Aufgaben und Befugnisse
Die gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse des Landespersonalausschusses im Einzelnen:
Gesetz |
Ausnahmemöglichkeit/Befugnis |
spezifiziert/ausgestaltet durch Verordnung |
§ 16 LBG |
Feststellung der Befähigung für eine der im Land Brandenburg eingerichteten Laufbahnen als andere Bewerberin oder anderer Bewerber |
§ 32 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 LVO § 9 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 BbgPLV |
§ 20 Absatz 5 LBG |
Ausnahmen vom Beförderungsverbot während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung |
§ 33 Nummer 3 LVO |
§ 20 Absatz 5 LBG |
Ausnahmen vom Verbot einer Sprungbeförderung |
§ 33 Nummer 4 LVO |
§ 20 Absatz 5 LBG |
Ausnahmen von der Erprobungszeit für höherwertige Funktionen (dauerhafte Übertragung höher bewerteter Dienstposten) |
§ 33 Nummer 5 LVO |
§ 22 Absatz 3 LBG |
Feststellung der Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung im Rahmen des Aufstiegs, wenn die Ablegung einer Laufbahnprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung als Aufstiegsprüfung nicht verlangt wird; ein Prüfungsgespräch soll vorgesehen werden (Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes) |
§ 26 Absatz 5 und 6 LVO |
§ 22 Absatz 6 Satz 3 LBG |
Ausnahmen vom Verbot des Überspringens des Eingangsamtes beim Aufstieg |
./. |
§ 22 Absatz 6 Satz 3 LBG |
Ausnahmen vom Verbot der Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn (nach dem Aufstieg) |
§ 33 Nummer 3 LVO |
§ 120 Absatz 4 LBG |
Herstellung des Einvernehmens bei Ausnahmen von den gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe |
./. |
§ 125 Absatz 1 Satz 2 LBG |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften |
./. |
§ 125 Absatz 1 Satz 3 LBG |
Anerkennung der bei einem Dienstherrn außerhalb des Landes Brandenburg als andere Bewerberin oder anderer Bewerber erworbenen Laufbahnbefähigung |
§ 17 Absatz 5 LVO |
§ 125 Absatz 1 Satz 3 LBG |
Ausnahmen von der Stellenausschreibungspflicht |
§ 33 Nummer 1 LVO |
§ 125 Absatz 1 Satz 3 LBG |
Ausnahmen von der Probezeit und der Mindestprobezeit |
§ 33 Nummer 2 LVO |
§ 125 Absatz 1 Satz 3 LBG |
Ausnahmen von der Mindestdienstzeit für Beförderungen (§ 42 Absatz 1, 3 und 7 SchulLVO) |
§ 50 Nummer 7 SchulLVO |
Gemäß § 1 Abs. 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung gilt für den feuerwehrtechnischen Dienst die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg, soweit die Feuerwehrlaufbahnverordnung nichts anderes regelt. Mit dieser Maßgabe gelten die genannten Ausnahmetatbestände der Laufbahnverordnung auch für den feuerwehrtechnischen Dienst.
Die gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse des Landespersonalausschusses im Einzelnen:
Gesetz |
Ausnahmemöglichkeit/Befugnis |
spezifiziert/ausgestaltet durch Verordnung |
§ 16 LBG |
Feststellung der Befähigung für eine der im Land Brandenburg eingerichteten Laufbahnen als andere Bewerberin oder anderer Bewerber |
§ 32 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 LVO § 9 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 BbgPLV |
§ 20 Absatz 5 LBG |
Ausnahmen vom Beförderungsverbot während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung |
§ 33 Nummer 3 LVO |
§ 20 Absatz 5 LBG |
Ausnahmen vom Verbot einer Sprungbeförderung |
§ 33 Nummer 4 LVO |
§ 20 Absatz 5 LBG |
Ausnahmen von der Erprobungszeit für höherwertige Funktionen (dauerhafte Übertragung höher bewerteter Dienstposten) |
§ 33 Nummer 5 LVO |
§ 22 Absatz 3 LBG |
Feststellung der Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung im Rahmen des Aufstiegs, wenn die Ablegung einer Laufbahnprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung als Aufstiegsprüfung nicht verlangt wird; ein Prüfungsgespräch soll vorgesehen werden (Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes) |
§ 26 Absatz 5 und 6 LVO |
§ 22 Absatz 6 Satz 3 LBG |
Ausnahmen vom Verbot des Überspringens des Eingangsamtes beim Aufstieg |
./. |
§ 22 Absatz 6 Satz 3 LBG |
Ausnahmen vom Verbot der Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn (nach dem Aufstieg) |
§ 33 Nummer 3 LVO |
§ 120 Absatz 4 LBG |
Herstellung des Einvernehmens bei Ausnahmen von den gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe |
./. |
§ 125 Absatz 1 Satz 2 LBG |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften |
./. |
§ 125 Absatz 1 Satz 3 LBG |
Anerkennung der bei einem Dienstherrn außerhalb des Landes Brandenburg als andere Bewerberin oder anderer Bewerber erworbenen Laufbahnbefähigung |
§ 17 Absatz 5 LVO |
§ 125 Absatz 1 Satz 3 LBG |
Ausnahmen von der Stellenausschreibungspflicht |
§ 33 Nummer 1 LVO |
§ 125 Absatz 1 Satz 3 LBG |
Ausnahmen von der Probezeit und der Mindestprobezeit |
§ 33 Nummer 2 LVO |
§ 125 Absatz 1 Satz 3 LBG |
Ausnahmen von der Mindestdienstzeit für Beförderungen (§ 42 Absatz 1, 3 und 7 SchulLVO) |
§ 50 Nummer 7 SchulLVO |
Gemäß § 1 Abs. 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung gilt für den feuerwehrtechnischen Dienst die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg, soweit die Feuerwehrlaufbahnverordnung nichts anderes regelt. Mit dieser Maßgabe gelten die genannten Ausnahmetatbestände der Laufbahnverordnung auch für den feuerwehrtechnischen Dienst.