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Amt

© MIK

Ein Amt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie eine Bundkörperschaft und somit ein eigenes Rechtssubjekt, das selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das Verwaltungsmodell Amt besteht im Land Brandenburg schon seit den 1990er Jahren. Bereits in der im Jahr 1993 in Kraft getretenen Amtsordnung wurde die Möglichkeit der Ämterbildung verankert.

Ein Amt besteht aus mindestens drei aneinandergrenzenden Städten oder Gemeinden desselben Landkreises und erfüllt im Rahmen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg öffentliche Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft. Die Einzelheiten zur Änderung oder Auflösung eines Amtes sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den beteiligten amtsangehörigen Gemeinden zu regeln. Die Vereinbarung zur Änderung oder Auflösung eines Amtes oder der Zusammenschluss bestehender Ämter muss in den Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden beschlossen werden. Sie bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern und für Kommunales und ist im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen.

Derzeit gibt es im Land Brandenburg 50 Ämter mit 266 amtsangehörigen Gemeinden.

Ein Amt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie eine Bundkörperschaft und somit ein eigenes Rechtssubjekt, das selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das Verwaltungsmodell Amt besteht im Land Brandenburg schon seit den 1990er Jahren. Bereits in der im Jahr 1993 in Kraft getretenen Amtsordnung wurde die Möglichkeit der Ämterbildung verankert.

Ein Amt besteht aus mindestens drei aneinandergrenzenden Städten oder Gemeinden desselben Landkreises und erfüllt im Rahmen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg öffentliche Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft. Die Einzelheiten zur Änderung oder Auflösung eines Amtes sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den beteiligten amtsangehörigen Gemeinden zu regeln. Die Vereinbarung zur Änderung oder Auflösung eines Amtes oder der Zusammenschluss bestehender Ämter muss in den Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden beschlossen werden. Sie bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern und für Kommunales und ist im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen.

Derzeit gibt es im Land Brandenburg 50 Ämter mit 266 amtsangehörigen Gemeinden.

Organe des Amtes sind die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor und der Amtsausschuss.

Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ist hauptamtlich tätig und wird vom Amtsausschuss für die Dauer von acht Jahren gewählt. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten kann eine Amtsdirektorin oder ein Amtsdirektor nicht gleichzeitig ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister oder Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter einer amtsangehörigen Gemeinde sein. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden, erledigt die Aufgaben, die ihr oder ihm vom Amtsausschuss übertragen worden sind und vertritt die amtsangehörigen Gemeinden in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ist Leiterin oder Leiter der Amtsverwaltung sowie Dienstvorgesetze oder Dienstvorgesetzter der übrigen Bediensteten des Amtes.

Organe des Amtes sind die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor und der Amtsausschuss.

Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ist hauptamtlich tätig und wird vom Amtsausschuss für die Dauer von acht Jahren gewählt. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten kann eine Amtsdirektorin oder ein Amtsdirektor nicht gleichzeitig ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister oder Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter einer amtsangehörigen Gemeinde sein. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden, erledigt die Aufgaben, die ihr oder ihm vom Amtsausschuss übertragen worden sind und vertritt die amtsangehörigen Gemeinden in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ist Leiterin oder Leiter der Amtsverwaltung sowie Dienstvorgesetze oder Dienstvorgesetzter der übrigen Bediensteten des Amtes.

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Der Amtsausschuss, das kollegiale Beschlussorgan des Amtes, besteht aus den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und, je nach Größe der amtsangehörigen Gemeinden, aus weiteren Mitgliedern. Weitere Mitglieder werden hierbei aus der Mitte der jeweiligen Gemeindevertretung gewählt. Der Amtsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Amtes zuständig. Darüber hinaus ist der Amtsausschuss die oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Amtsverwaltung sowie Dienstvorgesetzter des Amtsdirektors.

Auf der Ebene der amtsangehörigen Gemeinden besteht für jede amtsangehörige Gemeinde eine eigene Gemeindevertretung. Die amtsangehörigen Gemeinden haben jeweils eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder einen ehrenamtlichen Bürgermeister, die oder der wie die Gemeindevertretung für fünf Jahre von den Bürgerinnen und Bürger der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinde gewählt wird.


Vgl. § 133 f., § 138 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Der Amtsausschuss, das kollegiale Beschlussorgan des Amtes, besteht aus den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und, je nach Größe der amtsangehörigen Gemeinden, aus weiteren Mitgliedern. Weitere Mitglieder werden hierbei aus der Mitte der jeweiligen Gemeindevertretung gewählt. Der Amtsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Amtes zuständig. Darüber hinaus ist der Amtsausschuss die oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Amtsverwaltung sowie Dienstvorgesetzter des Amtsdirektors.

Auf der Ebene der amtsangehörigen Gemeinden besteht für jede amtsangehörige Gemeinde eine eigene Gemeindevertretung. Die amtsangehörigen Gemeinden haben jeweils eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder einen ehrenamtlichen Bürgermeister, die oder der wie die Gemeindevertretung für fünf Jahre von den Bürgerinnen und Bürger der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinde gewählt wird.


Vgl. § 133 f., § 138 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

  • Aufgaben

    Das Land Brandenburg differenziert zwischen mehreren Aufgabenarten: Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten.

    Selbstverwaltungsaufgaben werden in zwei Arten unterteilt. Zum einen gibt es freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben. Hier kann die amtsangehörige Gemeinde darüber entscheiden, ob sie diese Aufgaben wahrnehmen möchte und wenn ja, wie sie diese Aufgaben erledigen will. Ein Beispiel hierfür wäre zum Beispiel die Errichtung eines Heimatmuseums. Zum anderen gibt es aber auch pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Wie der Name schon sagt, werden diese Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinde zur Pflicht gemacht. Sie kann jedoch immer noch über die Art und Weise der Erledigung selbst entschieden. Ein Beispiel hierfür wäre die Trägerschaft einer Grundschule.

    Das Amt ist bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten Trägerin, sofern dem Amt diese durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.

    Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung kann das Amt weder darüber entscheiden, ob es eine Aufgabe dieses Aufgabentypus ausführen möchten, noch wie es diese Aufgaben ausführen will. Beides wird dem Amt bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung vom Staat vorgegeben. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind beispielsweise die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden oder die Aufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung.

    Auftragsangelegenheiten sind staatliche Aufgaben, die den Ämtern entweder kraft Bundesrecht oder kraft Landesrecht übertragen worden sind, beispielsweise das Personenstandswesen oder die Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz.

    Die Aufgabenwahrnehmung von freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben können hierbei vom Amt anstatt von den amtsangehörigen Gemeinden übernommen werden, sofern mindestens zwei Gemeindevertretungen von amtsangehörigen Gemeinden des Amtes die Aufgabe vor dem 16. Oktober 2018 auf das Amt übertragen haben. Die Übertragung von weiteren Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt wird wirksam, nachdem das Amt die beabsichtigte Übertragung dem Ministerium des Innern und für Kommunales angezeigt hat und dieses nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Zugang der Anzeige der Übertragung widersprochen hat. Einzelne amtsangehörige Gemeinden können somit einzelne Aufgaben nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nicht auf das Amt übertragen. Gleichzeitig müssen amtsangehörige Gemeinden Selbstverwaltungsaufgaben auch nicht vom Amt wahrnehmen lassen.

    Darüber hinaus verwaltet und unterstützt das Amt alle amtsangehörigen Gemeinden und berät sie bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und wirkt auf deren Erfüllung hin.


    Vgl. § 135 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

    Das Land Brandenburg differenziert zwischen mehreren Aufgabenarten: Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten.

    Selbstverwaltungsaufgaben werden in zwei Arten unterteilt. Zum einen gibt es freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben. Hier kann die amtsangehörige Gemeinde darüber entscheiden, ob sie diese Aufgaben wahrnehmen möchte und wenn ja, wie sie diese Aufgaben erledigen will. Ein Beispiel hierfür wäre zum Beispiel die Errichtung eines Heimatmuseums. Zum anderen gibt es aber auch pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Wie der Name schon sagt, werden diese Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinde zur Pflicht gemacht. Sie kann jedoch immer noch über die Art und Weise der Erledigung selbst entschieden. Ein Beispiel hierfür wäre die Trägerschaft einer Grundschule.

