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Eindämmungsverordnung gilt auch auf dem Wasser

- Erschienen am 08.04.2020 - Presemitteilung MIK | MIL

Potsdam – Brandenburgs Infrastrukturminister Guido Beermann und Innenminister Michael Stübgen appellieren vor Ostern an Brandenburger und Berliner sich weiterhin an die Eindämmungsverordnung zu halten. Diese gelte ausdrücklich auch für die Nutzung von Wasserstraßen.

„Brandenburg mit seinen vielen Wasserstraßen ist beliebt bei Wassersportlern und Freizeitkapitänen. Dennoch gilt auf Wasserstraßen genauso wie auf anderen Verkehrswegen die Eindämmungsverordnung. Wir sehen, dass sich die Brandenburgerinnen und Brandenburger diszipliniert an die Vorgaben der Corona-Verordnung halten. Dafür können wir alle dankbar sein. Jetzt kommt es darauf an, dies auch über die Osterfeiertage nicht aus dem Blick zu verlieren. Stellen Sie sich auch hier die Frage: Setze ich mich, meine Familie und andere einer zusätzlichen Gefahr aus? Ich appelliere an alle, die in diesen Tagen auf dem Wasser unterwegs sein wollen, an die eigene Sicherheit und die der anderen zu denken“, sagte Verkehrsminister Guido Beermann.

Innenminister Michael Stübgen zeigte Verständnis, dass es gerade bei dem schönen Wetter viele Menschen aufs Wasser ziehe. „Ich bin selber passionierter Segler und mache normalerweise zu dieser Jahreszeit mein Boot seeklar und fahre die ersten Schläge der Saison. Dieses Jahr werde ich darauf verzichten und stattdessen bei mir in der Umgebung ein wenig Radfahren. Wir haben die Viruskrise noch lange nicht überstanden und ich möchte alle bitten, das auch an Ostern nicht zu vergessen. Bisher halten sich die allermeisten ganz hervorragend an die Regeln – Bitte bleiben Sie auch zu Ostern so vorbildlich. Verzichten Sie auf alles was nicht notwendig ist und halten Sie gemeinsam Abstand.“


Hintergrund
Grundsätzlich schließen die Einschränkungen aufgrund der Eindämmungsverordnung des Landes beim Betreten öffentlicher Orte auch die Wasserstraßen und anderen Gewässer des Landes ein. Damit ist die Nutzung von Marinas, Bootsvereinen, Häfen, Wassertankstellen, Werften, Schleusen und anderen Einrichtungen nicht oder nur eingeschränkt möglich. Das gilt zunächst bis zum 19. April 2020. Bootfahren ist als "Sport und Bewegung an der frischen Luft" nicht untersagt – Aber auch dabei gelten die bekannten Einschränkungen: Sport und Bewegung auf dem Wasser ist nur alleine, mit einer weiteren Person oder mit dem eigenen Hausstand möglich.

Das Bootfahren ist also nicht grundsätzlich verboten, solange Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes vermieden werden. Deshalb bietet es sich an, beliebte Ausflugsorte zu meiden. Wenn viele Paddelboote auf einer kleinen Wasserfläche warten müssen, ist das eine Ansammlung von Menschen im öffentlichen Raum, die verboten ist.

In den Landkreisen und kreisfreien Städten können besondere regionale Einschränkungen gelten, die beachtet werden müssen. Die Wasserschutzpolizei kontrolliert auch an den Osterfeiertagen. Sie agiert jedoch mit Augenmaß und in erster Linie aufklärend.

Auf einen Blick: Was ist zulässig? Was nicht? Eine Auswahl:

  • Das Paddeln oder Angeln für max. zwei Personen unterschiedlicher Hausstände ist zulässig, wenn der Abstand eingehalten wird.
  • Nicht zulässig sind dagegen mehrere Familien auf einem Motorboot oder Floß.
  • Das Liegen mehrerer Boote im Päckchen (z. B. Boote längsseits neben anderen Booten festmachen) ist nicht erlaubt.
  • Wer sein Boot an einem eigenen Liegeplatz hat oder oder es selbstständig ins Wasser bringen kann, kann es nutzen.
  • Der Verleih von Booten ist ausschließlich zur Bewegung an der frischen Luft zulässig, nicht für touristische Zwecke wie das Übernachten
  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind verboten