Härtefallkommission des Landes Brandenburg
Die Härtefallkommission (HFK) des Landes Brandenburg hat sich bundesweit als eine der ersten Kommissionen auf der Grundlage des § 23a des Aufenthaltsgesetzes gebildet und befasst sich seit ihrer konstituierenden Sitzung am 17. Februar 2005 mit Einzelfällen vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer.
Die Härtefallkommission prüft und bewertet dabei auf Antrag, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet trotz bestehender Ausreisepflicht ausnahmsweise rechtfertigen. Gelangt die Härtefallkommission zu der Überzeugung, dass ein Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befindet, ersucht sie das Ministerium des Innern und für Kommunales um eine Anordnung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Ministerium des Innern und für Kommunales entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Härtefallersuchen aufgegriffen und gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angeordnet wird.
Die Härtefallkommission (HFK) des Landes Brandenburg hat sich bundesweit als eine der ersten Kommissionen auf der Grundlage des § 23a des Aufenthaltsgesetzes gebildet und befasst sich seit ihrer konstituierenden Sitzung am 17. Februar 2005 mit Einzelfällen vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer.
Die Härtefallkommission prüft und bewertet dabei auf Antrag, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet trotz bestehender Ausreisepflicht ausnahmsweise rechtfertigen. Gelangt die Härtefallkommission zu der Überzeugung, dass ein Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befindet, ersucht sie das Ministerium des Innern und für Kommunales um eine Anordnung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Ministerium des Innern und für Kommunales entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Härtefallersuchen aufgegriffen und gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angeordnet wird.
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Welche Mitglieder hat die Härtefallkommission und wie lauten die Erreichbarkeiten?
Leiter der Geschäftsstelle und Vorsitzender der Härtefallkommission Stellvertreterin Andreas Keinath
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
14467 Potsdam
Tel.: 0331-866 2200
Fax: 0331-866 2399
E-Mail: hfk.geschaeftsstelle@mik.brandenburg.deBirte Palke
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
14467 Potsdam
Tel.: 0331-866 2420
Fax: 0331-866 2399
E-Mail: hfk.geschaeftsstelle@mik.brandenburg.deInstitution Mitglied Stellvertretendes Mitglied Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Bernhard Fricke (c/o Ev. Kirchenkreis Potsdam)
Rudolf-Breitscheid-Str. 64 (Hinterhaus)
14482 Potsdam
Telefon: 0160 - 93438223
E-Mail: fluechtlingsarbeit@evkirchepotsdam.deMechthild Falk (c/o St. Nikolaigemeinde)
Planeberg 71
14913 Jüterbog
Tel.: 033732 – 5 00 87
E-Mail: brunnenfrau56@t-online.deKatholische Kirche Prof. Dr. Franz Josef Conraths
E-Mail: conraths@t-online.deAndreas Jahn
c/o Caritasverband der Diözese Görlitz e.V.
Dienststelle Finsterwalde
Geschwister-Scholl-Str. 3
03238 Finsterwalde
Tel.: 03531-61362
Fax: 03531-61361
E-Mail: andreas.jahn@caritas-goerlitz.deFlüchtlingsorganisationen des Landes Brandenburg (Flüchtlingsrat Brandenburg) Kirstin Neumann
Fabrikstr. 10
16761 Hennigsdorf
Tel.: 0160 - 56 33 193
E-Mail: neumannn@fluechtlingsrat-brandenburg.deSimone Tetzlaff
Fabrikstr. 10
16761 Hennigsdorf
Tel.: 03302-222 918
Fax: 03302-209 2024
E-Mail: hfk@fluechtlingsrat-brandenburg.deLIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Brandenburg Cyrille Fernández
c/o Beratungsfachdienst für Migrant*innen
Rudolf-Breitscheid-Str. 64, Hinterhaus, 14482 Potsdam
Tel.: 0331-200 83 80
Fax: 0331-200 83 82
E-Mail: cyrielle.fernandez@dwstz.deCarina Felix
c/o Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V.
