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Entschädigungsverfahren

Grundsätze einer Entschädigung

Die Entschädigung ist für Verfahren auf der Grundlage des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg (EntGBbg) in den §§ 8 bis 17 EntGBbg und für Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in den §§ 93 bis 103 BauGB geregelt. Grundsätzlich gilt:

  • Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
  • Die Enteignungsentschädigung ist kein Schadenersatz.
  • Entschädigt werden nur geschützte Rechtspositionen. Spekulative Erwartungen, zum Beispiel das Hineinwachsen in eine höhere Grundstücksqualität, bleiben unberücksichtigt.
  • Die Entschädigung ist ein angemessener, der erlittenen Einbuße entsprechender Wertausgleich, der den Betroffenen in die Lage versetzen soll, sich einen gleichwertigen Gegenstand wieder zu beschaffen. Ob die Beschaffung des Ersatzes tatsächlich gelingt, darauf kommt es nicht an.
  • Die Entschädigung ist bis auf die im EntGBbg bzw. BauGB geregelten Ausnahmen (z.B. Erbbauzins, Entschädigung in Land) in einem einmaligen Geldbetrag zu leisten.

Die Entschädigung ist für Verfahren auf der Grundlage des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg (EntGBbg) in den §§ 8 bis 17 EntGBbg und für Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in den §§ 93 bis 103 BauGB geregelt. Grundsätzlich gilt:

  • Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
  • Die Enteignungsentschädigung ist kein Schadenersatz.
  • Entschädigt werden nur geschützte Rechtspositionen. Spekulative Erwartungen, zum Beispiel das Hineinwachsen in eine höhere Grundstücksqualität, bleiben unberücksichtigt.
  • Die Entschädigung ist ein angemessener, der erlittenen Einbuße entsprechender Wertausgleich, der den Betroffenen in die Lage versetzen soll, sich einen gleichwertigen Gegenstand wieder zu beschaffen. Ob die Beschaffung des Ersatzes tatsächlich gelingt, darauf kommt es nicht an.
  • Die Entschädigung ist bis auf die im EntGBbg bzw. BauGB geregelten Ausnahmen (z.B. Erbbauzins, Entschädigung in Land) in einem einmaligen Geldbetrag zu leisten.
  • Wie läuft ein Entschädigungs(festsetzungs)verfahren ab?

    Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an einem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so kann die Durchführung eines Entschädigungsfestsetzungsverfahrens beantragt werden.

    Die Enteignungsbehörde beauftragt - wie bei einem Enteignungsverfahren - den zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte mit der Ermittlung der Höhe der Entschädigung.

    Kann sich der Betroffene mit dem Maßnahmeträger auf der Grundlage des Gutachtens nicht einigen, lädt die Enteignungsbehörde die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung. In dieser geht es dann nur noch um die Höhe der Entschädigung.

    Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Enteignungsbehörde und setzt in einem Beschluss die Höhe der Entschädigung fest.

    Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an einem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so kann die Durchführung eines Entschädigungsfestsetzungsverfahrens beantragt werden.

    Die Enteignungsbehörde beauftragt - wie bei einem Enteignungsverfahren - den zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte mit der Ermittlung der Höhe der Entschädigung.

    Kann sich der Betroffene mit dem Maßnahmeträger auf der Grundlage des Gutachtens nicht einigen, lädt die Enteignungsbehörde die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung. In dieser geht es dann nur noch um die Höhe der Entschädigung.

    Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Enteignungsbehörde und setzt in einem Beschluss die Höhe der Entschädigung fest.

  • Wofür wird Entschädigung geleistet?

    Entsprechende Vorschriften finden Sie in den §§ 10 bis 13 Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg) bzw. in den §§ 95 bis 97 Baugesetzbuch (BauGB).

    Entschädigung wird gewährt:

    1.) ...für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust (zum Beispiel der Entzug oder die dauernde Beschränkung des Eigentums):

    • Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des zu enteignenden Grundstücks oder sonstigen Gegenstandes der Enteignung (zum Beispiel der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit).
    • Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstellers mit angemessenen Bedingungen hätte annehmen können, bleiben unberücksichtigt.

    2.) ...für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile:

    •  Eine solche Entschädigung ist nur dann zu gewähren, wenn und soweit die Vermögensnachteile nicht schon bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt worden sind.
    • Vermögensnachteile können unter bestimmten Voraussetzungen sein:
      • der vorübergehende oder dauernde Verlust der Berufs- oder Erbsfähigkeit des Eigentümers
      • die Wertminderung an dem nach der Enteignung verbleibenden Restgrundstück
      • notwendige Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.

    3.) für den Verlust von Rechten von Nebenbetroffenen, soweit diese nach § 12 Abs. 3 EntGBbg bzw. § 97 Abs. 3 BauGB einen Anspruch haben (zum Beispiel Erbbau- oder Altenteilsberechtigte, Pächter, Mieter).

    Entsprechende Vorschriften finden Sie in den §§ 10 bis 13 Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg) bzw. in den §§ 95 bis 97 Baugesetzbuch (BauGB).

    Entschädigung wird gewährt:

    1.) ...für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust (zum Beispiel der Entzug oder die dauernde Beschränkung des Eigentums):

    • Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des zu enteignenden Grundstücks oder sonstigen Gegenstandes der Enteignung (zum Beispiel der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit).
    • Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstellers mit angemessenen Bedingungen hätte annehmen können, bleiben unberücksichtigt.

    2.) ...für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile:

    •  Eine solche Entschädigung ist nur dann zu gewähren, wenn und soweit die Vermögensnachteile nicht schon bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt worden sind.
    • Vermögensnachteile können unter bestimmten Voraussetzungen sein:
      • der vorübergehende oder dauernde Verlust der Berufs- oder Erbsfähigkeit des Eigentümers
      • die Wertminderung an dem nach der Enteignung verbleibenden Restgrundstück
      • notwendige Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.

    3.) für den Verlust von Rechten von Nebenbetroffenen, soweit diese nach § 12 Abs. 3 EntGBbg bzw. § 97 Abs. 3 BauGB einen Anspruch haben (zum Beispiel Erbbau- oder Altenteilsberechtigte, Pächter, Mieter).

  • Wer erhält Entschädigung?

    Wer Entschädigungsberechtigter ist, regeln § 9 Abs. 1 Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg) bzw. § 94 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).

    Entschädigung kann derjenige verlangen, der durch die Enteignung in seinem Recht beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.

    Entschädigungsberechtigt können sein:

    • der/die Eigentümer,
    • Inhaber von grundbuchlich gesicherten Rechten (zum Beispiel: Erbbauberechtigte, Altenteils- oder Nießbrauchsberechtigte, Inhaber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten),
    • Inhaber von persönlichen Besitz- oder Nutzungsrechten (zum Beispiel: Pächter und Mieter).

    Wer Entschädigungsberechtigter ist, regeln § 9 Abs. 1 Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg) bzw. § 94 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).

    Entschädigung kann derjenige verlangen, der durch die Enteignung in seinem Recht beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.

    Entschädigungsberechtigt können sein:

    • der/die Eigentümer,
    • Inhaber von grundbuchlich gesicherten Rechten (zum Beispiel: Erbbauberechtigte, Altenteils- oder Nießbrauchsberechtigte, Inhaber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten),
    • Inhaber von persönlichen Besitz- oder Nutzungsrechten (zum Beispiel: Pächter und Mieter).
  • Wer leistet Entschädigung?

    Wer Entschädigungsverpflichteter ist, regeln § 9 Abs. 2 Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg) bzw. § 94 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Grundsätzlich gilt:
    Zur Leistung der Entschädigung ist der durch die Enteignung Begünstigte verpflichtet.

    Wer Entschädigungsverpflichteter ist, regeln § 9 Abs. 2 Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg) bzw. § 94 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Grundsätzlich gilt:
    Zur Leistung der Entschädigung ist der durch die Enteignung Begünstigte verpflichtet.

  • Wie wird die Entschädigung ermittelt?

    Die Ermittlung der Entschädigung beruht im Allgemeinen auf folgenden gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien:

    • Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (§§ 8 bis 17 EntGBbg),
    • Baugesetzbuch (§§ 93 bis 103 BauGB),
    • Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV),
    • Wertermittlungsrichtlinien 2006 (WertR 2006).

    Die Enteignungsbehörde beauftragt zur Ermittlung der Höhe der Entschädigung regelmäßig die in den Landkreisen des Landes Brandenburg angesiedelten Gutachterausschüsse für Grundstückswerte.

    Die Gutachterausschüsse sind selbständige und unabhängige Kollegialgremien. Die hier tätigen Gutachter verfügen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit über eine besondere Sachkunde und umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der Grundstückswertermittlung.

    Die Gutachterausschüsse sind an die entschädigungsrechtlichen Grundsätze sowie die gesetzlichen Vorschriften zur Wertermittlung gebunden.

    Das Gutachten wird den Beteiligten zugesendet. Können diese sich auf der Grundlage des Gutachtens nicht einigen, wird von der Enteignungsbehörde eine mündliche Verhandlung anberaumt.

    Die Kosten für die Beauftragung des Gutachteruasschusses hat der Entschädigungsverpflichtete zu tragen (§ 44 Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg - EntGBbg; § 121 Baugesetzbuch - BauGB).

    Die Ermittlung der Entschädigung beruht im Allgemeinen auf folgenden gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien:

    • Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (§§ 8 bis 17 EntGBbg),
    • Baugesetzbuch (§§ 93 bis 103 BauGB),
    • Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV),
    • Wertermittlungsrichtlinien 2006 (WertR 2006).

    Die Enteignungsbehörde beauftragt zur Ermittlung der Höhe der Entschädigung regelmäßig die in den Landkreisen des Landes Brandenburg angesiedelten Gutachterausschüsse für Grundstückswerte.

    Die Gutachterausschüsse sind selbständige und unabhängige Kollegialgremien. Die hier tätigen Gutachter verfügen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit über eine besondere Sachkunde und umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der Grundstückswertermittlung.

    Die Gutachterausschüsse sind an die entschädigungsrechtlichen Grundsätze sowie die gesetzlichen Vorschriften zur Wertermittlung gebunden.

    Das Gutachten wird den Beteiligten zugesendet. Können diese sich auf der Grundlage des Gutachtens nicht einigen, wird von der Enteignungsbehörde eine mündliche Verhandlung anberaumt.

    Die Kosten für die Beauftragung des Gutachteruasschusses hat der Entschädigungsverpflichtete zu tragen (§ 44 Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg - EntGBbg; § 121 Baugesetzbuch - BauGB).