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Entscheidungen im Land Brandenburg zum Thema Gebühren und Kosten

Nachfolgend sind die Urteile und Beschlüsse aufgelistet, die durch ein Gericht des Landes Brandenburg gefasst worden sind und den Themenbereich Gebühren/Kosten betreffen.

Verwaltungsgerichte im Land Brandenburg

  • 1 K 163/02 - Urteil vom 08.11.2005 - VG Frankfurt (Oder)

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum:  08.11.2005
    Aktenzeichen: ­ 1 K 163/02
    Rechtsgrundlage: VermGebKO
    Stichworte: Vermessungsunterlagen, Gebühren, Kosten, VermGebKO, Aktualisierung, Prüfung, Ausfertigung

    Es handelt sich um einen neuen Antrag auf Prüfung und Ausfertigung von Vermessungsunterlagen, wenn eine „Aktualisierung“ vorliegender Unterlagen beantragt wird, die Vermessungsunterlagen jedoch für Arbeiten bereitgestellt werden, die aus Sicht des Empfängers abgeschlossen sind. Mit dem Antrag auf Übernahme der Vermessungsschriften ist davon auszugehen, dass die Vermessungsarbeiten be-endet sind. Eine Gebührenfreiheit und Privilegierung von „Aktualisierungsanträgen“ ist in der Tarifstelle 3.1. der VermGebKO nicht vorgesehen. Der Gebührentarif knüpft an die Stellung eines Antrages auf Prüfung und Ausfertigung von Unterlagen an. Gegebenenfalls geringerer Aufwand für eine Aktualisierung kann durch eine geringere Gebühr aufgefangen werden, da die Tarifstelle eine Rahmengebühr vorsieht. Es ist ein abzugeltender Aufwand entstanden.

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum:  08.11.2005
    Aktenzeichen: ­ 1 K 163/02
    Rechtsgrundlage: VermGebKO
    Stichworte: Vermessungsunterlagen, Gebühren, Kosten, VermGebKO, Aktualisierung, Prüfung, Ausfertigung

    Es handelt sich um einen neuen Antrag auf Prüfung und Ausfertigung von Vermessungsunterlagen, wenn eine „Aktualisierung“ vorliegender Unterlagen beantragt wird, die Vermessungsunterlagen jedoch für Arbeiten bereitgestellt werden, die aus Sicht des Empfängers abgeschlossen sind. Mit dem Antrag auf Übernahme der Vermessungsschriften ist davon auszugehen, dass die Vermessungsarbeiten be-endet sind. Eine Gebührenfreiheit und Privilegierung von „Aktualisierungsanträgen“ ist in der Tarifstelle 3.1. der VermGebKO nicht vorgesehen. Der Gebührentarif knüpft an die Stellung eines Antrages auf Prüfung und Ausfertigung von Unterlagen an. Gegebenenfalls geringerer Aufwand für eine Aktualisierung kann durch eine geringere Gebühr aufgefangen werden, da die Tarifstelle eine Rahmengebühr vorsieht. Es ist ein abzugeltender Aufwand entstanden.

  • 1 K 480/01 - Urteil vom 09.10.2001 - VG Frankfurt (Oder)

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 09.10.2001
    Aktenzeichen: ­ 1 K 480/01
    Rechtsgrundlage: VermLiegG § 15 Abs. 2 und 3, GebG § 13 Abs. 1, VwVfGBbg §42
    Stichworte: Schreibfehler, offenbare Unrichtigkeit, Frist zur Gebäudeeinmessung, Gebührenpflicht, Kostenpflicht

    Enthält die Bestimmung der Frist zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 VermLiegG einen Schreibfehler, so ist dies nicht als offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 42 Satz 1 VwVfGBbg anzusehen. Die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners wird nicht durch § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG begründet, sondern durch die vorrangige Vorschrift des § 15 Abs. 2 und 3 VermLiegG.

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 09.10.2001
    Aktenzeichen: ­ 1 K 480/01
    Rechtsgrundlage: VermLiegG § 15 Abs. 2 und 3, GebG § 13 Abs. 1, VwVfGBbg §42
    Stichworte: Schreibfehler, offenbare Unrichtigkeit, Frist zur Gebäudeeinmessung, Gebührenpflicht, Kostenpflicht

    Enthält die Bestimmung der Frist zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 VermLiegG einen Schreibfehler, so ist dies nicht als offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 42 Satz 1 VwVfGBbg anzusehen. Die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners wird nicht durch § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG begründet, sondern durch die vorrangige Vorschrift des § 15 Abs. 2 und 3 VermLiegG.

  • 1 K 913/05 - Urteil vom 13.02.2007 - VG Frankfurt (Oder)

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 13.02.2007
    Aktenzeichen: ­ 1 K 913/05
    Rechtsgrundlage: Vermessungsgebühren- und Kostenordnung
    Stichworte: Vermögensgesetz, VermGebKO, Gebühren, Restitution, Eigentümerrecherche, VermG

    Die Eigentümerrecherche, die von der Restitutionsbehörde bei der Katasterbehörde beantragt wurde, ist kostenpflichtig.

    Die bundesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - führt zu keinem anderen Ergebnis. § 38 Abs. 1 VermG, wonach das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens kostenfrei ist, enthält keine abschließende Regelung hinsichtlich der Gebührenpflicht. Insbesondere folgt daraus keine Gebührenfreiheit der Amtshandlung des Katasteramtes des Beklagten zu Gunsten der Klägerin. Damit war der Beklagte mangels abschließender bundesrechtlicher Regelungen hinsichtlich der Gebührenpflicht nicht gehindert, die landes- rechtlichen Gebührenregelungen anzuwenden.

    Mit Aktenzeichen 1 K 940/05 und 1 K 1247/06 sind am 13.02.2007 vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gleichlautende Urteile gesprochen worden.

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 13.02.2007
    Aktenzeichen: ­ 1 K 913/05
    Rechtsgrundlage: Vermessungsgebühren- und Kostenordnung
    Stichworte: Vermögensgesetz, VermGebKO, Gebühren, Restitution, Eigentümerrecherche, VermG

    Die Eigentümerrecherche, die von der Restitutionsbehörde bei der Katasterbehörde beantragt wurde, ist kostenpflichtig.

    Die bundesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - führt zu keinem anderen Ergebnis. § 38 Abs. 1 VermG, wonach das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens kostenfrei ist, enthält keine abschließende Regelung hinsichtlich der Gebührenpflicht. Insbesondere folgt daraus keine Gebührenfreiheit der Amtshandlung des Katasteramtes des Beklagten zu Gunsten der Klägerin. Damit war der Beklagte mangels abschließender bundesrechtlicher Regelungen hinsichtlich der Gebührenpflicht nicht gehindert, die landes- rechtlichen Gebührenregelungen anzuwenden.

    Mit Aktenzeichen 1 K 940/05 und 1 K 1247/06 sind am 13.02.2007 vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gleichlautende Urteile gesprochen worden.

  • 1 K 1102/01 - Urteil vom 31.03.2004 - VG Frankfurt (Oder)

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 31.03.2004
    Aktenzeichen: ­ 1 K 1102/01
    Rechtsgrundlage: VwGO, ZPO, VermLiegG, VermGebKO
    Stichworte: Überhaken, Teilungsvermessung, Fortführungsmitteilung, Kostenbescheid, Abhilfebescheid, Widerspruchsbescheid, Flurstück, Kostenentscheidung, Gebührenbescheid, Grenzniederschrift, Öffentliche Urkunde

    Die Klagefrist wurde nicht in Lauf gesetzt, Weil der Widerspruchsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Zustellungsnachweis enthält weder ein Aufgabe- noch ein Empfangsdatum. Ein Absendervermerk ist in den Unterlagen ebenfalls nicht dokumentiert. Auf dem Rückschein des Einschreibens war der zuzustellende Bescheid nicht eindeutig gekennzeichnet. Das Protokoll der Grenzniederschrift bezeugt als öffentliche Urkunde über einen Vorgang gemäß § 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Bei der hier gegebenen Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist der Erlass des sog. Abhilfebescheides und der gleichzeitige Erlass eines Gebührenbescheides in derselben Sache als teilweise stattgebender Widerspruchsbescheid zu qualifizieren, gegen den der Rechtsbehelf der Klage gegeben ist.

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 31.03.2004
    Aktenzeichen: ­ 1 K 1102/01
    Rechtsgrundlage: VwGO, ZPO, VermLiegG, VermGebKO
    Stichworte: Überhaken, Teilungsvermessung, Fortführungsmitteilung, Kostenbescheid, Abhilfebescheid, Widerspruchsbescheid, Flurstück, Kostenentscheidung, Gebührenbescheid, Grenzniederschrift, Öffentliche Urkunde

    Die Klagefrist wurde nicht in Lauf gesetzt, Weil der Widerspruchsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Zustellungsnachweis enthält weder ein Aufgabe- noch ein Empfangsdatum. Ein Absendervermerk ist in den Unterlagen ebenfalls nicht dokumentiert. Auf dem Rückschein des Einschreibens war der zuzustellende Bescheid nicht eindeutig gekennzeichnet. Das Protokoll der Grenzniederschrift bezeugt als öffentliche Urkunde über einen Vorgang gemäß § 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Bei der hier gegebenen Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist der Erlass des sog. Abhilfebescheides und der gleichzeitige Erlass eines Gebührenbescheides in derselben Sache als teilweise stattgebender Widerspruchsbescheid zu qualifizieren, gegen den der Rechtsbehelf der Klage gegeben ist.

  • 1 K 1850/01 - Urteil vom 08.09.2004 - VG Frankfurt (Oder)

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum:  08.09.2004
    Aktenzeichen: ­ 1 K 1850/01
    Rechtsgrundlage: VermG, VermGebKO, VwVfG
    Stichworte:

    Gebühren, Kosten, Gebührenordnung, Kostenordnung, Amtshilfe, Restitution, Vermögensgesetz

    Das Urteil wurde am 6. November 2004 rechtskräftig.

    •  § 38 Abs. 1 VermG normiert zu Gunsten des Klägers (Restitutionsbehörde) keine Kostenfreiheit und hindert die Anwendung der landesrechtlichen Gebührenregelung nicht.
    • Nach § 38 Abs. 1 VermG ist das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens kostenfrei. Diese Norm ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes weit auszulegen d.h. sie bezieht in sachlicher Hinsicht auch sog. Annexverfahren ein.
    • Eine abschließende Aussage über den Kreis der Begünstigten der Norm ist damit nicht verbunden und wurde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen.
    • Sinn und Zweck des § 38 Abs. 1 VermG ist, dass die handelnden Restitutionsbehörden nicht von Kosten freigestellt werden sollen.
    • § 38 Abs. 1 VermG dient vorrangig der Begünstigung des Restitutionsanmelders; daneben erstreckt sich die Kostenfreiheit auf alle weiteren Antragsteller.
    • Mit der Regelung der Kostenfreiheit trägt der Gesetzgeber dein Umstand Rechnung, dass das Vermögensgesetz der Wiedergutmachung staatlichen Unrechts dient. Der Geschädigte soll nicht mit Gebühren, Auslagen oder sonstigen Kosten belastet werden.
    • Ein Schutz der die Restitution durchführenden Behörde ist ersichtlich nicht gewollt und geregelt.
      • Die Vermessung ist notwendiger Bestandteil des Restitutionsverfahrens und der Restitutionsbehörde im Rahmen seiner Ermittlungspflicht unmittelbar zugewiesene Aufgabe.
      • Die Restitutionsbehörde ist verpflichtet, auf ihre Kosten Vermessungen und die katasteramtliche Erfassung durchzuführen.
    • Dem lässt sich nicht entgegenhalten (so VG Magdeburg - A 4 160/99 MD; hierzu keine Ausführungen des OVG Magdeburg - 2 L 419/00), dass die Kostenfreiheit auch für die Restitutionsbehörde gelten müsse, da sie vorauseilend zu Gunsten des Restitutionsberechtigten tätig sei.
      •  Es ist die Aufgabe der Restitutionsbehörden, d.h. auch des Klägers, auf „eigene" Kosten zu Gunsten der Restitutionsberechtigten tätig zu werden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass es zu „zufälligen“ Kostenverschiebungen kommt (so VG Magdeburg).
      • Die Kostenverteilung ist Folge der gesetzlich geregelten Kostenfreiheit für den Restitutionsberechtigten im weiteren Sinne; d.h. im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG.
    • Amtshilfe gemäß § 4 Abs. 1 VwVfGBbg führen nicht zu einem Anspruch einer Restitutionsbehörde auf kostenlose Vermessung.
      • Gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 2 VwVfGBbg liegt hier keine Amtshilfe vor, da die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
      • Um Amtshilfe handelt es sich nicht mehr, wenn nach den gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeitsverteilungen eine zugewiesene Aufgabe zwangsläufig nicht ohne Inanspruchnahme der anderen Behörde bewältigt werden kann.
      • Die Durchführung von Katastervermessungen ist originäre Kernaufgabe des KVA.
      • Ohne die Inanspruchnahme der Vermessungsbehörden ist die streitgegenständliche Teilungsvermessung nicht möglich.

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum:  08.09.2004
    Aktenzeichen: ­ 1 K 1850/01
    Rechtsgrundlage: VermG, VermGebKO, VwVfG
    Stichworte:

    Gebühren, Kosten, Gebührenordnung, Kostenordnung, Amtshilfe, Restitution, Vermögensgesetz

    Das Urteil wurde am 6. November 2004 rechtskräftig.

    •  § 38 Abs. 1 VermG normiert zu Gunsten des Klägers (Restitutionsbehörde) keine Kostenfreiheit und hindert die Anwendung der landesrechtlichen Gebührenregelung nicht.
    • Nach § 38 Abs. 1 VermG ist das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens kostenfrei. Diese Norm ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes weit auszulegen d.h. sie bezieht in sachlicher Hinsicht auch sog. Annexverfahren ein.
    • Eine abschließende Aussage über den Kreis der Begünstigten der Norm ist damit nicht verbunden und wurde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen.
    • Sinn und Zweck des § 38 Abs. 1 VermG ist, dass die handelnden Restitutionsbehörden nicht von Kosten freigestellt werden sollen.
    • § 38 Abs. 1 VermG dient vorrangig der Begünstigung des Restitutionsanmelders; daneben erstreckt sich die Kostenfreiheit auf alle weiteren Antragsteller.
    • Mit der Regelung der Kostenfreiheit trägt der Gesetzgeber dein Umstand Rechnung, dass das Vermögensgesetz der Wiedergutmachung staatlichen Unrechts dient. Der Geschädigte soll nicht mit Gebühren, Auslagen oder sonstigen Kosten belastet werden.
    • Ein Schutz der die Restitution durchführenden Behörde ist ersichtlich nicht gewollt und geregelt.
      • Die Vermessung ist notwendiger Bestandteil des Restitutionsverfahrens und der Restitutionsbehörde im Rahmen seiner Ermittlungspflicht unmittelbar zugewiesene Aufgabe.
      • Die Restitutionsbehörde ist verpflichtet, auf ihre Kosten Vermessungen und die katasteramtliche Erfassung durchzuführen.
    • Dem lässt sich nicht entgegenhalten (so VG Magdeburg - A 4 160/99 MD; hierzu keine Ausführungen des OVG Magdeburg - 2 L 419/00), dass die Kostenfreiheit auch für die Restitutionsbehörde gelten müsse, da sie vorauseilend zu Gunsten des Restitutionsberechtigten tätig sei.
      •  Es ist die Aufgabe der Restitutionsbehörden, d.h. auch des Klägers, auf „eigene" Kosten zu Gunsten der Restitutionsberechtigten tätig zu werden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass es zu „zufälligen“ Kostenverschiebungen kommt (so VG Magdeburg).
      • Die Kostenverteilung ist Folge der gesetzlich geregelten Kostenfreiheit für den Restitutionsberechtigten im weiteren Sinne; d.h. im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG.
    • Amtshilfe gemäß § 4 Abs. 1 VwVfGBbg führen nicht zu einem Anspruch einer Restitutionsbehörde auf kostenlose Vermessung.
      • Gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 2 VwVfGBbg liegt hier keine Amtshilfe vor, da die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
      • Um Amtshilfe handelt es sich nicht mehr, wenn nach den gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeitsverteilungen eine zugewiesene Aufgabe zwangsläufig nicht ohne Inanspruchnahme der anderen Behörde bewältigt werden kann.
      • Die Durchführung von Katastervermessungen ist originäre Kernaufgabe des KVA.
      • Ohne die Inanspruchnahme der Vermessungsbehörden ist die streitgegenständliche Teilungsvermessung nicht möglich.

  • 1 K 3422/99 - Urteil vom 14.02.2001 - VG Frankfurt (Oder)

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 14.02.2001
    Aktenzeichen: ­ ­1 K 3422/99
    Rechtsgrundlage: VermGebO in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 10.05.1997
    Stichworte: Gebühren- und Kostenrecht, Antragstellung

    Eine Beratungspflicht der Vermessungsstelle hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Gebühren ist nicht mehr gegeben, wenn der Antragszweck hinreichend genau beschrieben ist, so dass aus dem Antrag zweifelsfrei die beantragte Amtshandlung zu ersehen ist.

    siehe auch:

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 14.02.2001
    Aktenzeichen: ­ ­1 K 3422/99
    Rechtsgrundlage: VermGebO in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 10.05.1997
    Stichworte: Gebühren- und Kostenrecht, Antragstellung

    Eine Beratungspflicht der Vermessungsstelle hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Gebühren ist nicht mehr gegeben, wenn der Antragszweck hinreichend genau beschrieben ist, so dass aus dem Antrag zweifelsfrei die beantragte Amtshandlung zu ersehen ist.

    siehe auch:

  • 1 L 177/07 - Beschluss vom 26.07.2007 - VG Frankfurt (Oder)

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 26.07.2007
    Aktenzeichen: ­ 1 L 177/07
    Rechtsgrundlage: VwVfGBbg, ÖbVIBO, GebG BbG
    Stichworte: Kostenbescheid, Briefkopf, ÖbVI, Kooperation

    Briefkopf von ÖbVI-Kooperationen – Trennung der Verantwortungsbereiche

    In einem Kostenbescheid muss erkennbar sein, dass die erlassene Behörde nicht die Kooperation, sondern der einzelne ÖbVI ist.

    Der Antragsteller beantragte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Kostenbescheid einer Kooperation, bestehend aus zwei ÖbVI. Gegen den Kostenbescheid der Kooperation legte der Antragsteller Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass kein Auftrag zur Gebäudeeinmessung erteilt worden sei.

    Das Verwaltungsgericht hat in seiner Begründung Folgendes ausgeführt: Nach § 6 ÖbVIBO dürfen im Land Brandenburg ÖbVI mit Erlaubnis der Aufsichtbehörde zusammenarbeiten. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ÖbVIBO bestimmt, dass die Verantwortungsbereiche der Kooperationspartner gegenüber dem Antragsteller getrennt bleiben. Gegenüber Dritten muss erkennbar bleiben, wer für eine einzelne Leistung die Verantwortung trägt. Der in Rede stehende Kostenbescheid bringt dies aber nicht zum Ausdruck, sondern erweckt den Anschein dass die Antragsgegner bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse als einheitlicher beliehener Unternehmer aufzutreten. Der Briefkopf enthält die Namen der beiden Antragsgegner, darunter die Angabe der Postanschrift, eine Bankverbindung und eine Steuernummer. Demgegenüber fehlen jegliche Aussagen darüber, dass Aussteller des Bescheides und Gebührengläubiger nicht „die Kooperation“ ist.
    . . .
    Der Gebührenbescheid ist wegen der fehlenden Erkennbarkeit der erlassenen Behörde nichtig (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg) und damit unwirksam (§ 43 Abs. 3 VwVfGBbg).

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 26.07.2007
    Aktenzeichen: ­ 1 L 177/07
    Rechtsgrundlage: VwVfGBbg, ÖbVIBO, GebG BbG
    Stichworte: Kostenbescheid, Briefkopf, ÖbVI, Kooperation

    Briefkopf von ÖbVI-Kooperationen – Trennung der Verantwortungsbereiche

    In einem Kostenbescheid muss erkennbar sein, dass die erlassene Behörde nicht die Kooperation, sondern der einzelne ÖbVI ist.

    Der Antragsteller beantragte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Kostenbescheid einer Kooperation, bestehend aus zwei ÖbVI. Gegen den Kostenbescheid der Kooperation legte der Antragsteller Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass kein Auftrag zur Gebäudeeinmessung erteilt worden sei.

    Das Verwaltungsgericht hat in seiner Begründung Folgendes ausgeführt: Nach § 6 ÖbVIBO dürfen im Land Brandenburg ÖbVI mit Erlaubnis der Aufsichtbehörde zusammenarbeiten. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ÖbVIBO bestimmt, dass die Verantwortungsbereiche der Kooperationspartner gegenüber dem Antragsteller getrennt bleiben. Gegenüber Dritten muss erkennbar bleiben, wer für eine einzelne Leistung die Verantwortung trägt. Der in Rede stehende Kostenbescheid bringt dies aber nicht zum Ausdruck, sondern erweckt den Anschein dass die Antragsgegner bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse als einheitlicher beliehener Unternehmer aufzutreten. Der Briefkopf enthält die Namen der beiden Antragsgegner, darunter die Angabe der Postanschrift, eine Bankverbindung und eine Steuernummer. Demgegenüber fehlen jegliche Aussagen darüber, dass Aussteller des Bescheides und Gebührengläubiger nicht „die Kooperation“ ist.
    . . .
    Der Gebührenbescheid ist wegen der fehlenden Erkennbarkeit der erlassenen Behörde nichtig (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg) und damit unwirksam (§ 43 Abs. 3 VwVfGBbg).

  • 1 L 306/99 - Beschluss vom 13.09.1999 - VG Frankfurt (Oder)

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 13.09.1999
    Aktenzeichen: ­ 1 L 306/99
    Rechtsgrundlage: VermGebO
    Stichworte: VermGebO, VermGebKO, aufschiebende Wirkung, Antrag, Sammelantrag; Gebühren; Kosten

    Die Festsetzung von 5 Einzelgebühren für die Erteilung von Unterlagen zur Erstellung von Lagepläne ist rechtmäßig.

    Der Antragsteller beantragte zwar in seinem Schreiben die Bereitstellung von Katasterunterlagen zur Erstellung eines Lageplanes, die angeforderten und erteilten Auskünfte betreffen jedoch 5 selbständige Flurstücke. Es handelt sich somit um 5 Einzelanträge, welche lediglich zur Vereinfachung zusammengefasst sind. Die Flurstücke haben keine gemeinsame Grenze und bilden kein wirtschaftliche Einheit. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, das er für die räumlich getrennten Flurstücke einen einzigen Lageplan erstellen will, die praktische Realisierbarkeit sei hier dahingestellt.

    Die für die Erstellung notwendigen Katasterunterlagen werden bei der Katasterbehörde flurstücksbezogen geführt. Der Verwaltungsaufwand ist somit unanhängig von der Anzahl der Flurstücke, für die Auskünfte erteilt werden. Die Gebühr ist trotz der möglichen Verwaltungsvereinfachung durch die Zusammenfassung der Auskünfte angemessen, sie berücksichtigt als zulässige Pauschalgebühr den durchschnittlichen Aufwand je Auskunft. Sämtliche Flurstücke stehen zwar im Eigentum einer Einzelperson, dies vermag jedoch an der korrekten Bewertung nichts zu ändern.

    Auf die Einordnung der Flurstücke als Baugrundstücke kommt es hier ebenfalls nicht an, der Antragsteller hat ausdrücklich Unterlagen für die Lageplanerstellung beantragt. Es ist nicht Sache der Katasterbehörde die Bebaubarkeit der Flurstücke und die Notwendigkeit der Lageplandarstellung durch den Antragsteller zu prüfen.

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 13.09.1999
    Aktenzeichen: ­ 1 L 306/99
    Rechtsgrundlage: VermGebO
    Stichworte: VermGebO, VermGebKO, aufschiebende Wirkung, Antrag, Sammelantrag; Gebühren; Kosten

    Die Festsetzung von 5 Einzelgebühren für die Erteilung von Unterlagen zur Erstellung von Lagepläne ist rechtmäßig.

    Der Antragsteller beantragte zwar in seinem Schreiben die Bereitstellung von Katasterunterlagen zur Erstellung eines Lageplanes, die angeforderten und erteilten Auskünfte betreffen jedoch 5 selbständige Flurstücke. Es handelt sich somit um 5 Einzelanträge, welche lediglich zur Vereinfachung zusammengefasst sind. Die Flurstücke haben keine gemeinsame Grenze und bilden kein wirtschaftliche Einheit. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, das er für die räumlich getrennten Flurstücke einen einzigen Lageplan erstellen will, die praktische Realisierbarkeit sei hier dahingestellt.

    Die für die Erstellung notwendigen Katasterunterlagen werden bei der Katasterbehörde flurstücksbezogen geführt. Der Verwaltungsaufwand ist somit unanhängig von der Anzahl der Flurstücke, für die Auskünfte erteilt werden. Die Gebühr ist trotz der möglichen Verwaltungsvereinfachung durch die Zusammenfassung der Auskünfte angemessen, sie berücksichtigt als zulässige Pauschalgebühr den durchschnittlichen Aufwand je Auskunft. Sämtliche Flurstücke stehen zwar im Eigentum einer Einzelperson, dies vermag jedoch an der korrekten Bewertung nichts zu ändern.

    Auf die Einordnung der Flurstücke als Baugrundstücke kommt es hier ebenfalls nicht an, der Antragsteller hat ausdrücklich Unterlagen für die Lageplanerstellung beantragt. Es ist nicht Sache der Katasterbehörde die Bebaubarkeit der Flurstücke und die Notwendigkeit der Lageplandarstellung durch den Antragsteller zu prüfen.

  • 2 K 351/93 - Urteil vom 28.09.1995 - VG Cottbus

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 28.09.1995
    Aktenzeichen: ­ 2 K 351/93
    Rechtsgrundlage:  VwGO
    Stichworte: Rechtsbehelfsbelehrung, Gebühren, Abwasser, Trinkwasser, Zweckverband, Gebührenbefreiung, wirtschaftliches Unternehmen, Gemeindeverband

    Die Auslegung des Begriffs "wirtschaftliches Unternehmen" ergibt mangels im Gebührengesetz enthaltener Definition, dass ein wirtschaftliches Unternehmen nur dann gegeben ist, wenn ein Tätigkeitsbereich wahrgenommen wird, der üblicherweise auch von der privaten, auf Gewinnerzielung abgestellten Wirtschaft wahrgenommen werden könnte.

    Den danach an den Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens zu stellende Anforderungen genügt die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Abwasserentsorgung nicht. Im Gegensatz nämlich etwa zur Trinkwasserversorgung, die regelmäßig als wirtschaftliche Betätigung angesehen wird, wird bei der Abwasserentsorgung kein Wirtschaftsgut verteilt.

    Ein Auferlegen einer Gebühr auf einen Dritten ist im Sinne des § 8 Abs. 2 GebGBbg nur gegeben, wenn die Gebühr insgesamt einer im Zeitpunkt der Amtshandlung bestimmten oder bestimmbaren Person oder mehreren Personen hoheitlich durch Verwaltungsakt auferlegt werden kann. Dagegen ist ein Auferlegen nicht gegeben, wenn eine kommunale Körperschaft die Gebühren durch Erhebung von Beiträgen oder Benutzungsgebühren auf andere "umlegen" kann.

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 28.09.1995
    Aktenzeichen: ­ 2 K 351/93
    Rechtsgrundlage:  VwGO
    Stichworte: Rechtsbehelfsbelehrung, Gebühren, Abwasser, Trinkwasser, Zweckverband, Gebührenbefreiung, wirtschaftliches Unternehmen, Gemeindeverband

    Die Auslegung des Begriffs "wirtschaftliches Unternehmen" ergibt mangels im Gebührengesetz enthaltener Definition, dass ein wirtschaftliches Unternehmen nur dann gegeben ist, wenn ein Tätigkeitsbereich wahrgenommen wird, der üblicherweise auch von der privaten, auf Gewinnerzielung abgestellten Wirtschaft wahrgenommen werden könnte.

    Den danach an den Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens zu stellende Anforderungen genügt die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Abwasserentsorgung nicht. Im Gegensatz nämlich etwa zur Trinkwasserversorgung, die regelmäßig als wirtschaftliche Betätigung angesehen wird, wird bei der Abwasserentsorgung kein Wirtschaftsgut verteilt.

    Ein Auferlegen einer Gebühr auf einen Dritten ist im Sinne des § 8 Abs. 2 GebGBbg nur gegeben, wenn die Gebühr insgesamt einer im Zeitpunkt der Amtshandlung bestimmten oder bestimmbaren Person oder mehreren Personen hoheitlich durch Verwaltungsakt auferlegt werden kann. Dagegen ist ein Auferlegen nicht gegeben, wenn eine kommunale Körperschaft die Gebühren durch Erhebung von Beiträgen oder Benutzungsgebühren auf andere "umlegen" kann.

  • 3 K 1526/10 - Urteil vom 14.06.2011- VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 14.06.2011
    Aktenzeichen: ­ 3 K 1526/10
    Rechtsgrundlage: § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ÖbVIBO
    Stichworte: Berufspflichtverletzung, ÖbVI, Gebühren, Disziplinarmaßnahme, Geldbuße

    Ahndung von Pflichtverletzungen eines ÖbVI durch eine Geldbuße der Aufsichtbehörde Die Aufsichtbehörde ist nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der ÖbVI-Berufsordnung befugt, bei Verletzungen der Berufspflichten nach Anhörung durch schriftlich begründeten Bescheid eine Warnung oder einen Verweis auszusprechen oder eine Geldbuße bis zu 25 000 Euro festzusetzen. Bei der Bemessung von möglichen Disziplinarmaßnahmen darf sich die Aufsichtsbehörde an einem selbst entwickelten Bewertungsmaßstab orientieren.

    Zur Einhaltung der Berufspflichten zählt die rechtskonforme Anwendung der Kostenregelungen. Der ÖbVI ist nicht befugt mit einem Verweis auf das Äquivalenzprinzip des Kostenrechts hiervon abweichende Regelungen und Vereinbarungen zu treffen. Er kann nicht – auch nicht teilweise – wirksam auf die ihm zustehenden Gebühren verzichten.

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 14.06.2011
    Aktenzeichen: ­ 3 K 1526/10
    Rechtsgrundlage: § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ÖbVIBO
    Stichworte: Berufspflichtverletzung, ÖbVI, Gebühren, Disziplinarmaßnahme, Geldbuße

    Ahndung von Pflichtverletzungen eines ÖbVI durch eine Geldbuße der Aufsichtbehörde Die Aufsichtbehörde ist nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der ÖbVI-Berufsordnung befugt, bei Verletzungen der Berufspflichten nach Anhörung durch schriftlich begründeten Bescheid eine Warnung oder einen Verweis auszusprechen oder eine Geldbuße bis zu 25 000 Euro festzusetzen. Bei der Bemessung von möglichen Disziplinarmaßnahmen darf sich die Aufsichtsbehörde an einem selbst entwickelten Bewertungsmaßstab orientieren.

    Zur Einhaltung der Berufspflichten zählt die rechtskonforme Anwendung der Kostenregelungen. Der ÖbVI ist nicht befugt mit einem Verweis auf das Äquivalenzprinzip des Kostenrechts hiervon abweichende Regelungen und Vereinbarungen zu treffen. Er kann nicht – auch nicht teilweise – wirksam auf die ihm zustehenden Gebühren verzichten.

  • 4 K 217/96 - Urteil vom 23.04.2004 - VG Cottbus

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum:  23.04.2004
    Aktenzeichen: ­ 4 K 217/96
    Rechtsgrundlage: VermGebO, VermGebKO, GebGBbg
    Stichworte: Auskunft schwieriger Art, Gebühren, Kostenbescheid, Eigentümerrecherche, Zeitaufwand, Zeitgebühr

    Eine Katasterrecherche, anhand derer Flurstücksnummern zu einem postalisch bezeichneten Grundstück (im untechnischen Sinne) zugeordnet werden, dessen Flurstücksbezeichnungen sich im Verlauf von mehr als 50 Jahren infolge von Umnummerierungen, Verschmelzungen und Teilungen mehrfach geändert haben, erfordert in der Regel einen hohen Verwaltungsaufwand und ist damit als eine Ermittlungsaufgabe schwieriger Art anzusehen. Kein Zweifel an der Richtigkeit eines von den betreffenden Bediensteten abgezeichneten Berechnungsbogens besteht in Ermangelung konkret entgegenstehender Anhaltspunkte in jedem Falle dann, wenn der konkrete Arbeitsaufwand substantiiert und unter Berücksichtigung der einzelnen Arbeitsschritte und des Arbeitsergebnisses in nachvollziehbarerweise dargelegt wird.

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum:  23.04.2004
    Aktenzeichen: ­ 4 K 217/96
    Rechtsgrundlage: VermGebO, VermGebKO, GebGBbg
    Stichworte: Auskunft schwieriger Art, Gebühren, Kostenbescheid, Eigentümerrecherche, Zeitaufwand, Zeitgebühr

    Eine Katasterrecherche, anhand derer Flurstücksnummern zu einem postalisch bezeichneten Grundstück (im untechnischen Sinne) zugeordnet werden, dessen Flurstücksbezeichnungen sich im Verlauf von mehr als 50 Jahren infolge von Umnummerierungen, Verschmelzungen und Teilungen mehrfach geändert haben, erfordert in der Regel einen hohen Verwaltungsaufwand und ist damit als eine Ermittlungsaufgabe schwieriger Art anzusehen. Kein Zweifel an der Richtigkeit eines von den betreffenden Bediensteten abgezeichneten Berechnungsbogens besteht in Ermangelung konkret entgegenstehender Anhaltspunkte in jedem Falle dann, wenn der konkrete Arbeitsaufwand substantiiert und unter Berücksichtigung der einzelnen Arbeitsschritte und des Arbeitsergebnisses in nachvollziehbarerweise dargelegt wird.

  • 4 K 1090/00 - Urteil vom 21.03.2002 - VG Cottbus

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 21.03.2002
    Aktenzeichen: ­ 4 K 1090/00
    Rechtsgrundlage: VermLiegG § 13, VwVfG § 29, AIG, VermGebKO
    Stichworte: Katasterauskunft, Einsichtnahme, Katasterbenutzung, Benutzung, Auskunft, Einsicht, Akteneinsicht, Zeitgebühr

    Eine Auskunft liegt auch dann vor, wenn Unterlagen vorgelegt, in Beziehung zueinander gebracht und verständlich gemacht bzw. interpretiert werden. Eine Auskuntserteilung beschränkt sich hinsichtlich der anzurechnenden Zeit nicht allein auf die Länge der Ausführungen. Vielmehr setzt die sinnvolle Unterstützung der Einsichtnehmenden ein dauerndes Mitdenken und Mitarbeiten sowie die Bereitschaft voraus, jederzeit die notwendige Hilfestellung zu gewährleisten. Es kommt deshalb nur darauf an, dass eine Auskunftserteilung erfolgt ist und die berechnete Zeit dafür erforderlich war. Bei der Einsicht nach § 13 VermLiegG handelt es sich nicht um eine Akteneinsicht im Sinne des § 29 VwVfGBbg. Diese Vorschrift gilt nur im Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und nur für Akteneinsicht durch Beteiligte des Verfahrens, nicht dagegen für eine sonstige Akteneinsicht. Eine Akteneinsicht ergibt sich des weiteren nicht aus dem Akteneinsichts- und Informationsgesetz des Landes Brandenburg. Dessen Anwendungsbereich ist in § 1 für den Fall ausgenommen, dass andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Solche bereichsspezifischen Regelungen bestehen hier mit § 13 VermLiegG.

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 21.03.2002
    Aktenzeichen: ­ 4 K 1090/00
    Rechtsgrundlage: VermLiegG § 13, VwVfG § 29, AIG, VermGebKO
    Stichworte: Katasterauskunft, Einsichtnahme, Katasterbenutzung, Benutzung, Auskunft, Einsicht, Akteneinsicht, Zeitgebühr

    Eine Auskunft liegt auch dann vor, wenn Unterlagen vorgelegt, in Beziehung zueinander gebracht und verständlich gemacht bzw. interpretiert werden. Eine Auskuntserteilung beschränkt sich hinsichtlich der anzurechnenden Zeit nicht allein auf die Länge der Ausführungen. Vielmehr setzt die sinnvolle Unterstützung der Einsichtnehmenden ein dauerndes Mitdenken und Mitarbeiten sowie die Bereitschaft voraus, jederzeit die notwendige Hilfestellung zu gewährleisten. Es kommt deshalb nur darauf an, dass eine Auskunftserteilung erfolgt ist und die berechnete Zeit dafür erforderlich war. Bei der Einsicht nach § 13 VermLiegG handelt es sich nicht um eine Akteneinsicht im Sinne des § 29 VwVfGBbg. Diese Vorschrift gilt nur im Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und nur für Akteneinsicht durch Beteiligte des Verfahrens, nicht dagegen für eine sonstige Akteneinsicht. Eine Akteneinsicht ergibt sich des weiteren nicht aus dem Akteneinsichts- und Informationsgesetz des Landes Brandenburg. Dessen Anwendungsbereich ist in § 1 für den Fall ausgenommen, dass andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Solche bereichsspezifischen Regelungen bestehen hier mit § 13 VermLiegG.

  • 4 K 1145/11 - Urteil vom 24.04.2013 - VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 24.04.2013
    Aktenzeichen: ­ 4 K 1145/11
    Rechtsgrundlage: Vermessungsgebühren- und Kostenordnung
    Stichworte:  Gebühren, Kosten, Berufsrecht ÖbVI

    Sachverhalt:
    Der ÖbVI A schloss die örtlichen Tätigkeiten mit der Niederschrift über den Grenztermin ab und erstellte am gleichen Tage den Kostenbescheid A. Die Abrechnungsparameter im Kostenbescheid A setzte er dabei in zu geringer Zahl an. Nach dem Erlöschen der Zulassung des ÖbVI A beauftragte die LGB einen ÖbVI B mit der Abwicklung der Geschäfte.

    Die Amtshandlung wurde mit dem Einreichen der Vermessungsschriften bei der Katasterbehörde beendet. Dabei stellte der ÖbVI B die Fehler im Kostenbescheid A fest. Er hob diesen auf und stellte in einem neuen Kostenbescheid B eine höhere Gebühr fest.

    Der eingelegte Widerspruch und die anschließende Klage waren erfolglos.

    aus den Entscheidungsgründen:
    Der ursprüngliche Kostenbescheid A war rechtswidrig. Denn dieser Bescheid durfte nicht bereits mit dem am gleichen Tage abgehaltenen Grenztermin erlassen werden. Denn zu diesem Zeitpunkt war eine Gebührenschuld (§ 10 BbgGebG) noch gar nicht entstanden. Sie entsteht erst mit der Beendigung der Amtshandlung. Diese ist erst mit dem Einreichen der vollständigen Vermessungsschriften bei der Katasterbehörde abgeschlossen.

    Die Feststellung der Rechtswidrigkeit habe zur Folge, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, einen rechtmäßigen Kostenbescheid B zu erlassen. Einem ÖbVI sei es nämlich nicht gestattet, eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Gebühr festzusetzen. Das sei mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung nicht zu vereinbaren. Die Nachforderung sei daher berechtigt. Auch die neu ergangenen Kostenbescheide B seien rechtmäßig. Die maßgeblichen Vorschriften seien beachtet worden. Dem stehe auch die Kostenvorermittlung nicht entgegen. Öffentlich-rechtliche Gebühren seien nicht verhandelbar, Kostenschätzungen daher unverbindlich. Das grundsätzliche Verbot abweichender privater Vereinbarungen ergebe sich aus dem Wesen der Gebühr.

    Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ebenso wie den Kataster- und Vermessungsbehörden steht es nicht zu, geringere als die gesetzlich festgelegten Gebühren zu erheben. Es bestünde ansonsten die Gefahr, dass öffentliche Aufgaben auf Grund des Kostendrucks schlecht bzw. unzureichend erfüllt. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, ist für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das Nichtigkeit zur Folge hat.

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 24.04.2013
    Aktenzeichen: ­ 4 K 1145/11
    Rechtsgrundlage: Vermessungsgebühren- und Kostenordnung
    Stichworte:  Gebühren, Kosten, Berufsrecht ÖbVI

    Sachverhalt:
    Der ÖbVI A schloss die örtlichen Tätigkeiten mit der Niederschrift über den Grenztermin ab und erstellte am gleichen Tage den Kostenbescheid A. Die Abrechnungsparameter im Kostenbescheid A setzte er dabei in zu geringer Zahl an. Nach dem Erlöschen der Zulassung des ÖbVI A beauftragte die LGB einen ÖbVI B mit der Abwicklung der Geschäfte.

    Die Amtshandlung wurde mit dem Einreichen der Vermessungsschriften bei der Katasterbehörde beendet. Dabei stellte der ÖbVI B die Fehler im Kostenbescheid A fest. Er hob diesen auf und stellte in einem neuen Kostenbescheid B eine höhere Gebühr fest.

    Der eingelegte Widerspruch und die anschließende Klage waren erfolglos.

    aus den Entscheidungsgründen:
    Der ursprüngliche Kostenbescheid A war rechtswidrig. Denn dieser Bescheid durfte nicht bereits mit dem am gleichen Tage abgehaltenen Grenztermin erlassen werden. Denn zu diesem Zeitpunkt war eine Gebührenschuld (§ 10 BbgGebG) noch gar nicht entstanden. Sie entsteht erst mit der Beendigung der Amtshandlung. Diese ist erst mit dem Einreichen der vollständigen Vermessungsschriften bei der Katasterbehörde abgeschlossen.

    Die Feststellung der Rechtswidrigkeit habe zur Folge, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, einen rechtmäßigen Kostenbescheid B zu erlassen. Einem ÖbVI sei es nämlich nicht gestattet, eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Gebühr festzusetzen. Das sei mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung nicht zu vereinbaren. Die Nachforderung sei daher berechtigt. Auch die neu ergangenen Kostenbescheide B seien rechtmäßig. Die maßgeblichen Vorschriften seien beachtet worden. Dem stehe auch die Kostenvorermittlung nicht entgegen. Öffentlich-rechtliche Gebühren seien nicht verhandelbar, Kostenschätzungen daher unverbindlich. Das grundsätzliche Verbot abweichender privater Vereinbarungen ergebe sich aus dem Wesen der Gebühr.

    Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ebenso wie den Kataster- und Vermessungsbehörden steht es nicht zu, geringere als die gesetzlich festgelegten Gebühren zu erheben. Es bestünde ansonsten die Gefahr, dass öffentliche Aufgaben auf Grund des Kostendrucks schlecht bzw. unzureichend erfüllt. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, ist für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das Nichtigkeit zur Folge hat.

  • 4 K 1984/01 - Urteil vom 09.04.2002 - VG Cottbus

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 09.04.2002
    Aktenzeichen: ­ 4 K 1984/01
    Rechtsgrundlage: Gebührengesetz; Vermessungsgebühren - und Kostenordnung
    Stichworte: Gebühren; Kosten; VermGebKO; GebG Bbg; Entstehung der Kostenschuld; Gebührengesetz Gebührenordnung Kostenordnung

    Die Gebührenfestsetzung ist auf der Grundlage der Gebührenordnung vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung in Kraft war.

    Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung am 7. August 2001 für die beantragten Vermessungsarbeiten vom 7. Mai 2001 ist die VermGebKO vom 22. Juli 1999 in der Fassung der Änderung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg vom 18. Oktober 2000. Die Verordnung zur Änderung der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung vom 19. April 2001 (30. Mai 2001 in Kraft getreten) bleibt außer Betracht. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 des GebG Bbg für das Land Brandenburg. Danach entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde. Entsteht die Kostenschuld mit Erteilung des Vermessungsauftrags so handelt es sich um eine Entstehung lediglich dem Grunde nach, weil regelmäßig die Höhe der Gebühr erst mit Beendigung der Amtshandlung feststeht. Letzteres gilt insbesondere für Wertgebühren Zeitgebühren oder Gebühren, die wie hier von der Anzahl der Grenzsteine abhängen. Daraus läst sich jedoch nicht die Schlussfolgerung ziehen, hinsichtlich der Höhe der Gebühren auf den bei Beendigung der Amtshandlung der geltenden Gebührentarif bzw. die entsprechende Gebührenordnung abzustellen.

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 09.04.2002
    Aktenzeichen: ­ 4 K 1984/01
    Rechtsgrundlage: Gebührengesetz; Vermessungsgebühren - und Kostenordnung
    Stichworte: Gebühren; Kosten; VermGebKO; GebG Bbg; Entstehung der Kostenschuld; Gebührengesetz Gebührenordnung Kostenordnung

    Die Gebührenfestsetzung ist auf der Grundlage der Gebührenordnung vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung in Kraft war.

    Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung am 7. August 2001 für die beantragten Vermessungsarbeiten vom 7. Mai 2001 ist die VermGebKO vom 22. Juli 1999 in der Fassung der Änderung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg vom 18. Oktober 2000. Die Verordnung zur Änderung der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung vom 19. April 2001 (30. Mai 2001 in Kraft getreten) bleibt außer Betracht. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 des GebG Bbg für das Land Brandenburg. Danach entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde. Entsteht die Kostenschuld mit Erteilung des Vermessungsauftrags so handelt es sich um eine Entstehung lediglich dem Grunde nach, weil regelmäßig die Höhe der Gebühr erst mit Beendigung der Amtshandlung feststeht. Letzteres gilt insbesondere für Wertgebühren Zeitgebühren oder Gebühren, die wie hier von der Anzahl der Grenzsteine abhängen. Daraus läst sich jedoch nicht die Schlussfolgerung ziehen, hinsichtlich der Höhe der Gebühren auf den bei Beendigung der Amtshandlung der geltenden Gebührentarif bzw. die entsprechende Gebührenordnung abzustellen.

  • 4 K 1991/98 - Beschluss vom 23.08.2001 - VG Cottbus

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 23.08.2001
    Aktenzeichen: ­ 4 K 1991/98
    Rechtsgrundlage: Gebührenordnun, Gebührengesetz
    Stichworte: Gebühren; Kosten; GebG Bbg; VermGebKO; VermGebO; Kostenordnung; Kostenschuldner; Gesamtschuldner

    Wer für die Kosten der Vermessung und Vermarkung heranzuziehen ist, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet,

    • wer die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,
    • wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
    • wer für die Kostenschuld eines Kraft Gesetz haftet.

    Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG Bbg ist es, der Behörde zu ermöglichen, anstelle derjenigen, der die Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, einen Dritten zu den Kosten heranziehen zu können, wenn dieser sich gegenüber der Behörde zur Übernahme der Kosten anstelle des Kostenschuldners oder neben diesem verpflichtet hat. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Mit der Regelung des Erbauseinandersetzungsvertrages wird eine Verteilung der Kosten zwischen den einzelnen Erwerbern der neu entstehenden Teilgrundstücke vorgenommen, mithin unter denjenigen, zu deren Gunsten und auf deren Antrag die Amtshandlung erfolgt. Die Katasterbehörde hat die Klägerin entsprechend der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg in Anspruch genommen. Sie hat berücksichtigt, dass bei der Teilungsvermessung die Gebühren für jedes Trennstück gesondert zu ermitteln sind. Mithin bereits aus der Gebührenregelung selbst eine exakte Zuordnung der einzelnen Gebühren zu den neu entstandenen Trennstücken besteht. Die Gebühr auf den jeweiligen Erwerber umzulegen ist nicht willkürlich oder sonst rechtswidrig, sondern im Gegenteil sachgerecht und mehr als naheliegend.

    Die Behörde ist nicht verpflichtet eine Kostenverteilungsregelung anzuwenden. Bereits der § 13 Abs. 2 GebG Bbg regelt, dass mehrere Kostenschuldner Gesamtschuldner sind. Gesamtschuldnerschaft bedeutet, dass die Behörde berechtigt ist, die Forderung in voller Höhe gegenüber jedem Kostenschuldner, aber insgesamt nur einmal geltend zu machen. Folglich kann sie die Kosten auch sachgerecht auf die Kostenschuldner verteilen, ohne durch Vereinbarungen zwischen diesen gebunden zu sein. Es ist dann Sache der Gesamtschuldner, den Ausgleich untereinander so herbei zu führen, wie sie es vereinbart haben. Gegebenenfalls ist die Klägerin daher auf dem Zivilrechtsweg zu verweisen, um strittige Fragen zur Verteilung untereinander zu klären.

    Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist die Gebührenordnung für die Kataster- und Vermessungsbehörden im Land Brandenburg (VermGebO) vom 28. Januar 1993 in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 10. Mai 1997. Die Anwendung der zweiten Änderungsverordnung folgt aus § 11 GebGBbg, nach dessen Absatz 1 die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mittels Eingang bei der zuständigen Behörde entsteht. Der Antrag auf Vermessung ist am 18. Juni 1997 bei der zuständigen Behörde eingegangen und damit zu einem Zeitpunkt in dem die zweite Änderungsverordnung bereits in Kraft war. Diese ist am 18. Juni 1997 in Kraft getreten.

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 23.08.2001
    Aktenzeichen: ­ 4 K 1991/98
    Rechtsgrundlage: Gebührenordnun, Gebührengesetz
    Stichworte: Gebühren; Kosten; GebG Bbg; VermGebKO; VermGebO; Kostenordnung; Kostenschuldner; Gesamtschuldner

    Wer für die Kosten der Vermessung und Vermarkung heranzuziehen ist, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet,

    • wer die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,
    • wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
    • wer für die Kostenschuld eines Kraft Gesetz haftet.

    Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG Bbg ist es, der Behörde zu ermöglichen, anstelle derjenigen, der die Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, einen Dritten zu den Kosten heranziehen zu können, wenn dieser sich gegenüber der Behörde zur Übernahme der Kosten anstelle des Kostenschuldners oder neben diesem verpflichtet hat. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Mit der Regelung des Erbauseinandersetzungsvertrages wird eine Verteilung der Kosten zwischen den einzelnen Erwerbern der neu entstehenden Teilgrundstücke vorgenommen, mithin unter denjenigen, zu deren Gunsten und auf deren Antrag die Amtshandlung erfolgt. Die Katasterbehörde hat die Klägerin entsprechend der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg in Anspruch genommen. Sie hat berücksichtigt, dass bei der Teilungsvermessung die Gebühren für jedes Trennstück gesondert zu ermitteln sind. Mithin bereits aus der Gebührenregelung selbst eine exakte Zuordnung der einzelnen Gebühren zu den neu entstandenen Trennstücken besteht. Die Gebühr auf den jeweiligen Erwerber umzulegen ist nicht willkürlich oder sonst rechtswidrig, sondern im Gegenteil sachgerecht und mehr als naheliegend.

    Die Behörde ist nicht verpflichtet eine Kostenverteilungsregelung anzuwenden. Bereits der § 13 Abs. 2 GebG Bbg regelt, dass mehrere Kostenschuldner Gesamtschuldner sind. Gesamtschuldnerschaft bedeutet, dass die Behörde berechtigt ist, die Forderung in voller Höhe gegenüber jedem Kostenschuldner, aber insgesamt nur einmal geltend zu machen. Folglich kann sie die Kosten auch sachgerecht auf die Kostenschuldner verteilen, ohne durch Vereinbarungen zwischen diesen gebunden zu sein. Es ist dann Sache der Gesamtschuldner, den Ausgleich untereinander so herbei zu führen, wie sie es vereinbart haben. Gegebenenfalls ist die Klägerin daher auf dem Zivilrechtsweg zu verweisen, um strittige Fragen zur Verteilung untereinander zu klären.

    Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist die Gebührenordnung für die Kataster- und Vermessungsbehörden im Land Brandenburg (VermGebO) vom 28. Januar 1993 in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 10. Mai 1997. Die Anwendung der zweiten Änderungsverordnung folgt aus § 11 GebGBbg, nach dessen Absatz 1 die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mittels Eingang bei der zuständigen Behörde entsteht. Der Antrag auf Vermessung ist am 18. Juni 1997 bei der zuständigen Behörde eingegangen und damit zu einem Zeitpunkt in dem die zweite Änderungsverordnung bereits in Kraft war. Diese ist am 18. Juni 1997 in Kraft getreten.

  • 4 K 2059/00 - Urteil vom 17.07.2001 - VG Cottbus

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 17.07.2001
    Aktenzeichen: ­ 4 K 2059/00
    Rechtsgrundlage: Gebührengesetz; Gebührenordnung;
    Stichworte: Gebühren, Kosten, VermGebKO, GebG Bbg, Vermessungsunterlagen

    Die Gebühren für Vermessungsunterlagen in einem Baugebiet sind für jedes wirtschaftliche Grundstücke zu berechnen.

    • Der Gebührenrahmen im vorliegenden Fall (mehrere Tätigkeiten nach Tst. 5 in einem Baugebiet) ist mehrfach anzuwenden. Das Tatbestandsmerkmal „je Antrag“ bezieht sich dabei nicht auf den Antrag des Vermessungsingenieurs, denn die Vermessungsgebühren- und Kostenordnung richtet sich mit ihrer im einzelnen geregelten Gebührenpflicht grundsätzlich nicht an diesen, sondern letztlich an den Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigten, für den die Vermessungstätigkeit vorgenommen wird.
    • Die Anwendung der Tarifstelle ist auf das einzelne wirtschaftliche Grundstück abzustellen. Sinn und Zweck der Regelung ist es sicher nicht, die Gebühr flurstücksbezogen abzurechnen, denn sehr viele wirtschaftlich als Einheit genutzte Grundstücke bestehen aufgrund der historischen Entwicklung aus einer Mehrzahl von zum Teil sehr kleinen Flurstücken, ohne dass dies im Wirtschafts- oder Grundstücksverkehr bzw. für die Nutzung oder eine andere (wirtschaftliche) Verwendung von wesentlicher Bedeutung ist.

    • Es ankommt nicht darauf, ob mehrere Grundstücke demselben („einen“) Eigentümer gehören, ob mehrere Grundstücke im Auftrag von „einem“ Bauunternehmer zur Errichtung z.B. eines Eigenheimgebietes vermessen werden oder, ob mehrere Grundstücke durch „einen“ Vermessungsingenieur vermessen werden (dazu siehe bereits die vorstehenden Ausführungen).

    • Die Gebühr rechtfertigt sich einerseits mit dem Verwaltungsaufwand, der mit der Gegenleistung der Behörde verbunden ist, andererseits mit der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner, § 3 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg).

    Das Äquivalenzprinzip ist nicht verletzt. Das Tatbestandsmerkmal „je Antrag“ soll dem vielmehr Rechnung tragen, weshalb es im Wege der Auslegung dahingehend verstanden werden muss, dass ein formaler Antrag bezogen auf die einzelnen wirtschaftlichen Grundstücke verschiedene Anträge im Sinne der Tarifstelle 3.1.3 des Gebührentarifs der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung darstellt, die jeweils gebührenpflichtig sind.

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 17.07.2001
    Aktenzeichen: ­ 4 K 2059/00
    Rechtsgrundlage: Gebührengesetz; Gebührenordnung;
    Stichworte: Gebühren, Kosten, VermGebKO, GebG Bbg, Vermessungsunterlagen

    Die Gebühren für Vermessungsunterlagen in einem Baugebiet sind für jedes wirtschaftliche Grundstücke zu berechnen.

    • Der Gebührenrahmen im vorliegenden Fall (mehrere Tätigkeiten nach Tst. 5 in einem Baugebiet) ist mehrfach anzuwenden. Das Tatbestandsmerkmal „je Antrag“ bezieht sich dabei nicht auf den Antrag des Vermessungsingenieurs, denn die Vermessungsgebühren- und Kostenordnung richtet sich mit ihrer im einzelnen geregelten Gebührenpflicht grundsätzlich nicht an diesen, sondern letztlich an den Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigten, für den die Vermessungstätigkeit vorgenommen wird.
    • Die Anwendung der Tarifstelle ist auf das einzelne wirtschaftliche Grundstück abzustellen. Sinn und Zweck der Regelung ist es sicher nicht, die Gebühr flurstücksbezogen abzurechnen, denn sehr viele wirtschaftlich als Einheit genutzte Grundstücke bestehen aufgrund der historischen Entwicklung aus einer Mehrzahl von zum Teil sehr kleinen Flurstücken, ohne dass dies im Wirtschafts- oder Grundstücksverkehr bzw. für die Nutzung oder eine andere (wirtschaftliche) Verwendung von wesentlicher Bedeutung ist.

    • Es ankommt nicht darauf, ob mehrere Grundstücke demselben („einen“) Eigentümer gehören, ob mehrere Grundstücke im Auftrag von „einem“ Bauunternehmer zur Errichtung z.B. eines Eigenheimgebietes vermessen werden oder, ob mehrere Grundstücke durch „einen“ Vermessungsingenieur vermessen werden (dazu siehe bereits die vorstehenden Ausführungen).

    • Die Gebühr rechtfertigt sich einerseits mit dem Verwaltungsaufwand, der mit der Gegenleistung der Behörde verbunden ist, andererseits mit der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner, § 3 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg).

    Das Äquivalenzprinzip ist nicht verletzt. Das Tatbestandsmerkmal „je Antrag“ soll dem vielmehr Rechnung tragen, weshalb es im Wege der Auslegung dahingehend verstanden werden muss, dass ein formaler Antrag bezogen auf die einzelnen wirtschaftlichen Grundstücke verschiedene Anträge im Sinne der Tarifstelle 3.1.3 des Gebührentarifs der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung darstellt, die jeweils gebührenpflichtig sind.

  • 4 K 2318/99 - Urteil vom 17.07.2001 - VG Cottbus

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 17.07.2001
    Aktenzeichen: ­ 4 K 2318/99
    Rechtsgrundlage: VermLiegG
    Stichworte: Gebäudeeinmessung; VermLiegG; VVLiegVerm; Ersatzvornahme; Gebühren; Kosten; VermGebKO; GebG Bbg

    Die Verpflichtung zur Einmessung des Gebäudes erfolgt aus § 15 VermLiegG. Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und, wenn für die Übernahme von Änderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich ist, die Vermessung durchführen zu lassen. Die Kosten hat der jeweilige Eigentümer zu tragen. Die Gebäudeabsteckung erfüllt die Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung nicht. Während durch die Absteckung ein Bauvorhaben exakt in die Örtlichkeit übertragen werden soll, dient die Einmessung der Fortführung des Liegenschaftskatasters, indem auch Gebäude genau erfasst werden. Die Einmessung muss also die tatsächliche Lage der Grundfläche der Gebäude erfassen und zwar unabhängig davon ob von der Baugenehmigung oder der Absteckung abgewichen wurde. Die Erfassung lediglich der genehmigten Lage des Bauvorhabens wäre irreführend und würde im Einzelfall zu falschen Angaben im Liegenschaftskataster führen, wenn abweichend von Baugenehmigung und Absteckung gebaut worden ist.

    Die Katasterbehörde darf die Einmessung auch von Amtswegen und auf Kosten des Eigentümers vornehmen. Fehlt es an der gemäß § 15 Abs. 2 VermLiegG erforderlichen Einmessung kann die Katasterbehörde nach § 15 Abs. 3 VermLiegG zur Erfüllung dieser Pflicht eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten veranlassen. Diese Vorschrift stellt eine spezielle gesetzliche Regelung zur Erfüllung der Pflichten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VermLiegG dar und schließt insoweit die allgemeine Regelung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg aus.

    Eine besondere „Androhung“ und „Festsetzung“ der von Amts wegen durchzuführenden Gebäudeeinmessung ist abweichend von den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts nach § 15 Abs. 3 VermLiegG nicht erforderlich. Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass den Verpflichteten nicht die eigentliche Handlung, die Einmessung, auferlegt ist, sondern lediglich die Veranlassung der Einmessung.

    An der Kostentragungspflicht ändert sich durch das Tätigwerden von Amts wegen nichts. Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich in Anspruch nimmt, sondern auch derjenige der lediglich objektiv ein Tatbestand setzt – hier: Errichtung eines Neubaus -, den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Eingreifen und eine Kostenpflicht knüpft.

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 17.07.2001
    Aktenzeichen: ­ 4 K 2318/99
    Rechtsgrundlage: VermLiegG
    Stichworte: Gebäudeeinmessung; VermLiegG; VVLiegVerm; Ersatzvornahme; Gebühren; Kosten; VermGebKO; GebG Bbg

    Die Verpflichtung zur Einmessung des Gebäudes erfolgt aus § 15 VermLiegG. Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und, wenn für die Übernahme von Änderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich ist, die Vermessung durchführen zu lassen. Die Kosten hat der jeweilige Eigentümer zu tragen. Die Gebäudeabsteckung erfüllt die Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung nicht. Während durch die Absteckung ein Bauvorhaben exakt in die Örtlichkeit übertragen werden soll, dient die Einmessung der Fortführung des Liegenschaftskatasters, indem auch Gebäude genau erfasst werden. Die Einmessung muss also die tatsächliche Lage der Grundfläche der Gebäude erfassen und zwar unabhängig davon ob von der Baugenehmigung oder der Absteckung abgewichen wurde. Die Erfassung lediglich der genehmigten Lage des Bauvorhabens wäre irreführend und würde im Einzelfall zu falschen Angaben im Liegenschaftskataster führen, wenn abweichend von Baugenehmigung und Absteckung gebaut worden ist.

    Die Katasterbehörde darf die Einmessung auch von Amtswegen und auf Kosten des Eigentümers vornehmen. Fehlt es an der gemäß § 15 Abs. 2 VermLiegG erforderlichen Einmessung kann die Katasterbehörde nach § 15 Abs. 3 VermLiegG zur Erfüllung dieser Pflicht eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten veranlassen. Diese Vorschrift stellt eine spezielle gesetzliche Regelung zur Erfüllung der Pflichten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VermLiegG dar und schließt insoweit die allgemeine Regelung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg aus.

    Eine besondere „Androhung“ und „Festsetzung“ der von Amts wegen durchzuführenden Gebäudeeinmessung ist abweichend von den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts nach § 15 Abs. 3 VermLiegG nicht erforderlich. Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass den Verpflichteten nicht die eigentliche Handlung, die Einmessung, auferlegt ist, sondern lediglich die Veranlassung der Einmessung.

    An der Kostentragungspflicht ändert sich durch das Tätigwerden von Amts wegen nichts. Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich in Anspruch nimmt, sondern auch derjenige der lediglich objektiv ein Tatbestand setzt – hier: Errichtung eines Neubaus -, den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Eingreifen und eine Kostenpflicht knüpft.

  • 4 K 3116/04 - Urteil vom 31.01.2007 - VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 31.01.2007
    Aktenzeichen: ­ 4 K 3116/04
    Rechtsgrundlage: Vermessungsgebühren- und Kostenordnung
    Stichworte: Teilungsvermessung, Gebühren Liegenschaftsvermessung, VermGebKO

    Tarifstelle 5.6.2 VermGebKO beinhaltet rechtlich verschiedene Tätigkeiten.

    Die Gebühr für die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für eine Vermessung nach Tarifstelle 5.6.2 (kombinierte Einmessung nach § 68 BbgBO und § 15 VermLiegG) Vermessungsgebühren- und Kostenordnung (VermGebKO) ist nach Tarifstelle 3.1.3 (Vermessungsunterlagen für verschiedene Tätigkeiten nach Tst. 5) VermGebKO festzusetzen.

    Dass es sich rechtlich um zwei verschiedene Tätigkeiten handelt, ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach § 68 Abs. 3 Satz 3 BbgBO der bauordnungsrechtlich gebotene Nachweis auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen kann, die auf einer nach § 15 VermLiegG durchgeführten Einmessung beruht. Das bedeutet freilich nicht, dass die Tätigkeit des Vermessers damit gleichsam zu einer einzigen geworden wäre. Das belegt nicht zuletzt die Fassung der Tarifstelle 5.6, die für den Fall der mit der Novelle der Brandenburgischen Bauordnung zum 1. September 2003 bezweckten „Verzahnung“ in Tst. 5.6.2 das 1,25-fache der Gebühr nach Tst. 5.1 in Ansatz bringt. Das ist jedenfalls mehr als die Gebühr nach Tst. 5.1 selbst.

    Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht aus § 15 Abs. 2 VermLiegG (in der Fassung der Ergänzung durch das Erste Brandenburgische Bürokratieabbaugesetz vom 28.06.2006, GVBl. I S. 74) entnehmen, wonach die technischen Arbeiten für die kataster- und bauordnungsrechtliche Einmessung „in einem Ortstermin“ zusammengefasst werden sollen. Auch dadurch wird die in zweifacher Hinsicht erforderliche Tätigkeit des Vermessers nicht zu „einer“ Tätigkeit im Rechtssinne. Katasterrechtliche Einmessung und bauordnungsrechtliche Einmessung genügen unterschiedlichen gesetzlichen Zwecken. Durch die bauordnungsrechtliche Einmessungspflicht wird - nicht zuletzt auch zum Schutz des Bauherrn - gewährleistet, dass die in der Baugenehmigung festgelegte Grundfläche und Höhenlage eingehalten wird; die Einmessung des Gebäudes nach dem Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz ist zum Nachweis der Liegenschaften im Liegenschaftskataster erforderlich.

    Diese unterschiedlichen Anforderungen führen dazu, dass es sich faktisch um zwei Einmessungen handelt, die aber gemeinsam im Rahmen eines Ortstermins ausgeführt werden können (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Landesregierung zum 1. BbgBAG, LT-Drs. 4/2735 zu Art. 5). Der Sache nachstehen aber weiterhin (rechtlich) verschiedene Tätigkeiten eines Vermessers in Rede; die beiden Einmessungen sollen lediglich in einem Vermessungstermin vor Ort (tatsächlich) zusammengefasst werden können

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 31.01.2007
    Aktenzeichen: ­ 4 K 3116/04
    Rechtsgrundlage: Vermessungsgebühren- und Kostenordnung
    Stichworte: Teilungsvermessung, Gebühren Liegenschaftsvermessung, VermGebKO

    Tarifstelle 5.6.2 VermGebKO beinhaltet rechtlich verschiedene Tätigkeiten.

    Die Gebühr für die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für eine Vermessung nach Tarifstelle 5.6.2 (kombinierte Einmessung nach § 68 BbgBO und § 15 VermLiegG) Vermessungsgebühren- und Kostenordnung (VermGebKO) ist nach Tarifstelle 3.1.3 (Vermessungsunterlagen für verschiedene Tätigkeiten nach Tst. 5) VermGebKO festzusetzen.

    Dass es sich rechtlich um zwei verschiedene Tätigkeiten handelt, ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach § 68 Abs. 3 Satz 3 BbgBO der bauordnungsrechtlich gebotene Nachweis auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen kann, die auf einer nach § 15 VermLiegG durchgeführten Einmessung beruht. Das bedeutet freilich nicht, dass die Tätigkeit des Vermessers damit gleichsam zu einer einzigen geworden wäre. Das belegt nicht zuletzt die Fassung der Tarifstelle 5.6, die für den Fall der mit der Novelle der Brandenburgischen Bauordnung zum 1. September 2003 bezweckten „Verzahnung“ in Tst. 5.6.2 das 1,25-fache der Gebühr nach Tst. 5.1 in Ansatz bringt. Das ist jedenfalls mehr als die Gebühr nach Tst. 5.1 selbst.

    Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht aus § 15 Abs. 2 VermLiegG (in der Fassung der Ergänzung durch das Erste Brandenburgische Bürokratieabbaugesetz vom 28.06.2006, GVBl. I S. 74) entnehmen, wonach die technischen Arbeiten für die kataster- und bauordnungsrechtliche Einmessung „in einem Ortstermin“ zusammengefasst werden sollen. Auch dadurch wird die in zweifacher Hinsicht erforderliche Tätigkeit des Vermessers nicht zu „einer“ Tätigkeit im Rechtssinne. Katasterrechtliche Einmessung und bauordnungsrechtliche Einmessung genügen unterschiedlichen gesetzlichen Zwecken. Durch die bauordnungsrechtliche Einmessungspflicht wird - nicht zuletzt auch zum Schutz des Bauherrn - gewährleistet, dass die in der Baugenehmigung festgelegte Grundfläche und Höhenlage eingehalten wird; die Einmessung des Gebäudes nach dem Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz ist zum Nachweis der Liegenschaften im Liegenschaftskataster erforderlich.

    Diese unterschiedlichen Anforderungen führen dazu, dass es sich faktisch um zwei Einmessungen handelt, die aber gemeinsam im Rahmen eines Ortstermins ausgeführt werden können (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Landesregierung zum 1. BbgBAG, LT-Drs. 4/2735 zu Art. 5). Der Sache nachstehen aber weiterhin (rechtlich) verschiedene Tätigkeiten eines Vermessers in Rede; die beiden Einmessungen sollen lediglich in einem Vermessungstermin vor Ort (tatsächlich) zusammengefasst werden können

  • 4 L 751/01 - Beschluss vom 12.06.2002 - VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 12.06.2002
    Aktenzeichen: ­ 4 L 751/01
    Rechtsgrundlage: Gebührengesetz, Gebührenordnung
    Stichworte: Gebühren; Kosten; Gebührengesetz; GebGBbg; Gebührenordnung; VermGebKO; Billigkeit; Kostenordnung

    Das vom Gesetz – bzw. Verordnungsgeber in § 6 GebGBbg bzw. § 2 Abs. 2 VermGebKO eingebaute Antragserfordernis ist nicht Ausgangspunkt eines von der Kostenentscheidung unabhängigen – und besonders zu verfolgenden – „Billigkeitsverfahrens“, sondern hat – unter Kenntlichmachung des Ausnahmecharakters eine Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen – lediglich verfahrensrechtlichen Charakter. Ein solches Verständnis folgt auch aus der im Gebührengesetz getroffenen – sonst sinnlosen – Unterscheidung zwischen der Gebührenbefreiung nach § 6 GebG Bbg und dem Gebührenerlass nach § 19 GebGBbg. Während hier die Billigkeitsentscheidung die Kostenentscheidung selbst betrifft und deshalb einen nichtbestandskräftigen Kostenbescheid voraussetzt, lässt der ebenfalls aus Billigkeitsgründen mögliche Gebührenerlass nach § 19 GebG Bbg den (bestandskräftigen) Kostenbescheid unberührt. Nach § 6 Abs. 1 GebG Bbg kann aus Gründen der Billigkeit auf Antrag Gebühren und Auslagen Ermäßigung bzw. – Befreiung gewährt werden. Es ist jedoch nicht für eine Unbilligkeit der getroffenen Gebührenentscheidung ersichtlich. Eine Entscheidung entspricht dann nicht der Billigkeit, wenn sie im konkreten Einzelfallungerecht erscheint. Die Unbilligkeit kann sich dabei aus den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners ergeben oder aber – als sogenannte Unbilligkeit – aus dem gebührenpflichtigen Tatbestand selbst hervorgehen. Letztere ist etwa dann anzunehmen, wenn der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Gebührenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Die Gebührenerhebung ist auch nicht sachlich unbillig, weil die Höhe der Gebühr den Wert der vermessenen Teilfläche, deren Grenzen ins Liegenschaftskataster übernommen wurden, übersteiget. Allerdings kann eine sachliche Unbilligkeit vorliegen, wenn bei der Anwendung eines Gebührentatbestandes ausnahmsweise ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit eine Verletzung des Äquivalenzprinzips auftritt. Dabei ist unter der empfangenen Leistung nicht nur die Arbeitsleistung der Behörde zu verstehen, sondern dass, was die beantragte Amtshandlung dem Antragsteller gibt, die wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeit, die er durch sie empfängt. Dies ist aber offensichtlich nicht gleich zu setzen mit dem wirtschaftlichen Wert der vom Grundstück abgetrennten Teilfläche von 65 m² Gartenland. Zu berücksichtigen ist nämlich auch, dass nur durch die gebührenpflichtige Amtshandlung die von ihm benötigte Tauschfläche verkehrsfähig zur Verfügung steht und er Einigung mit seiner Nachbarin hinsichtlich des durch ihn erfolgten Überbaus damit überhaupt erst erreichen kann. Die jahrelange Zahlung einer Überbaurente oder gar der Abriss des Überbaus, verbunden mit etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzungen, stünden ansonsten im Raum. Der somit deutlich höher anzusetzende Wert der Amtshandlung für den Antragsteller lässt die Annahme eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zweifellos nicht zu.

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 12.06.2002
    Aktenzeichen: ­ 4 L 751/01
    Rechtsgrundlage: Gebührengesetz, Gebührenordnung
    Stichworte: Gebühren; Kosten; Gebührengesetz; GebGBbg; Gebührenordnung; VermGebKO; Billigkeit; Kostenordnung

    Das vom Gesetz – bzw. Verordnungsgeber in § 6 GebGBbg bzw. § 2 Abs. 2 VermGebKO eingebaute Antragserfordernis ist nicht Ausgangspunkt eines von der Kostenentscheidung unabhängigen – und besonders zu verfolgenden – „Billigkeitsverfahrens“, sondern hat – unter Kenntlichmachung des Ausnahmecharakters eine Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen – lediglich verfahrensrechtlichen Charakter. Ein solches Verständnis folgt auch aus der im Gebührengesetz getroffenen – sonst sinnlosen – Unterscheidung zwischen der Gebührenbefreiung nach § 6 GebG Bbg und dem Gebührenerlass nach § 19 GebGBbg. Während hier die Billigkeitsentscheidung die Kostenentscheidung selbst betrifft und deshalb einen nichtbestandskräftigen Kostenbescheid voraussetzt, lässt der ebenfalls aus Billigkeitsgründen mögliche Gebührenerlass nach § 19 GebG Bbg den (bestandskräftigen) Kostenbescheid unberührt. Nach § 6 Abs. 1 GebG Bbg kann aus Gründen der Billigkeit auf Antrag Gebühren und Auslagen Ermäßigung bzw. – Befreiung gewährt werden. Es ist jedoch nicht für eine Unbilligkeit der getroffenen Gebührenentscheidung ersichtlich. Eine Entscheidung entspricht dann nicht der Billigkeit, wenn sie im konkreten Einzelfallungerecht erscheint. Die Unbilligkeit kann sich dabei aus den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners ergeben oder aber – als sogenannte Unbilligkeit – aus dem gebührenpflichtigen Tatbestand selbst hervorgehen. Letztere ist etwa dann anzunehmen, wenn der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Gebührenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Die Gebührenerhebung ist auch nicht sachlich unbillig, weil die Höhe der Gebühr den Wert der vermessenen Teilfläche, deren Grenzen ins Liegenschaftskataster übernommen wurden, übersteiget. Allerdings kann eine sachliche Unbilligkeit vorliegen, wenn bei der Anwendung eines Gebührentatbestandes ausnahmsweise ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit eine Verletzung des Äquivalenzprinzips auftritt. Dabei ist unter der empfangenen Leistung nicht nur die Arbeitsleistung der Behörde zu verstehen, sondern dass, was die beantragte Amtshandlung dem Antragsteller gibt, die wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeit, die er durch sie empfängt. Dies ist aber offensichtlich nicht gleich zu setzen mit dem wirtschaftlichen Wert der vom Grundstück abgetrennten Teilfläche von 65 m² Gartenland. Zu berücksichtigen ist nämlich auch, dass nur durch die gebührenpflichtige Amtshandlung die von ihm benötigte Tauschfläche verkehrsfähig zur Verfügung steht und er Einigung mit seiner Nachbarin hinsichtlich des durch ihn erfolgten Überbaus damit überhaupt erst erreichen kann. Die jahrelange Zahlung einer Überbaurente oder gar der Abriss des Überbaus, verbunden mit etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzungen, stünden ansonsten im Raum. Der somit deutlich höher anzusetzende Wert der Amtshandlung für den Antragsteller lässt die Annahme eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zweifellos nicht zu.

  • 4 L 898/98 - Beschluss vom 05.07.1999 - VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 05.07.1999
    Aktenzeichen: ­ 4 L 898/98
    Rechtsgrundlage: GebG Bbg, VwGO, VermGebO
    Stichworte: Aussetzung der Vollziehung, Begünstigter, unmittelbar begünstigt, Kostenschuldner, Kostenbescheid, Übernahme, Antragsteller, Gebührenerhebung, Kaufvertrag, Vermessungsschriften

    Für die von der Kammer bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorzunehmende Abwägung des widerstreitenden öffentlichen und privaten Interesses sind in den Fällen des gesetzlichen Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 VwGO entsprechend der in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Wertung die angefochtenen Kosten- bzw. Gebührenbescheide nur auf ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit und auf etwaige unbillige Härten zu untersuchen. Ernstliche Zweifel liegen nach Auffassung der Kammer vor, wenn der Widerspruch oder die Anfechtungsklage mit über-wiegenden Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird.

    Der Antragsteller ist Begünstigter i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 GebGBbg zur Zahlung der Gebühr verpflichtet. Die Amtshandlung wird zu Gunsten desjenigen vorgenommen, welcher durch sie unmittelbar begünstigt wird. Das Erfordernis einer unmittelbaren Begünstigung ergibt sich aus dem Charakter der Gebühr als einer Gegenleistung für eine besondere Leistung oder Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung aus dem folgt, dass nicht jedes noch so schwache, subjektive, fiktive oder sonst entfernt Interesse die Auferlegung einer Gebühr für eine (nicht veranlasste) Amtshandlung rechtfertigen kann.

    Aufgrund des Anspruches des Antragstellers auf Verschaffung des Eigentums an dem Kaufgrundstück, ist dieser durch die Vermessung der Flurstücke und die Übernahme der diesbezüglichen Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster unmittelbar begünstigt, da dies zur Individualisierung des Kaufgegenstandes und damit zur Möglichkeit der Durchführung des Kaufvertrages beigetragen hat.

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 05.07.1999
    Aktenzeichen: ­ 4 L 898/98
    Rechtsgrundlage: GebG Bbg, VwGO, VermGebO
    Stichworte: Aussetzung der Vollziehung, Begünstigter, unmittelbar begünstigt, Kostenschuldner, Kostenbescheid, Übernahme, Antragsteller, Gebührenerhebung, Kaufvertrag, Vermessungsschriften

    Für die von der Kammer bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorzunehmende Abwägung des widerstreitenden öffentlichen und privaten Interesses sind in den Fällen des gesetzlichen Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 VwGO entsprechend der in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Wertung die angefochtenen Kosten- bzw. Gebührenbescheide nur auf ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit und auf etwaige unbillige Härten zu untersuchen. Ernstliche Zweifel liegen nach Auffassung der Kammer vor, wenn der Widerspruch oder die Anfechtungsklage mit über-wiegenden Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird.

    Der Antragsteller ist Begünstigter i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 GebGBbg zur Zahlung der Gebühr verpflichtet. Die Amtshandlung wird zu Gunsten desjenigen vorgenommen, welcher durch sie unmittelbar begünstigt wird. Das Erfordernis einer unmittelbaren Begünstigung ergibt sich aus dem Charakter der Gebühr als einer Gegenleistung für eine besondere Leistung oder Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung aus dem folgt, dass nicht jedes noch so schwache, subjektive, fiktive oder sonst entfernt Interesse die Auferlegung einer Gebühr für eine (nicht veranlasste) Amtshandlung rechtfertigen kann.

    Aufgrund des Anspruches des Antragstellers auf Verschaffung des Eigentums an dem Kaufgrundstück, ist dieser durch die Vermessung der Flurstücke und die Übernahme der diesbezüglichen Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster unmittelbar begünstigt, da dies zur Individualisierung des Kaufgegenstandes und damit zur Möglichkeit der Durchführung des Kaufvertrages beigetragen hat.

  • 4 L 1001/01 - Beschluss vom 05.07.2002 - VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum:  05.07.2002
    Aktenzeichen: ­ 4 L 1001/01
    Rechtsgrundlage: Gebührengesetz; Vermessungsgebühren- und Kostenordnung
    Stichworte: Gebühren; Kosten; VermGebKO; GebGBbg

    Der Antragsteller hat ausdrücklich um Mitteilung gebeten durch welche Umstände Änderungen vorgenommen worden sind. Um diesem Antrag zu entsprechen war aber eine Sichtung und Überprüfung des Liegenschaftszahlenwerkes auf Veränderung unumgänglich. Dem Antragsteller wurde das Ergebnis mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass durch eine Behördenmitarbeiterin das im Liegenschaftskataster nachgewiesene Zahlenwerk gesichtet wurde. Diese Auskunft ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach Tarifstelle 2.

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum:  05.07.2002
    Aktenzeichen: ­ 4 L 1001/01
    Rechtsgrundlage: Gebührengesetz; Vermessungsgebühren- und Kostenordnung
    Stichworte: Gebühren; Kosten; VermGebKO; GebGBbg

    Der Antragsteller hat ausdrücklich um Mitteilung gebeten durch welche Umstände Änderungen vorgenommen worden sind. Um diesem Antrag zu entsprechen war aber eine Sichtung und Überprüfung des Liegenschaftszahlenwerkes auf Veränderung unumgänglich. Dem Antragsteller wurde das Ergebnis mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass durch eine Behördenmitarbeiterin das im Liegenschaftskataster nachgewiesene Zahlenwerk gesichtet wurde. Diese Auskunft ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach Tarifstelle 2.

  • 4 L 1267/98 - Urteil vom 06.09.1999 - VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 06.09.1999
    Aktenzeichen: ­ ­4 L 1267/98
    Rechtsgrundlage: Vermögensgesetz
    Stichworte: Gebühren; Kosten; Restitution; Vermögensgesetz; VermG

    Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Klage gegen den Kostenbescheid für Katasterauszüge (Eigentümerrecherchen) zurückgewiesen. Hieraus sind folgende Leitsätze abzuleiten:

    1. Es handelt sich jedenfalls nicht um ein im Vermögensgesetz vorgesehenes und seiner Durchführung dienendes Annexverfahren.
    2. Es steht anderen Antragstellern frei gegen diese von ihr für rechtswidrig erachtete Praxis der Vermögensämter, die Erteilung eines „Negativattestes“ von der Führung einer lückenlosen Eigentümerrückverfolgung durch die Antragstellerin anhängig zu machen – ggf. im Klagewege – vorzugehen.
    3. Die Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG scheitern auch daran, dass für den Antragsgegner aufgrund von Anträgen anderer Antragsteller auf Durchführung von „Voreigentumsrecherchen“ gar nicht erkennbar ist, dass sie Amtshandlung im Vorgriff auf ein beabsichtigtes Vergewisserungsverfahren nach § 3 Abs. 5 VermG beantragt wird.

    siehe auch:

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 06.09.1999
    Aktenzeichen: ­ ­4 L 1267/98
    Rechtsgrundlage: Vermögensgesetz
    Stichworte: Gebühren; Kosten; Restitution; Vermögensgesetz; VermG

    Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Klage gegen den Kostenbescheid für Katasterauszüge (Eigentümerrecherchen) zurückgewiesen. Hieraus sind folgende Leitsätze abzuleiten:

    1. Es handelt sich jedenfalls nicht um ein im Vermögensgesetz vorgesehenes und seiner Durchführung dienendes Annexverfahren.
    2. Es steht anderen Antragstellern frei gegen diese von ihr für rechtswidrig erachtete Praxis der Vermögensämter, die Erteilung eines „Negativattestes“ von der Führung einer lückenlosen Eigentümerrückverfolgung durch die Antragstellerin anhängig zu machen – ggf. im Klagewege – vorzugehen.
    3. Die Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG scheitern auch daran, dass für den Antragsgegner aufgrund von Anträgen anderer Antragsteller auf Durchführung von „Voreigentumsrecherchen“ gar nicht erkennbar ist, dass sie Amtshandlung im Vorgriff auf ein beabsichtigtes Vergewisserungsverfahren nach § 3 Abs. 5 VermG beantragt wird.

    siehe auch:

  • 10 K 045/98 - Urteil vom 06.12.2001 - VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 06.12.2001
    Aktenzeichen: ­ 10 K 045/98
    Rechtsgrundlage: GebG Bbg, VermG, VermGebO
    Stichworte: Eigentümerrecherche, Zeitaufwand, Gebührenfreiheit, Vermögensgesetz, Ausgleichsleistungsgesetz, Gebührengesetz, Auskunft, Flurstück, GebG Bbg, VermG, VermGebO, VermGebKO, Gebührenordnung; Restitution

    Die sachliche Gebührenfreiheit nach VermG (§ 38 Abs. 1) bezieht sich nur auf Verwaltungsverfahren, die im Vermögensgesetz geregelt sind und in denen die dafür zuständigen Vermögensämter entscheiden. Entsprechendes gilt für Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG werden Verwaltungsgebühren für mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte nicht erhoben. Der Verordnungsgeber hat in der VermGebO eine abweichende Bestimmung nicht getroffen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber ausdrücklich eine Gebührenpflicht für einfache schriftliche Auskünfte einführen wollte. Der erstellte Eigentümernachweis erfüllt nach den vorgetragenen und nach Aktenlage erkennbaren Umständen lediglich die Voraussetzungen für Auskünfte einfacher Art. Abzustellen ist insofern auf den einzelnen Eigentümernachweis, der unabhängig vom Sammelantrag flurstücksbezogen erfolgt. Das Flurstück ist die maßgebliche Einheit für die Katasterbehörde. Die Zeitangaben für die Eigentümerrecherche pro Flurstück betragen durchschnittlich nicht nennenswert mehr als die geringste im Gebührentarif geregelte Zeitspanne. Komplizierte Arbeitsschritte zur Ermittlung der Voreigentümer sind nicht erkennbar.

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 06.12.2001
    Aktenzeichen: ­ 10 K 045/98
    Rechtsgrundlage: GebG Bbg, VermG, VermGebO
    Stichworte: Eigentümerrecherche, Zeitaufwand, Gebührenfreiheit, Vermögensgesetz, Ausgleichsleistungsgesetz, Gebührengesetz, Auskunft, Flurstück, GebG Bbg, VermG, VermGebO, VermGebKO, Gebührenordnung; Restitution

    Die sachliche Gebührenfreiheit nach VermG (§ 38 Abs. 1) bezieht sich nur auf Verwaltungsverfahren, die im Vermögensgesetz geregelt sind und in denen die dafür zuständigen Vermögensämter entscheiden. Entsprechendes gilt für Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG werden Verwaltungsgebühren für mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte nicht erhoben. Der Verordnungsgeber hat in der VermGebO eine abweichende Bestimmung nicht getroffen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber ausdrücklich eine Gebührenpflicht für einfache schriftliche Auskünfte einführen wollte. Der erstellte Eigentümernachweis erfüllt nach den vorgetragenen und nach Aktenlage erkennbaren Umständen lediglich die Voraussetzungen für Auskünfte einfacher Art. Abzustellen ist insofern auf den einzelnen Eigentümernachweis, der unabhängig vom Sammelantrag flurstücksbezogen erfolgt. Das Flurstück ist die maßgebliche Einheit für die Katasterbehörde. Die Zeitangaben für die Eigentümerrecherche pro Flurstück betragen durchschnittlich nicht nennenswert mehr als die geringste im Gebührentarif geregelte Zeitspanne. Komplizierte Arbeitsschritte zur Ermittlung der Voreigentümer sind nicht erkennbar.

  • 10 K 5928/97 - Urteil vom 11.10.2001 - VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 11.10.2001
    Aktenzeichen: ­ 10 K 5928/97
    Rechtsgrundlage: Gebührengesetz; Vermessungsgebührenordnung; Vermögensgesetz
    Stichworte: Gebühren; Kosten; Restitution; Vermögensgesetz; VermG; VermGebKO; GebG Bbg

    Gemäß § 11 Abs. 1 GebG Bbg kommt es bei antragsbedürftigen Amtshandlungen für die Entstehung und damit auch für die Höhe der Kostenschuld auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Der Antrag wurde bereits 24. Februar 1997 gestellt und damit vor In-Kraft-Treten der VermGebO in Gestalt der zweiten Änderungsverordnung vom 10. Mai 1997. Die Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid vom 21. Juli 1997 ist somit der Gebührentarif in der Fassung der ersten Änderungsverordnung zur Gebührenordnung vom 7. Juni 1994. Aufgrund sondergesetzlicher Vorschriften bleibt der Antrag nicht gebührenfrei. Die sachliche Gebührenfreiheit der bundesrechtlichen Bestimmung des § 38 Abs. 1 Vermögensgesetz i.V.m. § 6 Abs. 2 Ausgleichsleistungsgesetz kann nicht in Anspruch genommen werden. § 38 Abs. 1 Vermögensgesetz bezieht sich nur auf Verwaltungsverfahren, die im Vermögensgesetz geregelt sind und in denen die dafür zuständigen Vermögensämter entscheiden. Entsprechendes gilt für Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz. Nur das Vermögensamt ist im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit gehindert Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Klägerin ist auch nicht aus persönlichen Gründen Kraft landesrechtlicher Bestimmungen (§ 8 Abs. 1 GebG Bbg) von Gebührenpflicht befreit. Die persönliche Gebührenfreiheit besteht hiernach lediglich für den Bund und die bundesummittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Bei der Klägerin handelt es sich indessen um eine privatrechtliche GmbH. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Bund mittelbar sämtliche Anteile an der GmbH hält; denn auf eine GmbH ist § 8 Abs. 1 GebG auch nicht entsprechend anwendbar. § 8 Abs. 3 GebG Bbg bestimmt ausdrücklich, dass eine Befreiung von Gebühren selbst für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist, nicht besteht. Der Gebührenanspruch steht gleichwohl nicht zu, weil die von ihm ausgeführten Amtshandlungen unter keinem der gebührenpflichtigen Tatbestände des Gebührentarifs fallen. Der Gebührentarif sieht eine besondere Tarifstelle für Eigentümernachweise nicht vor. Es kommt daher nur der Auffangtarif Tarifstelle 2.22 der VermGebO 1994 für eine „schriftliche Auskunft größeren Umfangs oder schwieriger Art in sonstigen Fällen“ in Betracht. Der erstellte Eigentümernachweis ist indessen weder von größerem Umfang noch von schwieriger Art. Abzustellen ist in soweit auf den einzelnen Eigentümernachweis. Es ist nämlich davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall insgesamt in 402 Fällen Auskunft erteilt wurde, auch wenn die diesbezüglichen Anträge in einem einzigen Antragsschreiben zusammengefasst wurden; denn was als „einzelne Amtshandlung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 GebG Bbg gebührenpflichtig ist, darf nicht von subjektiven Vorstellungen oder Zufälligkeiten abhängen sondern muss von vornherein objektiv bestimmbar sein. Ein Eigentümernachweis erfolgt aber flurstücksbezogen, wie überhaupt das Liegenschaftskataster von einem Flurstück als für die Katasterbehörde maßgebliche Einheit ausgeht. So gesehen ist ein Eigentümernachweis immer für jedes Flurstück gesondert zu erstellen, was zwangsläufig auch immer zu einem gesonderten Arbeitsaufwand des Katasteramtes für jedes Flurstück führt. Beansprucht eine Amtshandlung mit einem routinemäßig zu erledigenden Arbeitsvorgang regelmäßig nur die geringste im Gebührentarif geregelte Zeitspanne, können Schwierigkeiten der in der Tarifstelle 2.2 geregelten Art kaum denkbar sein. Sollten ausnahmsweise zusätzliche und kompliziertere Arbeitsschritte von Nöten sein, könnte ein Arbeitsaufwand von einer halben Stunde offenkundig nicht eingehalten werden.

    siehe auch:

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 11.10.2001
    Aktenzeichen: ­ 10 K 5928/97
    Rechtsgrundlage: Gebührengesetz; Vermessungsgebührenordnung; Vermögensgesetz
    Stichworte: Gebühren; Kosten; Restitution; Vermögensgesetz; VermG; VermGebKO; GebG Bbg

    Gemäß § 11 Abs. 1 GebG Bbg kommt es bei antragsbedürftigen Amtshandlungen für die Entstehung und damit auch für die Höhe der Kostenschuld auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Der Antrag wurde bereits 24. Februar 1997 gestellt und damit vor In-Kraft-Treten der VermGebO in Gestalt der zweiten Änderungsverordnung vom 10. Mai 1997. Die Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid vom 21. Juli 1997 ist somit der Gebührentarif in der Fassung der ersten Änderungsverordnung zur Gebührenordnung vom 7. Juni 1994. Aufgrund sondergesetzlicher Vorschriften bleibt der Antrag nicht gebührenfrei. Die sachliche Gebührenfreiheit der bundesrechtlichen Bestimmung des § 38 Abs. 1 Vermögensgesetz i.V.m. § 6 Abs. 2 Ausgleichsleistungsgesetz kann nicht in Anspruch genommen werden. § 38 Abs. 1 Vermögensgesetz bezieht sich nur auf Verwaltungsverfahren, die im Vermögensgesetz geregelt sind und in denen die dafür zuständigen Vermögensämter entscheiden. Entsprechendes gilt für Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz. Nur das Vermögensamt ist im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit gehindert Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Klägerin ist auch nicht aus persönlichen Gründen Kraft landesrechtlicher Bestimmungen (§ 8 Abs. 1 GebG Bbg) von Gebührenpflicht befreit. Die persönliche Gebührenfreiheit besteht hiernach lediglich für den Bund und die bundesummittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Bei der Klägerin handelt es sich indessen um eine privatrechtliche GmbH. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Bund mittelbar sämtliche Anteile an der GmbH hält; denn auf eine GmbH ist § 8 Abs. 1 GebG auch nicht entsprechend anwendbar. § 8 Abs. 3 GebG Bbg bestimmt ausdrücklich, dass eine Befreiung von Gebühren selbst für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist, nicht besteht. Der Gebührenanspruch steht gleichwohl nicht zu, weil die von ihm ausgeführten Amtshandlungen unter keinem der gebührenpflichtigen Tatbestände des Gebührentarifs fallen. Der Gebührentarif sieht eine besondere Tarifstelle für Eigentümernachweise nicht vor. Es kommt daher nur der Auffangtarif Tarifstelle 2.22 der VermGebO 1994 für eine „schriftliche Auskunft größeren Umfangs oder schwieriger Art in sonstigen Fällen“ in Betracht. Der erstellte Eigentümernachweis ist indessen weder von größerem Umfang noch von schwieriger Art. Abzustellen ist in soweit auf den einzelnen Eigentümernachweis. Es ist nämlich davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall insgesamt in 402 Fällen Auskunft erteilt wurde, auch wenn die diesbezüglichen Anträge in einem einzigen Antragsschreiben zusammengefasst wurden; denn was als „einzelne Amtshandlung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 GebG Bbg gebührenpflichtig ist, darf nicht von subjektiven Vorstellungen oder Zufälligkeiten abhängen sondern muss von vornherein objektiv bestimmbar sein. Ein Eigentümernachweis erfolgt aber flurstücksbezogen, wie überhaupt das Liegenschaftskataster von einem Flurstück als für die Katasterbehörde maßgebliche Einheit ausgeht. So gesehen ist ein Eigentümernachweis immer für jedes Flurstück gesondert zu erstellen, was zwangsläufig auch immer zu einem gesonderten Arbeitsaufwand des Katasteramtes für jedes Flurstück führt. Beansprucht eine Amtshandlung mit einem routinemäßig zu erledigenden Arbeitsvorgang regelmäßig nur die geringste im Gebührentarif geregelte Zeitspanne, können Schwierigkeiten der in der Tarifstelle 2.2 geregelten Art kaum denkbar sein. Sollten ausnahmsweise zusätzliche und kompliziertere Arbeitsschritte von Nöten sein, könnte ein Arbeitsaufwand von einer halben Stunde offenkundig nicht eingehalten werden.

    siehe auch:

  • 10 K 6147/97 - Urteil vom 06.12.2001 - VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 06.12.2001
    Aktenzeichen: ­ 10 K 6147/97
    Rechtsgrundlage: GebG Bbg, VermG, VermGebO
    Stichworte: Eigentümerrecherche, Zeitaufwand, Gebührenfreiheit, Vermögensgesetz, Ausgleichsleistungsgesetz, Gebührengesetz, Auskunft, Flurstück, GebG Bbg, VermG, VermGebO, VermGebKO, Gebührenordnung; Restitution

    Gemäß § 11 Abs. 1 GebG Bbg kommt es bei antragsbedürftigen Amtshandlungen für die Entstehung und damit auch der Höhe der Kostenschuld auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Der Gebührentarif sieht eine besondere Tarifstelle für Eigentümernachweise nicht vor. Trotz des weiten Wortlautes fallen einfache schriftliche Auskünfte nicht unter den Auffangtarif der Tst. 2.3.2 VermGebO. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr.1 Gebg Bbg, wonach Verwaltungsgebühren für mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte nicht erhoben werden. Eine abweichende Bestimmung trifft die VermGebO nicht. Beansprucht eine Amtshandlung mit routinemäßig zu erledigenden Arbeitsschritten für jedes Flurstück durchschnittlich nicht mehr als die geringste im Gebührentarif geregelte Zeitspanne, kann ein Aufwand, der die Grenze einer einfachen Auskunft überschreitet, kaum denkbar sein.

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 06.12.2001
    Aktenzeichen: ­ 10 K 6147/97
    Rechtsgrundlage: GebG Bbg, VermG, VermGebO
    Stichworte: Eigentümerrecherche, Zeitaufwand, Gebührenfreiheit, Vermögensgesetz, Ausgleichsleistungsgesetz, Gebührengesetz, Auskunft, Flurstück, GebG Bbg, VermG, VermGebO, VermGebKO, Gebührenordnung; Restitution

    Gemäß § 11 Abs. 1 GebG Bbg kommt es bei antragsbedürftigen Amtshandlungen für die Entstehung und damit auch der Höhe der Kostenschuld auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Der Gebührentarif sieht eine besondere Tarifstelle für Eigentümernachweise nicht vor. Trotz des weiten Wortlautes fallen einfache schriftliche Auskünfte nicht unter den Auffangtarif der Tst. 2.3.2 VermGebO. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr.1 Gebg Bbg, wonach Verwaltungsgebühren für mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte nicht erhoben werden. Eine abweichende Bestimmung trifft die VermGebO nicht. Beansprucht eine Amtshandlung mit routinemäßig zu erledigenden Arbeitsschritten für jedes Flurstück durchschnittlich nicht mehr als die geringste im Gebührentarif geregelte Zeitspanne, kann ein Aufwand, der die Grenze einer einfachen Auskunft überschreitet, kaum denkbar sein.


Oberverwaltungsgericht Brandenburg bzw. Berlin-Brandenburg

  • 2 B 129/99 - Beschluss vom 04.05.2000

    Gericht: OVG Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 04.05.2000
    Aktenzeichen: ­ ­2 B 129/99
    Rechtsgrundlage: Vermögensgesetz
    Stichworte: Vermögensgesetz, VermG, Kosten, Gebühren, Restitution

    Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des VG Potsdam (4 L 1267/98) wegen vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt. Das Gericht führte zum Hauptverfahren Folgendes zusätzlich aus: 1. Das Argument, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe der Komplex „Restitutionsverfahren im weiteren Sinne“ nicht gedanklich in einzelne Verfahren aufgeteilt werden, besagt für sich genommen nichts dazu, welche Verfahren im Einzelnen zu diesem Komplex zu zählen und deshalb kostenfrei sind.

    Gericht: OVG Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 04.05.2000
    Aktenzeichen: ­ ­2 B 129/99
    Rechtsgrundlage: Vermögensgesetz
    Stichworte: Vermögensgesetz, VermG, Kosten, Gebühren, Restitution

    Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des VG Potsdam (4 L 1267/98) wegen vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt. Das Gericht führte zum Hauptverfahren Folgendes zusätzlich aus: 1. Das Argument, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe der Komplex „Restitutionsverfahren im weiteren Sinne“ nicht gedanklich in einzelne Verfahren aufgeteilt werden, besagt für sich genommen nichts dazu, welche Verfahren im Einzelnen zu diesem Komplex zu zählen und deshalb kostenfrei sind.

    siehe auch:

    siehe auch:

  • 3 A 429/01.Z - Beschluss vom 11.03.2003

    Gericht: OVG Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 11.03.2003
    Aktenzeichen: ­ ­3 A 429/01.Z
    Rechtsgrundlage: VermGebO in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 10.05.1997
    Stichworte: Gebühren- und Kostenrecht, Kostenschuldner, Antragstellung

    Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Antragstellerin, so kann sie als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen und ist damit rechtsfähig. Sie ist im Verwaltungsprozess nach § 61 Nr. 2 VwGO auch beteiligungsfähig, wenn das Verwaltungsrecht dies nicht ausdrücklich ausschließt.

    Hinsichtlich der Beratungspflicht der Vermessungsstelle im Rahmen der Antragstellung bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) in der Sache 1 K 3422/99.

    Gericht: OVG Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 11.03.2003
    Aktenzeichen: ­ ­3 A 429/01.Z
    Rechtsgrundlage: VermGebO in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 10.05.1997
    Stichworte: Gebühren- und Kostenrecht, Kostenschuldner, Antragstellung

    Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Antragstellerin, so kann sie als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen und ist damit rechtsfähig. Sie ist im Verwaltungsprozess nach § 61 Nr. 2 VwGO auch beteiligungsfähig, wenn das Verwaltungsrecht dies nicht ausdrücklich ausschließt.

    Hinsichtlich der Beratungspflicht der Vermessungsstelle im Rahmen der Antragstellung bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) in der Sache 1 K 3422/99.

    siehe auch:

    siehe auch:

  • 3 B 012/02 - Beschluss vom 14.08.2002

    Gericht: OVG Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 14.08.2002
    Aktenzeichen: ­ ­ 3 B 012/02
    Rechtsgrundlage: VwGO, GebG Bbg, VermLiegG
    Stichworte: aufschiebende Wirkung, Gebühren, Kosten, gebührenpflichtige Sachentscheidung, Grenzfeststellung, Grenztermin, Kostenschuldner, Widerspruchsgebühr, Widerspruch, Drittwidersprechender, VermGebKO, GebG Bbg

    Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 gegen die Erhebung der Widerspruchsgebühr kann insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis mit dem Argument abgesprochen werden, der Widerspruchsführer habe gegen die Erhebung der Widerspruchsgebühr noch keine Klage erhoben. Vor Antragstellung hat sich die Antragstellerin nämlich zunächst erfolglos bei der Behörde um eine Aussetzung der Vollziehung bemüht.

    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist mit Blick auf den Maßstab des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung der festgesetzten Widerspruchsgebühr bestehen.

    Aus diesen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 ergibt sich, dass die Widerspruchsgebühr dem Äquivalenzprinzip (§ 3 GebG Bbg) entsprechend grundsätzlich genauso hoch ist, wie die Gebühr für die gebührenpflichtige Ausgangsentscheidung; denn der Widerspruchsführer verfolgt im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren regelmäßig das gleiche Interesse. Bei einem Drittwidersprechenden kann die Interessenlage indessen anders liegen, mit der Folge, dass die höhenmäßige Anknüpfung der Widerspruchsgebühr an die Gebühr für die Ausgangsentscheidung unter Umständen in seinem Fall das Äquivalenzprinzip verletzen würde. Eine „gebührenpflichtige Sachentscheidung“ im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 GebG Bbg ist deshalb nur eine solche Sachentscheidung, die gerade für den Widerspruchsführer gebührenpflichtig war.

    Gericht: OVG Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 14.08.2002
    Aktenzeichen: ­ ­ 3 B 012/02
    Rechtsgrundlage: VwGO, GebG Bbg, VermLiegG
    Stichworte: aufschiebende Wirkung, Gebühren, Kosten, gebührenpflichtige Sachentscheidung, Grenzfeststellung, Grenztermin, Kostenschuldner, Widerspruchsgebühr, Widerspruch, Drittwidersprechender, VermGebKO, GebG Bbg

    Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 gegen die Erhebung der Widerspruchsgebühr kann insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis mit dem Argument abgesprochen werden, der Widerspruchsführer habe gegen die Erhebung der Widerspruchsgebühr noch keine Klage erhoben. Vor Antragstellung hat sich die Antragstellerin nämlich zunächst erfolglos bei der Behörde um eine Aussetzung der Vollziehung bemüht.

    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist mit Blick auf den Maßstab des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung der festgesetzten Widerspruchsgebühr bestehen.

    Aus diesen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 ergibt sich, dass die Widerspruchsgebühr dem Äquivalenzprinzip (§ 3 GebG Bbg) entsprechend grundsätzlich genauso hoch ist, wie die Gebühr für die gebührenpflichtige Ausgangsentscheidung; denn der Widerspruchsführer verfolgt im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren regelmäßig das gleiche Interesse. Bei einem Drittwidersprechenden kann die Interessenlage indessen anders liegen, mit der Folge, dass die höhenmäßige Anknüpfung der Widerspruchsgebühr an die Gebühr für die Ausgangsentscheidung unter Umständen in seinem Fall das Äquivalenzprinzip verletzen würde. Eine „gebührenpflichtige Sachentscheidung“ im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 GebG Bbg ist deshalb nur eine solche Sachentscheidung, die gerade für den Widerspruchsführer gebührenpflichtig war.

  • 12 B 4.17 - Urteil vom 09.11.2017

    Gericht: OVG Berlin/Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 09.11.2017
    Aktenzeichen: ­ ­12 B 4.17
    Rechtsgrundlage: VermGebO in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 10.05.1997
    Stichworte: Gebühren, öffentlich-rechtlicher Vertrag, VermGebO, Berufsrecht ÖbVI

    § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg stellt keine Ermächtigung dar, abweichend vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Erhebung öffentlicher Abgaben gesetzesinkongruente Gebührenvereinbarungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen zu treffen. Die Vorschrift schließt nur die Anwendung des Gebührengesetzes aus, soweit der Abschluss vom Gesetz abweichender Vereinbarungen über die Erhebung von Gebühren durch das jeweilige Fachrecht gestattet wird und hierüber ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt.

    Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf für hoheitliche Tätigkeiten keine der Höhe nach von dem in der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung festgelegten Gebührentarif abweichende Vereinbarung über das Entgelt für hoheitliche Amtshandlungen treffen. Eine Abrede, die Vergütung mit den an einem Bodenordnungsverfahren beteiligten Behörden und Körperschaften durch Rechnungslegung geltend zu machen, konnte nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. I Nr. 27) wirksam sein und dem Erlass von Gebührenbescheiden nach § 15 GebG Bbg entgegenstehen.

    Gericht: OVG Berlin/Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 09.11.2017
    Aktenzeichen: ­ ­12 B 4.17
    Rechtsgrundlage: VermGebO in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 10.05.1997
    Stichworte: Gebühren, öffentlich-rechtlicher Vertrag, VermGebO, Berufsrecht ÖbVI

    § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg stellt keine Ermächtigung dar, abweichend vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Erhebung öffentlicher Abgaben gesetzesinkongruente Gebührenvereinbarungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen zu treffen. Die Vorschrift schließt nur die Anwendung des Gebührengesetzes aus, soweit der Abschluss vom Gesetz abweichender Vereinbarungen über die Erhebung von Gebühren durch das jeweilige Fachrecht gestattet wird und hierüber ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt.

    Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf für hoheitliche Tätigkeiten keine der Höhe nach von dem in der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung festgelegten Gebührentarif abweichende Vereinbarung über das Entgelt für hoheitliche Amtshandlungen treffen. Eine Abrede, die Vergütung mit den an einem Bodenordnungsverfahren beteiligten Behörden und Körperschaften durch Rechnungslegung geltend zu machen, konnte nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. I Nr. 27) wirksam sein und dem Erlass von Gebührenbescheiden nach § 15 GebG Bbg entgegenstehen.