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Grundbuch

Verwaltungsgerichte im Land Brandenburg

  • 4 K 1325/99 - Urteil vom 26.09.2003 - VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 26.09.2003
    Aktenzeichen: ­ 4 K 1325/99
    Rechtsgrundlage: VermLiegG § 20 I; BGB § 883 II
    Stichworte: Beteiligte, Erwerber, Auflassungsvormerkung, Inhaber grundstücksgleicher Rechte

    Für die Klägerinnen war zum Zeitpunkt der Grenzfeststellung und Abmarkung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. An der Grenzfeststellung und Abmarkung wurden sie nicht beteiligt. Mit ihrer Klage begehren sie die Aufhebung der Grenzfeststellung und Abmarkung. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat der Klage entsprochen, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wurde mit Entscheidung vom 20.12.2005 vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen (OVG 10 B 14.05). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss vom 7.6.2006 vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (BVerwG 4 B 41.06).

    Das Verwaltungsgericht hat in seinen Gründen Folgendes ausgeführt: Die Klägerinnen, zu deren Gunsten zum Zeitpunkt des Grenztermins eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war und auf welche der Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundstücks übergegangen waren, haben den vom Beklagten ermittelten und abgemarkten Grenzverlauf nicht anerkannt. Sie sind jedoch nach § 20 Abs. 1 VermLiegG Beteiligte der Grenzfeststellung. Beteiligte sind nach Satz 1 und 2 der angezogenen Vorschrift neben den Eigentümern der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke auch die Inhaber grundstücksgleicher Rechte und im Grundbuch eingetragener Nutzungsrechte, wenn ihre Rechte betroffen sind. Zu diesem Personenkreis ist aber auch derjenige gleichzustellen, der - wie die Klägerinnen - einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück abgeschlossen hat, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist und auf den Besitz, Nutzungen und Lasten übergegangen sind. Der solcher Art Berechtigte hat bereits eine dem Grundstückseigentum so angenäherte Rechtsposition erlangt, nämlich ein dingliches Anwartschaftsrecht, dass es gerechtfertigt ist, ihn als "Beteiligten" anzusehen. Verfügungen über das Grundstück - denen der Abschluss eines Grenzfeststellungsvertrages gleichzusetzen ist - durch den Noch-Eigentümer sind dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam, § 883 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

     

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 26.09.2003
    Aktenzeichen: ­ 4 K 1325/99
    Rechtsgrundlage: VermLiegG § 20 I; BGB § 883 II
    Stichworte: Beteiligte, Erwerber, Auflassungsvormerkung, Inhaber grundstücksgleicher Rechte

    Für die Klägerinnen war zum Zeitpunkt der Grenzfeststellung und Abmarkung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. An der Grenzfeststellung und Abmarkung wurden sie nicht beteiligt. Mit ihrer Klage begehren sie die Aufhebung der Grenzfeststellung und Abmarkung. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat der Klage entsprochen, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wurde mit Entscheidung vom 20.12.2005 vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen (OVG 10 B 14.05). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss vom 7.6.2006 vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (BVerwG 4 B 41.06).

    Das Verwaltungsgericht hat in seinen Gründen Folgendes ausgeführt: Die Klägerinnen, zu deren Gunsten zum Zeitpunkt des Grenztermins eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war und auf welche der Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundstücks übergegangen waren, haben den vom Beklagten ermittelten und abgemarkten Grenzverlauf nicht anerkannt. Sie sind jedoch nach § 20 Abs. 1 VermLiegG Beteiligte der Grenzfeststellung. Beteiligte sind nach Satz 1 und 2 der angezogenen Vorschrift neben den Eigentümern der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke auch die Inhaber grundstücksgleicher Rechte und im Grundbuch eingetragener Nutzungsrechte, wenn ihre Rechte betroffen sind. Zu diesem Personenkreis ist aber auch derjenige gleichzustellen, der - wie die Klägerinnen - einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück abgeschlossen hat, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist und auf den Besitz, Nutzungen und Lasten übergegangen sind. Der solcher Art Berechtigte hat bereits eine dem Grundstückseigentum so angenäherte Rechtsposition erlangt, nämlich ein dingliches Anwartschaftsrecht, dass es gerechtfertigt ist, ihn als "Beteiligten" anzusehen. Verfügungen über das Grundstück - denen der Abschluss eines Grenzfeststellungsvertrages gleichzusetzen ist - durch den Noch-Eigentümer sind dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam, § 883 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

     

    siehe auch:

    siehe auch:


Landgerichte im Land Brandenburg

  • 5 T 5/02 - Beschluss vom 11.06.2003 - LG Potsdam

    Gericht: LG Potsdam
    Entscheidungsdatum: 11.06.2003
    Aktenzeichen: ­ ­5 T 5/02
    Rechtsgrundlage: Grundbuchordnung, GBO, VermLiegG
    Stichworte: Aufnahmefehler, gutgläubiger Erwerb, Amtswiderspruch, Grundbuch

    Der öffentliche Glaube des Grundbuches erstreckt sich auf Bestandsangaben, die das Eigentum oder das Recht eines dinglichen Berechtigten an einer bestimmten Bodenfläche ausweisen und dass gutgläubiger Erwerb daher auch die Eintragung eines Flurstücks im Bestandsverzeichnis, bei anderer Lage in der Örtlichkeit den Grenzverlauf nach den Angaben des Bestandsverzeichnisses erfasst.

    Gericht: LG Potsdam
    Entscheidungsdatum: 11.06.2003
    Aktenzeichen: ­ ­5 T 5/02
    Rechtsgrundlage: Grundbuchordnung, GBO, VermLiegG
    Stichworte: Aufnahmefehler, gutgläubiger Erwerb, Amtswiderspruch, Grundbuch

    Der öffentliche Glaube des Grundbuches erstreckt sich auf Bestandsangaben, die das Eigentum oder das Recht eines dinglichen Berechtigten an einer bestimmten Bodenfläche ausweisen und dass gutgläubiger Erwerb daher auch die Eintragung eines Flurstücks im Bestandsverzeichnis, bei anderer Lage in der Örtlichkeit den Grenzverlauf nach den Angaben des Bestandsverzeichnisses erfasst.


Brandenburgisches Oberlandesgericht

  • 5 U 024/00 - Urteil vom 30.11.2000

    Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
    Entscheidungsdatum: 30.11.2000
    Aktenzeichen: ­ ­5 U 024/00
    Rechtsgrundlage: VermLiegG, Bürgerliches Gesetzbuch, Grundbuchordnung
    Stichworte: Öffentlicher Glaube, Richtigkeitsvermutung, Liegenschaftsvermessung, Gutachten

    Im Hinblick auf die Grundstücksgrenzen erstreckt sich die Richtigkeit einer Grundbucheintragung mittelbar auch auf die zeichnerische Darstellung in der zum Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO gehörenden Flurkarte.

    Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
    Entscheidungsdatum: 30.11.2000
    Aktenzeichen: ­ ­5 U 024/00
    Rechtsgrundlage: VermLiegG, Bürgerliches Gesetzbuch, Grundbuchordnung
    Stichworte: Öffentlicher Glaube, Richtigkeitsvermutung, Liegenschaftsvermessung, Gutachten

    Im Hinblick auf die Grundstücksgrenzen erstreckt sich die Richtigkeit einer Grundbucheintragung mittelbar auch auf die zeichnerische Darstellung in der zum Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO gehörenden Flurkarte.

  • 8 U 123/96 - Urteil vom 20.08.1998

    Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
    Entscheidungsdatum: 20.08.1998
    Aktenzeichen: ­ ­8 U 123/96
    Rechtsgrundlage: VermLiegG, Bürgerliches Gesetzbuch, Grundbuchordnung
    Stichworte: Öffentlicher Glaube, Richtigkeitsvermutung, Liegenschaftskarte

    Da ohne die Beziehung zu einem genau begrenzten Teil der Erdoberfläche der Gegenstand des Eigentumsrechts und anderer dinglicher Rechte weder darstellbar noch vorstellbar ist, erschöpfen sich die insoweit erforderlichen Angaben nicht in einer grundbuchrechtlichen unverbindlichen Beschreibung des Grundstücks, vielmehr sind sie unverzichtbar zur Kennzeichnung der dinglichen Rechtslage und nehmen damit an der Vermutungswirkung des § 891 BGB teil. Im Hinblick auf die Grundstücksgrenzen erstreckt sich damit die Vermutung für die Richtigkeit einer Grundbucheintragung jedenfalls mittelbar auch auf die zeichnerische Darstellung in der zum Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO gehörenden Flurkarte.

    Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
    Entscheidungsdatum: 20.08.1998
    Aktenzeichen: ­ ­8 U 123/96
    Rechtsgrundlage: VermLiegG, Bürgerliches Gesetzbuch, Grundbuchordnung
    Stichworte: Öffentlicher Glaube, Richtigkeitsvermutung, Liegenschaftskarte

    Da ohne die Beziehung zu einem genau begrenzten Teil der Erdoberfläche der Gegenstand des Eigentumsrechts und anderer dinglicher Rechte weder darstellbar noch vorstellbar ist, erschöpfen sich die insoweit erforderlichen Angaben nicht in einer grundbuchrechtlichen unverbindlichen Beschreibung des Grundstücks, vielmehr sind sie unverzichtbar zur Kennzeichnung der dinglichen Rechtslage und nehmen damit an der Vermutungswirkung des § 891 BGB teil. Im Hinblick auf die Grundstücksgrenzen erstreckt sich damit die Vermutung für die Richtigkeit einer Grundbucheintragung jedenfalls mittelbar auch auf die zeichnerische Darstellung in der zum Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO gehörenden Flurkarte.