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EU-weiter Zensus 2021

Ziel des Zensus ist es, verlässliche Zahlen zur Bevölkerung und deren Arbeits- und Wohnverhältnisse zu gewinnen, auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene. Diese Zahlen sind Grundlage für eine Vielzahl von politischen und wirtschaftlichen Planungen und Entscheidungen. So wird der Finanzausgleich zwischen den Bundesländern ebenso wie die Einteilung der Bundestagswahlkreise anhand der Bevölkerungszahlen festgelegt. Weitere Beispiele: demografischer Wandel, soziale Sicherungssysteme, Bedarf an Kindergärten, Schulen, Altersheimen usw.

EU-Verordnung: Die EU schreibt verbindlich per Verordnung gemeinschaftsweite Volks- und Wohnungszählungen in 10-Jahres-Abständen(immer zu Beginn eines Jahrzehnts) vor. Alle Mitgliedstaaten sind zur Durchführung dieser Zensusrunde verpflichtet. Der erste Zensus nach dieser Verordnung fand 2011 mit dem Stichtag 9. Mai 2011 statt. Weitere Informationen zum Zensus 2011 finden Sie auf der Seite des Zensus 2011 und speziell für Berlin-Brandenburg auf der Seite des Amtes für StatistikBerlin-Brandenburg.     

Auch im Jahr 2021 werden die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder in Deutschland einen Zensus durchführen, welcher für alle Mitglieder der EU durch die EU-Verordnung 712/2017 festgeschrieben ist. 

Beim Zensus 2021 wird, wie bereits beim Zensus 2011, ein registergestütztes Verfahren genutzt. Dabei werden bereits vorhandene Daten aus Melde- und weiteren Verwaltungsregistern als Basis der Berechnungen genommen. Diese Daten sind jedoch nicht immer vollständig oder genügen der erwünschten Qualität. Deshalb werden die Registerdaten um die Ergebnisse aus einer Bevölkerungszählung (Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis und Vollerhebung in Gemeinschaftsunterkünften) sowie einer Gebäude- und Wohnungszählung ergänzt. So wird auf eine Vollerhebung der ganzen Bevölkerung verzichtet. Dadurch und mit der Nutzung von Online-Meldungen soll der Zensus effizienter und belastarmer für die Bürger und Bürgerinnen sein.

Elemente des registergestützten Zensus: Für den registergestützten Zensus werden, wie bereits beim Zensus 2011, Verwaltungsdaten der Bundesagentur für Arbeit, der Landesvermessungsämter und der kommunalen Meldebehörden genutzt. Darüber hinaus werden bundesweit die Gebäude- und Wohnungseigentümer (zirka 17,5 Mio.) postalisch befragt, mit Interviewern repräsentative Stichprobenerhebungen (sog. Haushaltsstichprobe) bei rund 7,9 Mio. Einwohnern (weniger als 10 Prozent der Gesamtbevölkerung) durchgeführt und für alle Anschriften mit Sonderbereichen (Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünfte) die dort wohnenden Personen festgestellt. Zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse sind entsprechende Maßnahmen (z. B. Mehrfalluntersuchungen, Klärungen von Unstimmigkeiten) vorgesehen. Für die zentrale Durchführung ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zuständig.

Am 10.März 2017 ist das Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 in Kraft getreten, welches die erforderlichen Vorbereitungungen für den Zensus gesetzlich festlegt. Das Gesetz regelt unter anderem: die Aufgaben des Statistischen Bundesamtes, den Aufbau der für die Vorbereitung benötigten Infrastruktur und eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters.

Die Merkmale, die zum Zensusstichtag im Jahr 2021 erhoben werden sollen, sowie die weiteren Vorgaben für den Zensus 2021 sind im Zensusgesetz 2021 geregelt. Auch die Länder müssen, bevor die Zensuszählung beginnen kann, je ein Zensusausführungsgesetz beschließen, um darin die kommunale Beteiligung gesetzlich regeln zu können.

Link zur Vorbefragung und Pilotstudie im Rahmen des Zensus 2021

Aufgrund der Corona-Krise wird sich der Zensus möglicherweise verschieben.

