Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine
Hinweis: Die veröffentlichten Dateien auf dieser Seite sind nicht barrierefrei. Weitere Informationen und Kontakt zur Hilfestellung sind in der Erklärung zur Barrierefreiheit auf dieser Internetseite veröffentlicht.
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Der Angriffskrieg der Russischen Föderation auf die Ukraine führt zu einer großen Fluchtbewegung. Das Ministerium des Innern und für Kommunales erreichen in den letzten Tagen zahlreiche Fragen zu den Einreisemodalitäten Geflüchteter in die Europäische Union, die Bundesrepublik Deutschland sowie den Anlaufstellen im Land Brandenburg. Wir geben Antworten auf die dringlichsten Fragen.
Der Angriffskrieg der Russischen Föderation auf die Ukraine führt zu einer großen Fluchtbewegung. Das Ministerium des Innern und für Kommunales erreichen in den letzten Tagen zahlreiche Fragen zu den Einreisemodalitäten Geflüchteter in die Europäische Union, die Bundesrepublik Deutschland sowie den Anlaufstellen im Land Brandenburg. Wir geben Antworten auf die dringlichsten Fragen.
Das Portal „Germany4Ukraine“ zeigt gesicherte, aktuelle Information zu Einreise, Registrierung und Aufenthalt für Geflüchtete aus der Ukraine. Wege und Optionen für die verschiedenen Phasen des Aufenthalts sind übersichtlich aufbereitet. Des Weiteren gibt es Informationen zu Weiterreise, Unterbringung, Gesundheit und sozialer Unterstützung.
Das Portal „Germany4Ukraine“ zeigt gesicherte, aktuelle Information zu Einreise, Registrierung und Aufenthalt für Geflüchtete aus der Ukraine. Wege und Optionen für die verschiedenen Phasen des Aufenthalts sind übersichtlich aufbereitet. Des Weiteren gibt es Informationen zu Weiterreise, Unterbringung, Gesundheit und sozialer Unterstützung.
Einreise aus der Ukraine: Aktuelle Fragen und Antworten
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Wo finde ich aktuelle und mehrsprachige Informationen zur Einreise aus der Ukraine?
Stand: 10.03.2022
Aktuelle mehrsprachige Informationen zu den Einreisemodalitäten für Gefüchtete aus der Ukraine finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
Stand: 10.03.2022
Aktuelle mehrsprachige Informationen zu den Einreisemodalitäten für Gefüchtete aus der Ukraine finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
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Ich bin aus der Ukraine geflüchtet. Kann ich kostenfrei mit der Deutschen Bahn reisen?
Stand: 29.06.2022
Ja. Eine Fahrkarte ist für die Einreise bis auf Weiteres nicht erforderlich; es reicht der ukrainische Pass oder ein entsprechendes ukrainisches Ausweisdokument. Für die Weiterreise im Fernverkehr kann ein kostenloses „helpukraine“-Ticket im DB Reisezentrum (an Bahnhöfen) ausgestellt werden. Für Reisen im deutschen Nahverkehr brauchen Ukrainer:innen keine Fahrkarte. Die Deutsche Bahn hat Informationen zusammengestellt (auf Ukrainisch, Russisch, Englisch, Deutsch): https://www.bahn.de/info/helpukraine. Auch der öffentliche Nahverkehr (Busse, S-Bahn) kann in vielen Städten kostenlos genutzt werden. Siehe z.B.: https://www.vbb.de/presse/vbb-schafft-anschlussregelung-zur-oepnv-nutzung-fuer-gefluechtete-aus-der-ukraine/
Detalliertere mehrsprachige Informationen zur Einreise mit dem Zug finden Sie hier: https://zugportal.de/collection-type/collection/4wTb0baXrhZTCLqrKVfZca
Stand: 29.06.2022
Ja. Eine Fahrkarte ist für die Einreise bis auf Weiteres nicht erforderlich; es reicht der ukrainische Pass oder ein entsprechendes ukrainisches Ausweisdokument. Für die Weiterreise im Fernverkehr kann ein kostenloses „helpukraine“-Ticket im DB Reisezentrum (an Bahnhöfen) ausgestellt werden. Für Reisen im deutschen Nahverkehr brauchen Ukrainer:innen keine Fahrkarte. Die Deutsche Bahn hat Informationen zusammengestellt (auf Ukrainisch, Russisch, Englisch, Deutsch): https://www.bahn.de/info/helpukraine. Auch der öffentliche Nahverkehr (Busse, S-Bahn) kann in vielen Städten kostenlos genutzt werden. Siehe z.B.: https://www.vbb.de/presse/vbb-schafft-anschlussregelung-zur-oepnv-nutzung-fuer-gefluechtete-aus-der-ukraine/
Detalliertere mehrsprachige Informationen zur Einreise mit dem Zug finden Sie hier: https://zugportal.de/collection-type/collection/4wTb0baXrhZTCLqrKVfZca
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Ich bin aus der Ukraine geflohen und nach Brandenburg eingereist. Wo kann ich fürs Erste unterkommen?
Stand: 10.03.2022
Ukrainische Kriegsflüchtlinge können sich entweder bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH) in Eisenhüttenstadt, Poststraße 72, 15890 Eisenhüttenstadt melden, oder Sie wenden sich an die örtlichen Behörden Ihrer Stadt oder Kommune.
Stand: 10.03.2022
Ukrainische Kriegsflüchtlinge können sich entweder bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH) in Eisenhüttenstadt, Poststraße 72, 15890 Eisenhüttenstadt melden, oder Sie wenden sich an die örtlichen Behörden Ihrer Stadt oder Kommune.
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Ich bin aus der Ukraine geflohen und nach Brandenburg eingereist. Was muss ich beachten?
Stand: 09.03.2022
Wo kann ich mich anmelden?
Nach einer Entscheidung der EU-Innenminister erhalten Vertriebene aus der Ukraine eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz.
Wenn Sie Vertriebenenschutz in Brandenburg beantragen möchten, melden Sie sich bitte bei der für Ihren Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde an. Die Ausländerbehörden sind im Land Brandenburg den Landkreisen und kreisfreien Städten zugeordnet. Eine Liste mit den Kontaktdaten der Ausländerbehörden finden Sie hier (weiter unten). Die für Sie zuständige Ausländerbehörde können Sie auch ermitteln, indem Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Ihren Wohnort in das Suchfeld eingeben.
Muss ich Asyl beantragen?
Wenn Sie mit einem biometrischen Pass oder einem Schengen-Visum eingereist sind, können Sie für zunächst 90 Tage rechtmäßig in Deutschland bleiben. Wenn dieser Zeitraum abgelaufen ist, können Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde (Liste weiter unten) einen Aufenthaltstitel für weitere 90 Tage beantragen. Einen Asylantrag müssen Sie dafür nicht stellen.
Was bedeutet die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz?
Ukrainische Staatsangehörige können eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (nach §24 Aufenthaltsgesetz) erhalten. Diese ist zunächst für ein Jahr gültig, und verlängerbar auf bis zu drei Jahre.
Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels kann die Ausländerbehörde zudem die Ausübung einer Beschäftigung erlauben.
Mit der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (§24 Aufenthaltsgesetz) sind Sie zum Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigt, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln sichern können. Weitere Informationen erhalten Sie beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, in dem beziehungsweise in der Sie sich aufhalten.
Stand: 09.03.2022
Wo kann ich mich anmelden?
Nach einer Entscheidung der EU-Innenminister erhalten Vertriebene aus der Ukraine eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz.
Wenn Sie Vertriebenenschutz in Brandenburg beantragen möchten, melden Sie sich bitte bei der für Ihren Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde an. Die Ausländerbehörden sind im Land Brandenburg den Landkreisen und kreisfreien Städten zugeordnet. Eine Liste mit den Kontaktdaten der Ausländerbehörden finden Sie hier (weiter unten). Die für Sie zuständige Ausländerbehörde können Sie auch ermitteln, indem Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Ihren Wohnort in das Suchfeld eingeben.
Muss ich Asyl beantragen?
Wenn Sie mit einem biometrischen Pass oder einem Schengen-Visum eingereist sind, können Sie für zunächst 90 Tage rechtmäßig in Deutschland bleiben. Wenn dieser Zeitraum abgelaufen ist, können Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde (Liste weiter unten) einen Aufenthaltstitel für weitere 90 Tage beantragen. Einen Asylantrag müssen Sie dafür nicht stellen.
Was bedeutet die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz?
Ukrainische Staatsangehörige können eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (nach §24 Aufenthaltsgesetz) erhalten. Diese ist zunächst für ein Jahr gültig, und verlängerbar auf bis zu drei Jahre.
Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels kann die Ausländerbehörde zudem die Ausübung einer Beschäftigung erlauben.
Mit der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (§24 Aufenthaltsgesetz) sind Sie zum Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigt, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln sichern können. Weitere Informationen erhalten Sie beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, in dem beziehungsweise in der Sie sich aufhalten.
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Ich bin aus der Ukraine geflohen und in einer Stadt oder Kommune bzw. in einem Landkreis in Brandenburg angekommen. Wie verhalte ich mich?
Stand: 09.03.2022
Bitte melden Sie sich bei der für ihren Aufenthaltsort zuständigen kommunalen Ausländerbehörde (siehe Liste weiter unten) an. Dort werden Sie registriert und können die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (nach §24 Aufenthaltsgesetz) beantragen, somit auch Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels kann die Ausländerbehörde zudem die Ausübung einer Beschäftigung erlauben.
Stand: 09.03.2022
Bitte melden Sie sich bei der für ihren Aufenthaltsort zuständigen kommunalen Ausländerbehörde (siehe Liste weiter unten) an. Dort werden Sie registriert und können die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (nach §24 Aufenthaltsgesetz) beantragen, somit auch Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels kann die Ausländerbehörde zudem die Ausübung einer Beschäftigung erlauben.
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Ich bin in der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH) in Eisenhüttenstadt angekommen. Wie verhalte ich mich?
Stand: 09.03.2022
Dort werden Sie registriert und können die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (nach §24 Aufenthaltsgesetz) beantragen, somit auch Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels kann die Ausländerbehörde zudem die Ausübung einer Beschäftigung erlauben. Sie werden von dort in eine Kommune zur Aufnahme weitergeleitet.
Sollten Sie einen anderen Aufnahmewunschort als eine Kommune oder Stadt in Brandenburg haben, werden Sie ebenfalls von dort weitergeleitet.
Stand: 09.03.2022
Dort werden Sie registriert und können die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (nach §24 Aufenthaltsgesetz) beantragen, somit auch Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels kann die Ausländerbehörde zudem die Ausübung einer Beschäftigung erlauben. Sie werden von dort in eine Kommune zur Aufnahme weitergeleitet.
Sollten Sie einen anderen Aufnahmewunschort als eine Kommune oder Stadt in Brandenburg haben, werden Sie ebenfalls von dort weitergeleitet.
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Ich bin mit dem Zug nach Brandenburg eingereist. Was muss ich jetzt tun?
Stand: 10.03.2022
Ukrainische Kriegsflüchtlinge die mit dem Zug beispielsweise in Frankfurt/Oder oder Cottbus ankommen, werden zunächst von der Bundespolizei nach ihren Dokumenten befragt.
1. Ich habe meine Dokumente bei mir. Was muss ich nun tun?
a) Ich habe Freunde und Verwandte in Brandenburg
Sie werden zu der entsprechenden Adresse weitergeleitet. Bitte melden Sie sich dort bei der lokalen Ausländerbehörde an. Eine Registrierung kann bei den Kommunalen Ausländerbehörden erfolgen.
b) Ich habe Verwandte oder Bekannte in anderen Bundesländern oder anderen Staaten der EU
Sie werden mit Bussen der DB oder mit Anschlusszügen in die richtige Richtung gebracht. Bitte melden Sie sich an dann an ihrem Aufenthaltsort bei der zuständigen Ausländerbehörde oder falls ihr Aufenthaltsort in einem anderen EU-Staat ist, bei der entsprechenden Polizei.
c) Ich habe weder Freunde noch Verwandte und auch kein konkretes Ziel
Auf freiwilliger Basis werden Sie mit Bussen nach Eisenhüttenstadt gebracht, dort registriert und entweder aufgenommen oder direkt in die entsprechenden Bundesländer oder Kommunen weitergeleitet.
2. Ich habe keine Dokumente bei mir. Was muss ich tun?
Die Bundespolizei führt zunächst eine erkennungsdienstliche Behandlung durch. Danach werden Sie nach Eisenhüttenstadt gebracht, dort registriert und aufgenommen.
Stand: 10.03.2022
Ukrainische Kriegsflüchtlinge die mit dem Zug beispielsweise in Frankfurt/Oder oder Cottbus ankommen, werden zunächst von der Bundespolizei nach ihren Dokumenten befragt.
1. Ich habe meine Dokumente bei mir. Was muss ich nun tun?
a) Ich habe Freunde und Verwandte in Brandenburg
Sie werden zu der entsprechenden Adresse weitergeleitet. Bitte melden Sie sich dort bei der lokalen Ausländerbehörde an. Eine Registrierung kann bei den Kommunalen Ausländerbehörden erfolgen.
b) Ich habe Verwandte oder Bekannte in anderen Bundesländern oder anderen Staaten der EU
Sie werden mit Bussen der DB oder mit Anschlusszügen in die richtige Richtung gebracht. Bitte melden Sie sich an dann an ihrem Aufenthaltsort bei der zuständigen Ausländerbehörde oder falls ihr Aufenthaltsort in einem anderen EU-Staat ist, bei der entsprechenden Polizei.
c) Ich habe weder Freunde noch Verwandte und auch kein konkretes Ziel
Auf freiwilliger Basis werden Sie mit Bussen nach Eisenhüttenstadt gebracht, dort registriert und entweder aufgenommen oder direkt in die entsprechenden Bundesländer oder Kommunen weitergeleitet.
2. Ich habe keine Dokumente bei mir. Was muss ich tun?
Die Bundespolizei führt zunächst eine erkennungsdienstliche Behandlung durch. Danach werden Sie nach Eisenhüttenstadt gebracht, dort registriert und aufgenommen.
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Welche Regelungen gelten für das Verfahren der Zulassung ukrainischer Fahrzeuge sowie für die Geltung ukrainischer Führerscheine in Deutschland?
Stand: 01.10.2024
Nach dem 30. September 2024 müssen Fahrzeuge mit ukrainischer Zulassung, die sich länger als ein Jahr in Deutschland befinden, in der BRD zugelassen werden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat sich in Absprache mit den Bundesländern, dem Gesamtverband der Versicherer (GDV) sowie der ukrainischen Botschaft auf ein Zulassungsverfahren verständigt, das der besonderen Situation ukrainischer Flüchtlinge Rechnung trägt. Eine weitere Verlängerung des bisher praktizierten Ausnahmeverfahrens wird es somit nicht geben. Das Verfahren sowie weitere Einzelfragen wurden in einem entsprechenden Fragenkatalog zusammengefasst. Weitere Informationen sowie der Fragenkatalog, sowohl in deutscher, als auch in englischer und ukrainischer Sprache, werden vom BMDV unter dem nachfolgenden Link zur Verfügung gestellt.
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/ukraine.html
Daneben gilt für ukrainischen Führerscheine in Deutschland die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente ((EU) 2022/1280) vom 27. Juli 2022. Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung endet die Geltung dieser Verordnung am 5. März 2026, bzw. früher, wenn der Schutzstatus verloren geht. Zur Ausgestaltung der Geltung von ukrainischen Führerscheinen werden ebenfalls Informationen vom BMDV unter dem Link
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/ukraine.html
zur Verfügung gestellt.
Stand: 01.10.2024
Nach dem 30. September 2024 müssen Fahrzeuge mit ukrainischer Zulassung, die sich länger als ein Jahr in Deutschland befinden, in der BRD zugelassen werden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat sich in Absprache mit den Bundesländern, dem Gesamtverband der Versicherer (GDV) sowie der ukrainischen Botschaft auf ein Zulassungsverfahren verständigt, das der besonderen Situation ukrainischer Flüchtlinge Rechnung trägt. Eine weitere Verlängerung des bisher praktizierten Ausnahmeverfahrens wird es somit nicht geben. Das Verfahren sowie weitere Einzelfragen wurden in einem entsprechenden Fragenkatalog zusammengefasst. Weitere Informationen sowie der Fragenkatalog, sowohl in deutscher, als auch in englischer und ukrainischer Sprache, werden vom BMDV unter dem nachfolgenden Link zur Verfügung gestellt.
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/ukraine.html
Daneben gilt für ukrainischen Führerscheine in Deutschland die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente ((EU) 2022/1280) vom 27. Juli 2022. Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung endet die Geltung dieser Verordnung am 5. März 2026, bzw. früher, wenn der Schutzstatus verloren geht. Zur Ausgestaltung der Geltung von ukrainischen Führerscheinen werden ebenfalls Informationen vom BMDV unter dem Link
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/ukraine.html
zur Verfügung gestellt.
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Ich bin gebürtiger Ukrainer und wohne bereits im Land Brandenburg. Kann ich Familienangehörige, die noch in der Ukraine sind, bei mir aufnehmen?
Stand: 08.03.2022
Wenn Ihre Familienangehörigen einen biometrischen Reisepass besitzen, können sie für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen ohne Visum in den Schengen-Raum (also beispielweise Polen, Slowakei, Ungarn) einreisen und sich darin frei bewegen. Das schließt auch eine Weiterreise nach Deutschland ein.
Ukrainische Staatsangehörige, die über keinen biometrischen Reisepass verfügen, benötigen für eine Einreise zu Besuchszwecken grundsätzlich ein sogenanntes Schengen-Visum. Aufgrund der aktuellen Lage kann ein solches Visum ausnahmsweise auch bei den deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten der Ukraine beantragt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes, auch in ukrainischer Sprache.
Familienangehörige, die visumfrei einreisen, können privat bei Ihnen wohnen. Das gleiche gilt für Familienangehörige, die vorhaben, mit einem Schengen-Visum einzureisen.
Wir bitten darum, dass die bei Ihnen untergekommenen Menschen sich bei der zuständigen Ausländerbehörde registrieren, die für Ihren Wohnort zuständig ist (Liste weiter unten). Eine Registrierung kann bei den Kommunalen Ausländerbehörden erfolgen.
Stand: 08.03.2022
Wenn Ihre Familienangehörigen einen biometrischen Reisepass besitzen, können sie für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen ohne Visum in den Schengen-Raum (also beispielweise Polen, Slowakei, Ungarn) einreisen und sich darin frei bewegen. Das schließt auch eine Weiterreise nach Deutschland ein.
Ukrainische Staatsangehörige, die über keinen biometrischen Reisepass verfügen, benötigen für eine Einreise zu Besuchszwecken grundsätzlich ein sogenanntes Schengen-Visum. Aufgrund der aktuellen Lage kann ein solches Visum ausnahmsweise auch bei den deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten der Ukraine beantragt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes, auch in ukrainischer Sprache.
Familienangehörige, die visumfrei einreisen, können privat bei Ihnen wohnen. Das gleiche gilt für Familienangehörige, die vorhaben, mit einem Schengen-Visum einzureisen.
Wir bitten darum, dass die bei Ihnen untergekommenen Menschen sich bei der zuständigen Ausländerbehörde registrieren, die für Ihren Wohnort zuständig ist (Liste weiter unten). Eine Registrierung kann bei den Kommunalen Ausländerbehörden erfolgen.
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Ich war bereits vor Kriegsbeginn als ukrainischer Staatsbürger im Land Brandenburg. Mein Visum bzw. mein visumsfreier Aufenthaltszeitraum läuft ab. Kann ich mein Aufenthaltsrecht verlängern?
Stand: 10.03.2022
Wenn Ihr Visum abläuft bzw. der visumsfreie Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen, können Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 90 weitere Tage beantragen.
Die EU-Innenministerinnen und –minister haben entschieden, dass ukrainische Staatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (nach §24 Aufenthaltsgesetz) erhalten können. Diese ist zunächst für ein Jahr gültig, und verlängerbar auf bis zu drei Jahre.
Das bedeutet, dass Sie sich nach der Einreise in Deutschland zunächst bei der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde (siehe Liste weiter unten) melden. Dort können Sie die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (nach §24 Aufenthaltsgesetz) beantragen und somit auch Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. Eine Registrierung kann bei den Kommunalen Ausländerbehörden erfolgen.
Stand: 10.03.2022
Wenn Ihr Visum abläuft bzw. der visumsfreie Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen, können Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 90 weitere Tage beantragen.
Die EU-Innenministerinnen und –minister haben entschieden, dass ukrainische Staatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (nach §24 Aufenthaltsgesetz) erhalten können. Diese ist zunächst für ein Jahr gültig, und verlängerbar auf bis zu drei Jahre.
Das bedeutet, dass Sie sich nach der Einreise in Deutschland zunächst bei der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde (siehe Liste weiter unten) melden. Dort können Sie die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (nach §24 Aufenthaltsgesetz) beantragen und somit auch Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. Eine Registrierung kann bei den Kommunalen Ausländerbehörden erfolgen.
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Ich habe freien Wohnraum/eine Unterkunft für Ukrainerinnen und Ukrainer. Wohin kann ich dies melden?
Stand: 07.03.2022
Das Integrationsministerium (MSGIV) hat jetzt eine E-Mail-Adresse für private Unterkunftsangebote eingerichtet: unterkunftsangebote.ukraine@msgiv.brandenburg.de. Die Angebote werden von dort an die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte, die die Unterbringung vor Ort koordinieren, weitergeleitet. Eine zentrale Übersicht zu den Möglichkeiten zu helfen, finden Sie auf der Internetseite der Landesregierung unter https://landesregierung-brandenburg.de/.
Stand: 07.03.2022
Das Integrationsministerium (MSGIV) hat jetzt eine E-Mail-Adresse für private Unterkunftsangebote eingerichtet: unterkunftsangebote.ukraine@msgiv.brandenburg.de. Die Angebote werden von dort an die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte, die die Unterbringung vor Ort koordinieren, weitergeleitet. Eine zentrale Übersicht zu den Möglichkeiten zu helfen, finden Sie auf der Internetseite der Landesregierung unter https://landesregierung-brandenburg.de/.
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Ich bin ein ukrainischer Staatsbürger und habe einen Abschiebungsbescheid in die Ukraine erhalten. Muss ich jetzt fürchten, dass ich abgeschoben werden?
Stand: 09.03.2022
Abschiebungen in der Ukraine werden derzeit nicht durchgeführt: https://www.asyl.net/schutzsuchende-ukraine. Ergänzend ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, eventuell nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt werden (vgl. 1.10). Eine Zusammenstellung von Beratungsstellen finden Sie hier: https://www.proasyl.de/beratungsstellen-vor-ort/.
Stand: 09.03.2022
Abschiebungen in der Ukraine werden derzeit nicht durchgeführt: https://www.asyl.net/schutzsuchende-ukraine. Ergänzend ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, eventuell nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt werden (vgl. 1.10). Eine Zusammenstellung von Beratungsstellen finden Sie hier: https://www.proasyl.de/beratungsstellen-vor-ort/.
Kontaktstellen in den Landkreisen und kreisf. Städten
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die kommunalen (örtlich zuständigen) Ausländerbehörden in Brandenburg:
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die kommunalen (örtlich zuständigen) Ausländerbehörden in Brandenburg:
Ausländerbehörde der Stadt Cottbus
Tel.: 0355 612-3341
E-Mail: auslaenderbehoerde@cottbus.de
Ausländerbehörde der Stadt Cottbus
Tel.: 0355 612-3341
E-Mail: auslaenderbehoerde@cottbus.de
Ausländerbehörde der Stadt Brandenburg an der Havel
Tel.: 03381 58-3321
E-Mail: auslaenderbehoerde@stadt-brandenburg.de
Ausländerbehörde der Stadt Brandenburg an der Havel
Tel.: 03381 58-3321
E-Mail: auslaenderbehoerde@stadt-brandenburg.de
Ausländerbehörde des Landkreises Elbe-Elster
Tel.: 03535 46-4480
E-Mail: auslaenderbehoerde@lkee.de
Ausländerbehörde des Landkreises Elbe-Elster
Tel.: 03535 46-4480
E-Mail: auslaenderbehoerde@lkee.de
Ausländerbehörde des Landkreises Havelland
Tel.: 03385 551-4624
E-Mail: alb@havelland.de
Ausländerbehörde des Landkreises Havelland
Tel.: 03385 551-4624
E-Mail: alb@havelland.de
Ausländerbehörde des Landkreises Oberhavel
Tel.: 03301 601-3000
E-Mail: auslaenderbehoerde@oberhavel.de
Ausländerbehörde des Landkreises Oberhavel
Tel.: 03301 601-3000
E-Mail: auslaenderbehoerde@oberhavel.de
Ausländerbehörde des Landkreises Oder-Spree
Tel.: 03366 35-2301
E-Mail: integration@l-os.de
Ausländerbehörde des Landkreises Oder-Spree
Tel.: 03366 35-2301
E-Mail: integration@l-os.de
Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Potsdam
Tel.: 0331 289-1113
E-Mail: auslaenderbehoerde@rathaus.potsdam.de
Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Potsdam
Tel.: 0331 289-1113
E-Mail: auslaenderbehoerde@rathaus.potsdam.de
Ausländerbehörde des Landkreises Prignitz
Tel.: 03876 713-490
E-Mail: auslaenderbehoerde@lkprignitz.de
Ausländerbehörde des Landkreises Prignitz
Tel.: 03876 713-490
E-Mail: auslaenderbehoerde@lkprignitz.de
Ausländerbehörde des Landkreises Teltow-Fläming
Tel.: 03371 608-2108
E-Mail: abh@teltow-flaeming.de
Ausländerbehörde des Landkreises Teltow-Fläming
Tel.: 03371 608-2108
E-Mail: abh@teltow-flaeming.de
Ausländerbehörde der Stadt Schwedt/Oder
Tel.: 03332 446-650 oder -651
E-Mail: auslaenderbehoerde.stadt@schwedt.de
Ausländerbehörde der Stadt Schwedt/Oder
Tel.: 03332 446-650 oder -651
E-Mail: auslaenderbehoerde.stadt@schwedt.de
Ausländerbehörde des Landkreises Barnim
Tel.: 03334 214-1406
E-Mail: auslaenderbehoerde@kvbarnim.de
Ausländerbehörde des Landkreises Barnim
Tel.: 03334 214-1406
E-Mail: auslaenderbehoerde@kvbarnim.de
Ausländerbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald
Tel.: 03375 26-2110
E-Mail:
abh@dahme-spreewald.de
Ausländerbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald
Tel.: 03375 26-2110
E-Mail:
abh@dahme-spreewald.de
Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt/Oder
Tel.: 0335 552-3307
E-Mail: abh@frankfurt-oder.de
Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt/Oder
Tel.: 0335 552-3307
E-Mail: abh@frankfurt-oder.de
Ausländerbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland
Tel.: 03346 850-7279
E-Mail: abh@landkreismol.de
Ausländerbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland
Tel.: 03346 850-7279
E-Mail: abh@landkreismol.de
Ausländerbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz
Tel.: 03573 870-4601
E-Mail: asyl-auslaenderamt@osl-online.de
Ausländerbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz
Tel.: 03573 870-4601
E-Mail: asyl-auslaenderamt@osl-online.de
Ausländerbehörde des Landkreises Ostprignitz-Ruppin
Tel.: 03391 688-3625
E-Mail: auslaenderbehoerde@opr.de
Ausländerbehörde des Landkreises Ostprignitz-Ruppin
Tel.: 03391 688-3625
E-Mail: auslaenderbehoerde@opr.de
Ausländerbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark
Tel.: 03327 739-278
E-Mail:
fb2@potsdam-mittelmark.de
Ausländerbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark
Tel.: 03327 739-278
E-Mail:
fb2@potsdam-mittelmark.de
Ausländerbehörde des Landkreises Spree-Neiße in Cottbus
Tel.: 0355 612-3341
E-Mail: auslaenderbehoerde@cottbus.de
Ausländerbehörde des Landkreises Spree-Neiße in Cottbus
Tel.: 0355 612-3341
E-Mail: auslaenderbehoerde@cottbus.de
Ausländerbehörde des Landkreises Uckermark
Tel.: 03984 70-1532 oder -2432
E-Mail: ordnungsamt@uckermark.de
Ausländerbehörde des Landkreises Uckermark
Tel.: 03984 70-1532 oder -2432
E-Mail: ordnungsamt@uckermark.de