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Kommunale Zusammen-/Gemeinschaftsarbeit

Headerbild Zusammenarbeit - Copyright freebird7977 - stock.adobe.com
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Rechtliche Grundlagen

Artikel 97 der Verfassung des Landes Brandenburg und Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes garantieren den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Dieses Recht umfasst die eigenverantwortliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung und damit auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Gemeinde oder der Gemeindeverband zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit anderen Kommunen zusammenarbeitet.

Zur Verwirklichung der kommunalen Kooperationshoheit bedarf es eines gesetzlichen Rahmens, der die Zusammenarbeit in bestimmten Formen des öffentlichen Rechts ermöglicht und im Einzelnen ausgestaltet. In Brandenburg ist dieser Rechtsrahmen im „Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg“ (GKG) geregelt. Dieses Gesetz wurde mit Wirkung zum 12. Juli 2014 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit (GVBl. I Nr. 32) neugefasst.

Artikel 97 der Verfassung des Landes Brandenburg und Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes garantieren den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Dieses Recht umfasst die eigenverantwortliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung und damit auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Gemeinde oder der Gemeindeverband zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit anderen Kommunen zusammenarbeitet.

Zur Verwirklichung der kommunalen Kooperationshoheit bedarf es eines gesetzlichen Rahmens, der die Zusammenarbeit in bestimmten Formen des öffentlichen Rechts ermöglicht und im Einzelnen ausgestaltet. In Brandenburg ist dieser Rechtsrahmen im „Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg“ (GKG) geregelt. Dieses Gesetz wurde mit Wirkung zum 12. Juli 2014 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit (GVBl. I Nr. 32) neugefasst.

Zusammenarbeitsformen

Nach dem GKGBbg können die Kommunen zur gemeinsamen Erfüllung von (freiwilligen wie pflichtigen) Aufgaben

  • in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten (§ 4 GKGBbg),
  • öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen (§§ 5-9 GKGBbg),
  • Zweckverbände bilden oder sich an bestehenden Zweckverbänden als weiteres Mitglied beteiligen (§§ 10-36 GKGBbg) und
  • gemeinsame kommunale Anstalten errichten oder sich an bestehenden kommunalen Anstalten als weiterer Träger beteiligen (§ 37-40 GKGBbg).

Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat bereits vor einigen Jahren für eine freiwillige Zusammenarbeit der Kommunen im Bereich des Personenstandswesens (Standesämter) zwei Beispiele für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen auf Grundlage des GKGBbg erarbeitet. Das eine Beispiel umfasst eine genehmigungsfreie Beauftragung einer Kommune mit der Durchführung der standesamtlichen Aufgaben einer anderen Kommune (mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung ohne Zuständigkeitswechsel). Mit dem zweiten Beispiel wird eine genehmigungspflichtige Übertragung der standesamtlichen Aufgaben von einer Kommune auf eine andere Kommune vorgenommen (delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit Zuständigkeitsübergang). Beiden Vereinbarungsmustern ist jeweils eine Handreichung  mit allgemeinen Hinweisen zum Vereinbarungsinhalt und eine Handreichung  zu den personellen Folgen der Zusammenarbeit beigefügt. Zudem wurde für die Beauftragung/Mandatierung ein Muster für einen separat abzuschließenden Vertrag über die Auftragsdatenvereinbarung nach DSGVO durch das MIK erstellt. Eine überarbeitete und aktualisierte Fassung dieser Unterlagen ist den standesamtsführenden Kommunen sowie den Fach- und Kommunalaufsichtsbehörden zuletzt im Mai 2024 zur Verfügung gestellt worden:

Nach dem GKGBbg können die Kommunen zur gemeinsamen Erfüllung von (freiwilligen wie pflichtigen) Aufgaben

  • in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten (§ 4 GKGBbg),
  • öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen (§§ 5-9 GKGBbg),
  • Zweckverbände bilden oder sich an bestehenden Zweckverbänden als weiteres Mitglied beteiligen (§§ 10-36 GKGBbg) und
  • gemeinsame kommunale Anstalten errichten oder sich an bestehenden kommunalen Anstalten als weiterer Träger beteiligen (§ 37-40 GKGBbg).

Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat bereits vor einigen Jahren für eine freiwillige Zusammenarbeit der Kommunen im Bereich des Personenstandswesens (Standesämter) zwei Beispiele für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen auf Grundlage des GKGBbg erarbeitet. Das eine Beispiel umfasst eine genehmigungsfreie Beauftragung einer Kommune mit der Durchführung der standesamtlichen Aufgaben einer anderen Kommune (mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung ohne Zuständigkeitswechsel). Mit dem zweiten Beispiel wird eine genehmigungspflichtige Übertragung der standesamtlichen Aufgaben von einer Kommune auf eine andere Kommune vorgenommen (delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit Zuständigkeitsübergang). Beiden Vereinbarungsmustern ist jeweils eine Handreichung  mit allgemeinen Hinweisen zum Vereinbarungsinhalt und eine Handreichung  zu den personellen Folgen der Zusammenarbeit beigefügt. Zudem wurde für die Beauftragung/Mandatierung ein Muster für einen separat abzuschließenden Vertrag über die Auftragsdatenvereinbarung nach DSGVO durch das MIK erstellt. Eine überarbeitete und aktualisierte Fassung dieser Unterlagen ist den standesamtsführenden Kommunen sowie den Fach- und Kommunalaufsichtsbehörden zuletzt im Mai 2024 zur Verfügung gestellt worden:


Weitere rechtliche Grundlagen