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Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisation)

Die Organisation der Landesverwaltung ist im Landesorganisationsgesetz (LOG) festgelegt. Zu unterscheiden ist zwischen der

  • unmittelbaren Landesverwaltung (Behörden, Einrichtungen und Betriebe, die Organe  des Landes Brandenburg sind, §§ 5 ff. LOG)
    und der
  • mittelbaren Landesverwaltung (rechtlich selbständige Verwaltungsträger, die an der Landesverwaltung mitwirken, §§ 12 ff. LOG).

Die unmittelbare Landesverwaltung ist zweistufig aufgebaut. Die Ministerien führen als oberste Landesbehörden die Dienst- und Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe (§ 11 LOG). Der Umfang der fachlichen Aufsicht über die mittelbare Landesverwaltung richtet sich nach der Art der übertragenen Aufgabe:

  • Auftragsangelegenheit -> Fachaufsicht,
  • Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung -> spezialgesetzlich geregelte, ggf. „eingeschränkte“ Fachaufsicht (vgl. § 14 Abs. 2 LOG, § 121 Abs. 2 der Kommunalverfassung),
  • pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe -> Rechtsaufsicht.

Eine Dienstaufsicht gegenüber rechtlich selbständigen Verwaltungsträgern steht dem Land nicht zu.

Gemäß dem gesetzlichen Auftrag enthält das Behördenverzeichnis nach § 10 LOG die wesentlichen Angaben zu den Organisationseinheiten der unmittelbaren Landesverwaltung (einschließlich solcher, die in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungsträgern Aufgaben der unmittelbaren Landesverwaltung durchführen). Weitergehende Informationen, auch zu Dienststellen der mittelbaren Landesverwaltung sowie zu Rechtsprechungsorganen, können dem Behördenverzeichnis auf service.brandenburg.de entnommen werden.

Die Organisation der Landesverwaltung ist im Landesorganisationsgesetz (LOG) festgelegt. Zu unterscheiden ist zwischen der

  • unmittelbaren Landesverwaltung (Behörden, Einrichtungen und Betriebe, die Organe  des Landes Brandenburg sind, §§ 5 ff. LOG)
    und der
  • mittelbaren Landesverwaltung (rechtlich selbständige Verwaltungsträger, die an der Landesverwaltung mitwirken, §§ 12 ff. LOG).

Die unmittelbare Landesverwaltung ist zweistufig aufgebaut. Die Ministerien führen als oberste Landesbehörden die Dienst- und Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe (§ 11 LOG). Der Umfang der fachlichen Aufsicht über die mittelbare Landesverwaltung richtet sich nach der Art der übertragenen Aufgabe:

  • Auftragsangelegenheit -> Fachaufsicht,
  • Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung -> spezialgesetzlich geregelte, ggf. „eingeschränkte“ Fachaufsicht (vgl. § 14 Abs. 2 LOG, § 121 Abs. 2 der Kommunalverfassung),
  • pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe -> Rechtsaufsicht.

Eine Dienstaufsicht gegenüber rechtlich selbständigen Verwaltungsträgern steht dem Land nicht zu.

Gemäß dem gesetzlichen Auftrag enthält das Behördenverzeichnis nach § 10 LOG die wesentlichen Angaben zu den Organisationseinheiten der unmittelbaren Landesverwaltung (einschließlich solcher, die in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungsträgern Aufgaben der unmittelbaren Landesverwaltung durchführen). Weitergehende Informationen, auch zu Dienststellen der mittelbaren Landesverwaltung sowie zu Rechtsprechungsorganen, können dem Behördenverzeichnis auf service.brandenburg.de entnommen werden.