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Grenzfeststellungsverfahren

Verwaltungsgerichte im Land Brandenburg

  • 1 K 1457/99 - Urteil vom 07.11.2001 - VG Frankfurt (Oder)

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 07.11.2001
    Aktenzeichen: ­ 1 K 1457/99
    Rechtsgrundlage: VermLiegG, Bürgerliches Gesetzbuch, VWGO, Zivilprozessordnung
    Stichworte: Anfechtung, Willenserklärung, Anerkenntnis, Grenzfeststellung, Abmarkung, Widerspruch, Widerspruchsfrist, Rechtsbehelf, Grenzniederschrift

    Prüfungsmaßstab eines Rechtsstreits über die Richtigkeit einer Abmarkung ist lediglich, ob die abgemarkte Grenze mit den Feststellungen des Liegenschaftskatasters übereinstimmt. Die Richtigkeit einer Abmarkung besagt nicht, dass die katastermäßige Aufzeichnung mit der wirklichen Eigentumsgrenze identisch sind.

    Für die Anerkenntniserklärungen der Grenzniederschrift gelten die Vorschriften für Willenserklärungen des BGB entsprechend. Die Anerkenntniserklärung ist nicht freiwiderruflich.

    Ein unterzeichnetes Anerkenntnis nach § 20 VermLiegG lässt das Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung einer erfolgten Abmarkung entfallen. Solange das Einverständnis aller Eigentümer oder ein zivilgerichtliches Urteil, dass eine andere als die anerkannte und abgemarkte Grenze des Eigentums feststellt, nicht vorliegt, besteht vor dem Verwaltungsgericht kein verfolgbarer Anspruch auf Aufhebung einer Abmarkung und der dieser vorausgehenden Vermessung.

    Da die Grenzniederschrift nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, ist die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres zulässig.

    siehe auch:

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 07.11.2001
    Aktenzeichen: ­ 1 K 1457/99
    Rechtsgrundlage: VermLiegG, Bürgerliches Gesetzbuch, VWGO, Zivilprozessordnung
    Stichworte: Anfechtung, Willenserklärung, Anerkenntnis, Grenzfeststellung, Abmarkung, Widerspruch, Widerspruchsfrist, Rechtsbehelf, Grenzniederschrift

    Prüfungsmaßstab eines Rechtsstreits über die Richtigkeit einer Abmarkung ist lediglich, ob die abgemarkte Grenze mit den Feststellungen des Liegenschaftskatasters übereinstimmt. Die Richtigkeit einer Abmarkung besagt nicht, dass die katastermäßige Aufzeichnung mit der wirklichen Eigentumsgrenze identisch sind.

    Für die Anerkenntniserklärungen der Grenzniederschrift gelten die Vorschriften für Willenserklärungen des BGB entsprechend. Die Anerkenntniserklärung ist nicht freiwiderruflich.

    Ein unterzeichnetes Anerkenntnis nach § 20 VermLiegG lässt das Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung einer erfolgten Abmarkung entfallen. Solange das Einverständnis aller Eigentümer oder ein zivilgerichtliches Urteil, dass eine andere als die anerkannte und abgemarkte Grenze des Eigentums feststellt, nicht vorliegt, besteht vor dem Verwaltungsgericht kein verfolgbarer Anspruch auf Aufhebung einer Abmarkung und der dieser vorausgehenden Vermessung.

    Da die Grenzniederschrift nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, ist die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres zulässig.

    siehe auch:

  • 1 K 2236/98 - Urteil vom 17.09.1999 - VG Frankfurt (Oder)

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 17.09.1999
    Aktenzeichen: ­ 1 K 2236/98
    Rechtsgrundlage: VermLiegG
    Stichworte: Auflassungsvormerkung, Erbbauberechtigte, Erwerber, Nutzungsrechtsinhaber, VermLiegG, Beteiligte, Grenzfeststellung

    Der Inhaber einer Auflassungsvormerkung ist kein Beteiligter am Grenzfeststellungsverfahren im Sinne des § 20 Abs. 1 VermLiegG. Die Auflassungsvormerkung stellt kein grundstücksgleiches Recht dar, sondern ist lediglich ein dinglich gesicherter Erwerbsanspruch und verleiht keine eigene Sachgewalt über das Grundstück.

    Eine dem Eigentum angenäherte Rechtsposition stellen dagegen die Erbbauberechtigten und Nutzuungsrechtsinhaber dar, soweit ihre Rechte durch die Abmarkung beeinträchtigt sein könnten.

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 17.09.1999
    Aktenzeichen: ­ 1 K 2236/98
    Rechtsgrundlage: VermLiegG
    Stichworte: Auflassungsvormerkung, Erbbauberechtigte, Erwerber, Nutzungsrechtsinhaber, VermLiegG, Beteiligte, Grenzfeststellung

    Der Inhaber einer Auflassungsvormerkung ist kein Beteiligter am Grenzfeststellungsverfahren im Sinne des § 20 Abs. 1 VermLiegG. Die Auflassungsvormerkung stellt kein grundstücksgleiches Recht dar, sondern ist lediglich ein dinglich gesicherter Erwerbsanspruch und verleiht keine eigene Sachgewalt über das Grundstück.

    Eine dem Eigentum angenäherte Rechtsposition stellen dagegen die Erbbauberechtigten und Nutzuungsrechtsinhaber dar, soweit ihre Rechte durch die Abmarkung beeinträchtigt sein könnten.

  • 3 K 251/02 - Urteil vom 05.10.2006 - VG Cottbus

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 05.10.2006
    Aktenzeichen: ­ 3 K 251/02
    Rechtsgrundlage: VermLiegG § 18 Abs. 1
    Stichworte: Anerkenntnis, Grenzfeststellung, Verwaltungsakt

    Die Grenzfeststellung nach § 18 Abs. 1 VermLiegG erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfGBbg. Nach § 18 Abs. 1 VermLiegG ist eine Flurstücksgrenze festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 20 Abs. 5 VermLiegG). Der Wortlaut des Gesetzes deutet darauf hin, dass die Grenzfeststellung bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt, es also nicht einer hinzukommenden Amtshandlung der mit den örtlichen Arbeiten befassten Vermessungsstelle bedarf.

    Dieses Verständnis liegt auch der Regelung des § 20 Abs. 5 VermLiegG zugrunde. Danach sind das Ergebnis der Grenzermittlung und die Abmarkung den Beteiligten, die nicht am Grenztermin teilgenommen haben, schriftlich oder durch Offenlegung bekannt zu geben (Satz 1). Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden (Satz 3). Daraus folgt, dass im Falle der Abwesenheit von Beteiligten im Grenztermin eine Feststellung mangels Anerkenntnisses des abwesenden Beteiligten im Grenztermin noch gar nicht gegeben sein kann. Eine Regelung, nach der die mit der Grenzermittlung und Abmarkung befasste Vermessungsstelle in Fällen des § 20 Abs. 5 VermLiegG nachträglich eine - im Übrigen allen Beteiligten bekannt zu gebende - "Feststellungsentscheidung" zu treffen hätte, lässt sich jedoch dem Gesetz ebenso wenig entnehmen wie überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage für eine Grenzfeststellung, derer es aber bedürfte, da eine festgestellte Flurstücksgrenze für beide Grenznachbarn - also auch ggf. zum (vermeintlichen) Nachteil einer beteiligten Seite - verbindlich ist.

    Soweit in den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen des Innenministeriums davon ausgegangen wird, dass es sich bei der Grenzfeststellung um einen nur einmal zu setzenden zustimmungsbedürftigen, beurkundenden Verwaltungsakt handele, vermag diese Maßgabe, der keinerlei Außenwirkung zukommt, Verwaltungsaktqualität für eine Grenzfeststellung nicht zu begründen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, worin bei einer Beurkundung die Regelung bestehen soll (a.A. VG Potsdam, Urteil vom 26. September 2003 - 4 K 1325/99; gegen die dort vertretene Begründung spricht, dass unter Zugrundelegung des gesetzlichen Wortlauts die Änderung des Rechtsstatus der Grenze eine gesetzliche Folge und nicht die Folge einer hoheitlichen Maßnahme ist).

