Akteneinsicht
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann jeder Beteiligte in einem Verfahren vor der Enteignungsbehörde Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten nehmen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung seines rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Wann und wo kann man Akteneinsicht nehmen?
Die Akteneinsicht ist, nach vorheriger schriftlicher oder telefonischer Anmeldung, in der Regel Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr bei der Enteignungsbehörde möglich.
Welche Kosten entstehen im Zusammenhang mit der Akteneinsicht?
Die Akteneinsicht selbst ist kostenfrei. Nach § 1 der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales (GebOMIK) werden jedoch für die im Rahmen der beantragten Akteneinsicht gegebenenfalls anzufertigenden Kopien bzw. Computerausdrucke folgende Gebühren erhoben:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebührensatz in Euro |
1.2.1 | DIN A4 schwarz-weiß | 0,50 je Seite |
1.2.2 | DIN A3 schwarz-weiß | 1,50 je Seite |
1.2.3 | größer DIN A3 schwarz-weiß | 2,00 je Seite |
1.2.4 | DIN A4 in Farbe | 1,50 je Seite |
1.2.5 | DIN A3 in Farbe | 2,00 je Seite |
1.2.6 | größer DIN A3 in Farbe | 2,50 je Seite |
1.2.7 | Überlassen von elektronischen Dateien | 2,50 pro Datei, maximal 41,00 je Vorgang |
Vor Ort können die gegebenenfalls anfallenden Kosten nur in bar beglichen werden. Eine Bezahlung mit EC- oder Kreditkarte ist nicht möglich. Ansonsten können die Kosten nach Übersendung des Kostenbescheides durch Überweisung auf das angegebene Konto bezahlt werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann jeder Beteiligte in einem Verfahren vor der Enteignungsbehörde Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten nehmen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung seines rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Wann und wo kann man Akteneinsicht nehmen?
Die Akteneinsicht ist, nach vorheriger schriftlicher oder telefonischer Anmeldung, in der Regel Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr bei der Enteignungsbehörde möglich.
Welche Kosten entstehen im Zusammenhang mit der Akteneinsicht?
Die Akteneinsicht selbst ist kostenfrei. Nach § 1 der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales (GebOMIK) werden jedoch für die im Rahmen der beantragten Akteneinsicht gegebenenfalls anzufertigenden Kopien bzw. Computerausdrucke folgende Gebühren erhoben:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebührensatz in Euro |
1.2.1 | DIN A4 schwarz-weiß | 0,50 je Seite |
1.2.2 | DIN A3 schwarz-weiß | 1,50 je Seite |
1.2.3 | größer DIN A3 schwarz-weiß | 2,00 je Seite |
1.2.4 | DIN A4 in Farbe | 1,50 je Seite |
1.2.5 | DIN A3 in Farbe | 2,00 je Seite |
1.2.6 | größer DIN A3 in Farbe | 2,50 je Seite |
1.2.7 | Überlassen von elektronischen Dateien | 2,50 pro Datei, maximal 41,00 je Vorgang |
Vor Ort können die gegebenenfalls anfallenden Kosten nur in bar beglichen werden. Eine Bezahlung mit EC- oder Kreditkarte ist nicht möglich. Ansonsten können die Kosten nach Übersendung des Kostenbescheides durch Überweisung auf das angegebene Konto bezahlt werden.