Pflegende Angehörige und enge Kontaktpersonen sind in Brandenburg impfberechtigt
Terminbuchung ausschließlich online
- Erschienen am - PresemitteilungPotsdam – Pflegende Angehörige und enge Kontaktpersonen der Priorisierungsgruppe 2 können in Brandenburg geimpft werden. Das hat der Steuerungsausschuss des Impflogistik-Stabes in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg entschieden. Die betreffenden Personen müssen dazu ein entsprechendes Formular ausfüllen, das auf der Internetseite brandenburg-impft.de heruntergeladen werden kann. Wenige Rest-Termine für Impfungen können ab Freitag ausschließlich über die Online-Terminsuche gebucht werden. Aufgrund der weiterhin bestehenden Impfstoffengpässen können derzeit nicht an alle berechtigten Kontaktpersonen Termine vergeben werden. Auch Hausärzte können die impfberechtigten Personen nach Ostern impfen.
Innenminister Michael Stübgen: „Wir haben in Brandenburg wichtige Etappenziele erreicht: Mittlerweile alle über 80 Jahre alten Mitbürgerinnen und Mitbürger per Brief kontaktiert Allen vollstationären Pflegeeinrichtungen in Brandenburg konnte ein Impfangebot für die Erst- und Zweitimpfungen gemacht werden und sind so gut wie durchgeimpft. Nun haben wir entschieden, dass wir die Priorisierung der Pflegeangehörigen und Kontaktpersonen freigeben können. Das betrifft um die 300.000 Menschen. Alleine diese Zahl zeigt, dass wir nicht alle gleichzeitig impfen können. Aber wir fangen jetzt damit an. Und ich weiß wie wichtig diese Entscheidung für viele Menschen in Brandenburg ist und wie sehnlich sie erwartet wurde.“
Holger Rostek, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg: „Die Impfstoffkapazitäten im Land Brandenburg sind aktuell weiterhin stark begrenzt. Deshalb können derzeit nur wenige Resttermine angeboten werden. Auch bei den Hausärzten sind die Impfkapazitäten begrenzt. Ich bitte daher um noch etwas Geduld. In der zweiten Aprilhälfte erwarten wir deutlich mehr Lieferungen. Dann kann die Impfkampagne auch für diese Personengruppe weiter an Fahrt aufnehmen.“
Für die Impfzentren beziehungsweise Modellarztpraxen, sofern diese aufgesucht werden, sind folgende Gruppen ab sofort impfberechtigt:
- pflegende Angehörige,
- die sonstigen beruflichen Gruppen der Priorität 2, die im Rahmen der letzten Impfverordnung neu hinzukamen (Personen, die in Auslandsvertretungen, für das Deutsche Archäologische Institut, für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur-und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
- die in der Impfverordnung vorgesehenen zwei Kontaktpersonen von nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen oder behinderten Personen sowie zwei Kontaktpersonen von Schwangeren,
- Personen, die in Schwangerschaftsberatungsstellen die Anpassung von Diaphragmen durchführen.
Antworten auf wichtige Fragen:
Wie erhalte ich einen Impftermin?
Impftermine für alle nun zusätzlich freigegebenen Personengruppen können, wie für die anderen berechtigten Gruppen auch, online über impfterminservice.de gebucht werden. Auch Hausärzte impfen in ihren Praxen nach Ostern, dies aber nur in sehr begrenzten Umfang aufgrund des knappen Impfstoffressourcen.
Welcher Impfstoff wird verimpft?
Das entscheidet der behandelnde Arzt im Impfzentrum oder der Arztpraxis. Grundsätzlich stehen alle bisher zugelassenen Impfstoffe zur Verfügung. Dabei gelten immer die aktuell gültigen Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission des Bundesgesundheitsministeriums.
Welche Bescheinigungen benötigen pflegende Angehörige und Kontaktpersonen?
Es gibt unterschiedliche Formulare für pflegende Angehörige, enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen und behinderten Personen sowie für Kontaktpersonen von Schwangeren. Diese sind auf der Internetseite brandenburg-impft.de unter dem Bereich Downloads hinterlegt.
Pflegende Angehörige müssen zusätzlich zum ausgefüllten Formular zum Impftermin eine Kopie des Nachweises über den Pflegegrad des pflegebedürftigen Angehörigen (Bescheid der Pflegekasse über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit) sowie der Personalausweis mitbringen.
Enge Kontaktpersonen müssen zum Impftermin zusätzlich zum ausgefüllten Formular eine Kopie des Nachweises über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person (Bescheid der Pflegekasse über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit) sowie, wenn die pflegebedürftige Person jünger als 70 Jahre ist, das ärztliches Zeugnis über eine Diagnose der pflegebedürftigen Person entsprechend der in der Prioritätsgruppe 2 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Impfverordnung) aufgeführten Krankheitsbilder (erhältlich über den Hausarzt bzw. die Hausärztin) mitbringen.
Für Kontaktpersonen von Schwangeren sind zusätzlich zum Impftermin zu diesem Formular ein Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass/oder ein anderer geeigneter Lichtbildausweis) der engen Kontaktperson und ein Nachweis über das Vorliegen einer Schwangerschaft der schwangeren Person (bspw. Ärztliches Zeugnis oder Mutterpass) mitzubringen.
Wer ist noch impfberechtigt?
Impfberechtigt sind darüber hinaus Personen über 70 Jahre, Personen mit einer Arbeitgeberbescheinigung und Personen mit einem ärztlichen Zeugnis.