Neufassung der VV Planvorlage vom 15.07.2026
- Erschienen am - PresemitteilungZum 01.09.2026 tritt die Verwaltungsvorschrift zur Vorlage von Bestands- und Lageplänen nach § 22 Absätze 4 und 5 BbgVermG in Kraft. Sie löst den Erlass des Ministeriums des Innern vom 13.10.2011 zur Vorlage von amtlichen Lageplänen nach § 22 Abs. 4 und 5 BbgVermG ab.
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung der Verwaltung ist es ein Ziel der Neufassung, die Pflicht zur Vorlage von Bestands- und Lageplänen auf das Notwendige zu beschränken. So entfällt die Vorlage der amtlichen Lagepläne, wenn diese durch die Katasterbehörden aus den Systemen der unteren Bauaufsichtsbehörden abrufbar sind. Schließt sich dem amtlichen Lageplan spätestens nach einem Jahr eine Gebäudeeinmessung an, welche die räumliche Ausdehnung des Lageplans weitgehend umfasst, entfällt die Vorlage ebenfalls.
Neu ist die Vorlagepflicht für Lagepläne zur Baulasterklärung. Das Verfahren dient der Führung von Baulastenhinweisen in ALKIS®, die seit Mitte 2026 begonnen hat.