    Den Klägern fehlt das Rechtsschutzinteresse für die Nichtigkeitsfeststellung der vorgenommenen Abmarkungen, da sie den Abmarkungen durch Unterzeichnung der Grenzniederschrift zugestimmt haben.

    In Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird eine derartige Erklärung als ein zum Verlust materieller Abwehrrechte führender Verzicht auf die Geltendmachung von Einwendungen gegen die festgestellten Grundstücksgrenzen und die Abmarkung qualifiziert (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 25. April 2001 - ZKO 84/99 -, NVwZ 2002, 236 ff.; weitere Nachweise bei Häde, Die Abmarkung der Grundstücke, BayVBl. 94, 417 ff.). Hiergegen werden Bedenken erhoben, da der im Grenztermin Beteiligte, der das Abmarkungsprotokoll an Ort und Stelle unterschreibt, in der Regel nicht darüber informiert ist, welcher Rechtsbehelf ihm zur Verfügung steht und welche Voraussetzungen für eine Anfechtung zu erfüllen sind (vgl. Häde, a.a.O.). Allerdings ist auch nach dieser Auffassung bei derartigen Sachverhalten die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht anzuerkennen, da ein Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann fehle, wenn der Kläger den angefochtenen Verwaltungsakt beantragt habe oder mit ihm einverstanden gewesen sei. Gleiches müsse dann gelten, wenn der Anfechtende dem Verwaltungsakt nach dessen Erlass zugestimmt habe (vgl. Häde, a.a.O.). Dem ist zu folgen. Gerade im Bereich des Grundstücksverkehrs besteht ein erhebliches Interesse an klaren Gegebenheiten und stabilen Verhältnissen. Dies spricht dagegen, den Bestand einer von einem Grundstückseigentümer abgegebenen Zustimmungserklärung zu einem Grenzzeichen in dessen Belieben zu stellen.

    Die Anerkenntniserklärung der Kläger ist auch nicht durch Anfechtung rückwirkend unwirksam geworden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem beiderseitigen Anerkenntnis des Ergebnisses der Grenzermittlung um einen Grenzfeststellungsvertrag (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 1992 - 7 A 1910/89 -, DÖV 92, 928 ff.) oder nur die einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des Anerkennungswillens oder gar nur die Äußerung einer Vorstellung, d. h. die auf keinen Rechtserfolg gerichtete bloße Einräumung der Wahrheit von Rechtsverhältnissen handelt (vgl. Bay VGH, Urteil vom 20. Dezember 1972 - 155 IV 69 -, BayVBl. 74, 45 FF.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2004 - 3 A 699/01.Z). Jedenfalls ist eine derartige Erklärung nicht frei widerruflich (vgl. Bay VGH, Urteil vom 15. Dezember, a.a.O.)

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 05.10.2006
    Aktenzeichen: ­ 3 K 251/02
    Rechtsgrundlage: VermLiegG § 18 Abs. 1
    Stichworte: Anerkenntnis, Grenzfeststellung, Verwaltungsakt

    Die Grenzfeststellung nach § 18 Abs. 1 VermLiegG erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfGBbg. Nach § 18 Abs. 1 VermLiegG ist eine Flurstücksgrenze festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 20 Abs. 5 VermLiegG). Der Wortlaut des Gesetzes deutet darauf hin, dass die Grenzfeststellung bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt, es also nicht einer hinzukommenden Amtshandlung der mit den örtlichen Arbeiten befassten Vermessungsstelle bedarf.

    Dieses Verständnis liegt auch der Regelung des § 20 Abs. 5 VermLiegG zugrunde. Danach sind das Ergebnis der Grenzermittlung und die Abmarkung den Beteiligten, die nicht am Grenztermin teilgenommen haben, schriftlich oder durch Offenlegung bekannt zu geben (Satz 1). Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden (Satz 3). Daraus folgt, dass im Falle der Abwesenheit von Beteiligten im Grenztermin eine Feststellung mangels Anerkenntnisses des abwesenden Beteiligten im Grenztermin noch gar nicht gegeben sein kann. Eine Regelung, nach der die mit der Grenzermittlung und Abmarkung befasste Vermessungsstelle in Fällen des § 20 Abs. 5 VermLiegG nachträglich eine - im Übrigen allen Beteiligten bekannt zu gebende - "Feststellungsentscheidung" zu treffen hätte, lässt sich jedoch dem Gesetz ebenso wenig entnehmen wie überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage für eine Grenzfeststellung, derer es aber bedürfte, da eine festgestellte Flurstücksgrenze für beide Grenznachbarn - also auch ggf. zum (vermeintlichen) Nachteil einer beteiligten Seite - verbindlich ist.

    Soweit in den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen des Innenministeriums davon ausgegangen wird, dass es sich bei der Grenzfeststellung um einen nur einmal zu setzenden zustimmungsbedürftigen, beurkundenden Verwaltungsakt handele, vermag diese Maßgabe, der keinerlei Außenwirkung zukommt, Verwaltungsaktqualität für eine Grenzfeststellung nicht zu begründen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, worin bei einer Beurkundung die Regelung bestehen soll (a.A. VG Potsdam, Urteil vom 26. September 2003 - 4 K 1325/99; gegen die dort vertretene Begründung spricht, dass unter Zugrundelegung des gesetzlichen Wortlauts die Änderung des Rechtsstatus der Grenze eine gesetzliche Folge und nicht die Folge einer hoheitlichen Maßnahme ist).

    Den Klägern fehlt das Rechtsschutzinteresse für die Nichtigkeitsfeststellung der vorgenommenen Abmarkungen, da sie den Abmarkungen durch Unterzeichnung der Grenzniederschrift zugestimmt haben.

    In Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird eine derartige Erklärung als ein zum Verlust materieller Abwehrrechte führender Verzicht auf die Geltendmachung von Einwendungen gegen die festgestellten Grundstücksgrenzen und die Abmarkung qualifiziert (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 25. April 2001 - ZKO 84/99 -, NVwZ 2002, 236 ff.; weitere Nachweise bei Häde, Die Abmarkung der Grundstücke, BayVBl. 94, 417 ff.). Hiergegen werden Bedenken erhoben, da der im Grenztermin Beteiligte, der das Abmarkungsprotokoll an Ort und Stelle unterschreibt, in der Regel nicht darüber informiert ist, welcher Rechtsbehelf ihm zur Verfügung steht und welche Voraussetzungen für eine Anfechtung zu erfüllen sind (vgl. Häde, a.a.O.). Allerdings ist auch nach dieser Auffassung bei derartigen Sachverhalten die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht anzuerkennen, da ein Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann fehle, wenn der Kläger den angefochtenen Verwaltungsakt beantragt habe oder mit ihm einverstanden gewesen sei. Gleiches müsse dann gelten, wenn der Anfechtende dem Verwaltungsakt nach dessen Erlass zugestimmt habe (vgl. Häde, a.a.O.). Dem ist zu folgen. Gerade im Bereich des Grundstücksverkehrs besteht ein erhebliches Interesse an klaren Gegebenheiten und stabilen Verhältnissen. Dies spricht dagegen, den Bestand einer von einem Grundstückseigentümer abgegebenen Zustimmungserklärung zu einem Grenzzeichen in dessen Belieben zu stellen.

    Die Anerkenntniserklärung der Kläger ist auch nicht durch Anfechtung rückwirkend unwirksam geworden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem beiderseitigen Anerkenntnis des Ergebnisses der Grenzermittlung um einen Grenzfeststellungsvertrag (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 1992 - 7 A 1910/89 -, DÖV 92, 928 ff.) oder nur die einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des Anerkennungswillens oder gar nur die Äußerung einer Vorstellung, d. h. die auf keinen Rechtserfolg gerichtete bloße Einräumung der Wahrheit von Rechtsverhältnissen handelt (vgl. Bay VGH, Urteil vom 20. Dezember 1972 - 155 IV 69 -, BayVBl. 74, 45 FF.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2004 - 3 A 699/01.Z). Jedenfalls ist eine derartige Erklärung nicht frei widerruflich (vgl. Bay VGH, Urteil vom 15. Dezember, a.a.O.)

    siehe auch:

    siehe auch:

  • 3 K 459/95 - Urteil vom 09.02.2000 - VG Cottbus

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 09.02.2000
    Aktenzeichen: ­ 3 K 459/95
    Rechtsgrundlage: EV Art. 19; GG Art. 20 Abs.3
    Stichworte: Folgenbeseitigungsanspruch, Staatshaftung, Abmarkung, Grenzvermessung

    Die Voraussetzungen für einen Folgenbeseitigungsanspruch liegen nicht vor. Die Klägerin kann sich auf den Folgenbeseitigungsanspruch schon deshalb nicht berufen, weil er letztlich in Art. 20 Abs. 3 GG wurzelt und das Grundgesetz zum Zeitpunkt der hier gegebenenfalls bedeutsamen Grenzvermessung aus dem Jahr 1984 nicht galt. Vorliegend fehlt es an einem dem Beklagten heute noch zurechenbaren hoheitlichen Eingriff. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die heute noch streitrelevante Grenzfeststellung auf der Grenzverhandlung vom 6.6.1984 beruht. Auch nach den zu dem damaligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften erfolgte die Grenzfeststellung und die damit gegebenenfalls einhergehende Veränderung von Grundstücksgrenzen nicht auf der Grundlage einer Einzelentscheidung eines staatlichen Organs, sondern infolge der Erklärung der beteiligten Eigentümer und Rechtsträger.

    (rechtskräftig durch OVG Brandenburg, 3 A 73/00.Z)

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 09.02.2000
    Aktenzeichen: ­ 3 K 459/95
    Rechtsgrundlage: EV Art. 19; GG Art. 20 Abs.3
    Stichworte: Folgenbeseitigungsanspruch, Staatshaftung, Abmarkung, Grenzvermessung

    Die Voraussetzungen für einen Folgenbeseitigungsanspruch liegen nicht vor. Die Klägerin kann sich auf den Folgenbeseitigungsanspruch schon deshalb nicht berufen, weil er letztlich in Art. 20 Abs. 3 GG wurzelt und das Grundgesetz zum Zeitpunkt der hier gegebenenfalls bedeutsamen Grenzvermessung aus dem Jahr 1984 nicht galt. Vorliegend fehlt es an einem dem Beklagten heute noch zurechenbaren hoheitlichen Eingriff. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die heute noch streitrelevante Grenzfeststellung auf der Grenzverhandlung vom 6.6.1984 beruht. Auch nach den zu dem damaligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften erfolgte die Grenzfeststellung und die damit gegebenenfalls einhergehende Veränderung von Grundstücksgrenzen nicht auf der Grundlage einer Einzelentscheidung eines staatlichen Organs, sondern infolge der Erklärung der beteiligten Eigentümer und Rechtsträger.

    (rechtskräftig durch OVG Brandenburg, 3 A 73/00.Z)

  • 3 K 1444/97 - Urteil vom 16.01.2002 - VG Cottbus

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 16.01.2002
    Aktenzeichen: ­ 3 K 1444/9
    Rechtsgrundlage: VermLiegG §§ 18, 19, 20
    Stichworte: Abmarkung, Überprüfung vorhandener Grenzzeichen, feststellender Verwaltungsakt, Beteiligung der Grenznachbarn

    Wird bei der Überprüfung des Grenzverlaufs, weil über die Lage der festgestellten Grenzen Unklarheit bestand, festgestellt, dass vorhandene Grenzzeichen die Lage der Grenzen zutreffend kennzeichnen, so liegt in dem Belassen der Grenzzeichen an ihrer Stelle und der entsprechenden Mitteilung darüber eine erneute, auf die Beseitigung der Unklarheiten gerichtete sachliche Entscheidung über die Abmarkung der Grenzen in der Örtlichkeit und damit ein erneuter feststellender Verwaltungsakt über den örtlichen Grenzverlauf im Sinne des § 19 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VermLiegG.

    Der Kläger kann eine Verletzung seiner Rechte nicht aus dem Umstand der Nichtbeteiligung der Grundstücksnachbarn herleiten. Eine Beeinträchtigung der materiellen Rechtsposition ist mit der Nichteinhaltung der sich aus § 20 VermLiegG ergebenen Verfahrensvorschrift nicht verbunden.

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 16.01.2002
    Aktenzeichen: ­ 3 K 1444/9
    Rechtsgrundlage: VermLiegG §§ 18, 19, 20
    Stichworte: Abmarkung, Überprüfung vorhandener Grenzzeichen, feststellender Verwaltungsakt, Beteiligung der Grenznachbarn

    Wird bei der Überprüfung des Grenzverlaufs, weil über die Lage der festgestellten Grenzen Unklarheit bestand, festgestellt, dass vorhandene Grenzzeichen die Lage der Grenzen zutreffend kennzeichnen, so liegt in dem Belassen der Grenzzeichen an ihrer Stelle und der entsprechenden Mitteilung darüber eine erneute, auf die Beseitigung der Unklarheiten gerichtete sachliche Entscheidung über die Abmarkung der Grenzen in der Örtlichkeit und damit ein erneuter feststellender Verwaltungsakt über den örtlichen Grenzverlauf im Sinne des § 19 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VermLiegG.

    Der Kläger kann eine Verletzung seiner Rechte nicht aus dem Umstand der Nichtbeteiligung der Grundstücksnachbarn herleiten. Eine Beeinträchtigung der materiellen Rechtsposition ist mit der Nichteinhaltung der sich aus § 20 VermLiegG ergebenen Verfahrensvorschrift nicht verbunden.

  • 4 K 113/00 - Urteil vom 26.09.2003 - VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 26.09.2003
    Aktenzeichen: ­ 4 K 113/00
    Rechtsgrundlage: VermLiegG
    Stichworte: Vermessungsrecht, Zeichenfehlerberichtigung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Anforderungen an das Liegenschaftskataster, Grenzfeststellung

    Klage gegen Berichtigung eines Zeichenfehlers ist unzulässig, wenn die Grenzfeststellung rechtswirksam im Liegenschaftsvermessungsverfahren zustande gekommen ist und Kläger auf Einlegung von Rechtsmitteln in dem Verfahren verzichtet hat. Klage wäre auch unbegründet, da Rechtsgrundlage für Zeichenfehlerberichtigung § 12 Abs. 1 i.V. § 10 Abs. 2 VermLiegG ist. Ein in sich widersprüchliches Liegenschaftskataster genügt nicht den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und Wirtschaft und muss berichtigt werden. Hierzu ist Zustimmung der Eigentümer nicht erforderlich. Eine Grenzfeststellung durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich hemmt die Zeichenfehlerberichtigung.

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 26.09.2003
    Aktenzeichen: ­ 4 K 113/00
    Rechtsgrundlage: VermLiegG
    Stichworte: Vermessungsrecht, Zeichenfehlerberichtigung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Anforderungen an das Liegenschaftskataster, Grenzfeststellung

    Klage gegen Berichtigung eines Zeichenfehlers ist unzulässig, wenn die Grenzfeststellung rechtswirksam im Liegenschaftsvermessungsverfahren zustande gekommen ist und Kläger auf Einlegung von Rechtsmitteln in dem Verfahren verzichtet hat. Klage wäre auch unbegründet, da Rechtsgrundlage für Zeichenfehlerberichtigung § 12 Abs. 1 i.V. § 10 Abs. 2 VermLiegG ist. Ein in sich widersprüchliches Liegenschaftskataster genügt nicht den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und Wirtschaft und muss berichtigt werden. Hierzu ist Zustimmung der Eigentümer nicht erforderlich. Eine Grenzfeststellung durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich hemmt die Zeichenfehlerberichtigung.

  • 4 K 260/15 - Urteil vom 16.01.2017 - VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 16.01.2017
    Aktenzeichen: ­ 4 K 260/15
    Rechtsgrundlage: § 13 Vermessungsgesetz
    Stichworte: Grenzniederschrift, Grenztermin, Anerkennung, Unterschrift, Grenzfeststellung, Abmarkung

    Sachverhalt:
    Der Kläger wendet sich gegen die verbindliche Feststellung der Grenze und die Abmarkung der Grenzpunkte, die durch ihn mit seiner Unterschrift im Grenztermin vom 15.10.2010 anerkennt wurde. Ausgehend von der Rechtsbehelfsbelehrung in Verbindung mit der Abmarkung der Grenzpunkte legte der Kläger am 10.11.2010 "vorsorglich" per Fax Widerspruch gegen die "Grenzermittlung/Abmarkung" ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Grenztermin sei ordnungsgemäß durchgeführt worden.

    Aus dem Urteil:
    Der § 18 Abs. 1 des seinerzeit anwendbaren Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes biete keinerlei Anhalt für die Annahme, dass eine Vermessungsstelle die Flurstücksgrenze "feststelle", also, wie es § 35 Satz 1 VwVfG verlangt, mit regelnder Wirkung eine Rechtsfolge setze. Vielmehr verhalte es sich so, dass eine Flurstücksgrenze nach Erfüllung der beiden dort genannten Voraussetzungen - Ermittlung ihrer Lage (Grenzermittlung) und Anerkennung des Ergebnisses der Grenzermittlung durch die Beteiligten – festgestellt "ist", die Feststellung also eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge sei. Von daher sei nicht nachvollziehbar, warum die Feststellung gleichwohl keine gesetzliche Folge des Eintritts der genannten Voraussetzungen, sondern eine Entscheidung der Vermessungsstelle sein solle.

    Der Kläger hat seine Willenserklärung, dass er das Ergebnis der Grenzermittlung anerkenne, auch nicht nach §§ 119 ff. BGB rechtswirksam angefochten. Es fehlt schon an einer Anfechtungserklärung, aus welcher unmissverständlich hervorgeht, weshalb das Erklärte nicht gelten soll. Jedenfalls wäre eine Anfechtung des Erklärten nicht innerhalb der insoweit geltenden gesetzlichen Fristen der §§ 121 Abs. 1, 124 BGB erfolgt. Eine Irrtumsanfechtung hat danach ohne Schuldhaftes Zögern, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung binnen eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung zu erfolgen. Beide Fristen hat der Kläger versäumt.

    Die Grenzfeststellung ist auch nicht deshalb als rechtsunwirksam anzusehen, weil der die Grenzfeststellung beurkundenden Grenzniederschrift beachtliche Beurkundungsmängel anhafteten.

    Der Grenzniederschrift haften auch keine ihren Beweiswert als öffentliche Urkunde beeinträchtigenden Mängel an.

    Auch die Förmlichkeiten des nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgVermG entsprechend anzuwendenden Beurkundungsgesetzes (BeurkG) sind gewahrt.

    Da die Urschrift der Grenzniederschrift als Bestandteil der Katasternachweise bei dem örtlich zuständigen Katasteramt aufbewahrt wird, bedarf es auch keiner Verbindung der aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde durch Schnur und Prägesiegel.

    Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beklagte die Abmarkungen nicht entsprechend des Liegenschaftszahlenwerks der nach den Erwägungen rechtswirksamen Grenzfeststellung vom 15. Oktober 2010 in den Boden eingebracht haben könnte. Für die Ermittlung der Lage einer festgestellten Flurstücksgrenze ist allein von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen. Ohne Bedeutung ist also, ob dies den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen entsprich die sich etwa auf Grund von Gutglaubenserwerb oder Ersitzung verändern könnte. Maßgeblich sind die Grenzen, die verbindlich festgestellt sind. Da es nicht Aufgabe der Katasterverwaltung ist und sein kann, über außerhalb des förmlichen Verfahrens betreffend die Feststellung von Grenzen entstandene Verschiebungen der Eigentumsgrenzen und daraus resultierenden Streitigkeiten zwischen den beteiligten Eigentümern zu entscheiden, dies vielmehr Aufgabe der Zivilgerichtsbarkeit ist, hat die Katasterverwaltung die festgestellten Grenzen solange nachzuweisen, bis diese Feststellung durch eine andere ersetzt wird. Diese herbeizuführen ist Sache des Betroffenen selbst, beispielsweise im Wege eines zivilgerichtliehen Urteils. Erst nach Rechtskraft eines solchen Urteils ist die Katasterverwaltung berechtigt und verpflichtet, die Grenze anderweitig in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Bis dahin besteht die Bindung an die maßgebliche Feststellung des Grenzverlaufs durch die Entstehungsvermessung fort.

    siehe auch:

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 16.01.2017
    Aktenzeichen: ­ 4 K 260/15
    Rechtsgrundlage: § 13 Vermessungsgesetz
    Stichworte: Grenzniederschrift, Grenztermin, Anerkennung, Unterschrift, Grenzfeststellung, Abmarkung

    Sachverhalt:
    Der Kläger wendet sich gegen die verbindliche Feststellung der Grenze und die Abmarkung der Grenzpunkte, die durch ihn mit seiner Unterschrift im Grenztermin vom 15.10.2010 anerkennt wurde. Ausgehend von der Rechtsbehelfsbelehrung in Verbindung mit der Abmarkung der Grenzpunkte legte der Kläger am 10.11.2010 "vorsorglich" per Fax Widerspruch gegen die "Grenzermittlung/Abmarkung" ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Grenztermin sei ordnungsgemäß durchgeführt worden.

    Aus dem Urteil:
    Der § 18 Abs. 1 des seinerzeit anwendbaren Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes biete keinerlei Anhalt für die Annahme, dass eine Vermessungsstelle die Flurstücksgrenze "feststelle", also, wie es § 35 Satz 1 VwVfG verlangt, mit regelnder Wirkung eine Rechtsfolge setze. Vielmehr verhalte es sich so, dass eine Flurstücksgrenze nach Erfüllung der beiden dort genannten Voraussetzungen - Ermittlung ihrer Lage (Grenzermittlung) und Anerkennung des Ergebnisses der Grenzermittlung durch die Beteiligten – festgestellt "ist", die Feststellung also eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge sei. Von daher sei nicht nachvollziehbar, warum die Feststellung gleichwohl keine gesetzliche Folge des Eintritts der genannten Voraussetzungen, sondern eine Entscheidung der Vermessungsstelle sein solle.

    Der Kläger hat seine Willenserklärung, dass er das Ergebnis der Grenzermittlung anerkenne, auch nicht nach §§ 119 ff. BGB rechtswirksam angefochten. Es fehlt schon an einer Anfechtungserklärung, aus welcher unmissverständlich hervorgeht, weshalb das Erklärte nicht gelten soll. Jedenfalls wäre eine Anfechtung des Erklärten nicht innerhalb der insoweit geltenden gesetzlichen Fristen der §§ 121 Abs. 1, 124 BGB erfolgt. Eine Irrtumsanfechtung hat danach ohne Schuldhaftes Zögern, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung binnen eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung zu erfolgen. Beide Fristen hat der Kläger versäumt.

    Die Grenzfeststellung ist auch nicht deshalb als rechtsunwirksam anzusehen, weil der die Grenzfeststellung beurkundenden Grenzniederschrift beachtliche Beurkundungsmängel anhafteten.

    Der Grenzniederschrift haften auch keine ihren Beweiswert als öffentliche Urkunde beeinträchtigenden Mängel an.

    Auch die Förmlichkeiten des nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgVermG entsprechend anzuwendenden Beurkundungsgesetzes (BeurkG) sind gewahrt.

    Da die Urschrift der Grenzniederschrift als Bestandteil der Katasternachweise bei dem örtlich zuständigen Katasteramt aufbewahrt wird, bedarf es auch keiner Verbindung der aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde durch Schnur und Prägesiegel.

    Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beklagte die Abmarkungen nicht entsprechend des Liegenschaftszahlenwerks der nach den Erwägungen rechtswirksamen Grenzfeststellung vom 15. Oktober 2010 in den Boden eingebracht haben könnte. Für die Ermittlung der Lage einer festgestellten Flurstücksgrenze ist allein von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen. Ohne Bedeutung ist also, ob dies den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen entsprich die sich etwa auf Grund von Gutglaubenserwerb oder Ersitzung verändern könnte. Maßgeblich sind die Grenzen, die verbindlich festgestellt sind. Da es nicht Aufgabe der Katasterverwaltung ist und sein kann, über außerhalb des förmlichen Verfahrens betreffend die Feststellung von Grenzen entstandene Verschiebungen der Eigentumsgrenzen und daraus resultierenden Streitigkeiten zwischen den beteiligten Eigentümern zu entscheiden, dies vielmehr Aufgabe der Zivilgerichtsbarkeit ist, hat die Katasterverwaltung die festgestellten Grenzen solange nachzuweisen, bis diese Feststellung durch eine andere ersetzt wird. Diese herbeizuführen ist Sache des Betroffenen selbst, beispielsweise im Wege eines zivilgerichtliehen Urteils. Erst nach Rechtskraft eines solchen Urteils ist die Katasterverwaltung berechtigt und verpflichtet, die Grenze anderweitig in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Bis dahin besteht die Bindung an die maßgebliche Feststellung des Grenzverlaufs durch die Entstehungsvermessung fort.

    siehe auch:

  • 4 K 1325/99 - Urteil vom 26.09.2003 - VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 26.09.2003
    Aktenzeichen: ­ 4 K 1325/99
    Rechtsgrundlage: VermLiegG § 20 I; BGB § 883 II
    Stichworte: Beteiligte, Erwerber, Auflassungsvormerkung, Inhaber grundstücksgleicher Rechte

    Für die Klägerinnen war zum Zeitpunkt der Grenzfeststellung und Abmarkung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. An der Grenzfeststellung und Abmarkung wurden sie nicht beteiligt. Mit ihrer Klage begehren sie die Aufhebung der Grenzfeststellung und Abmarkung. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat der Klage entsprochen, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wurde mit Entscheidung vom 20.12.2005 vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen (OVG 10 B 14.05). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss vom 7.6.2006 vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (BVerwG 4 B 41.06).

    Das Verwaltungsgericht hat in seinen Gründen Folgendes ausgeführt: Die Klägerinnen, zu deren Gunsten zum Zeitpunkt des Grenztermins eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war und auf welche der Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundstücks übergegangen waren, haben den vom Beklagten ermittelten und abgemarkten Grenzverlauf nicht anerkannt. Sie sind jedoch nach § 20 Abs. 1 VermLiegG Beteiligte der Grenzfeststellung. Beteiligte sind nach Satz 1 und 2 der angezogenen Vorschrift neben den Eigentümern der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke auch die Inhaber grundstücksgleicher Rechte und im Grundbuch eingetragener Nutzungsrechte, wenn ihre Rechte betroffen sind. Zu diesem Personenkreis ist aber auch derjenige gleichzustellen, der - wie die Klägerinnen - einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück abgeschlossen hat, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist und auf den Besitz, Nutzungen und Lasten übergegangen sind. Der solcher Art Berechtigte hat bereits eine dem Grundstückseigentum so angenäherte Rechtsposition erlangt, nämlich ein dingliches Anwartschaftsrecht, dass es gerechtfertigt ist, ihn als "Beteiligten" anzusehen. Verfügungen über das Grundstück - denen der Abschluss eines Grenzfeststellungsvertrages gleichzusetzen ist - durch den Noch-Eigentümer sind dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam, § 883 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

     

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 26.09.2003
    Aktenzeichen: ­ 4 K 1325/99
    Rechtsgrundlage: VermLiegG § 20 I; BGB § 883 II
    Stichworte: Beteiligte, Erwerber, Auflassungsvormerkung, Inhaber grundstücksgleicher Rechte

    Für die Klägerinnen war zum Zeitpunkt der Grenzfeststellung und Abmarkung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. An der Grenzfeststellung und Abmarkung wurden sie nicht beteiligt. Mit ihrer Klage begehren sie die Aufhebung der Grenzfeststellung und Abmarkung. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat der Klage entsprochen, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wurde mit Entscheidung vom 20.12.2005 vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen (OVG 10 B 14.05). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss vom 7.6.2006 vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (BVerwG 4 B 41.06).

    Das Verwaltungsgericht hat in seinen Gründen Folgendes ausgeführt: Die Klägerinnen, zu deren Gunsten zum Zeitpunkt des Grenztermins eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war und auf welche der Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundstücks übergegangen waren, haben den vom Beklagten ermittelten und abgemarkten Grenzverlauf nicht anerkannt. Sie sind jedoch nach § 20 Abs. 1 VermLiegG Beteiligte der Grenzfeststellung. Beteiligte sind nach Satz 1 und 2 der angezogenen Vorschrift neben den Eigentümern der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke auch die Inhaber grundstücksgleicher Rechte und im Grundbuch eingetragener Nutzungsrechte, wenn ihre Rechte betroffen sind. Zu diesem Personenkreis ist aber auch derjenige gleichzustellen, der - wie die Klägerinnen - einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück abgeschlossen hat, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist und auf den Besitz, Nutzungen und Lasten übergegangen sind. Der solcher Art Berechtigte hat bereits eine dem Grundstückseigentum so angenäherte Rechtsposition erlangt, nämlich ein dingliches Anwartschaftsrecht, dass es gerechtfertigt ist, ihn als "Beteiligten" anzusehen. Verfügungen über das Grundstück - denen der Abschluss eines Grenzfeststellungsvertrages gleichzusetzen ist - durch den Noch-Eigentümer sind dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam, § 883 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

     

    siehe auch:

    siehe auch:


Landgerichte im Land Brandenburg

  • 11 O 604/99 - Urteil vom 23.10.2000 - LG Frankfurt (Oder)

    Gericht: LG Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 23.10.2000
    Aktenzeichen: ­ ­11 O 604/99
    Rechtsgrundlage: BGB, VermLiegG
    Stichworte: Grenztermin, Eigentumsvermutung, Grenzfeststellung, Beweis, Besitz

    Die Vermutung des § 891 BGB erstreckt sich auf die katastermäßige Grenze.

    siehe auch:

    Gericht: LG Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 23.10.2000
    Aktenzeichen: ­ ­11 O 604/99
    Rechtsgrundlage: BGB, VermLiegG
    Stichworte: Grenztermin, Eigentumsvermutung, Grenzfeststellung, Beweis, Besitz

    Die Vermutung des § 891 BGB erstreckt sich auf die katastermäßige Grenze.

    siehe auch:

  • 17 O 443/01 - Beschluss vom 14.06.2002 - LG Frankfurt (Oder)

    Gericht: LG Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 14.06.2002
    Aktenzeichen: ­ ­17 O 443/01
    Rechtsgrundlage: Bodensonderungsgesetz
    Stichworte: Besitzstand, gesetzliche Besitzstandsvermutung, Gebäudebeschreibung, BoSoG

    Historische Gebäudebeschreibungen aus den Jahren 1914 und 1935 sind geeignet, die gesetzliche Besitzstandsvermutung nach § 2 Abs. 2 BoSoG zu widerlegen, falls sie Aufschluss über die Abmessungen des Grundstücks geben. Aus dem Umstand, dass eine Mauer zum Abstützen des abschüssigen Geländes errichtet wurde, kann nicht geschlossen werden, dass diese Mauer auch die Grundstücksgrenze markieren sollte.

    Gericht: LG Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 14.06.2002
    Aktenzeichen: ­ ­17 O 443/01
    Rechtsgrundlage: Bodensonderungsgesetz
    Stichworte: Besitzstand, gesetzliche Besitzstandsvermutung, Gebäudebeschreibung, BoSoG

    Historische Gebäudebeschreibungen aus den Jahren 1914 und 1935 sind geeignet, die gesetzliche Besitzstandsvermutung nach § 2 Abs. 2 BoSoG zu widerlegen, falls sie Aufschluss über die Abmessungen des Grundstücks geben. Aus dem Umstand, dass eine Mauer zum Abstützen des abschüssigen Geländes errichtet wurde, kann nicht geschlossen werden, dass diese Mauer auch die Grundstücksgrenze markieren sollte.

  • 19 S 058/02 - Urteil vom 06.09.2002 - LG Frankfurt (Oder)

    Gericht: LG Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 06.09.2002
    Aktenzeichen: ­ ­19 S 058/02
    Rechtsgrundlage: BGB, VermLiegG
    Stichworte: BGB, örtlicher Besitzstand, nicht festgestellte Grenze, Grenzverwirrung, richtige Grenze, Sachverständiger, Gutachten, gerichtliche Grenzfeststellung

    Aus § 920 BGB ergibt sich nämlich, dass im Falle einer Grenzverwirrung bei der Feststellung der Grenze durch das Gericht auf den Besitzstand zurückgegriffen werden kann; daraus ist rückzuschließen, dass der Besitzstand allein nicht bereits die Lage der Grenze markieren kann.

    Die gerichtliche Grenzziehung muss sich jedoch im Rahmen dessen halten, was bei einer Grenzverwirrung überhaupt als mögliche Grenze in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus dem in § 920 BGB enthaltenen Rechtsgedanken, dass das Gericht in erster Linie die richtige Grenze feststellen soll und nur hilfsweise auf die durch den Besitzstand gegebene Eigentumsvermutung zurückgegriffen werden kann.

    Gericht: LG Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 06.09.2002
    Aktenzeichen: ­ ­19 S 058/02
    Rechtsgrundlage: BGB, VermLiegG
    Stichworte: BGB, örtlicher Besitzstand, nicht festgestellte Grenze, Grenzverwirrung, richtige Grenze, Sachverständiger, Gutachten, gerichtliche Grenzfeststellung

    Aus § 920 BGB ergibt sich nämlich, dass im Falle einer Grenzverwirrung bei der Feststellung der Grenze durch das Gericht auf den Besitzstand zurückgegriffen werden kann; daraus ist rückzuschließen, dass der Besitzstand allein nicht bereits die Lage der Grenze markieren kann.

    Die gerichtliche Grenzziehung muss sich jedoch im Rahmen dessen halten, was bei einer Grenzverwirrung überhaupt als mögliche Grenze in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus dem in § 920 BGB enthaltenen Rechtsgedanken, dass das Gericht in erster Linie die richtige Grenze feststellen soll und nur hilfsweise auf die durch den Besitzstand gegebene Eigentumsvermutung zurückgegriffen werden kann.

  • 5 T 5/02 - Beschluss vom 11.06.2003 - LG Potsdam

    Gericht: LG Potsdam
    Entscheidungsdatum: 11.06.2003
    Aktenzeichen: ­ ­5 T 5/02
    Rechtsgrundlage: Grundbuchordnung, GBO, VermLiegG
    Stichworte: Aufnahmefehler, gutgläubiger Erwerb, Amtswiderspruch, Grundbuch

    Der öffentliche Glaube des Grundbuches erstreckt sich auf Bestandsangaben, die das Eigentum oder das Recht eines dinglichen Berechtigten an einer bestimmten Bodenfläche ausweisen und dass gutgläubiger Erwerb daher auch die Eintragung eines Flurstücks im Bestandsverzeichnis, bei anderer Lage in der Örtlichkeit den Grenzverlauf nach den Angaben des Bestandsverzeichnisses erfasst.

    Gericht: LG Potsdam
    Entscheidungsdatum: 11.06.2003
    Aktenzeichen: ­ ­5 T 5/02
    Rechtsgrundlage: Grundbuchordnung, GBO, VermLiegG
    Stichworte: Aufnahmefehler, gutgläubiger Erwerb, Amtswiderspruch, Grundbuch

    Der öffentliche Glaube des Grundbuches erstreckt sich auf Bestandsangaben, die das Eigentum oder das Recht eines dinglichen Berechtigten an einer bestimmten Bodenfläche ausweisen und dass gutgläubiger Erwerb daher auch die Eintragung eines Flurstücks im Bestandsverzeichnis, bei anderer Lage in der Örtlichkeit den Grenzverlauf nach den Angaben des Bestandsverzeichnisses erfasst.


Brandenburgisches Oberlandesgericht

  • 4 U 207/00 - Urteil vom 15.12.2004

    Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
    Entscheidungsdatum: 15.12.2004
    Aktenzeichen: ­ ­4 U 207/00
    Rechtsgrundlage: VermLiegG §18
    Stichworte: Grenzanerkennung, Grenzfeststellung

    Die Grenzniederschrift begründet als öffentliche Urkunde über einen Vorgang gemäß § 418 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

    Erfolgt die Vermessung und Ermittlung einer bestehenden Grenze unstreitig allein zum Zwecke der Teilung eines Flurstücks, kommt dem Anerkenntnis in der Grenzniederschrift kein über diesen Zweck hinausgehender Erklärungswert zu. Ein Anerkenntnis der bestehenden Grenze ist nur gegeben, wenn die Grenzfeststellung zur Beilegung eines Streits der Grundstücksnachbarn um den Grenzverlauf erfolgt wäre, denn dann hätte der am Grenztermin beteiligte Nachbar diese Erklärung nach Treu und Glauben so verstehen können, dass die Grenze auch ihm gegenüber "anerkannt" werde.

    siehe auch:

    Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
    Entscheidungsdatum: 15.12.2004
    Aktenzeichen: ­ ­4 U 207/00
    Rechtsgrundlage: VermLiegG §18
    Stichworte: Grenzanerkennung, Grenzfeststellung

    Die Grenzniederschrift begründet als öffentliche Urkunde über einen Vorgang gemäß § 418 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

    Erfolgt die Vermessung und Ermittlung einer bestehenden Grenze unstreitig allein zum Zwecke der Teilung eines Flurstücks, kommt dem Anerkenntnis in der Grenzniederschrift kein über diesen Zweck hinausgehender Erklärungswert zu. Ein Anerkenntnis der bestehenden Grenze ist nur gegeben, wenn die Grenzfeststellung zur Beilegung eines Streits der Grundstücksnachbarn um den Grenzverlauf erfolgt wäre, denn dann hätte der am Grenztermin beteiligte Nachbar diese Erklärung nach Treu und Glauben so verstehen können, dass die Grenze auch ihm gegenüber "anerkannt" werde.

    siehe auch:


Oberverwaltungsgericht Brandenburg bzw. Berlin-Brandenburg

  • 3 A 73/00 Z - Beschluss vom 01.03.2002

    Gericht: OVG Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 01.03.2002
    Aktenzeichen: ­ ­3 A 73/00 Z
    Rechtsgrundlage: EV Art. 19; GG Art. 20 Abs.3
    Stichworte: Folgenbeseitigungsanspruch, Staatshaftung, Abmarkung, Grenzvermessung

    Die Feststellung und ggf. Abmarkung von Grundstücksgrenzen kann allenfalls dann einen Folgenbeseitigungsanspruch begründen, wenn sie sich nach dem Zeitpunkt ereignet hat, in dem das Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Bundesrepublik Deutschland auch in dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik Geltung erlangt hat.

    Artikel 19 Einigungsvertrag ist zu entnehmen, dass vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik mit der einzigen Maßgabe wirksam bleiben, dass sie aufgehoben werden können, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Demzufolge sind – über Verwaltungsakte im engen Sinne hinausgehend – Maßnahmen der Behörden der Deutschen Demokratischen Republik dem erklärten Willen der vertragsschließenden Staaten unter weiteren denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten keiner Aufhebung zugänglich. Dass die im Jahr 1984 von den damals zuständigen Behörden vorgenommene Vermessung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrags selbst unvereinbar gewesen wäre, ist nicht erkennbar.

    Gericht: OVG Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 01.03.2002
    Aktenzeichen: ­ ­3 A 73/00 Z
    Rechtsgrundlage: EV Art. 19; GG Art. 20 Abs.3
    Stichworte: Folgenbeseitigungsanspruch, Staatshaftung, Abmarkung, Grenzvermessung

    Die Feststellung und ggf. Abmarkung von Grundstücksgrenzen kann allenfalls dann einen Folgenbeseitigungsanspruch begründen, wenn sie sich nach dem Zeitpunkt ereignet hat, in dem das Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Bundesrepublik Deutschland auch in dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik Geltung erlangt hat.

