die dem Amt durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden sind.

    Das Land Brandenburg differenziert hierbei zwischen drei Verschiedenen Aufgabenarten: Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten.

    Selbstverwaltungsaufgaben werden in zwei Arten unterteilt. Zum einen gibt es freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben. Hier kann die Ortsgemeinde darüber entscheiden, ob sie diese Aufgaben wahrnehmen möchte und wenn ja, wie sie diese Aufgaben erledigen will. Ein Beispiel hierfür wäre die Errichtung eines Heimatmuseums. Zum anderen gibt es aber auch pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Wie der Name schon sagt, werden diese Aufgaben der Ortsgemeinde zur Pflicht gemacht. Sie kann jedoch immer noch über die Art und Weise der Erledigung selbst entschieden. Ein Beispiel hierfür wäre die Trägerschaft einer Grundschule.

    Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung hingegen können Verbandsgemeinden weder darüber entscheiden, ob sie eine Aufgabe dieses Aufgabentypus ausführen möchten, noch wie sie diese Aufgaben ausführen wollen. Beides wird einer Verbandsgemeinde bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung vorgegeben. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind beispielsweise die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden oder die Aufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung.

    Auftragsangelegenheiten sind staatliche Aufgaben, die den Verbandsgemeinden entweder kraft Bundesrecht oder kraft Landesrecht übertragen worden sind. Ein Beispiel wären hier die Aufgaben, die nach dem Wohngeldgesetz zur Ausführung übertragen sind.

    Die Verbandsgemeinde ist in ihrem Gebiet Trägerin aller Aufgaben, die dem Amt durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden sind, soweit im Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz oder anderen Gesetzen oder aufgrund eines Gesetzes nichts Abweichendes geregelt ist. Die Verbandsgemeinde ist Trägerin der ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Weisungsaufgaben. Diese umfassen neben den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auch gesetzlich übertragene Auftragsangelegenheiten. Des Weiteren ist die Verbandsgemeinde anstelle der Ortsgemeinden Trägerin der folgenden Selbstverwaltungsaufgaben:

    • die nach dem Brandenburgischen Schulgesetz den Gemeinden oder Gemeindeverbänden übertragenen Aufgaben,
    • Bau und Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, die mehreren Ortsgemeinden dienen,
    • Bau und Unterhaltung überörtlicher Sozialeinrichtungen, soweit nicht freie und gemeinnützige Träger solche errichten,
    • die Flächennutzungsplanung,
    • die nach dem Kindertagesstättengesetz den Gemeinden übertragenen Aufgaben,
    • die Aufgaben nach dem Schiedsstellengesetz,
    • die gesetzliche Verpflichtung zur Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten.

    Die gesetzliche Übertragung der genannten Selbstverwaltungsaufgaben von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinde hat den Vorteil, dass eine effiziente Aufgabenwahrnehmung durch eine effektive Nutzung personeller und finanzieller Ressourcen geboten werden kann. Es kann eine bessere Auslastung des hauptamtlichen Verwaltungspersonals erreicht sowie die bessere Spezialisierung einzelner Beschäftigter in Hinblick auf unterschiedliche Tätigkeiten innerhalb des Verwaltungsapparates gefördert werden.

    Die Verbandsgemeinde kann zudem anstelle der Ortsgemeinden die Aufgaben der Tourismusförderung und der Wirtschaftsförderung erfüllen, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind.

    Darüber hinaus besteht nach dem Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz ebenfalls die Möglichkeit, dass einzelne Selbstverwaltungsaufgaben von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinde übertragen werden können. Mindestens zwei Gemeindevertretungen von Ortsgemeinden müssen hierfür die Selbstverwaltungsaufgabe auf die Verbandsgemeinde übertragen. Um dem verfassungsrechtlich gebotenen Minimum an Selbstverwaltungsaufgaben, welches bei den Ortsgemeinden verbleiben muss, gerecht zu werden, sieht das Gesetz eine qualifizierte Anzeigepflicht für freiwillige Aufgabenübertragungen auf die Verbandsgemeinde gegenüber der unteren Kommunalaufsichtsbehörde vor. Für den Fall, dass eine Verbandsgemeinde aus einem bisherigen Amt gebildet wird, in dem die bisherigen amtsangehörigen Gemeinden freiwillig einzelne Selbstverwaltungsaufgaben auf das Amt übertragen haben, eröffnet das Gesetz eine vereinfachte Möglichkeit, diese bereits auf das Amt übertragenen Aufgaben auch auf die Verbandsgemeinde nahtlos unmittelbar mit der Bildung der Verbandsgemeinde zu übertragen. Hierzu kann eine entsprechende Regelung in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Verbandsgemeindebildung getroffen werden.

    Die Ortsgemeinden bleiben Trägerin der Aufgaben, die nicht auf die Verbandsgemeinde übertragen sind und den Gemeinden gesetzlich auferlegt oder übertragen sind. Auch können die Ortsgemeinden weiterhin freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben übernehmen.


    § 4 VgMvG

  • Personal

    Städte und Gemeinden, die eine Verbandsgemeinde bilden, bestehen in kommunalverfassungsrechtlicher Hinsicht als Ortsgemeinden innerhalb der Verbandsgemeinde fort, haben in dieser Eigenschaft aber keine eigene Dienstherrenfähigkeit oder Arbeitgebereigenschaft mehr. Mit Bildung einer Verbandsgemeinde geht das Personal der an der Verbandsgemeinde beteiligten Städte und Gemeinden damit vollständig auf die neu gebildete Verbandsgemeinde über. Es verbleibt also kein Personal bei den Ortsgemeinden. Betroffene Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treten kraft Gesetzes in den Dienst der neuen Körperschaft über.

    Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren sowie Beigeordnete von bisherigen amtsfreien Gemeinden können zu Beigeordneten der neu gebildeten Verbandsgemeinde bestellt werden.

    Die Verbandsgemeindebürgermeisterin bzw. der Verbandsgemeindebürgermeister ist Dienstvorgesetzter des Personals der Verbandsgemeinde.

    In Bezug auf die Aufgabenwahrnehmung – hier vor allem der Selbstverwaltungsaufgaben – obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben bei der Verbandsgemeinde, da diese Personal vorweisen können. Die Entscheidung über eine Aufgabe verbleibt jedoch weiterhin bei den Ortsgemeinden bzw. bei den Gemeindevertretungen der Ortsgemeinden.


    § 5 VgMvG

    Städte und Gemeinden, die eine Verbandsgemeinde bilden, bestehen in kommunalverfassungsrechtlicher Hinsicht als Ortsgemeinden innerhalb der Verbandsgemeinde fort, haben in dieser Eigenschaft aber keine eigene Dienstherrenfähigkeit oder Arbeitgebereigenschaft mehr. Mit Bildung einer Verbandsgemeinde geht das Personal der an der Verbandsgemeinde beteiligten Städte und Gemeinden damit vollständig auf die neu gebildete Verbandsgemeinde über. Es verbleibt also kein Personal bei den Ortsgemeinden. Betroffene Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treten kraft Gesetzes in den Dienst der neuen Körperschaft über.

    Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren sowie Beigeordnete von bisherigen amtsfreien Gemeinden können zu Beigeordneten der neu gebildeten Verbandsgemeinde bestellt werden.

    Die Verbandsgemeindebürgermeisterin bzw. der Verbandsgemeindebürgermeister ist Dienstvorgesetzter des Personals der Verbandsgemeinde.

    In Bezug auf die Aufgabenwahrnehmung – hier vor allem der Selbstverwaltungsaufgaben – obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben bei der Verbandsgemeinde, da diese Personal vorweisen können. Die Entscheidung über eine Aufgabe verbleibt jedoch weiterhin bei den Ortsgemeinden bzw. bei den Gemeindevertretungen der Ortsgemeinden.


    § 5 VgMvG

  • Haushalt

    Die Verbandsgemeinde führt neben ihrem eigenen Haushalt für jede einzelne Ortsgemeinde den Haushalt. Somit obliegen der Verbandsgemeinde die Kassen- und Rechnungsprüfung sowie die Vorbereitung, Aufstellung und Durchführung der Haushaltspläne und die Veranschlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben. Die Entscheidung und die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung der Ortsgemeinden ist Aufgabe und Recht der jeweiligen Ortsgemeindevertretung.

    Die Verbandsgemeinde nimmt außerdem neben den Ortsgemeinden am kommunalen Finanzausgleich teil. Hierdurch werden die Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden an den Steuereinnahmen des Landes angemessen beteiligt. Darüber hinaus kann, sofern sonstige Finanzmittel den für die Aufgabenerfüllung notwenigen Finanzbedarf nicht decken, die Verbandsgemeinde gegenüber den Ortsgemeinden eine sogenannte Verbandsgemeindeumlage erheben.


    § 13 VgMvG

    Die Verbandsgemeinde führt neben ihrem eigenen Haushalt für jede einzelne Ortsgemeinde den Haushalt. Somit obliegen der Verbandsgemeinde die Kassen- und Rechnungsprüfung sowie die Vorbereitung, Aufstellung und Durchführung der Haushaltspläne und die Veranschlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben. Die Entscheidung und die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung der Ortsgemeinden ist Aufgabe und Recht der jeweiligen Ortsgemeindevertretung.

    Die Verbandsgemeinde nimmt außerdem neben den Ortsgemeinden am kommunalen Finanzausgleich teil. Hierdurch werden die Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden an den Steuereinnahmen des Landes angemessen beteiligt. Darüber hinaus kann, sofern sonstige Finanzmittel den für die Aufgabenerfüllung notwenigen Finanzbedarf nicht decken, die Verbandsgemeinde gegenüber den Ortsgemeinden eine sogenannte Verbandsgemeindeumlage erheben.


    § 13 VgMvG

  • Fördermöglichkeiten

    Es besteht die Möglichkeit, nach Bestandskraft der Genehmigung einer freiwilligen Bildung einer Verbandsgemeinde unter Wegfall mindestens einer hauptamtlichen Verwaltung eine Einmalkostenpauschale vom Ministerium des Innern und für Kommunales gewährt zu bekommen. Mit der Gewährung einer Einmalkostenpauschale soll der freiwillige Neubildungsprozess auf der Gemeindeebene finanziell unterstützt werden, da die Strukturveränderung in der Regel einmalige zusätzliche binnenorganisatorische beziehungsweise investive Maßnahmen erfordern, etwa Einrichtungen oder Umbauten zu Bürgerämtern.

    Die Einmalkostenpauschale beträgt je wegfallender hauptamtlicher Verwaltung ab einer Zuständigkeit der neuen hauptamtlichen Verwaltung für 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner 400 000 Euro oder ab einer Zuständigkeit der neuen hauptamtlichen Verwaltung für 7 000 Einwohnerinnen und Einwohner 500 000 Euro. Wird aus einem Amt eine Verbandsgemeinde gebildet, beträgt die Einmalkostenpauschale unabhängig von der Einwohnerzahl 300 000 Euro.

    Neben einer Einmalkostenpauschale je wegfallende hauptamtliche Verwaltung besteht auch die Möglichkeit, Zuweisungen zum Abbau der Kassenkredite zu erhalten (Teilentschuldung). Die Höhe der Zuweisungen beträgt 40% des Kassenkreditbestandes zum Stichtag 31. Dezember 2017 und darf einen Maximalbetrag von 3 Millionen Euro nicht überschreiten.


    § 2, 3 des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes

    Es besteht die Möglichkeit, nach Bestandskraft der Genehmigung einer freiwilligen Bildung einer Verbandsgemeinde unter Wegfall mindestens einer hauptamtlichen Verwaltung eine Einmalkostenpauschale vom Ministerium des Innern und für Kommunales gewährt zu bekommen. Mit der Gewährung einer Einmalkostenpauschale soll der freiwillige Neubildungsprozess auf der Gemeindeebene finanziell unterstützt werden, da die Strukturveränderung in der Regel einmalige zusätzliche binnenorganisatorische beziehungsweise investive Maßnahmen erfordern, etwa Einrichtungen oder Umbauten zu Bürgerämtern.

    Die Einmalkostenpauschale beträgt je wegfallender hauptamtlicher Verwaltung ab einer Zuständigkeit der neuen hauptamtlichen Verwaltung für 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner 400 000 Euro oder ab einer Zuständigkeit der neuen hauptamtlichen Verwaltung für 7 000 Einwohnerinnen und Einwohner 500 000 Euro. Wird aus einem Amt eine Verbandsgemeinde gebildet, beträgt die Einmalkostenpauschale unabhängig von der Einwohnerzahl 300 000 Euro.

    Neben einer Einmalkostenpauschale je wegfallende hauptamtliche Verwaltung besteht auch die Möglichkeit, Zuweisungen zum Abbau der Kassenkredite zu erhalten (Teilentschuldung). Die Höhe der Zuweisungen beträgt 40% des Kassenkreditbestandes zum Stichtag 31. Dezember 2017 und darf einen Maximalbetrag von 3 Millionen Euro nicht überschreiten.


    § 2, 3 des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes

  • Mustervereinbarung

    Das Verwaltungsmodell „Verbandsgemeinde“ ist eines der jüngsten Modelle im Land Brandenburg. Mit Einführung des Modells beschloss die Landesregierung, die Kommunen bei der Bildung neuer Gemeindestrukturen zu unterstützen. Im Rahmen der Beratungsfunktion der Kommunalaufsicht wird die hier veröffentlichte Mustervereinbarung als Formulierungsvorschlag zur Verfügung gestellt.

    Das Verwaltungsmodell „Verbandsgemeinde“ ist eines der jüngsten Modelle im Land Brandenburg. Mit Einführung des Modells beschloss die Landesregierung, die Kommunen bei der Bildung neuer Gemeindestrukturen zu unterstützen. Im Rahmen der Beratungsfunktion der Kommunalaufsicht wird die hier veröffentlichte Mustervereinbarung als Formulierungsvorschlag zur Verfügung gestellt.