Amtsfreie Gemeinde
Bei einer amtsfreien Gemeinde, auch Einheitsgemeinde genannt, handelt es sich um eine Gebietskörperschaft. Eine Gebietskörperschaft gehört zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich dadurch auszeichnet, dass sie auf einem abgegrenzten Teil des Staatsgebietes die Gebietshoheit innehat sowie mitgliedschaftlich verfasst ist (Gemeindevolk) und mit Hoheitsrechten ausgestattet ist.
Die amtsfreie Gemeinde nimmt selbst alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung wahr. Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören unter anderem die Gestaltung der Gemeindeentwicklung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe und die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs.
Derzeit gibt es im Land Brandenburg 137 amtsfreie Gemeinden.
Bei einer amtsfreien Gemeinde, auch Einheitsgemeinde genannt, handelt es sich um eine Gebietskörperschaft. Eine Gebietskörperschaft gehört zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich dadurch auszeichnet, dass sie auf einem abgegrenzten Teil des Staatsgebietes die Gebietshoheit innehat sowie mitgliedschaftlich verfasst ist (Gemeindevolk) und mit Hoheitsrechten ausgestattet ist.
Die amtsfreie Gemeinde nimmt selbst alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung wahr. Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören unter anderem die Gestaltung der Gemeindeentwicklung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe und die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs.
Derzeit gibt es im Land Brandenburg 137 amtsfreie Gemeinden.
Eine amtsfreie Gemeinde hat als Organe eine Bürgermeisterin oder einen Bürgermeister (Verwaltungsleitung) und eine Gemeindevertretung. Darüber hinaus ist als weiteres Organ ein Hauptausschuss zu bilden.
Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister einer amtsfreien Gemeinde wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der amtsfreien Gemeinde für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister tritt als alleiniges Außenvertretungsorgan auf, d. h. sie oder er vertritt also die amtsfreie Gemeinde in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften mit Dritten. Darüber hinaus repräsentiert sie oder er die amtsfreie Gemeinde auch im gesellschaftlichen und politischen Bereich.
Eine amtsfreie Gemeinde hat als Organe eine Bürgermeisterin oder einen Bürgermeister (Verwaltungsleitung) und eine Gemeindevertretung. Darüber hinaus ist als weiteres Organ ein Hauptausschuss zu bilden.
Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister einer amtsfreien Gemeinde wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der amtsfreien Gemeinde für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister tritt als alleiniges Außenvertretungsorgan auf, d. h. sie oder er vertritt also die amtsfreie Gemeinde in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften mit Dritten. Darüber hinaus repräsentiert sie oder er die amtsfreie Gemeinde auch im gesellschaftlichen und politischen Bereich.
Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertretern und der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister als stimmberechtigtes Mitglied. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der amtsfreien Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Der von der Gemeindevertretung zu bildende Hauptausschuss nimmt als weiteres Organ vor allem koordinierende Aufgaben und Auffangzuständigkeiten wahr.
Vgl. §§ 27 f., 49, 53 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertretern und der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister als stimmberechtigtes Mitglied. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der amtsfreien Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Der von der Gemeindevertretung zu bildende Hauptausschuss nimmt als weiteres Organ vor allem koordinierende Aufgaben und Auffangzuständigkeiten wahr.
Vgl. §§ 27 f., 49, 53 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Aufgaben
Eine amtsfreie Gemeinde erfüllt in ihrem Gebiet alle Aufgaben in eigener Verantwortung, insbesondere der örtlichen Gemeinschaft. Bei Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft handelt es sich um Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder einen spezifischen Bezug zu ihr haben. Sie berühren die Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner gerade als solche gemeinsam, indem sie das Zusammenleben und Zusammenwohnen der Menschen in der amtsfreien Gemeinde betreffen.
Es werden Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten von der amtsfreien Gemeinde wahrgenommen.
Selbstverwaltungsaufgaben werden in zwei Arten unterteilt. Zum einen gibt es freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben. Hier kann die amtsfreie Gemeinde darüber entscheiden, ob sie diese Aufgaben wahrnehmen möchte und wenn ja, wie sie diese Aufgaben erledigen will. Ein Beispiel hierfür wäre die Errichtung eines Heimatmuseums. Zum anderen gibt es aber auch pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Wie der Name schon sagt, wird die Wahrnehmung dieser Aufgaben der amtsfreien Gemeinde zur Pflicht gemacht. Sie kann jedoch immer noch über die Art und Weise der Erledigung selbst entschieden. Ein Beispiel hierfür wäre die Trägerschaft einer Grundschule.
Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung hingegen können amtsfreie Gemeinden weder darüber entscheiden, ob sie eine Aufgabe dieses Aufgabentypus ausführen möchten, noch wie sie diese Aufgaben ausführen wollen. Beides wird einer amtsfreien Gemeinde bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung vom Land vorgegeben. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind beispielsweise die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden oder die Aufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung.
Auftragsangelegenheiten sind staatliche Aufgaben, die den amtsfreien Gemeinden entweder kraft Bundesrecht oder kraft Landesrecht übertragen worden sind, beispielsweise das Personenstandswesen oder die Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz.
Zum Nachlesen: § 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Eine amtsfreie Gemeinde erfüllt in ihrem Gebiet alle Aufgaben in eigener Verantwortung, insbesondere der örtlichen Gemeinschaft. Bei Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft handelt es sich um Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder einen spezifischen Bezug zu ihr haben. Sie berühren die Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner gerade als solche gemeinsam, indem sie das Zusammenleben und Zusammenwohnen der Menschen in der amtsfreien Gemeinde betreffen.
Es werden Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten von der amtsfreien Gemeinde wahrgenommen.
Selbstverwaltungsaufgaben werden in zwei Arten unterteilt. Zum einen gibt es freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben. Hier kann die amtsfreie Gemeinde darüber entscheiden, ob sie diese Aufgaben wahrnehmen möchte und wenn ja, wie sie diese Aufgaben erledigen will. Ein Beispiel hierfür wäre die Errichtung eines Heimatmuseums. Zum anderen gibt es aber auch pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Wie der Name schon sagt, wird die Wahrnehmung dieser Aufgaben der amtsfreien Gemeinde zur Pflicht gemacht. Sie kann jedoch immer noch über die Art und Weise der Erledigung selbst entschieden. Ein Beispiel hierfür wäre die Trägerschaft einer Grundschule.
Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung hingegen können amtsfreie Gemeinden weder darüber entscheiden, ob sie eine Aufgabe dieses Aufgabentypus ausführen möchten, noch wie sie diese Aufgaben ausführen wollen. Beides wird einer amtsfreien Gemeinde bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung vom Land vorgegeben. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind beispielsweise die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden oder die Aufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung.
Auftragsangelegenheiten sind staatliche Aufgaben, die den amtsfreien Gemeinden entweder kraft Bundesrecht oder kraft Landesrecht übertragen worden sind, beispielsweise das Personenstandswesen oder die Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz.
Zum Nachlesen: § 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Personal
Die amtsfreie Gemeinde verfügt über eigenes Personal, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Verwaltung samt Personal verbleibt im Gegensatz zu anderen Verwaltungsmodellen bei der amtsfreien Gemeinde. Die hauptamtliche Bürgermeisterin bzw. der hauptamtliche Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter des Personals der amtsfreien Gemeinde.
Zum Nachlesen: § 60 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Die amtsfreie Gemeinde verfügt über eigenes Personal, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Verwaltung samt Personal verbleibt im Gegensatz zu anderen Verwaltungsmodellen bei der amtsfreien Gemeinde. Die hauptamtliche Bürgermeisterin bzw. der hauptamtliche Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter des Personals der amtsfreien Gemeinde.
Zum Nachlesen: § 60 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Haushalt
Eine amtsfreie Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist und sie sparsam und wirtschaftlich geführt wird. Um diesen gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, muss eine amtsfreie Gemeinde hierfür jährlich eine Haushaltssatzung erlassen, die als wesentlichen Bestandteil den Haushaltsplan enthalten muss. Der Haushaltsplan muss voraussichtliche Erträge, Aufwendungen und Verpflichtungsermächtigungen für ein Jahr aufweisen.
Amtsfreie Gemeinden nehmen außerdem am kommunalen Finanzausgleich teil. Sie werden nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) an den Steuereinnahmen des Landes angemessen beteiligt.
Zum Nachlesen: § 62 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Eine amtsfreie Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist und sie sparsam und wirtschaftlich geführt wird. Um diesen gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, muss eine amtsfreie Gemeinde hierfür jährlich eine Haushaltssatzung erlassen, die als wesentlichen Bestandteil den Haushaltsplan enthalten muss. Der Haushaltsplan muss voraussichtliche Erträge, Aufwendungen und Verpflichtungsermächtigungen für ein Jahr aufweisen.
Amtsfreie Gemeinden nehmen außerdem am kommunalen Finanzausgleich teil. Sie werden nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) an den Steuereinnahmen des Landes angemessen beteiligt.
Zum Nachlesen: § 62 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg