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Einmessungspflicht

Verwaltungsgericht im Land Brandenburg

  • 1 K 1692/05 - Urteil vom 22.06.2006 - VG Frankfurt (Oder)

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 22.06.2006
    Aktenzeichen: ­ 1 K 1692/05
    Rechtsgrundlage: VermLiegG § 15 II
    Stichworte: Einmessungspflicht, Gebäudeeinmessung, Gebäudeeinmessungspflicht

    Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, sein Grundstück gemäß § 15 Abs. 2 Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz (VermLiegG) einmessen zu lassen, enthält keine Einzelfallregelung, sondern lediglich einen Hinweis auf eine sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Pflicht des Klägers (so zur vergleichbaren Rechtslage: OVG Münster, Urteil vom 14.11.1985, 7 A 2095/85).

    Sollte der Kläger seiner sich aus § 15 Abs. 2 VermLiegG ergebenden Pflicht nicht nachkommen, ist die Katasterbehörde berechtigt, das Erforderliche, d.h. vorliegend eine Gebäudeeinmessung, auf Kosten des Klägers zu veranlassen. Ein “Mehrwert“ oder ein Interesse des Klägers an der Einmessung ist nicht erforderlich. Vorliegend geht es um die Durchsetzung einer gesetzlich normierten Pflicht des Klägers, die ihre Rechtfertigung in der Sozialbindung des Eigentums findet; Art. 14 GG.

    Sinn und Zweck der Einmessung ist die effektive Erfassung der durch die Errichtung von Gebäuden bewirkten topographischen Veränderungen zu Zwecken der Landesvermessung. Der Eigentümer wird gleichsam als Verursacher der Notwendigkeit, die topographische Aufnahme zu ergänzen, in die Pflicht genommen (OVG Münster, a. a. O.). Aus dem vorgenannten ergibt sich weiterhin, dass Unterlagen die zur Beantragung einer Baugenehmigung gedient haben, nicht geeignet sind, eine Gebäudeeinmessung gemäß § 15 Abs. 2 VermLiegG zu ersetzen. Die nach Fertigstellung eines Gebäudes vorzunehmende Einmessung soll den tatsächlich vorhandenen und nicht einen geplanten Gebäudebestand dokumentieren.

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 22.06.2006
    Aktenzeichen: ­ 1 K 1692/05
    Rechtsgrundlage: VermLiegG § 15 II
    Stichworte: Einmessungspflicht, Gebäudeeinmessung, Gebäudeeinmessungspflicht

    Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, sein Grundstück gemäß § 15 Abs. 2 Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz (VermLiegG) einmessen zu lassen, enthält keine Einzelfallregelung, sondern lediglich einen Hinweis auf eine sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Pflicht des Klägers (so zur vergleichbaren Rechtslage: OVG Münster, Urteil vom 14.11.1985, 7 A 2095/85).

    Sollte der Kläger seiner sich aus § 15 Abs. 2 VermLiegG ergebenden Pflicht nicht nachkommen, ist die Katasterbehörde berechtigt, das Erforderliche, d.h. vorliegend eine Gebäudeeinmessung, auf Kosten des Klägers zu veranlassen. Ein “Mehrwert“ oder ein Interesse des Klägers an der Einmessung ist nicht erforderlich. Vorliegend geht es um die Durchsetzung einer gesetzlich normierten Pflicht des Klägers, die ihre Rechtfertigung in der Sozialbindung des Eigentums findet; Art. 14 GG.

    Sinn und Zweck der Einmessung ist die effektive Erfassung der durch die Errichtung von Gebäuden bewirkten topographischen Veränderungen zu Zwecken der Landesvermessung. Der Eigentümer wird gleichsam als Verursacher der Notwendigkeit, die topographische Aufnahme zu ergänzen, in die Pflicht genommen (OVG Münster, a. a. O.). Aus dem vorgenannten ergibt sich weiterhin, dass Unterlagen die zur Beantragung einer Baugenehmigung gedient haben, nicht geeignet sind, eine Gebäudeeinmessung gemäß § 15 Abs. 2 VermLiegG zu ersetzen. Die nach Fertigstellung eines Gebäudes vorzunehmende Einmessung soll den tatsächlich vorhandenen und nicht einen geplanten Gebäudebestand dokumentieren.

  • 4 K 1405/06 - Urteil vom 26.01.2007 - VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 26.01.2007
    Aktenzeichen: ­ 4 K 1405/06
    Rechtsgrundlage: VermLiegG § 15 Abs. 2
    Stichworte: Gebäude, Gebäudeeinmessung, Gebäudeeinmessungspflicht, Verwaltungsakt

    Die Bitte/Aufforderung der Katasterbehörde an den Eigentümer, das neu errichtete Gebäude einmessen zu lassen, ist aus Sicht der Kammer als eine verbindliche Feststellung einer aus dem Gesetz folgenden Verpflichtung - hier aus § 15 Abs. 2 VermLiegG - und damit als "gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakt" zu werten. Das Schreiben der Katasterbehörde geht über einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage hinaus, weil es für den Fall der Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht eine Gebäudeeinmessung von Amts wegen und auf Kosten des Eigentümers ankündigt. Aus dem insoweit maßgeblichen objektiven Erklärungswert des behördlichen Handelns kann eine verbindliche Regelung, zumal wegen der gesetzten Frist, deshalb nicht bezweifelt werden.

    Dass die Fortführung des Liegenschaftskatasters im öffentlichen Interesse liegt, hindert die Kostentragungspflicht des Eigentümers nicht. Zum Zwecke der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Katasters - die Einrichtung und Fortentwicklung des Liegenschaftskatasters und seine Weiterentwicklung sind nach § 10 Abs. 2 VermLiegG so zu gestalten, dass es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem (§ 1 Abs. 5 VermLiegG) gerecht wird - ist es sachgerecht, von dem jeweiligen (aktuellen) Grundeigentümer, unabhängig vom Entstehungszeitpunkt der Einmessungspflicht und von möglichen Eigentümerwechseln, die Veranlassung zur Gebäudeeinmessung zu verlangen. Es liegt auf der Hand, dass zu Gunsten des im öffentlichen Interesse stehenden Allgemeinwohlbelangs einer geordneten Liegenschaftsverwaltung, die weitreichende Bedeutung und Auswirkungen sowohl für zivilrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Sachverhalte hat, private Interessen des Einzelnen zurückstehen müssen.

    Auch die im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens vorgenommene Gebäudeabsteckung ersetzt die nach dem Katasterrecht des Landes Brandenburg danach zu Recht geforderte Gebäudeeinmessung nicht. Die bauordnungsrechtlich gebotene Einmessung war mit der liegenschaftsrechtlichen Einmessung nicht zu vergleichen. Nach dem bei Erteilung der Baugenehmigung geltenden Bauordnungsrecht verhielt sich die bauordnungsrechtliche Einmessung nämlich lediglich zur Überprüfung von Grundfläche und Höhenlage der zu errichtenden baulichen Anlage an Hand der genehmigten Bauvorlagen; eine Überführung der insoweit gewonnenen Daten in das Liegenschaftskataster war nicht geboten und erfolgte daher in der Praxis auch nicht. Erst mit Inkrafttreten der Neufassung der Brandenburgischen Bauordnung zum 1. September 2003 wurde die bauordnungsrechtliche Einmessungsverpflichtung mit der katasterrechtlichen des § 15 Abs. 2 VermLiegG verzahnt. Seither kann der Nachweis der Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf einer nach § 15 VermLiegG durchgeführten Einmessung beruht. Erst seit jenem Zeitpunkt erspart sich der Bauherr, der von der durch § 68 Abs. 3 Satz 3 BbgBO 2003 eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, also die Kosten einer doppelten Einmessung. Dass der Eigentümer seinerzeit eine Einmessung nach § 15 Abs. 2 VermLiegG beauftragt haben könnte, ist angesichts einer Bauausführung bereits im Jahre 1998 auszuschließen. Dagegen spricht auch, dass im Zuge der seinerzeit vorgenommenen Einmessung von Grundfläche und Höhenlage jedenfalls kein Vermessungsriss erstellt worden ist, der in das Kataster übernommen worden wäre.

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 26.01.2007
    Aktenzeichen: ­ 4 K 1405/06
    Rechtsgrundlage: VermLiegG § 15 Abs. 2
    Stichworte: Gebäude, Gebäudeeinmessung, Gebäudeeinmessungspflicht, Verwaltungsakt

    Die Bitte/Aufforderung der Katasterbehörde an den Eigentümer, das neu errichtete Gebäude einmessen zu lassen, ist aus Sicht der Kammer als eine verbindliche Feststellung einer aus dem Gesetz folgenden Verpflichtung - hier aus § 15 Abs. 2 VermLiegG - und damit als "gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakt" zu werten. Das Schreiben der Katasterbehörde geht über einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage hinaus, weil es für den Fall der Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht eine Gebäudeeinmessung von Amts wegen und auf Kosten des Eigentümers ankündigt. Aus dem insoweit maßgeblichen objektiven Erklärungswert des behördlichen Handelns kann eine verbindliche Regelung, zumal wegen der gesetzten Frist, deshalb nicht bezweifelt werden.

    Dass die Fortführung des Liegenschaftskatasters im öffentlichen Interesse liegt, hindert die Kostentragungspflicht des Eigentümers nicht. Zum Zwecke der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Katasters - die Einrichtung und Fortentwicklung des Liegenschaftskatasters und seine Weiterentwicklung sind nach § 10 Abs. 2 VermLiegG so zu gestalten, dass es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem (§ 1 Abs. 5 VermLiegG) gerecht wird - ist es sachgerecht, von dem jeweiligen (aktuellen) Grundeigentümer, unabhängig vom Entstehungszeitpunkt der Einmessungspflicht und von möglichen Eigentümerwechseln, die Veranlassung zur Gebäudeeinmessung zu verlangen. Es liegt auf der Hand, dass zu Gunsten des im öffentlichen Interesse stehenden Allgemeinwohlbelangs einer geordneten Liegenschaftsverwaltung, die weitreichende Bedeutung und Auswirkungen sowohl für zivilrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Sachverhalte hat, private Interessen des Einzelnen zurückstehen müssen.

    Auch die im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens vorgenommene Gebäudeabsteckung ersetzt die nach dem Katasterrecht des Landes Brandenburg danach zu Recht geforderte Gebäudeeinmessung nicht. Die bauordnungsrechtlich gebotene Einmessung war mit der liegenschaftsrechtlichen Einmessung nicht zu vergleichen. Nach dem bei Erteilung der Baugenehmigung geltenden Bauordnungsrecht verhielt sich die bauordnungsrechtliche Einmessung nämlich lediglich zur Überprüfung von Grundfläche und Höhenlage der zu errichtenden baulichen Anlage an Hand der genehmigten Bauvorlagen; eine Überführung der insoweit gewonnenen Daten in das Liegenschaftskataster war nicht geboten und erfolgte daher in der Praxis auch nicht. Erst mit Inkrafttreten der Neufassung der Brandenburgischen Bauordnung zum 1. September 2003 wurde die bauordnungsrechtliche Einmessungsverpflichtung mit der katasterrechtlichen des § 15 Abs. 2 VermLiegG verzahnt. Seither kann der Nachweis der Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf einer nach § 15 VermLiegG durchgeführten Einmessung beruht. Erst seit jenem Zeitpunkt erspart sich der Bauherr, der von der durch § 68 Abs. 3 Satz 3 BbgBO 2003 eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, also die Kosten einer doppelten Einmessung. Dass der Eigentümer seinerzeit eine Einmessung nach § 15 Abs. 2 VermLiegG beauftragt haben könnte, ist angesichts einer Bauausführung bereits im Jahre 1998 auszuschließen. Dagegen spricht auch, dass im Zuge der seinerzeit vorgenommenen Einmessung von Grundfläche und Höhenlage jedenfalls kein Vermessungsriss erstellt worden ist, der in das Kataster übernommen worden wäre.

  • 4 K 2318/99 - Urteil vom 17.07.2001 - VG Cottbus

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 17.07.2001
    Aktenzeichen: ­ 4 K 2318/99
    Rechtsgrundlage: VermLiegG
    Stichworte: Gebäudeeinmessung; VermLiegG; VVLiegVerm; Ersatzvornahme; Gebühren; Kosten; VermGebKO; GebG Bbg

    Die Verpflichtung zur Einmessung des Gebäudes erfolgt aus § 15 VermLiegG. Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und, wenn für die Übernahme von Änderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich ist, die Vermessung durchführen zu lassen. Die Kosten hat der jeweilige Eigentümer zu tragen. Die Gebäudeabsteckung erfüllt die Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung nicht. Während durch die Absteckung ein Bauvorhaben exakt in die Örtlichkeit übertragen werden soll, dient die Einmessung der Fortführung des Liegenschaftskatasters, indem auch Gebäude genau erfasst werden. Die Einmessung muss also die tatsächliche Lage der Grundfläche der Gebäude erfassen und zwar unabhängig davon ob von der Baugenehmigung oder der Absteckung abgewichen wurde. Die Erfassung lediglich der genehmigten Lage des Bauvorhabens wäre irreführend und würde im Einzelfall zu falschen Angaben im Liegenschaftskataster führen, wenn abweichend von Baugenehmigung und Absteckung gebaut worden ist.

    Die Katasterbehörde darf die Einmessung auch von Amtswegen und auf Kosten des Eigentümers vornehmen. Fehlt es an der gemäß § 15 Abs. 2 VermLiegG erforderlichen Einmessung kann die Katasterbehörde nach § 15 Abs. 3 VermLiegG zur Erfüllung dieser Pflicht eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten veranlassen. Diese Vorschrift stellt eine spezielle gesetzliche Regelung zur Erfüllung der Pflichten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VermLiegG dar und schließt insoweit die allgemeine Regelung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg aus.

    Eine besondere „Androhung“ und „Festsetzung“ der von Amts wegen durchzuführenden Gebäudeeinmessung ist abweichend von den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts nach § 15 Abs. 3 VermLiegG nicht erforderlich. Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass den Verpflichteten nicht die eigentliche Handlung, die Einmessung, auferlegt ist, sondern lediglich die Veranlassung der Einmessung.

    An der Kostentragungspflicht ändert sich durch das Tätigwerden von Amts wegen nichts. Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich in Anspruch nimmt, sondern auch derjenige der lediglich objektiv ein Tatbestand setzt – hier: Errichtung eines Neubaus -, den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Eingreifen und eine Kostenpflicht knüpft.

    Gericht: Verwaltungsgericht Cottbus
    Entscheidungsdatum: 17.07.2001
    Aktenzeichen: ­ 4 K 2318/99
    Rechtsgrundlage: VermLiegG
    Stichworte: Gebäudeeinmessung; VermLiegG; VVLiegVerm; Ersatzvornahme; Gebühren; Kosten; VermGebKO; GebG Bbg

    Die Verpflichtung zur Einmessung des Gebäudes erfolgt aus § 15 VermLiegG. Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und, wenn für die Übernahme von Änderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich ist, die Vermessung durchführen zu lassen. Die Kosten hat der jeweilige Eigentümer zu tragen. Die Gebäudeabsteckung erfüllt die Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung nicht. Während durch die Absteckung ein Bauvorhaben exakt in die Örtlichkeit übertragen werden soll, dient die Einmessung der Fortführung des Liegenschaftskatasters, indem auch Gebäude genau erfasst werden. Die Einmessung muss also die tatsächliche Lage der Grundfläche der Gebäude erfassen und zwar unabhängig davon ob von der Baugenehmigung oder der Absteckung abgewichen wurde. Die Erfassung lediglich der genehmigten Lage des Bauvorhabens wäre irreführend und würde im Einzelfall zu falschen Angaben im Liegenschaftskataster führen, wenn abweichend von Baugenehmigung und Absteckung gebaut worden ist.

    Die Katasterbehörde darf die Einmessung auch von Amtswegen und auf Kosten des Eigentümers vornehmen. Fehlt es an der gemäß § 15 Abs. 2 VermLiegG erforderlichen Einmessung kann die Katasterbehörde nach § 15 Abs. 3 VermLiegG zur Erfüllung dieser Pflicht eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten veranlassen. Diese Vorschrift stellt eine spezielle gesetzliche Regelung zur Erfüllung der Pflichten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VermLiegG dar und schließt insoweit die allgemeine Regelung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg aus.

    Eine besondere „Androhung“ und „Festsetzung“ der von Amts wegen durchzuführenden Gebäudeeinmessung ist abweichend von den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts nach § 15 Abs. 3 VermLiegG nicht erforderlich. Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass den Verpflichteten nicht die eigentliche Handlung, die Einmessung, auferlegt ist, sondern lediglich die Veranlassung der Einmessung.

    An der Kostentragungspflicht ändert sich durch das Tätigwerden von Amts wegen nichts. Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich in Anspruch nimmt, sondern auch derjenige der lediglich objektiv ein Tatbestand setzt – hier: Errichtung eines Neubaus -, den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Eingreifen und eine Kostenpflicht knüpft.

  • 4 K 3116/04 - Urteil vom 31.01.2007 - VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 31.01.2007
    Aktenzeichen: ­ 4 K 3116/04
    Rechtsgrundlage: Vermessungsgebühren- und Kostenordnung
    Stichworte: Teilungsvermessung, Gebühren Liegenschaftsvermessung, VermGebKO

    Tarifstelle 5.6.2 VermGebKO beinhaltet rechtlich verschiedene Tätigkeiten.

    Die Gebühr für die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für eine Vermessung nach Tarifstelle 5.6.2 (kombinierte Einmessung nach § 68 BbgBO und § 15 VermLiegG) Vermessungsgebühren- und Kostenordnung (VermGebKO) ist nach Tarifstelle 3.1.3 (Vermessungsunterlagen für verschiedene Tätigkeiten nach Tst. 5) VermGebKO festzusetzen.

    Dass es sich rechtlich um zwei verschiedene Tätigkeiten handelt, ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach § 68 Abs. 3 Satz 3 BbgBO der bauordnungsrechtlich gebotene Nachweis auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen kann, die auf einer nach § 15 VermLiegG durchgeführten Einmessung beruht. Das bedeutet freilich nicht, dass die Tätigkeit des Vermessers damit gleichsam zu einer einzigen geworden wäre. Das belegt nicht zuletzt die Fassung der Tarifstelle 5.6, die für den Fall der mit der Novelle der Brandenburgischen Bauordnung zum 1. September 2003 bezweckten „Verzahnung“ in Tst. 5.6.2 das 1,25-fache der Gebühr nach Tst. 5.1 in Ansatz bringt. Das ist jedenfalls mehr als die Gebühr nach Tst. 5.1 selbst.

    Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht aus § 15 Abs. 2 VermLiegG (in der Fassung der Ergänzung durch das Erste Brandenburgische Bürokratieabbaugesetz vom 28.06.2006, GVBl. I S. 74) entnehmen, wonach die technischen Arbeiten für die kataster- und bauordnungsrechtliche Einmessung „in einem Ortstermin“ zusammengefasst werden sollen. Auch dadurch wird die in zweifacher Hinsicht erforderliche Tätigkeit des Vermessers nicht zu „einer“ Tätigkeit im Rechtssinne. Katasterrechtliche Einmessung und bauordnungsrechtliche Einmessung genügen unterschiedlichen gesetzlichen Zwecken. Durch die bauordnungsrechtliche Einmessungspflicht wird - nicht zuletzt auch zum Schutz des Bauherrn - gewährleistet, dass die in der Baugenehmigung festgelegte Grundfläche und Höhenlage eingehalten wird; die Einmessung des Gebäudes nach dem Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz ist zum Nachweis der Liegenschaften im Liegenschaftskataster erforderlich.

    Diese unterschiedlichen Anforderungen führen dazu, dass es sich faktisch um zwei Einmessungen handelt, die aber gemeinsam im Rahmen eines Ortstermins ausgeführt werden können (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Landesregierung zum 1. BbgBAG, LT-Drs. 4/2735 zu Art. 5). Der Sache nachstehen aber weiterhin (rechtlich) verschiedene Tätigkeiten eines Vermessers in Rede; die beiden Einmessungen sollen lediglich in einem Vermessungstermin vor Ort (tatsächlich) zusammengefasst werden können

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 31.01.2007
    Aktenzeichen: ­ 4 K 3116/04
    Rechtsgrundlage: Vermessungsgebühren- und Kostenordnung
    Stichworte: Teilungsvermessung, Gebühren Liegenschaftsvermessung, VermGebKO

    Tarifstelle 5.6.2 VermGebKO beinhaltet rechtlich verschiedene Tätigkeiten.

    Die Gebühr für die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für eine Vermessung nach Tarifstelle 5.6.2 (kombinierte Einmessung nach § 68 BbgBO und § 15 VermLiegG) Vermessungsgebühren- und Kostenordnung (VermGebKO) ist nach Tarifstelle 3.1.3 (Vermessungsunterlagen für verschiedene Tätigkeiten nach Tst. 5) VermGebKO festzusetzen.

    Dass es sich rechtlich um zwei verschiedene Tätigkeiten handelt, ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach § 68 Abs. 3 Satz 3 BbgBO der bauordnungsrechtlich gebotene Nachweis auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen kann, die auf einer nach § 15 VermLiegG durchgeführten Einmessung beruht. Das bedeutet freilich nicht, dass die Tätigkeit des Vermessers damit gleichsam zu einer einzigen geworden wäre. Das belegt nicht zuletzt die Fassung der Tarifstelle 5.6, die für den Fall der mit der Novelle der Brandenburgischen Bauordnung zum 1. September 2003 bezweckten „Verzahnung“ in Tst. 5.6.2 das 1,25-fache der Gebühr nach Tst. 5.1 in Ansatz bringt. Das ist jedenfalls mehr als die Gebühr nach Tst. 5.1 selbst.

    Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht aus § 15 Abs. 2 VermLiegG (in der Fassung der Ergänzung durch das Erste Brandenburgische Bürokratieabbaugesetz vom 28.06.2006, GVBl. I S. 74) entnehmen, wonach die technischen Arbeiten für die kataster- und bauordnungsrechtliche Einmessung „in einem Ortstermin“ zusammengefasst werden sollen. Auch dadurch wird die in zweifacher Hinsicht erforderliche Tätigkeit des Vermessers nicht zu „einer“ Tätigkeit im Rechtssinne. Katasterrechtliche Einmessung und bauordnungsrechtliche Einmessung genügen unterschiedlichen gesetzlichen Zwecken. Durch die bauordnungsrechtliche Einmessungspflicht wird - nicht zuletzt auch zum Schutz des Bauherrn - gewährleistet, dass die in der Baugenehmigung festgelegte Grundfläche und Höhenlage eingehalten wird; die Einmessung des Gebäudes nach dem Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz ist zum Nachweis der Liegenschaften im Liegenschaftskataster erforderlich.

    Diese unterschiedlichen Anforderungen führen dazu, dass es sich faktisch um zwei Einmessungen handelt, die aber gemeinsam im Rahmen eines Ortstermins ausgeführt werden können (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Landesregierung zum 1. BbgBAG, LT-Drs. 4/2735 zu Art. 5). Der Sache nachstehen aber weiterhin (rechtlich) verschiedene Tätigkeiten eines Vermessers in Rede; die beiden Einmessungen sollen lediglich in einem Vermessungstermin vor Ort (tatsächlich) zusammengefasst werden können