Ziel des Zensus ist es, verlässliche Zahlen zur Bevölkerung und deren Arbeits- und Wohnverhältnisse zu gewinnen, auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene. Diese Zahlen sind Grundlage für eine Vielzahl von politischen und wirtschaftlichen Planungen und Entscheidungen. So wird der Finanzausgleich zwischen den Bundesländern ebenso wie die Einteilung der Bundestagswahlkreise anhand der Bevölkerungszahlen festgelegt. Weitere Beispiele: demografischer Wandel, soziale Sicherungssysteme, Bedarf an Kindergärten, Schulen, Altersheimen usw.

EU-Verordnung: Die EU schreibt verbindlich per Verordnung gemeinschaftsweite Volks- und Wohnungszählungen in 10-Jahres-Abständen(immer zu Beginn eines Jahrzehnts) vor. Alle Mitgliedstaaten sind zur Durchführung dieser Zensusrunde verpflichtet. Der erste Zensus nach dieser Verordnung fand 2011 mit dem Stichtag 9. Mai 2011 statt. Weitere Informationen zum Zensus 2011 finden Sie auf der Seite des Zensus 2011 und speziell für Berlin-Brandenburg auf der Seite des Amtes für StatistikBerlin-Brandenburg.     

Auch im Jahr 2021 werden die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder in Deutschland einen Zensus durchführen, welcher für alle Mitglieder der EU durch die EU-Verordnung 712/2017 festgeschrieben ist. 

Beim Zensus 2021 wird, wie bereits beim Zensus 2011, ein registergestütztes Verfahren genutzt. Dabei werden bereits vorhandene Daten aus Melde- und weiteren Verwaltungsregistern als Basis der Berechnungen genommen. Diese Daten sind jedoch nicht immer vollständig oder genügen der erwünschten Qualität. Deshalb werden die Registerdaten um die Ergebnisse aus einer Bevölkerungszählung (Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis und Vollerhebung in Gemeinschaftsunterkünften) sowie einer Gebäude- und Wohnungszählung ergänzt. So wird auf eine Vollerhebung der ganzen Bevölkerung verzichtet. Dadurch und mit der Nutzung von Online-Meldungen soll der Zensus effizienter und belastarmer für die Bürger und Bürgerinnen sein.

Elemente des registergestützten Zensus: Für den registergestützten Zensus werden, wie bereits beim Zensus 2011, Verwaltungsdaten der Bundesagentur für Arbeit, der Landesvermessungsämter und der kommunalen Meldebehörden genutzt. Darüber hinaus werden bundesweit die Gebäude- und Wohnungseigentümer (zirka 17,5 Mio.) postalisch befragt, mit Interviewern repräsentative Stichprobenerhebungen (sog. Haushaltsstichprobe) bei rund 7,9 Mio. Einwohnern (weniger als 10 Prozent der Gesamtbevölkerung) durchgeführt und für alle Anschriften mit Sonderbereichen (Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünfte) die dort wohnenden Personen festgestellt. Zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse sind entsprechende Maßnahmen (z. B. Mehrfalluntersuchungen, Klärungen von Unstimmigkeiten) vorgesehen. Für die zentrale Durchführung ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zuständig.

Am 10.März 2017 ist das Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 in Kraft getreten, welches die erforderlichen Vorbereitungungen für den Zensus gesetzlich festlegt. Das Gesetz regelt unter anderem: die Aufgaben des Statistischen Bundesamtes, den Aufbau der für die Vorbereitung benötigten Infrastruktur und eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters.

Die Merkmale, die zum Zensusstichtag im Jahr 2021 erhoben werden sollen, sowie die weiteren Vorgaben für den Zensus 2021 sind im Zensusgesetz 2021 geregelt. Auch die Länder müssen, bevor die Zensuszählung beginnen kann, je ein Zensusausführungsgesetz beschließen, um darin die kommunale Beteiligung gesetzlich regeln zu können.

Link zur Vorbefragung und Pilotstudie im Rahmen des Zensus 2021

Aufgrund der Corona-Krise wird sich der Zensus möglicherweise verschieben.