    Artikel 19 Einigungsvertrag ist zu entnehmen, dass vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik mit der einzigen Maßgabe wirksam bleiben, dass sie aufgehoben werden können, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Demzufolge sind – über Verwaltungsakte im engen Sinne hinausgehend – Maßnahmen der Behörden der Deutschen Demokratischen Republik dem erklärten Willen der vertragsschließenden Staaten unter weiteren denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten keiner Aufhebung zugänglich. Dass die im Jahr 1984 von den damals zuständigen Behörden vorgenommene Vermessung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrags selbst unvereinbar gewesen wäre, ist nicht erkennbar.

    siehe auch:

    siehe auch:

  • 3 A 699/01.Z - Beschluss vom 03.05.2004

    Gericht: OVG Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 03.05.2004 
    Aktenzeichen: ­ ­3 A 699/01.Z
    Rechtsgrundlage: VermLiegG; BGB
    Stichworte: Beteiligte, Grenzermittlung, Grenzfeststellung, Willenserklärung, Grenzniederschrift, Unterschrift, Anerkennung, Abmarkung

    Aus der gesetzlichen Bestimmung des Begriffs „Grenzermittlung“ ergibt sich, dass diese jeweils nur eine einzelne Grenze betrifft. Vorgänge, die der Ermittlung mehrerer Flurstücksgrenzen dienen umschließen daher im Sinne des VermLiegG auch mehrere Grenzermittlungen, und für jede der fraglichen Grenzen ist der Kreis der Beteiligten gesondert zu bestimmen.

    Das Gesetz sieht keine Belehrung über Rechtsfolgen der Unterschrift unter einer Grenzniederschrift vor. Ob die unterschriftliche Anerkennung des Ergebnisses der Grenzermittlung als öffentlich rechtliche Willenserklärung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB über Willenerklärungen gegebenenfalls wegen eines Irrtums über den Inhalt der Erklärung oder gar wegen arglistischer Täuschung anfechtbar gewesen wäre, kann in diesem Fall offen bleiben.

    Hat die Abmarkung als beurkundender Verwaltungsakt Bestandskraft erlangt, so kann sie nur im Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümer oder auf Grund eines zivilgerichtlichen Urteils, aus dem sich die Unrichtigkeit der Grenzziehung ergibt, geändert werden. Ohne diese Voraussetzung darf die Vermessungsbehörde den Verwaltungsakt Abmarkung nicht erlassen. Hat die Abmarkung demnach keine rechtbegründende sondern lediglich eine den festgestellten Grenzverlauf beurkundende Wirkung, ist die Frage, ob die Grenzermittlung unrichtig ist oder sogar auf einem groben Vermessungsfehler beruht, für ihre öffentlich-rechtliche Rechtmäßigkeit ohne Bedeutung.

    Gericht: OVG Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 03.05.2004 
    Aktenzeichen: ­ ­3 A 699/01.Z
    Rechtsgrundlage: VermLiegG; BGB
    Stichworte: Beteiligte, Grenzermittlung, Grenzfeststellung, Willenserklärung, Grenzniederschrift, Unterschrift, Anerkennung, Abmarkung

    Aus der gesetzlichen Bestimmung des Begriffs „Grenzermittlung“ ergibt sich, dass diese jeweils nur eine einzelne Grenze betrifft. Vorgänge, die der Ermittlung mehrerer Flurstücksgrenzen dienen umschließen daher im Sinne des VermLiegG auch mehrere Grenzermittlungen, und für jede der fraglichen Grenzen ist der Kreis der Beteiligten gesondert zu bestimmen.

    Das Gesetz sieht keine Belehrung über Rechtsfolgen der Unterschrift unter einer Grenzniederschrift vor. Ob die unterschriftliche Anerkennung des Ergebnisses der Grenzermittlung als öffentlich rechtliche Willenserklärung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB über Willenerklärungen gegebenenfalls wegen eines Irrtums über den Inhalt der Erklärung oder gar wegen arglistischer Täuschung anfechtbar gewesen wäre, kann in diesem Fall offen bleiben.

    Hat die Abmarkung als beurkundender Verwaltungsakt Bestandskraft erlangt, so kann sie nur im Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümer oder auf Grund eines zivilgerichtlichen Urteils, aus dem sich die Unrichtigkeit der Grenzziehung ergibt, geändert werden. Ohne diese Voraussetzung darf die Vermessungsbehörde den Verwaltungsakt Abmarkung nicht erlassen. Hat die Abmarkung demnach keine rechtbegründende sondern lediglich eine den festgestellten Grenzverlauf beurkundende Wirkung, ist die Frage, ob die Grenzermittlung unrichtig ist oder sogar auf einem groben Vermessungsfehler beruht, für ihre öffentlich-rechtliche Rechtmäßigkeit ohne Bedeutung.

  • 10 B 14.05 - Urteil vom 20.12.2005

    Gericht: OVG Berlin/Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 20.12.2005
    Aktenzeichen: ­ ­10 B 14.05
    Rechtsgrundlage: VermLiegG § 20 I; BGB § 883 II
    Stichworte: Abmarkung, Auflassungsvormerkung, Beteiligte, Erwerber, Grenzfeststellung, Vormerkungsberechtigter

    Für die Klägerinnen war zum Zeitpunkt der Grenzfeststellung und Abmarkung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. An der Grenzfeststellung und Abmarkung wurden sie nicht beteiligt. Mit ihrer Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam (Urteil vom 26.09.2003 - 4 K 1325/99) begehren sie die Aufhebung der Grenzfeststellung und Abmarkung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufungsklage zurückgewiesen (Urteil vom 20.12.2005 - OVG 10 B 14.05), die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss vom 7.6.2006 vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (BVerwG 4 B 41.06).

    Das Oberverwaltungsgericht hat in seinen Gründen Folgendes ausgeführt:
    Wirksam festgestellt im Sinne des § 18 Abs. 1 VermLiegG ist die fragliche Grenze jedenfalls nicht gegenüber den Klägerinnen. Denn ihnen gegenüber ist das Ergebnis der Grenzermittlung nicht im Sinne dieser Vorschrift „von den Beteiligten anerkannt“. Die Erklärung, mit der die damaligen Eigentümer das Ergebnis der Grenzermittlung anerkannt hatten, war den Klägerinnen gegenüber unwirksam, weil sie in entsprechender Anwendung des § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB als „eine Verfügung über das Grundstück“ anzusehen ist, die „den Anspruch beeinträchtigen würde“. Einer Verfügung über das Grundstück kommt sie gleich und beeinträchtigen würde sie den Anspruch der Klägerinnen auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück deshalb, weil sie einen Versuch der Klägerinnen nahezu aussichtslos machen würde, den Verlauf der Grenze zu dem fraglichen Nachbargrundstück im Wege einer Klage gemäß § 920 BGB dahin feststellen zu lassen, dass er zu ihren Gunsten von demjenigen Verlauf abweicht, der gemäß dem von den damaligen Eigentümern anerkannten Ergebnis der Grenzermittlung abgemarkt worden ist.

    Der Abmarkung einer festgestellten Flurstücksgrenze kommt zwar keine konstitutive Wirkung zu; es kann über den Grenzverlauf ein Gegenbeweis geführt werde. Sie schafft aber ein kaum zu widerlegendes Beweismittel dafür, wie weit das Eigentum reicht (vgl. Beutler in: Staudinger, BGB, 12. Aufl. (1989), Rdn. 17 zu § 919 BGB), ist ein starkes Beweismittel im Sinne des § 286 ZPO (Bassenge in: Palandt, BGB, 65. Aufl. (2005), Rdn. 3 zu § 919 BGB).

    In der Mitwirkung eines Beteiligten an der Anerkennung des - sodann der Abmarkung zugrunde zu legenden - Ergebnisses der Grenzermittlung liegt eine Willenserklärung. Für eine entsprechende Anwendung des § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB dahin, dass die Vorschrift den Vormerkungsberechtigten auch gegen öffentlich-rechtliche Erklärungen des Noch-Eigentümers schützt, spricht alles. Vormerkungswidrig ist - im öffentlichen Recht - unter anderem die Mitwirkung des Noch-Eigentümers an der Bestellung einer Baulast (VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 1992 - 8 S 588/92 - NJW 1993, 678; OVG Bautzen, Beschluss vom 9. September 1994 - 1 S 259/94 - NVwZ-RR 1995, 251). Übrigens hat ein Noch-Eigentümer kein erkennbares schützenswertes Interesse mehr daran, auf den Verlauf der Grenze ohne Mitwirkung des Vormerkungsberechtigten einzuwirken.

    Gericht: OVG Berlin/Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 20.12.2005
    Aktenzeichen: ­ ­10 B 14.05
    Rechtsgrundlage: VermLiegG § 20 I; BGB § 883 II
    Stichworte: Abmarkung, Auflassungsvormerkung, Beteiligte, Erwerber, Grenzfeststellung, Vormerkungsberechtigter

    Für die Klägerinnen war zum Zeitpunkt der Grenzfeststellung und Abmarkung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. An der Grenzfeststellung und Abmarkung wurden sie nicht beteiligt. Mit ihrer Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam (Urteil vom 26.09.2003 - 4 K 1325/99) begehren sie die Aufhebung der Grenzfeststellung und Abmarkung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufungsklage zurückgewiesen (Urteil vom 20.12.2005 - OVG 10 B 14.05), die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss vom 7.6.2006 vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (BVerwG 4 B 41.06).

    Das Oberverwaltungsgericht hat in seinen Gründen Folgendes ausgeführt:
    Wirksam festgestellt im Sinne des § 18 Abs. 1 VermLiegG ist die fragliche Grenze jedenfalls nicht gegenüber den Klägerinnen. Denn ihnen gegenüber ist das Ergebnis der Grenzermittlung nicht im Sinne dieser Vorschrift „von den Beteiligten anerkannt“. Die Erklärung, mit der die damaligen Eigentümer das Ergebnis der Grenzermittlung anerkannt hatten, war den Klägerinnen gegenüber unwirksam, weil sie in entsprechender Anwendung des § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB als „eine Verfügung über das Grundstück“ anzusehen ist, die „den Anspruch beeinträchtigen würde“. Einer Verfügung über das Grundstück kommt sie gleich und beeinträchtigen würde sie den Anspruch der Klägerinnen auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück deshalb, weil sie einen Versuch der Klägerinnen nahezu aussichtslos machen würde, den Verlauf der Grenze zu dem fraglichen Nachbargrundstück im Wege einer Klage gemäß § 920 BGB dahin feststellen zu lassen, dass er zu ihren Gunsten von demjenigen Verlauf abweicht, der gemäß dem von den damaligen Eigentümern anerkannten Ergebnis der Grenzermittlung abgemarkt worden ist.

    Der Abmarkung einer festgestellten Flurstücksgrenze kommt zwar keine konstitutive Wirkung zu; es kann über den Grenzverlauf ein Gegenbeweis geführt werde. Sie schafft aber ein kaum zu widerlegendes Beweismittel dafür, wie weit das Eigentum reicht (vgl. Beutler in: Staudinger, BGB, 12. Aufl. (1989), Rdn. 17 zu § 919 BGB), ist ein starkes Beweismittel im Sinne des § 286 ZPO (Bassenge in: Palandt, BGB, 65. Aufl. (2005), Rdn. 3 zu § 919 BGB).

    In der Mitwirkung eines Beteiligten an der Anerkennung des - sodann der Abmarkung zugrunde zu legenden - Ergebnisses der Grenzermittlung liegt eine Willenserklärung. Für eine entsprechende Anwendung des § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB dahin, dass die Vorschrift den Vormerkungsberechtigten auch gegen öffentlich-rechtliche Erklärungen des Noch-Eigentümers schützt, spricht alles. Vormerkungswidrig ist - im öffentlichen Recht - unter anderem die Mitwirkung des Noch-Eigentümers an der Bestellung einer Baulast (VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 1992 - 8 S 588/92 - NJW 1993, 678; OVG Bautzen, Beschluss vom 9. September 1994 - 1 S 259/94 - NVwZ-RR 1995, 251). Übrigens hat ein Noch-Eigentümer kein erkennbares schützenswertes Interesse mehr daran, auf den Verlauf der Grenze ohne Mitwirkung des Vormerkungsberechtigten einzuwirken.

    siehe auch:

    siehe auch:

  • 10 N 71.06 - Beschluss vom 18.07.2008

    Gericht: OVG Berlin/Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 18.07.2008
    Aktenzeichen: ­ ­10 N 71.06
    Rechtsgrundlage: § 18 VermLiegG
    Stichworte: Grenzfeststellung, gesetzliches Verfahren

    §18 Abs. 1 VermLiegG bietet keinerlei Anhalt für die Annahme, dass eine Vermes-sungsstelle die Flurstücksgrenze feststellt. Vielmehr verhält es sich danach so, dass eine Flurstücksgrenze nach Erfüllung der beiden dort genannten Voraussetzungen festgestellt „ i s t “, die Feststellung also eine dann kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge ist.

    Anmerkung: Der § 18 VermLiegG und der § 13 BbgVermG sind inhaltlich gleich.

    Gericht: OVG Berlin/Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 18.07.2008
    Aktenzeichen: ­ ­10 N 71.06
    Rechtsgrundlage: § 18 VermLiegG
    Stichworte: Grenzfeststellung, gesetzliches Verfahren

    §18 Abs. 1 VermLiegG bietet keinerlei Anhalt für die Annahme, dass eine Vermes-sungsstelle die Flurstücksgrenze feststellt. Vielmehr verhält es sich danach so, dass eine Flurstücksgrenze nach Erfüllung der beiden dort genannten Voraussetzungen festgestellt „ i s t “, die Feststellung also eine dann kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge ist.

    Anmerkung: Der § 18 VermLiegG und der § 13 BbgVermG sind inhaltlich gleich.

    siehe auch:

    siehe auch:

  • 12 N 34.17 - Beschluss vom 24.07.2017

    Gericht: OVG Berlin/Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 24.07.2017
    Aktenzeichen: ­ ­12 N 34.17
    Rechtsgrundlage: § 13 Vermessungsgesetz
    Stichworte: Grenzniederschrift, Grenztermin, Anerkennung, Unterschrift, Grenzfeststellung

    Berufung zum Urteil des VG Potsdam 4 K 260/15

    Das Verwaltungsgericht hat die Grenzniederschrift als öffentliche Urkunde nach § 415 ZPO angesehen und angenommen, dass deren Beweiskraft durch die erstinstanzlich vom Kläger erhobenen Einwände nicht erschüttert wird; mit der Anerkennung einer nach den Nachweisen des Katasters ermittelten Grenze sei diese als Grenze im Rechtssinne nach § 13 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes - BbgVermG - vom 27. Mai 2009 (GVBI. I S. 166) festgestellt. Einwendungen gegen das ermittelte Ergebnis seien damit ausgeschlossen. In der Urkunde komme nicht zum Ausdruck, dass der Kläger Vorbehalte gegen das Ergebnis der Grenzermittlung gehegt habe; ein wie auch immer gearteter geheimer Vorbehalt sei unbeachtlich (§ 116 BGB). Eine Anfechtung der Anerkennung liege mangels Anfechtungserklärung und Wahrung der für die Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung geltenden Fristen nicht vor. Die vom Kläger darüber hinaus angegriffenen Abmarkungen der festgestellten Grenze seien rechtmäßig gesetzt.

    Gericht: OVG Berlin/Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 24.07.2017
    Aktenzeichen: ­ ­12 N 34.17
    Rechtsgrundlage: § 13 Vermessungsgesetz
    Stichworte: Grenzniederschrift, Grenztermin, Anerkennung, Unterschrift, Grenzfeststellung

    Berufung zum Urteil des VG Potsdam 4 K 260/15

    Das Verwaltungsgericht hat die Grenzniederschrift als öffentliche Urkunde nach § 415 ZPO angesehen und angenommen, dass deren Beweiskraft durch die erstinstanzlich vom Kläger erhobenen Einwände nicht erschüttert wird; mit der Anerkennung einer nach den Nachweisen des Katasters ermittelten Grenze sei diese als Grenze im Rechtssinne nach § 13 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes - BbgVermG - vom 27. Mai 2009 (GVBI. I S. 166) festgestellt. Einwendungen gegen das ermittelte Ergebnis seien damit ausgeschlossen. In der Urkunde komme nicht zum Ausdruck, dass der Kläger Vorbehalte gegen das Ergebnis der Grenzermittlung gehegt habe; ein wie auch immer gearteter geheimer Vorbehalt sei unbeachtlich (§ 116 BGB). Eine Anfechtung der Anerkennung liege mangels Anfechtungserklärung und Wahrung der für die Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung geltenden Fristen nicht vor. Die vom Kläger darüber hinaus angegriffenen Abmarkungen der festgestellten Grenze seien rechtmäßig gesetzt.

    siehe auch:

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