Eisenbahnstr. 16
15517 Fürstenwalde (Spree)
Tel.: 03361 – 77 08 0
E-Mail: c.felix@caritas-brandenburg.deStädte- und Gemeindebund Karsten Knobbe
c/o Stiftung Reinbeckhallen
Reinbeckstr. 17
12459 Berlin
Tel.: 030 – 9990 1033
Fax: 030 – 2246 1804
E-Mail: post@karsten-knobbe.deLandkreistag Brandenburg Mathias Wittmoser
c/o Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr
Heinrich-Rau-Str. 27-30
16816 Neuruppin
Tel.: 03391-688-3601
Fax: 03391-688-3602
E-Mail: Mathias.Wittmoser@opr.deKatja Diesterhaupt
c/o Landkreis Uckermark
Ordnungsamt
Karl-Marx-Str. 1
17291 Prenzlau
Tel.: 03984-70-1132
Fax: 03984-70-4032
E-Mail: katja.diesterhaupt@uckermark.deMinisterium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Jennifer Boujemaa
c/o Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Referat 25
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
14467 Potsdam
Tel.: 0331-866 5251
Fax: 0331-866 5909
E-Mail: jennifer.boujemaa@msgiv.brandenburg.deMinisterium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Klaus-Christoph Clavée
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel
Tel.: 03381-399 200
E-Mail: klaus-christoph.clavee@olg.brandenburg.deRamona Pisal
c/o Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
14467 Potsdam
E-Mail: hfk.geschaeftsstelle@mik.brandenburg.deIntegrationsbeauftragte des Landes Brandenburg Diana Gonzalez Olivo
c/o Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Integrationsbeauftragte des Landes Brandenburg
Henning-von-Tresckow-Str. 2- 13
14467 Potsdam
Tel: 0331-866 5013
Fax: 0331-27 54 85 013
E-Mail: diana.gonzalezolivo@msgiv.brandenburg.deStephanie Reuter
c/o Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Beratungsstelle bei der Integrationsbeauftragten
Henning-von-Tresckow-Str. 2- 13
14467 Potsdam
Tel.: 0331-866 5015
Fax: 0331-27 54 85 016
E-Mail: stephanie.reuter@msgiv.brandenburg.deLeiter der Geschäftsstelle und Vorsitzender der Härtefallkommission Stellvertreterin Andreas Keinath
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Fax: 0331-866 2399
E-Mail: hfk.geschaeftsstelle@mik.brandenburg.deBirte Palke
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
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Tel.: 0331-866 2420
Fax: 0331-866 2399
E-Mail: hfk.geschaeftsstelle@mik.brandenburg.deInstitution Mitglied Stellvertretendes Mitglied Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Bernhard Fricke (c/o Ev. Kirchenkreis Potsdam)
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Telefon: 0160 - 93438223
E-Mail: fluechtlingsarbeit@evkirchepotsdam.deMechthild Falk (c/o St. Nikolaigemeinde)
Planeberg 71
14913 Jüterbog
Tel.: 033732 – 5 00 87
E-Mail: brunnenfrau56@t-online.deKatholische Kirche Prof. Dr. Franz Josef Conraths
E-Mail: conraths@t-online.deAndreas Jahn
c/o Caritasverband der Diözese Görlitz e.V.
Dienststelle Finsterwalde
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03238 Finsterwalde
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Fax: 03531-61361
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Fax: 0331-200 83 82
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Tel.: 030 – 9990 1033
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Fax: 0331-866 5909
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Tel: 0331-866 5013
Fax: 0331-27 54 85 013
E-Mail: diana.gonzalezolivo@msgiv.brandenburg.deStephanie Reuter
c/o Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Beratungsstelle bei der Integrationsbeauftragten
Henning-von-Tresckow-Str. 2- 13
14467 Potsdam
Tel.: 0331-866 5015
Fax: 0331-27 54 85 016
E-Mail: stephanie.reuter@msgiv.brandenburg.de -
Welche Aufgaben hat die Härtefallkommission?
Die Härtefallkommission prüft im Einzelfall, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Wenn mindestens zwei Drittel der Kommissionsmitglieder feststellen, dass die Besonderheit des ausländerrechtlichen Einzelfalls die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigt, richtet die Kommission ein Härtefallersuchen an die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde.
Die Härtefallkommission prüft im Einzelfall, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Wenn mindestens zwei Drittel der Kommissionsmitglieder feststellen, dass die Besonderheit des ausländerrechtlichen Einzelfalls die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigt, richtet die Kommission ein Härtefallersuchen an die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde.
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Was ist die Härtefallkommission?
Die Härtefallkommission ist ein von der Landesregierung eingerichtetes behördenunabhängiges Gremium. Die zehn Mitglieder wurden auf Vorschlag der Kirchen, der Wohlfahrtsverbände, der Flüchtlingsorganisationen, der kommunalen Spitzenverbände und der Landesregierung berufen.
Die Härtefallkommission ist ein von der Landesregierung eingerichtetes behördenunabhängiges Gremium. Die zehn Mitglieder wurden auf Vorschlag der Kirchen, der Wohlfahrtsverbände, der Flüchtlingsorganisationen, der kommunalen Spitzenverbände und der Landesregierung berufen.
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Wann befasst sich die Härtefallkommission mit einem Einzelfall?
Die Härtefallkommission kann sich nur mit Fällen von bereits vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Ausländern befassen. Darüber hinaus muss schlüssig darlegt werden, dass die Abschiebung für den betroffenen Ausländer in Folge dringender humanitärer oder persönlicher Aspekte eine - im Vergleich zu den übrigen vollziehbar ausreisepflichtigen Personen - ganz besondere Härte bedeutet.
Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dies bedeutet, dass nur die Mitglieder der Härtefallkommission selbst einen konkreten Einzelfall in die Härtefallkommission einbringen können.
Die Härtefallkommission kann sich nur mit Fällen von bereits vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Ausländern befassen. Darüber hinaus muss schlüssig darlegt werden, dass die Abschiebung für den betroffenen Ausländer in Folge dringender humanitärer oder persönlicher Aspekte eine - im Vergleich zu den übrigen vollziehbar ausreisepflichtigen Personen - ganz besondere Härte bedeutet.
Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dies bedeutet, dass nur die Mitglieder der Härtefallkommission selbst einen konkreten Einzelfall in die Härtefallkommission einbringen können.
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Wie wird ein Härtefallverfahren eingeleitet?
Ein Ausländer, der über die Härtefallkommission einen Aufenthaltstitel in einem Härtefall begehrt, muss sich an ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Härtefallkommission wenden. Das Mitglied bzw. seine Stellvertretung entscheidet, ob es den Einzelfall in die Härtefallkommission einbringt.
Welche Angaben sind für eine Befassung durch die Härtefallkommission erforderlich?
Zur Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, sind folgende Angaben erforderlich:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit, Familienstand, derzeitige Anschrift, zuständige Ausländerbehörde
- ausländerrechtliche Situation, insbesondere Ausreisefrist
- Darstellung der humanitären oder sozialen Gründe, die die Abschiebung als besondere Härte erscheinen lassen (vorhandene Unterlagen in Kopie beifügen)
- Einverständniserklärung der betroffenen Person und gegebenenfalls die Einverständniserklärung von Angehörigen zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zur Akteneinsicht.
Ein Ausländer, der über die Härtefallkommission einen Aufenthaltstitel in einem Härtefall begehrt, muss sich an ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Härtefallkommission wenden. Das Mitglied bzw. seine Stellvertretung entscheidet, ob es den Einzelfall in die Härtefallkommission einbringt.
Welche Angaben sind für eine Befassung durch die Härtefallkommission erforderlich?
Zur Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, sind folgende Angaben erforderlich:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit, Familienstand, derzeitige Anschrift, zuständige Ausländerbehörde
- ausländerrechtliche Situation, insbesondere Ausreisefrist
- Darstellung der humanitären oder sozialen Gründe, die die Abschiebung als besondere Härte erscheinen lassen (vorhandene Unterlagen in Kopie beifügen)
- Einverständniserklärung der betroffenen Person und gegebenenfalls die Einverständniserklärung von Angehörigen zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zur Akteneinsicht.
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Wann kann ein Härtefallverfahren ausgeschlossen sein?
Ein Verfahren vor der Härtefallkommission kann nach der Härtefallkommissionsverordnung (HFKV) ausgeschlossen sein bei Ausländern,
- die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten oder für die keine Ausländerbehörde des Landes Brandenburg zuständig ist,
- für die noch eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde oder im asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erreicht werden kann oder wenn lediglich Gründe vorgetragen werden, die als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abschließend geprüft worden sind oder werden,
- deren Aufenthaltsort der Ausländerbehörde nicht bekannt ist,
- gegen die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erlassen worden ist,
- denen ein Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 4 AufenthG versagt wurde oder die nach den §§ 53 und 54 AufenthG ausgewiesen sind.
Die Annahme eines Härtefalls ist darüber hinaus in der Regel ausgeschlossen bei ausländischen Personen,
- die die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert haben, die Straftaten von erheblichem Gewicht im Sinne des § 23a Abs. 1 AufenthG begangen haben,
- für die der Termin einer Rückführung bereits feststeht,
- deren Fall in der Härtefallkommission schon behandelt wurde, ohne dass neue Erkenntnisse vorliegen,
- die eine der oder dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder ohne dass sich eine die der vorherigen Entscheidung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat; eine Veränderung der Sach- und Rechtslage ist dann wesentlich, wenn bei Kenntnis eine andere Entscheidung der Kommission in Betracht gekommen wäre.
In den zuletzt genannten Fällen kann die Kommission den Ausschlussgrund wegen besonderer Umstände des Einzelfalls mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verneinen.
Weiterführende Informationen:
Ein Verfahren vor der Härtefallkommission kann nach der Härtefallkommissionsverordnung (HFKV) ausgeschlossen sein bei Ausländern,
- die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten oder für die keine Ausländerbehörde des Landes Brandenburg zuständig ist,
- für die noch eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde oder im asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erreicht werden kann oder wenn lediglich Gründe vorgetragen werden, die als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abschließend geprüft worden sind oder werden,
- deren Aufenthaltsort der Ausländerbehörde nicht bekannt ist,
- gegen die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erlassen worden ist,
- denen ein Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 4 AufenthG versagt wurde oder die nach den §§ 53 und 54 AufenthG ausgewiesen sind.
Die Annahme eines Härtefalls ist darüber hinaus in der Regel ausgeschlossen bei ausländischen Personen,
- die die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert haben, die Straftaten von erheblichem Gewicht im Sinne des § 23a Abs. 1 AufenthG begangen haben,
- für die der Termin einer Rückführung bereits feststeht,
- deren Fall in der Härtefallkommission schon behandelt wurde, ohne dass neue Erkenntnisse vorliegen,
- die eine der oder dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder ohne dass sich eine die der vorherigen Entscheidung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat; eine Veränderung der Sach- und Rechtslage ist dann wesentlich, wenn bei Kenntnis eine andere Entscheidung der Kommission in Betracht gekommen wäre.
In den zuletzt genannten Fällen kann die Kommission den Ausschlussgrund wegen besonderer Umstände des Einzelfalls mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verneinen.
Weiterführende Informationen:
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Kann während der Befassung der Härtefallkommission mit einem ausländerrechtlichen Einzelfall abgeschoben werden?
Die Befassung der Härtefallkommission ist kein Rechtsbehelf. Jedoch bestimmt die HFKV, dass außer in den Fällen, in denen ein Termin einer Rückführung bereits feststeht, durch die zuständige Ausländerbehörde für die Dauer der Befassung der Härtefallkommission von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird.
Die Befassung der Härtefallkommission ist kein Rechtsbehelf. Jedoch bestimmt die HFKV, dass außer in den Fällen, in denen ein Termin einer Rückführung bereits feststeht, durch die zuständige Ausländerbehörde für die Dauer der Befassung der Härtefallkommission von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird.