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Berufsrecht ÖbVI

Verwaltungsgerichte im Land Brandenburg

  • 1 L 177/07 - Beschluss vom 26.07.2007 - VG Frankfurt (Oder)

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 26.07.2007
    Aktenzeichen: ­ 1 L 177/07
    Rechtsgrundlage: VwVfGBbg, ÖbVIBO, GebG BbG
    Stichworte: Kostenbescheid, Briefkopf, ÖbVI, Kooperation

    Briefkopf von ÖbVI-Kooperationen – Trennung der Verantwortungsbereiche

    In einem Kostenbescheid muss erkennbar sein, dass die erlassene Behörde nicht die Kooperation, sondern der einzelne ÖbVI ist.

    Der Antragsteller beantragte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Kostenbescheid einer Kooperation, bestehend aus zwei ÖbVI. Gegen den Kostenbescheid der Kooperation legte der Antragsteller Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass kein Auftrag zur Gebäudeeinmessung erteilt worden sei.

    Das Verwaltungsgericht hat in seiner Begründung Folgendes ausgeführt: Nach § 6 ÖbVIBO dürfen im Land Brandenburg ÖbVI mit Erlaubnis der Aufsichtbehörde zusammenarbeiten. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ÖbVIBO bestimmt, dass die Verantwortungsbereiche der Kooperationspartner gegenüber dem Antragsteller getrennt bleiben. Gegenüber Dritten muss erkennbar bleiben, wer für eine einzelne Leistung die Verantwortung trägt. Der in Rede stehende Kostenbescheid bringt dies aber nicht zum Ausdruck, sondern erweckt den Anschein dass die Antragsgegner bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse als einheitlicher beliehener Unternehmer aufzutreten. Der Briefkopf enthält die Namen der beiden Antragsgegner, darunter die Angabe der Postanschrift, eine Bankverbindung und eine Steuernummer. Demgegenüber fehlen jegliche Aussagen darüber, dass Aussteller des Bescheides und Gebührengläubiger nicht „die Kooperation“ ist.
    . . .
    Der Gebührenbescheid ist wegen der fehlenden Erkennbarkeit der erlassenen Behörde nichtig (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg) und damit unwirksam (§ 43 Abs. 3 VwVfGBbg).

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 26.07.2007
    Aktenzeichen: ­ 1 L 177/07
    Rechtsgrundlage: VwVfGBbg, ÖbVIBO, GebG BbG
    Stichworte: Kostenbescheid, Briefkopf, ÖbVI, Kooperation

    Briefkopf von ÖbVI-Kooperationen – Trennung der Verantwortungsbereiche

    In einem Kostenbescheid muss erkennbar sein, dass die erlassene Behörde nicht die Kooperation, sondern der einzelne ÖbVI ist.

    Der Antragsteller beantragte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Kostenbescheid einer Kooperation, bestehend aus zwei ÖbVI. Gegen den Kostenbescheid der Kooperation legte der Antragsteller Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass kein Auftrag zur Gebäudeeinmessung erteilt worden sei.

    Das Verwaltungsgericht hat in seiner Begründung Folgendes ausgeführt: Nach § 6 ÖbVIBO dürfen im Land Brandenburg ÖbVI mit Erlaubnis der Aufsichtbehörde zusammenarbeiten. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ÖbVIBO bestimmt, dass die Verantwortungsbereiche der Kooperationspartner gegenüber dem Antragsteller getrennt bleiben. Gegenüber Dritten muss erkennbar bleiben, wer für eine einzelne Leistung die Verantwortung trägt. Der in Rede stehende Kostenbescheid bringt dies aber nicht zum Ausdruck, sondern erweckt den Anschein dass die Antragsgegner bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse als einheitlicher beliehener Unternehmer aufzutreten. Der Briefkopf enthält die Namen der beiden Antragsgegner, darunter die Angabe der Postanschrift, eine Bankverbindung und eine Steuernummer. Demgegenüber fehlen jegliche Aussagen darüber, dass Aussteller des Bescheides und Gebührengläubiger nicht „die Kooperation“ ist.
    . . .
    Der Gebührenbescheid ist wegen der fehlenden Erkennbarkeit der erlassenen Behörde nichtig (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg) und damit unwirksam (§ 43 Abs. 3 VwVfGBbg).

  • 3 K 1526/10 - Urteil vom 14.06.2011- VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 14.06.2011
    Aktenzeichen: ­ 3 K 1526/10
    Rechtsgrundlage: § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ÖbVIBO
    Stichworte: Berufspflichtverletzung, ÖbVI, Gebühren, Disziplinarmaßnahme, Geldbuße

    Ahndung von Pflichtverletzungen eines ÖbVI durch eine Geldbuße der Aufsichtbehörde Die Aufsichtbehörde ist nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der ÖbVI-Berufsordnung befugt, bei Verletzungen der Berufspflichten nach Anhörung durch schriftlich begründeten Bescheid eine Warnung oder einen Verweis auszusprechen oder eine Geldbuße bis zu 25 000 Euro festzusetzen. Bei der Bemessung von möglichen Disziplinarmaßnahmen darf sich die Aufsichtsbehörde an einem selbst entwickelten Bewertungsmaßstab orientieren.

    Zur Einhaltung der Berufspflichten zählt die rechtskonforme Anwendung der Kostenregelungen. Der ÖbVI ist nicht befugt mit einem Verweis auf das Äquivalenzprinzip des Kostenrechts hiervon abweichende Regelungen und Vereinbarungen zu treffen. Er kann nicht – auch nicht teilweise – wirksam auf die ihm zustehenden Gebühren verzichten.

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 14.06.2011
    Aktenzeichen: ­ 3 K 1526/10
    Rechtsgrundlage: § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ÖbVIBO
    Stichworte: Berufspflichtverletzung, ÖbVI, Gebühren, Disziplinarmaßnahme, Geldbuße

    Ahndung von Pflichtverletzungen eines ÖbVI durch eine Geldbuße der Aufsichtbehörde Die Aufsichtbehörde ist nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der ÖbVI-Berufsordnung befugt, bei Verletzungen der Berufspflichten nach Anhörung durch schriftlich begründeten Bescheid eine Warnung oder einen Verweis auszusprechen oder eine Geldbuße bis zu 25 000 Euro festzusetzen. Bei der Bemessung von möglichen Disziplinarmaßnahmen darf sich die Aufsichtsbehörde an einem selbst entwickelten Bewertungsmaßstab orientieren.

    Zur Einhaltung der Berufspflichten zählt die rechtskonforme Anwendung der Kostenregelungen. Der ÖbVI ist nicht befugt mit einem Verweis auf das Äquivalenzprinzip des Kostenrechts hiervon abweichende Regelungen und Vereinbarungen zu treffen. Er kann nicht – auch nicht teilweise – wirksam auf die ihm zustehenden Gebühren verzichten.

  • 3 K 1881/06 - Urteil vom 22.11.2011 - VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 22.11.2011
    Aktenzeichen: ­ 3 K 1881/06
    Rechtsgrundlage: § 13 Absatz 1 Satz 1 ÖbVIBO
    Stichworte: Berufspflichtverletzung, ÖbVI, Gebühren, Disziplinarmaßnahme, Geldbuße, Verwendungsvorbehalt

    Ahndung von Pflichtverletzungen eines ÖbVI durch eine Geldbuße der Aufsichtbehörde

    Die Aufsichtbehörde ist nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der ÖbVI-Berufsordnung befugt, bei Verletzungen der Berufspflichten nach Anhörung durch schriftlich begründeten Bescheid eine Warnung oder einen Verweis auszusprechen oder eine Geldbuße bis zu 25 000 Euro festzusetzen. Bei der Bemessung von möglichen Disziplinarmaßnahmen darf sich die Aufsichtsbehörde an einem selbst entwickelten Bewertungsmaßstab orientieren.
    Zur Einhaltung der Berufspflichten zählen die Beachtung des Verwendungsvorbehalts für die Nachweise des Liegenschaftskatasters nach § 3 VermLiegG und die rechtskonforme Anwendung der Kostenregelungen. Der Verstoß gegen eine unklare gebührenrechtliche Regelung kann dem ÖbVI aber nicht zum Vorwurf gemacht werden.

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 22.11.2011
    Aktenzeichen: ­ 3 K 1881/06
    Rechtsgrundlage: § 13 Absatz 1 Satz 1 ÖbVIBO
    Stichworte: Berufspflichtverletzung, ÖbVI, Gebühren, Disziplinarmaßnahme, Geldbuße, Verwendungsvorbehalt

    Ahndung von Pflichtverletzungen eines ÖbVI durch eine Geldbuße der Aufsichtbehörde

    Die Aufsichtbehörde ist nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der ÖbVI-Berufsordnung befugt, bei Verletzungen der Berufspflichten nach Anhörung durch schriftlich begründeten Bescheid eine Warnung oder einen Verweis auszusprechen oder eine Geldbuße bis zu 25 000 Euro festzusetzen. Bei der Bemessung von möglichen Disziplinarmaßnahmen darf sich die Aufsichtsbehörde an einem selbst entwickelten Bewertungsmaßstab orientieren.
    Zur Einhaltung der Berufspflichten zählen die Beachtung des Verwendungsvorbehalts für die Nachweise des Liegenschaftskatasters nach § 3 VermLiegG und die rechtskonforme Anwendung der Kostenregelungen. Der Verstoß gegen eine unklare gebührenrechtliche Regelung kann dem ÖbVI aber nicht zum Vorwurf gemacht werden.

  • 3 L 175/00 - Beschluss vom 07.03.2000 - VG Frankfurt (Oder)

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 07.03.2000
    Aktenzeichen: ­ 3 L 175/00
    Rechtsgrundlage: VwGO, ÖbVermIngBO
    Stichworte: Rücknahme einer Zulassung, sofortige Vollziehung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, persönliche Amtsausübung, VwGO, ÖbVermIngBO, ÖbVIBO, ÖBVI, Berufsrecht

    Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn von der Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung liegen hier nicht vor. Die Anordnungen der sofortigen Vollziehung entsprechen formell dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie lassen die besonderen öffentlichen Interessen erkennen, gehen über den bloßen Gesetzeswortlaut hinaus und berücksichtigen die konkreten Umstände des Einzelfalls. In materieller Hinsicht wägen sie das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung umfassend ab.

    Aus dem Verbot, übertragene Aufgaben zu delegieren, folgt die ungeschriebene Rechtspflicht des Beliehenen zur persönlichen Amtsausübung. Die Überwachung und Weisungsgebundenheit der Hilfskräfte wird im Regelfall nur durch eine arbeitsvertragliche Bindung gewährleistet. Die persönliche Rechtsstellung eines ÖbVI hat regelmäßig hinter seiner persönlichen Rechtsstellung zurückzustehen, soweit die ordnungsgemäße Erfüllung staatlicher Aufgaben sicher zu stellen ist.

    siehe auch:

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 07.03.2000
    Aktenzeichen: ­ 3 L 175/00
    Rechtsgrundlage: VwGO, ÖbVermIngBO
    Stichworte: Rücknahme einer Zulassung, sofortige Vollziehung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, persönliche Amtsausübung, VwGO, ÖbVermIngBO, ÖbVIBO, ÖBVI, Berufsrecht

    Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn von der Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung liegen hier nicht vor. Die Anordnungen der sofortigen Vollziehung entsprechen formell dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie lassen die besonderen öffentlichen Interessen erkennen, gehen über den bloßen Gesetzeswortlaut hinaus und berücksichtigen die konkreten Umstände des Einzelfalls. In materieller Hinsicht wägen sie das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung umfassend ab.

    Aus dem Verbot, übertragene Aufgaben zu delegieren, folgt die ungeschriebene Rechtspflicht des Beliehenen zur persönlichen Amtsausübung. Die Überwachung und Weisungsgebundenheit der Hilfskräfte wird im Regelfall nur durch eine arbeitsvertragliche Bindung gewährleistet. Die persönliche Rechtsstellung eines ÖbVI hat regelmäßig hinter seiner persönlichen Rechtsstellung zurückzustehen, soweit die ordnungsgemäße Erfüllung staatlicher Aufgaben sicher zu stellen ist.

    siehe auch:

  • 3 L 886/02 - Beschluss vom 28.03.2003 - VG Frankfurt (Oder)

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 28.03.2003
    Aktenzeichen: ­ 3 L 886/02
    Rechtsgrundlage: VwGO § 80; ÖbVIBO §§ 5,6
    Stichworte: ÖbVI, Berufsrecht, Geschäftsstelle, Kooperation, Kooperationsvertrag, Vorlagepflicht, Suspensivinteresse, sofortige Vollziehung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Erforderlich ist für eine ordnungsgemäße Begründung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und das deswegen das Suspensivinteresse des Betroffenen, zunächst von dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden, hinter diesem erheblichen öffentlichen Interesse zurücktreten muss.

    Zweck des Begründungserfordernisses ist es, die Behörde anzuhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung im Hinblick auf die gesetzgeberischen Grundentscheidungen zugunsten des Suspensiveffektes von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte in § 80 Abs. 1 VwGO bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen.

    Die Kooperation unter Betreibung zweier getrennter Geschäftsstellen stellt vielmehr eine Form der Zusammenarbeit von ganz neuer und anderer Art und Qualität dar, deren Zulässigkeit sich an den Vorgaben der Berufsordnung messen lassen muss und die deshalb der Erlaubnis nach § 6 ÖbVIBO bedarf. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 ÖbVIBO, demzufolge jede Änderung des der Kooperation zugrunde liegenden Vertrags der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen ist.

    Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die (eventuelle) Auflösung der eingerichteten zweiten Geschäftsstelle unverhältnismäßig wäre und mit der Gefährdung von Arbeitsplätzen einherginge. Denn zum einen liegt es in der Entscheidungsfreiheit der Antragsteller, welche Maßnahmen sie zur Befolgung der vom Antragsgegner ausgesprochenen Anweisung ergreifen. Zum anderen ist der rein tatsächlich anfallende Aufwand im Falle einer Auflösung einer der beiden Geschäftsstellen dem Umstand geschuldet, dass die Antragsteller mit der Einrichtung der zweiten Geschäftsstelle ohne Vorliegen einer Erklärung der Aufsichtsbehörde über die rechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens auf eigenes Risiko gehandelt haben und sich insoweit nicht auf ein schützenswertes Vertrauen berufen können.

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 28.03.2003
    Aktenzeichen: ­ 3 L 886/02
    Rechtsgrundlage: VwGO § 80; ÖbVIBO §§ 5,6
    Stichworte: ÖbVI, Berufsrecht, Geschäftsstelle, Kooperation, Kooperationsvertrag, Vorlagepflicht, Suspensivinteresse, sofortige Vollziehung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Erforderlich ist für eine ordnungsgemäße Begründung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und das deswegen das Suspensivinteresse des Betroffenen, zunächst von dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden, hinter diesem erheblichen öffentlichen Interesse zurücktreten muss.

    Zweck des Begründungserfordernisses ist es, die Behörde anzuhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung im Hinblick auf die gesetzgeberischen Grundentscheidungen zugunsten des Suspensiveffektes von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte in § 80 Abs. 1 VwGO bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen.

    Die Kooperation unter Betreibung zweier getrennter Geschäftsstellen stellt vielmehr eine Form der Zusammenarbeit von ganz neuer und anderer Art und Qualität dar, deren Zulässigkeit sich an den Vorgaben der Berufsordnung messen lassen muss und die deshalb der Erlaubnis nach § 6 ÖbVIBO bedarf. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 ÖbVIBO, demzufolge jede Änderung des der Kooperation zugrunde liegenden Vertrags der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen ist.

    Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die (eventuelle) Auflösung der eingerichteten zweiten Geschäftsstelle unverhältnismäßig wäre und mit der Gefährdung von Arbeitsplätzen einherginge. Denn zum einen liegt es in der Entscheidungsfreiheit der Antragsteller, welche Maßnahmen sie zur Befolgung der vom Antragsgegner ausgesprochenen Anweisung ergreifen. Zum anderen ist der rein tatsächlich anfallende Aufwand im Falle einer Auflösung einer der beiden Geschäftsstellen dem Umstand geschuldet, dass die Antragsteller mit der Einrichtung der zweiten Geschäftsstelle ohne Vorliegen einer Erklärung der Aufsichtsbehörde über die rechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens auf eigenes Risiko gehandelt haben und sich insoweit nicht auf ein schützenswertes Vertrauen berufen können.

  • 3 A 257/99 - Beschluss vom 22.05.2000- VG Frankfurt (Oder)

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 22.05.2000
    Aktenzeichen: ­ 3 A 257/99
    Rechtsgrundlage: VermLiegG
    Stichworte: VermLiegG, Abmarkung, Grenzzeichen, festgestellte Grenze, Beteiligte, grundstücksgleiche Rechte, Auflassungsvormerkung, Grenzermittlung, Verwaltungsakt, Grenzniederschrift, Erbbaurecht, Bergwerkseigentum, grundstücksgleiches Recht, beschränkt dingliches Recht

    Mit der "Aufhebung der Grenzniederschrift", ficht der Kläger sinngemäß einen Bescheid an, der Verwaltungsakt insoweit ist, als darin Aussagen über die Abmarkung einer Grenz zwischen den Grundstücken ..... enthalten sind. Die Abmarkung (§ 19 VermLiegG) ist auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen“ gerichtete hoheitliche Maßnahme“ zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“, mithin Verwaltungsakt. Gemäß § 20 (5) S. 3 i.V.m. S 1 VermLiegG gilt das Ergebnis der Grenzermittlung als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe von keinem der Beteiligten Einwendungen erhoben werden. Die vom Kläger selbst erhobenen Einwendungen waren unbeachtlich, weil er nicht im Sinne des Gesetzes Beteiligter war.

    Nach der Terminologie des Zivilrechts sind „grundstücksgleiche Rechte“ – nur – beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, die gesetzlich den Grundstücken gleichgestellt sind, wie zum Beispiel das Erbbaurecht und das Bergwerkseigentum; sie werden materiell und formell wie Grundstücke behandelt.

    Eine Auflassungsvormerkung ist kein gesetzlich den Grundstücken gleichgestelltes beschränktes dingliches Recht. Sie ist nach allgemeiner Ansicht nur ein mit gewissen dinglichen Wirkungen ausgestattetes Sicherungsmittel eigener Art für einen schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung.

    Denn Grenzzeichen oder vorgefundene Grenzeinrichtungen sind für den Verlauf der „festgestellten Flurstücksgrenze“ nicht konstitutiv, d.h. niemals geeignet, den Verlauf dieser Grenze zu bestimmen, sondern nur geeignet, ihn in der Örtlichkeit zu veranschaulichen.

    Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
    Entscheidungsdatum: 22.05.2000
    Aktenzeichen: ­ 3 A 257/99
    Rechtsgrundlage: VermLiegG
    Stichworte: VermLiegG, Abmarkung, Grenzzeichen, festgestellte Grenze, Beteiligte, grundstücksgleiche Rechte, Auflassungsvormerkung, Grenzermittlung, Verwaltungsakt, Grenzniederschrift, Erbbaurecht, Bergwerkseigentum, grundstücksgleiches Recht, beschränkt dingliches Recht

    Mit der "Aufhebung der Grenzniederschrift", ficht der Kläger sinngemäß einen Bescheid an, der Verwaltungsakt insoweit ist, als darin Aussagen über die Abmarkung einer Grenz zwischen den Grundstücken ..... enthalten sind. Die Abmarkung (§ 19 VermLiegG) ist auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen“ gerichtete hoheitliche Maßnahme“ zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“, mithin Verwaltungsakt. Gemäß § 20 (5) S. 3 i.V.m. S 1 VermLiegG gilt das Ergebnis der Grenzermittlung als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe von keinem der Beteiligten Einwendungen erhoben werden. Die vom Kläger selbst erhobenen Einwendungen waren unbeachtlich, weil er nicht im Sinne des Gesetzes Beteiligter war.

    Nach der Terminologie des Zivilrechts sind „grundstücksgleiche Rechte“ – nur – beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, die gesetzlich den Grundstücken gleichgestellt sind, wie zum Beispiel das Erbbaurecht und das Bergwerkseigentum; sie werden materiell und formell wie Grundstücke behandelt.

    Eine Auflassungsvormerkung ist kein gesetzlich den Grundstücken gleichgestelltes beschränktes dingliches Recht. Sie ist nach allgemeiner Ansicht nur ein mit gewissen dinglichen Wirkungen ausgestattetes Sicherungsmittel eigener Art für einen schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung.

    Denn Grenzzeichen oder vorgefundene Grenzeinrichtungen sind für den Verlauf der „festgestellten Flurstücksgrenze“ nicht konstitutiv, d.h. niemals geeignet, den Verlauf dieser Grenze zu bestimmen, sondern nur geeignet, ihn in der Örtlichkeit zu veranschaulichen.

  • 10 K 3767/96 - Urteil vom 31.05.2001 - VG Potsdam

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 31.05.2001
    Aktenzeichen: ­ 10 K 3767/96
    Rechtsgrundlage: VermLiegG
    Stichworte: Abmarkung, Grenzfeststellung, Grenzniederschrift, Verwaltungsakt, Erwerber, Unterschrift, VermLiegG, Liegenschaftsvermessungsverordnung

    Die Abmarkung ist ein feststellender, dinglicher Verwaltungsakt. Als dinglicher Verwaltungsakt wirkt die Abmarkung auch gegen Rechtsnachfolger. Sie ist für den Verlauf der Eigentumsgrenzen nicht konstitutiv, so dass daraus kein Eingriff in Art. 14 GG resultieren kann.

    Die Abmarkung setzt voraus, dass die durch sie gekennzeichneten Grenzen festgestellt sind.

    Der beteiligte Eigentümer, der das Ergebnis der Grenzermittlung anerkennt, ist sich bewusst, dass es sich um eine Einiging handelt und seiner Unterzeichnung rechtliche Wirkung zukommt.

    Ein Erwerber wirkt an der Grenzfeststellung nicht mit, wird nicht Beteiligter, auch wenn er aus berechtigtem Interesse zum Grenztermin hinzugezogen wird.

    Ein schwerwiegender Fehler, der zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führt, ist offenkundig, wenn er für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen Vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist, d. h. sich ihm geradezu aufdrängt.

    Änderungen der Abmarkung (und damit des umstrittenen Grenzverlaufs) können nur durch Einigung mit dem Grenznachbarn oder durch ein feststellendes zivilgerichtliches Urteil herbeigeführt werden.

    Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
    Entscheidungsdatum: 31.05.2001
    Aktenzeichen: ­ 10 K 3767/96
    Rechtsgrundlage: VermLiegG
    Stichworte: Abmarkung, Grenzfeststellung, Grenzniederschrift, Verwaltungsakt, Erwerber, Unterschrift, VermLiegG, Liegenschaftsvermessungsverordnung

    Die Abmarkung ist ein feststellender, dinglicher Verwaltungsakt. Als dinglicher Verwaltungsakt wirkt die Abmarkung auch gegen Rechtsnachfolger. Sie ist für den Verlauf der Eigentumsgrenzen nicht konstitutiv, so dass daraus kein Eingriff in Art. 14 GG resultieren kann.

    Die Abmarkung setzt voraus, dass die durch sie gekennzeichneten Grenzen festgestellt sind.

    Der beteiligte Eigentümer, der das Ergebnis der Grenzermittlung anerkennt, ist sich bewusst, dass es sich um eine Einiging handelt und seiner Unterzeichnung rechtliche Wirkung zukommt.

    Ein Erwerber wirkt an der Grenzfeststellung nicht mit, wird nicht Beteiligter, auch wenn er aus berechtigtem Interesse zum Grenztermin hinzugezogen wird.

    Ein schwerwiegender Fehler, der zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führt, ist offenkundig, wenn er für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen Vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist, d. h. sich ihm geradezu aufdrängt.

    Änderungen der Abmarkung (und damit des umstrittenen Grenzverlaufs) können nur durch Einigung mit dem Grenznachbarn oder durch ein feststellendes zivilgerichtliches Urteil herbeigeführt werden.


Brandenburgisches Oberlandesgericht

  • 2 U 039/02 - Urteil vom 18.02.2003

    Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
    Entscheidungsdatum: 18.02.2003
    Aktenzeichen: ­ ­2 U 039/02
    Rechtsgrundlage: ÖbVermIngBO (vom 13.12.1991), BGB § 839, GG Art. 34
    Stichworte: Staatshaftung, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, ÖbVI, Vermessungsbefugte, Amtshaftung, Grundgesetz Art. 34, BGB § 839, Amtspflichtverletzung, Schadensersatz, Haftungsausschluss des Staates, Übergangsregelung des § 22 ÖbVermIngBO, Geltungsbereich der Übergangsregelung des § 22 ÖbVermIngBO, Berufsrecht, Abmarkung

    Eine unmittelbare Haftung des Landes für eine fehlerhafte Berufsausübung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure ist durch die Bestimmung des § 10 Abs. 4 S. 2 ÖbVermIngBO ausgeschlossen. Das Land ist für entsprechend geltend gemachte Ansprüche nicht passivlegitimiert. § 10 Abs. 4 S. 2 ÖbVermIngBO schließt eine Haftung des Staates in zulässiger Weise aus. Dem stehen auch § 839 BGB, Art. 34 GG nicht entgegen, die nur „grundsätzlich“ eine Haftung des Staates vorsehen und es dem Landesgesetzgeber überlassen, die Haftung des Staates im Einzelfall auszuschließen oder einzuschränken.

    Der Haftungsausschluss nach § 10 Abs. 4 S. 2 ÖbVermIngBO findet auch auf Vermessungsbefugte Anwendung. Eine Haftung des Staates für das Handeln des Vermessungsbefugten kommt nicht in Betracht.

    Die Schaffung der ÖbVermIngBO stellt sich als gesetzliche Neuregelung i.S.d. Runderlasses des Ministeriums des Innern vom 11. März 1991 dar, mit der Folge, dass bereits nach dem Wortlaut des Runderlasses auch die Neuregelungen auf die Vermessungsbefugten Anwendung finden sollen. Die Übergangsregelungen des § 22 ÖbVermIngBO befassen sich allein mit den Fragen der Zulassung. Daraus lässt sich der Wille des Gesetzgebers entnehmen, alle in diesem Beruf Tätigen im Übrigen unter die damals neue Berufsordnung zu stellen.

    Die Abmarkung ist öffentlich-rechtliches Handeln im Sinne des haftungsrechtlichen Beamtenbegriffs nach § 839 Abs. 1 BGB und es wäre über Art. 34 GG grundsätzlich eine Haftung des Staates zu begründen

    Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
    Entscheidungsdatum: 18.02.2003
    Aktenzeichen: ­ ­2 U 039/02
    Rechtsgrundlage: ÖbVermIngBO (vom 13.12.1991), BGB § 839, GG Art. 34
    Stichworte: Staatshaftung, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, ÖbVI, Vermessungsbefugte, Amtshaftung, Grundgesetz Art. 34, BGB § 839, Amtspflichtverletzung, Schadensersatz, Haftungsausschluss des Staates, Übergangsregelung des § 22 ÖbVermIngBO, Geltungsbereich der Übergangsregelung des § 22 ÖbVermIngBO, Berufsrecht, Abmarkung

    Eine unmittelbare Haftung des Landes für eine fehlerhafte Berufsausübung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure ist durch die Bestimmung des § 10 Abs. 4 S. 2 ÖbVermIngBO ausgeschlossen. Das Land ist für entsprechend geltend gemachte Ansprüche nicht passivlegitimiert. § 10 Abs. 4 S. 2 ÖbVermIngBO schließt eine Haftung des Staates in zulässiger Weise aus. Dem stehen auch § 839 BGB, Art. 34 GG nicht entgegen, die nur „grundsätzlich“ eine Haftung des Staates vorsehen und es dem Landesgesetzgeber überlassen, die Haftung des Staates im Einzelfall auszuschließen oder einzuschränken.

    Der Haftungsausschluss nach § 10 Abs. 4 S. 2 ÖbVermIngBO findet auch auf Vermessungsbefugte Anwendung. Eine Haftung des Staates für das Handeln des Vermessungsbefugten kommt nicht in Betracht.

    Die Schaffung der ÖbVermIngBO stellt sich als gesetzliche Neuregelung i.S.d. Runderlasses des Ministeriums des Innern vom 11. März 1991 dar, mit der Folge, dass bereits nach dem Wortlaut des Runderlasses auch die Neuregelungen auf die Vermessungsbefugten Anwendung finden sollen. Die Übergangsregelungen des § 22 ÖbVermIngBO befassen sich allein mit den Fragen der Zulassung. Daraus lässt sich der Wille des Gesetzgebers entnehmen, alle in diesem Beruf Tätigen im Übrigen unter die damals neue Berufsordnung zu stellen.

    Die Abmarkung ist öffentlich-rechtliches Handeln im Sinne des haftungsrechtlichen Beamtenbegriffs nach § 839 Abs. 1 BGB und es wäre über Art. 34 GG grundsätzlich eine Haftung des Staates zu begründen

  • 5 U 024/00 - Urteil vom 30.11.2000

    Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
    Entscheidungsdatum: 30.11.2000
    Aktenzeichen: ­ ­5 U 024/00
    Rechtsgrundlage: VermLiegG, Bürgerliches Gesetzbuch, Grundbuchordnung
    Stichworte: Öffentlicher Glaube, Richtigkeitsvermutung, Liegenschaftsvermessung, Gutachten

    Im Hinblick auf die Grundstücksgrenzen erstreckt sich die Richtigkeit einer Grundbucheintragung mittelbar auch auf die zeichnerische Darstellung in der zum Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO gehörenden Flurkarte.

    Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
    Entscheidungsdatum: 30.11.2000
    Aktenzeichen: ­ ­5 U 024/00
    Rechtsgrundlage: VermLiegG, Bürgerliches Gesetzbuch, Grundbuchordnung
    Stichworte: Öffentlicher Glaube, Richtigkeitsvermutung, Liegenschaftsvermessung, Gutachten

    Im Hinblick auf die Grundstücksgrenzen erstreckt sich die Richtigkeit einer Grundbucheintragung mittelbar auch auf die zeichnerische Darstellung in der zum Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO gehörenden Flurkarte.

  • 8 U 123/96 - Urteil vom 20.08.1998

    Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
    Entscheidungsdatum: 20.08.1998
    Aktenzeichen: ­ ­8 U 123/96
    Rechtsgrundlage: VermLiegG, Bürgerliches Gesetzbuch, Grundbuchordnung
    Stichworte: Öffentlicher Glaube, Richtigkeitsvermutung, Liegenschaftskarte

    Da ohne die Beziehung zu einem genau begrenzten Teil der Erdoberfläche der Gegenstand des Eigentumsrechts und anderer dinglicher Rechte weder darstellbar noch vorstellbar ist, erschöpfen sich die insoweit erforderlichen Angaben nicht in einer grundbuchrechtlichen unverbindlichen Beschreibung des Grundstücks, vielmehr sind sie unverzichtbar zur Kennzeichnung der dinglichen Rechtslage und nehmen damit an der Vermutungswirkung des § 891 BGB teil. Im Hinblick auf die Grundstücksgrenzen erstreckt sich damit die Vermutung für die Richtigkeit einer Grundbucheintragung jedenfalls mittelbar auch auf die zeichnerische Darstellung in der zum Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO gehörenden Flurkarte.

    Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
    Entscheidungsdatum: 20.08.1998
    Aktenzeichen: ­ ­8 U 123/96
    Rechtsgrundlage: VermLiegG, Bürgerliches Gesetzbuch, Grundbuchordnung
    Stichworte: Öffentlicher Glaube, Richtigkeitsvermutung, Liegenschaftskarte

    Da ohne die Beziehung zu einem genau begrenzten Teil der Erdoberfläche der Gegenstand des Eigentumsrechts und anderer dinglicher Rechte weder darstellbar noch vorstellbar ist, erschöpfen sich die insoweit erforderlichen Angaben nicht in einer grundbuchrechtlichen unverbindlichen Beschreibung des Grundstücks, vielmehr sind sie unverzichtbar zur Kennzeichnung der dinglichen Rechtslage und nehmen damit an der Vermutungswirkung des § 891 BGB teil. Im Hinblick auf die Grundstücksgrenzen erstreckt sich damit die Vermutung für die Richtigkeit einer Grundbucheintragung jedenfalls mittelbar auch auf die zeichnerische Darstellung in der zum Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO gehörenden Flurkarte.


Oberverwaltungsgericht Brandenburg bzw. Berlin-Brandenburg

  • 1 B 71/00 Z - Urteil vom 22.06.2001

    Gericht: OVG Berlin/Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 09.11.2017
    Aktenzeichen: ­ ­1 B 71/00 Z
    Rechtsgrundlage: VwGO, ÖbVermIngBO
    Stichworte: Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, VwGO, ÖbVermIngBO, ÖBVI, ÖBVIBO

    Die Hinzuziehung von Hilfskräften steht der Rechtspflicht des Beliehenen zur persönlichen Amtsausübung nicht entgegen. Im Zweifel ist die Weisungsbefugnis gegenüber den Hilfkräften nachzuweisen. Dieser Nachweis kann durch Vorlage eines Arbeitsvertrages regelmäßig geführt werden. Früher zur Last gelegte Verfehlungen stützen die Annahme persönlicher Unzuverlässigkeit.

    Gericht: OVG Berlin/Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 09.11.2017
    Aktenzeichen: ­ ­1 B 71/00 Z
    Rechtsgrundlage: VwGO, ÖbVermIngBO
    Stichworte: Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, VwGO, ÖbVermIngBO, ÖBVI, ÖBVIBO

    Die Hinzuziehung von Hilfskräften steht der Rechtspflicht des Beliehenen zur persönlichen Amtsausübung nicht entgegen. Im Zweifel ist die Weisungsbefugnis gegenüber den Hilfkräften nachzuweisen. Dieser Nachweis kann durch Vorlage eines Arbeitsvertrages regelmäßig geführt werden. Früher zur Last gelegte Verfehlungen stützen die Annahme persönlicher Unzuverlässigkeit.

  • 3 B 067/01 - Beschluss vom 04.02.2003

    Gericht: OVG Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 04.02.2003
    Aktenzeichen: ­ ­3 B 67/01
    Rechtsgrundlage: Zulassungsprüfungsverordnung-ÖbVI,

    Stichworte: Verwaltungsverfahren, Anhängigkeit, Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens,  Anhängigkeit eines Prüfungsverfahrens, Gemeinschaftsgut Prüfungsverfahren, parallele Prüfungsverfahren, Prüfung, Zulassung

    Die Frage, ob ein Prüfungsverfahren mit dem Ziel der Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur auch dann noch im Sinne des § 10 Nr. 3 ZuPrV-ÖbVI „anhängig“ ist, wenn zwar dem Kandidaten das (negative) Prüfungsergebnis bereits förmlich mitgeteilt worden, der Bescheid über das Prüfungsergebnis aber infolge einer Klage auf Neubescheidung noch nicht bestandskräftig geworden ist, lässt sich anhand des Wortlautes des § 10 Nr. 3 ZuPrV-ÖbVI nicht beantworten. Allerdings spricht für die Bejahung dieser Frage bereits der Umstand, dass das Prüfungsverfahren im Falle eines Klageerfolges fortgesetzt und nicht etwa neu begonnen wird.

    Die Bestimmung des § 10 Nr. 3 ZuPrV-ÖbVI hat ähnlich wie diejenigen Bestimmungen der Zulassungsprüfungsverordnung-ÖbVI, die die Anzahl der Prüfungen und Wiederholungsprüfungen beschränken (vgl. § 10 Nr. 4, § 27 ZuPrV-ÖbVI) den Zweck, einen sparsamen Umgang mit dem Gemeinschaftsgut „Prüfungsverfahren“ zu gewährleisten.

    Gericht: OVG Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 04.02.2003
    Aktenzeichen: ­ ­3 B 67/01
    Rechtsgrundlage: Zulassungsprüfungsverordnung-ÖbVI,

    Stichworte: Verwaltungsverfahren, Anhängigkeit, Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens,  Anhängigkeit eines Prüfungsverfahrens, Gemeinschaftsgut Prüfungsverfahren, parallele Prüfungsverfahren, Prüfung, Zulassung

    Die Frage, ob ein Prüfungsverfahren mit dem Ziel der Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur auch dann noch im Sinne des § 10 Nr. 3 ZuPrV-ÖbVI „anhängig“ ist, wenn zwar dem Kandidaten das (negative) Prüfungsergebnis bereits förmlich mitgeteilt worden, der Bescheid über das Prüfungsergebnis aber infolge einer Klage auf Neubescheidung noch nicht bestandskräftig geworden ist, lässt sich anhand des Wortlautes des § 10 Nr. 3 ZuPrV-ÖbVI nicht beantworten. Allerdings spricht für die Bejahung dieser Frage bereits der Umstand, dass das Prüfungsverfahren im Falle eines Klageerfolges fortgesetzt und nicht etwa neu begonnen wird.

    Die Bestimmung des § 10 Nr. 3 ZuPrV-ÖbVI hat ähnlich wie diejenigen Bestimmungen der Zulassungsprüfungsverordnung-ÖbVI, die die Anzahl der Prüfungen und Wiederholungsprüfungen beschränken (vgl. § 10 Nr. 4, § 27 ZuPrV-ÖbVI) den Zweck, einen sparsamen Umgang mit dem Gemeinschaftsgut „Prüfungsverfahren“ zu gewährleisten.

  • 1 A 202/99 - Urteil vom 28.11.2001

    Gericht: OVG Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 28.11.2001
    Aktenzeichen: ­ ­1 A 202/99
    Rechtsgrundlage: ÖbVermIngBO
    Stichworte: ÖbVI, Berufsordnung, Berufsrecht, Rücknahme der Zulassung, Ermessen, Ermessensausübung

    Wenn § 17 ÖbVermIngBO (Rücknahme der Zulassung) grundsätzlich zur Anwendung kommt, muss dies in gleicher Weise für § 16 (Warnung, Verweis, Geldbuße) dieses Gesetzes gelten.

    § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ÖbVermIngBO ist eine gegenüber § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG spezialgesetzliche Norm, welche die letztgenannte Vorschrift verdrängt.

    Auch der nur mit einer befristeten Zulassung versehene Vermessungsbefugte steht grundsätzlich unter dem ihm von Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Grundrechtsschutz, der die volle, wenngleich die staatliche Bindung des Berufs zu berücksichtigende Beachtung des Verhätnismäßigkeitsgrundsatzes impliziert.

    Die Möglichkeit des Nachschiebens zusätzlicher Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist begrenzt. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO kommt nämlich dann nicht in Betracht, wenn diese nach dem Zeitpunkt des im Klageverfahren eingetretenen erledigenden Ereignisses erfolgt ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Ermessensergänzung einen noch wirksamen Verwaltungsakt voraussetzt, auf den sie sich beziehen kann.

    Ist somit die Ermessensausübung des Beklagten in einer wesentlichen Richtung unterblieben und konnten die fehlenden Ermessenserwägungen nicht mehr nachgeholt werden, so ist der Widerruf der Vermessungsbefugnis rechtswidrig gewesen. Auf die Richtigkeit der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe kommt es daher nicht an.

    Gericht: OVG Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 28.11.2001
    Aktenzeichen: ­ ­1 A 202/99
    Rechtsgrundlage: ÖbVermIngBO
    Stichworte: ÖbVI, Berufsordnung, Berufsrecht, Rücknahme der Zulassung, Ermessen, Ermessensausübung

    Wenn § 17 ÖbVermIngBO (Rücknahme der Zulassung) grundsätzlich zur Anwendung kommt, muss dies in gleicher Weise für § 16 (Warnung, Verweis, Geldbuße) dieses Gesetzes gelten.

    § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ÖbVermIngBO ist eine gegenüber § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG spezialgesetzliche Norm, welche die letztgenannte Vorschrift verdrängt.

    Auch der nur mit einer befristeten Zulassung versehene Vermessungsbefugte steht grundsätzlich unter dem ihm von Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Grundrechtsschutz, der die volle, wenngleich die staatliche Bindung des Berufs zu berücksichtigende Beachtung des Verhätnismäßigkeitsgrundsatzes impliziert.

    Die Möglichkeit des Nachschiebens zusätzlicher Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist begrenzt. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO kommt nämlich dann nicht in Betracht, wenn diese nach dem Zeitpunkt des im Klageverfahren eingetretenen erledigenden Ereignisses erfolgt ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Ermessensergänzung einen noch wirksamen Verwaltungsakt voraussetzt, auf den sie sich beziehen kann.

    Ist somit die Ermessensausübung des Beklagten in einer wesentlichen Richtung unterblieben und konnten die fehlenden Ermessenserwägungen nicht mehr nachgeholt werden, so ist der Widerruf der Vermessungsbefugnis rechtswidrig gewesen. Auf die Richtigkeit der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe kommt es daher nicht an.

  • 12 B 4.17 - Urteil vom 09.11.2017

    Gericht: OVG Berlin/Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 09.11.2017
    Aktenzeichen: ­ ­12 B 4.17
    Rechtsgrundlage: VermGebO in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 10.05.1997
    Stichworte: Gebühren, öffentlich-rechtlicher Vertrag, VermGebO, Berufsrecht ÖbVI

    § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg stellt keine Ermächtigung dar, abweichend vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Erhebung öffentlicher Abgaben gesetzesinkongruente Gebührenvereinbarungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen zu treffen. Die Vorschrift schließt nur die Anwendung des Gebührengesetzes aus, soweit der Abschluss vom Gesetz abweichender Vereinbarungen über die Erhebung von Gebühren durch das jeweilige Fachrecht gestattet wird und hierüber ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt.

    Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf für hoheitliche Tätigkeiten keine der Höhe nach von dem in der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung festgelegten Gebührentarif abweichende Vereinbarung über das Entgelt für hoheitliche Amtshandlungen treffen. Eine Abrede, die Vergütung mit den an einem Bodenordnungsverfahren beteiligten Behörden und Körperschaften durch Rechnungslegung geltend zu machen, konnte nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. I Nr. 27) wirksam sein und dem Erlass von Gebührenbescheiden nach § 15 GebG Bbg entgegenstehen.

    Gericht: OVG Berlin/Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 09.11.2017
    Aktenzeichen: ­ ­12 B 4.17
    Rechtsgrundlage: VermGebO in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 10.05.1997
    Stichworte: Gebühren, öffentlich-rechtlicher Vertrag, VermGebO, Berufsrecht ÖbVI

    § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg stellt keine Ermächtigung dar, abweichend vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Erhebung öffentlicher Abgaben gesetzesinkongruente Gebührenvereinbarungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen zu treffen. Die Vorschrift schließt nur die Anwendung des Gebührengesetzes aus, soweit der Abschluss vom Gesetz abweichender Vereinbarungen über die Erhebung von Gebühren durch das jeweilige Fachrecht gestattet wird und hierüber ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt.

    Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf für hoheitliche Tätigkeiten keine der Höhe nach von dem in der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung festgelegten Gebührentarif abweichende Vereinbarung über das Entgelt für hoheitliche Amtshandlungen treffen. Eine Abrede, die Vergütung mit den an einem Bodenordnungsverfahren beteiligten Behörden und Körperschaften durch Rechnungslegung geltend zu machen, konnte nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. I Nr. 27) wirksam sein und dem Erlass von Gebührenbescheiden nach § 15 GebG Bbg entgegenstehen.