    Das Amt ist bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten Trägerin, sofern dem Amt diese durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.

    Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung kann das Amt weder darüber entscheiden, ob es eine Aufgabe dieses Aufgabentypus ausführen möchten, noch wie es diese Aufgaben ausführen will. Beides wird dem Amt bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung vom Staat vorgegeben. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind beispielsweise die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden oder die Aufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung.

    Auftragsangelegenheiten sind staatliche Aufgaben, die den Ämtern entweder kraft Bundesrecht oder kraft Landesrecht übertragen worden sind, beispielsweise das Personenstandswesen oder die Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz.

    Die Aufgabenwahrnehmung von freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben können hierbei vom Amt anstatt von den amtsangehörigen Gemeinden übernommen werden, sofern mindestens zwei Gemeindevertretungen von amtsangehörigen Gemeinden des Amtes die Aufgabe vor dem 16. Oktober 2018 auf das Amt übertragen haben. Die Übertragung von weiteren Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt wird wirksam, nachdem das Amt die beabsichtigte Übertragung dem Ministerium des Innern und für Kommunales angezeigt hat und dieses nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Zugang der Anzeige der Übertragung widersprochen hat. Einzelne amtsangehörige Gemeinden können somit einzelne Aufgaben nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nicht auf das Amt übertragen. Gleichzeitig müssen amtsangehörige Gemeinden Selbstverwaltungsaufgaben auch nicht vom Amt wahrnehmen lassen.

    Darüber hinaus verwaltet und unterstützt das Amt alle amtsangehörigen Gemeinden und berät sie bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und wirkt auf deren Erfüllung hin.


    Vgl. § 135 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

  • Personal

    Das Personal der Verwaltung ist vollständig beim Amt angesiedelt. Es verbleibt kein Personal bei den amtsangehörigen Gemeinden, da die amtsangehörigen Gemeinden keine eigene Verwaltung mehr besitzen. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ist Dienstvorgesetzter des Personals des Amtes.

    In Bezug auf die Aufgabenwahrnehmung – hier vor allem der Selbstverwaltungsaufgaben – obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben beim Amt, da diese Personal vorweisen können. Die Entscheidung über eine Aufgabe verbleibt jedoch weiterhin bei den amtsangehörigen Gemeinden bzw. bei dessen Gemeindevertretungen.


    §§ 140 Absatz 2 i.V.m. 61f. BbgKVerf

    Das Personal der Verwaltung ist vollständig beim Amt angesiedelt. Es verbleibt kein Personal bei den amtsangehörigen Gemeinden, da die amtsangehörigen Gemeinden keine eigene Verwaltung mehr besitzen. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ist Dienstvorgesetzter des Personals des Amtes.

    In Bezug auf die Aufgabenwahrnehmung – hier vor allem der Selbstverwaltungsaufgaben – obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben beim Amt, da diese Personal vorweisen können. Die Entscheidung über eine Aufgabe verbleibt jedoch weiterhin bei den amtsangehörigen Gemeinden bzw. bei dessen Gemeindevertretungen.


    §§ 140 Absatz 2 i.V.m. 61f. BbgKVerf

  • Haushalt

    Das Amt führt neben dem Amtshaushalt für jede einzelne amtsangehörige Gemeinde den Haushalt. Somit obliegt dem Amt die Kassen- und Rechnungsprüfung sowie die Vorbereitung, Aufstellung und Durchführung der Haushaltspläne und die Veranschlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben. Die Entscheidung und die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung ist jedoch Aufgabe und Recht der Gemeindevertretung der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinde.

    Amtsangehörige Gemeinden nehmen außerdem am kommunalen Finanzausgleich teil. Hierdurch werden sie an den Steuereinnahmen des Landes beteiligt.

    Zur Deckung der Aufwendungen des Amtes erhebt dieses eine Amtsumlage von den amtsangehörigen Gemeinden. Die Amtsumlage wird durch Beschluss des Amtsausschusses festgesetzt.


    Vgl. § 139 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

    Das Amt führt neben dem Amtshaushalt für jede einzelne amtsangehörige Gemeinde den Haushalt. Somit obliegt dem Amt die Kassen- und Rechnungsprüfung sowie die Vorbereitung, Aufstellung und Durchführung der Haushaltspläne und die Veranschlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben. Die Entscheidung und die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung ist jedoch Aufgabe und Recht der Gemeindevertretung der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinde.

    Amtsangehörige Gemeinden nehmen außerdem am kommunalen Finanzausgleich teil. Hierdurch werden sie an den Steuereinnahmen des Landes beteiligt.

    Zur Deckung der Aufwendungen des Amtes erhebt dieses eine Amtsumlage von den amtsangehörigen Gemeinden. Die Amtsumlage wird durch Beschluss des Amtsausschusses festgesetzt.


    Vgl. § 139 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

  • Fördermöglichkeiten

    Es besteht die Möglichkeit, durch Aufnahme einer oder mehrerer amtsfreien Gemeinden in ein bestehendes Amt oder durch das Zusammenlegen mindestens zweier Ämter unter Wegfall mindestens einer hauptamtlichen Verwaltung eine Einmalkostenpauschale vom Ministerium des Innern und für Kommunales gewährt zu bekommen. Mit der Gewährung einer Einmalkostenpauschale soll der freiwillige Neubildungsprozess auf der Gemeindeebene finanziell unterstützt werden, da die Strukturveränderung in der Regel einmalige zusätzliche Maßnahmen erfordern, etwa Einrichtungen oder Umbauten zu Bürgerämtern.

    Die Einmalkostenpauschale beträgt je wegfallender hauptamtlicher Verwaltung ab einer Zuständigkeit der neuen hauptamtlichen Verwaltung für 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner 400 000 Euro oder ab einer Zuständigkeit der neuen hauptamtlichen Verwaltung für 7 000 Einwohnerinnen und Einwohner 500 000 Euro. Wird aus einem Amt eine amtsfreie Gemeinde oder eine Verbandsgemeinde gebildet, beträgt die Einmalkostenpauschale unabhängig von der Einwohnerzahl 300 000 Euro.

    Neben einer Einmalkostenpauschale je wegfallende hauptamtliche Verwaltung besteht auch die Möglichkeit, Zuweisungen zum Abbau der Kassenkredite zu erhalten (Teilentschuldung). Die Höhe der Zuweisungen beträgt 40% des Kassenkreditbestandes zum Stichtag 31. Dezember 2017 und darf einen Maximalbetrag von 3 Millionen Euro nicht überschreiten.


    §§ 2, 3 des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes

    Es besteht die Möglichkeit, durch Aufnahme einer oder mehrerer amtsfreien Gemeinden in ein bestehendes Amt oder durch das Zusammenlegen mindestens zweier Ämter unter Wegfall mindestens einer hauptamtlichen Verwaltung eine Einmalkostenpauschale vom Ministerium des Innern und für Kommunales gewährt zu bekommen. Mit der Gewährung einer Einmalkostenpauschale soll der freiwillige Neubildungsprozess auf der Gemeindeebene finanziell unterstützt werden, da die Strukturveränderung in der Regel einmalige zusätzliche Maßnahmen erfordern, etwa Einrichtungen oder Umbauten zu Bürgerämtern.

    Die Einmalkostenpauschale beträgt je wegfallender hauptamtlicher Verwaltung ab einer Zuständigkeit der neuen hauptamtlichen Verwaltung für 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner 400 000 Euro oder ab einer Zuständigkeit der neuen hauptamtlichen Verwaltung für 7 000 Einwohnerinnen und Einwohner 500 000 Euro. Wird aus einem Amt eine amtsfreie Gemeinde oder eine Verbandsgemeinde gebildet, beträgt die Einmalkostenpauschale unabhängig von der Einwohnerzahl 300 000 Euro.

    Neben einer Einmalkostenpauschale je wegfallende hauptamtliche Verwaltung besteht auch die Möglichkeit, Zuweisungen zum Abbau der Kassenkredite zu erhalten (Teilentschuldung). Die Höhe der Zuweisungen beträgt 40% des Kassenkreditbestandes zum Stichtag 31. Dezember 2017 und darf einen Maximalbetrag von 3 Millionen Euro nicht überschreiten.


    §§ 2, 3 des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes