Hauptmenü

Gleichstellungsbeauftragte

Header Gleichstellungsbeauftragte

Grundlage unserer Tätigkeit ist das Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Dessen Ziel ist es u.a., die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst zu erreichen sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu fördern.

Die Umsetzung und Einhaltung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) ist Aufgabe der Dienststelle. Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt und berät dabei.

Konkret sieht das so aus:

  • Wir nehmen zu sämtlichen Maßnahmen gem. § 22 LGG Stellung, darunter Einstellungen, Beförderungen, Höhergruppierungen, Versetzungen, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, Formulierung von Stellenausschreibungen, Fortbildungsmaßnahmen und Gremienbesetzungen.
  • Wir nehmen an Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen teil.
  • Wir wirken bei der Erarbeitung des Gleichstellungsplans mit.
  • Wir beteiligen uns an Projekten, die der Umsetzung des LGG dienen.
  • Wir setzen uns für Beschäftigte ein, die sich an uns wenden, und begleiten sie auf Wunsch als Person des Vertrauens.
  • Wir sind bei Reformvorhaben dabei, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben können.

Die Gleichstellungsbeauftragte hat einen anderen Status als der Personalrat. Sie und ihre Stellvertreterin werden durch die Dienststellenleitung nach mehrheitlichem Vorschlag der weiblichen Beschäftigten bestellt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Gleichstellungsbeauftragte ist im erforderlichen Umfang von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten zu entlasten (§ 24 Abs. 1 LGG).

Header Gleichstellungsbeauftragte

Grundlage unserer Tätigkeit ist das Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Dessen Ziel ist es u.a., die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst zu erreichen sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu fördern.

Die Umsetzung und Einhaltung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) ist Aufgabe der Dienststelle. Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt und berät dabei.

Konkret sieht das so aus:

  • Wir nehmen zu sämtlichen Maßnahmen gem. § 22 LGG Stellung, darunter Einstellungen, Beförderungen, Höhergruppierungen, Versetzungen, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, Formulierung von Stellenausschreibungen, Fortbildungsmaßnahmen und Gremienbesetzungen.
  • Wir nehmen an Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen teil.
  • Wir wirken bei der Erarbeitung des Gleichstellungsplans mit.
  • Wir beteiligen uns an Projekten, die der Umsetzung des LGG dienen.
  • Wir setzen uns für Beschäftigte ein, die sich an uns wenden, und begleiten sie auf Wunsch als Person des Vertrauens.
  • Wir sind bei Reformvorhaben dabei, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben können.

Die Gleichstellungsbeauftragte hat einen anderen Status als der Personalrat. Sie und ihre Stellvertreterin werden durch die Dienststellenleitung nach mehrheitlichem Vorschlag der weiblichen Beschäftigten bestellt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Gleichstellungsbeauftragte ist im erforderlichen Umfang von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten zu entlasten (§ 24 Abs. 1 LGG).

Weitere Informationen: