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Bestellung eines Vertreters / Pflegers

Vertretung bei Abwesenheit eines Beteiligten

Im Falle der Nichtfeststellbarkeit des Aufenthaltes eines Beteiligten (auch die Nichtfeststellbarkeit der Erben) hat der Antragsteller/ die Antragstellerin selbst die ihm/ ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Bestellung von Vertretern/ Pflegschaften (Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB; §§ 1911, 1913 BGB; §§ 82, 82a GBO, …)  auszuschöpfen.

Der entsprechende Antrag auf Bestellung eines Vertreters/ einer Pflegschaft ist durch den Antragsteller/ Antragstellerin eigenständig bei der zuständigen Behörde zu stellen. Erst mit Bestellung einer eines Vertreters/ einer Pflegschaft für den abwesenden Beteiligten sowie der Glaubhaftmachung, dass die Grunderwerbsverhandlungen mit dem bestellten Vertreter/ Pfleger gescheitert sind, liegen die Vorrausetzungen für eine Bearbeitung des Antrages auf vorzeitige Besitzeinweisung sowie Enteignung und Entschädigungsfestsetzung vor.

Vertretung bei Abwesenheit eines Beteiligten

Im Falle der Nichtfeststellbarkeit des Aufenthaltes eines Beteiligten (auch die Nichtfeststellbarkeit der Erben) hat der Antragsteller/ die Antragstellerin selbst die ihm/ ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Bestellung von Vertretern/ Pflegschaften (Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB; §§ 1911, 1913 BGB; §§ 82, 82a GBO, …)  auszuschöpfen.

Der entsprechende Antrag auf Bestellung eines Vertreters/ einer Pflegschaft ist durch den Antragsteller/ Antragstellerin eigenständig bei der zuständigen Behörde zu stellen. Erst mit Bestellung einer eines Vertreters/ einer Pflegschaft für den abwesenden Beteiligten sowie der Glaubhaftmachung, dass die Grunderwerbsverhandlungen mit dem bestellten Vertreter/ Pfleger gescheitert sind, liegen die Vorrausetzungen für eine Bearbeitung des Antrages auf vorzeitige Besitzeinweisung sowie Enteignung und Entschädigungsfestsetzung vor.


Vertretung bei Personenmehrheiten

Soweit nicht eine spezielle Regelung (z. B. § 207 BauGB) vorhanden ist, enthält § 21 Abs. 5 EntGBbg eine Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen. Danach hat das Betreuungsgericht auf Ersuchen der Enteignungsbehörde einen sach- und rechtskundigen Vertreter zu bestellen für Gesamthandeigentümer oder Eigentümer nach Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Aufforderung der Enteignungsbehörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind.

Durch die Bestellung eines Vertreters soll die Durchführung eines geordneten Verfahrens gewährleistet werden. Die Bestellung des Vertreters erfolgt hierbei auf Ersuchen der Enteignungsbehörde.

Vertretung bei Personenmehrheiten

Soweit nicht eine spezielle Regelung (z. B. § 207 BauGB) vorhanden ist, enthält § 21 Abs. 5 EntGBbg eine Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen. Danach hat das Betreuungsgericht auf Ersuchen der Enteignungsbehörde einen sach- und rechtskundigen Vertreter zu bestellen für Gesamthandeigentümer oder Eigentümer nach Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Aufforderung der Enteignungsbehörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind.

Durch die Bestellung eines Vertreters soll die Durchführung eines geordneten Verfahrens gewährleistet werden. Die Bestellung des Vertreters erfolgt hierbei auf Ersuchen der Enteignungsbehörde.