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Entscheidungen auf Ebene des Bundes

Bundesverwaltungsgericht

  • BVerwG 8 C 12.05 - Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 21.06.2006

    Gericht: Bundesverwaltungsgericht
    Entscheidungsdatum: 21.06.2006
    Aktenzeichen: ­ BVerwG 8 C 12.05
    Rechtsgrundlage: VermG, GebG, VwVfg
    Stichworte: Eigentümerrecherche, Eigentümerrückverfolgung, Amtshilfe, AROV, Ausgleichsleistungsgesetz, AusgLeistG, VermG, Negativattest, Vergewisserungsverfahren

    Die Klägerin hat beim Kataster- und Vermessungsamt um kostenfreie Übersendung von Nachweisen zu den Voreigentümern gebeten. Den Widerspruch und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass die Recherchen zu Voreigentümern sowohl zu den kostenfreien Verwaltungsverfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz sowie Vermögensgesetz gehören.

    Im Urteil vom 6.12.2001 (Az.: 10 K 6147/97) wurde der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass trotz des weiteren Wortlautes der Tarifstelle einfache Auskünfte nach § 7 Abs. 1 Gebührengesetz gebührenfrei zu erteilen seien.

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der beklagten Katasterbehörde mit Urteil vom 8.12.2004 - Az.: 3 A 66/02 - zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kostenbescheid dem Bundesrecht entgegenstehe. Die Recherche zu Voreigentümern diene einem Verfahren nach dem Vermögensgesetz und unterstehe somit der Kostenfreiheit entsprechend der Anwendung des § 38 Abs. 1 Vermögensgesetz.

    Die Revision der Katasterbehörde beim Bundesverwaltungsgericht war mit Urteil vom 21. Juni 2006 - Az.: BVerwG 8 C 12.05 erfolgreich. Das Gericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
    Die Kostenregelung des § 38 Vermögensgesetz betrifft nicht das Verwaltungshandeln anderer Behörden. Der Antrag bei der Katasterbehörde auf Eigentümerrückverfolgung ist ein eigenes Verwaltungsverfahren, das außerhalb des Vermögensgesetzes abläuft.

    Die Auskunft durch die Katasterbehörde beruht auf einem äußeren Anstoß, dem Antrag der Klägerin. Er steht in keinem notwendigen Zusammenhang zu einem konkreten vermögensrechtlichen Verwaltungsverfahren. Die begehrte Amtshandlung kann zwar für ein Verwaltungsverfahren dienlich sein, aber es verleiht ihr nicht den Charakter eines unselbständigen Verfahrens. Es gib zudem keine Verbindung zwischen der Auskunft und dem Vergewisserungsverfahren (§ 3 Abs. 5 Vermögensgesetz).

    Bei der Tätigkeit der Katasterbehörde handelt es sich auch nicht um Amtshilfe gegenüber dem Vermögensamt, die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz unentgeltlich durchzuführen wäre. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz leistet jede Behörde anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe. Allerdings werden vom Begriff Amtshilfe solche Handlungen ausgenommen, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz). Davon ist bei der Auskunft aus dem Liegenschaftskataster auszugehen. Die wesentliche Funktion des Katasters macht seine Benutzung durch andere Behörden aus, die im Wege der Einsicht, Auskunft oder Weitergabe von Auszügen geschieht.

    Gericht: Bundesverwaltungsgericht
    Entscheidungsdatum: 21.06.2006
    Aktenzeichen: ­ BVerwG 8 C 12.05
    Rechtsgrundlage: VermG, GebG, VwVfg
    Stichworte: Eigentümerrecherche, Eigentümerrückverfolgung, Amtshilfe, AROV, Ausgleichsleistungsgesetz, AusgLeistG, VermG, Negativattest, Vergewisserungsverfahren

    Die Klägerin hat beim Kataster- und Vermessungsamt um kostenfreie Übersendung von Nachweisen zu den Voreigentümern gebeten. Den Widerspruch und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass die Recherchen zu Voreigentümern sowohl zu den kostenfreien Verwaltungsverfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz sowie Vermögensgesetz gehören.

    Im Urteil vom 6.12.2001 (Az.: 10 K 6147/97) wurde der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass trotz des weiteren Wortlautes der Tarifstelle einfache Auskünfte nach § 7 Abs. 1 Gebührengesetz gebührenfrei zu erteilen seien.

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der beklagten Katasterbehörde mit Urteil vom 8.12.2004 - Az.: 3 A 66/02 - zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kostenbescheid dem Bundesrecht entgegenstehe. Die Recherche zu Voreigentümern diene einem Verfahren nach dem Vermögensgesetz und unterstehe somit der Kostenfreiheit entsprechend der Anwendung des § 38 Abs. 1 Vermögensgesetz.

    Die Revision der Katasterbehörde beim Bundesverwaltungsgericht war mit Urteil vom 21. Juni 2006 - Az.: BVerwG 8 C 12.05 erfolgreich. Das Gericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
    Die Kostenregelung des § 38 Vermögensgesetz betrifft nicht das Verwaltungshandeln anderer Behörden. Der Antrag bei der Katasterbehörde auf Eigentümerrückverfolgung ist ein eigenes Verwaltungsverfahren, das außerhalb des Vermögensgesetzes abläuft.

    Die Auskunft durch die Katasterbehörde beruht auf einem äußeren Anstoß, dem Antrag der Klägerin. Er steht in keinem notwendigen Zusammenhang zu einem konkreten vermögensrechtlichen Verwaltungsverfahren. Die begehrte Amtshandlung kann zwar für ein Verwaltungsverfahren dienlich sein, aber es verleiht ihr nicht den Charakter eines unselbständigen Verfahrens. Es gib zudem keine Verbindung zwischen der Auskunft und dem Vergewisserungsverfahren (§ 3 Abs. 5 Vermögensgesetz).

    Bei der Tätigkeit der Katasterbehörde handelt es sich auch nicht um Amtshilfe gegenüber dem Vermögensamt, die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz unentgeltlich durchzuführen wäre. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz leistet jede Behörde anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe. Allerdings werden vom Begriff Amtshilfe solche Handlungen ausgenommen, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz). Davon ist bei der Auskunft aus dem Liegenschaftskataster auszugehen. Die wesentliche Funktion des Katasters macht seine Benutzung durch andere Behörden aus, die im Wege der Einsicht, Auskunft oder Weitergabe von Auszügen geschieht.

    siehe auch:

    siehe auch:


Bundesgerichtshof

  • BGH I ZR 299/88 - Bundesgerichtshof - Urteil vom 04.10.1990

    Gericht: Bundesgerichtshof
    Entscheidungsdatum: 04.10.1990
    Aktenzeichen: ­ BGH I ZR 299/88
    Rechtsgrundlage: VermLiegG; ÖbVIBO;UWG § 1
    Stichworte: Kostenangebote; unlauterer Wettbewerb; verbindliche Gebührenangebote; Ausschreibung;Vereinbarung, Gebühr, Gebührenordnung, Kosten, Kostenordnung, ÖbVI

    Aufforderung an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zur Abgabe von Angeboten - Gebührenausschreibung

    Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind nach dem für sie maßgeblichen Gebührenrecht nicht befugt, verbindliche (Gebühren-) Angebote für Leistungen abzugeben, hinsichtlich deren die Gebührenordnung nicht ausdrücklich Gebührenvereinbarungen zulässt.

    Wer ungeachtet dieser Gesetzeslage planmäßig zur Erlangung eigener Vorteile im Wettbewerb Aufforderungen (Ausschreibungen) an „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure“ richtet, verbindliche Gebührenangebote auch über solche Leistungen abzugeben, über die Vereinbarungen nicht zugelassen sind, handelt wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG.

    Gericht: Bundesgerichtshof
    Entscheidungsdatum: 04.10.1990
    Aktenzeichen: ­ BGH I ZR 299/88
    Rechtsgrundlage: VermLiegG; ÖbVIBO;UWG § 1
    Stichworte: Kostenangebote; unlauterer Wettbewerb; verbindliche Gebührenangebote; Ausschreibung;Vereinbarung, Gebühr, Gebührenordnung, Kosten, Kostenordnung, ÖbVI

    Aufforderung an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zur Abgabe von Angeboten - Gebührenausschreibung

    Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind nach dem für sie maßgeblichen Gebührenrecht nicht befugt, verbindliche (Gebühren-) Angebote für Leistungen abzugeben, hinsichtlich deren die Gebührenordnung nicht ausdrücklich Gebührenvereinbarungen zulässt.

    Wer ungeachtet dieser Gesetzeslage planmäßig zur Erlangung eigener Vorteile im Wettbewerb Aufforderungen (Ausschreibungen) an „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure“ richtet, verbindliche Gebührenangebote auch über solche Leistungen abzugeben, über die Vereinbarungen nicht zugelassen sind, handelt wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG.