Stiftungsarbeit
Vertretungsbescheinigung
Für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts existiert kein landes- bzw. bundesweites Register, wie man es von Vereins- und Handelsregistern kennt. Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg als Stiftungsbehörde führt lediglich ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz im Land Brandenburg, das jedoch keinen öffentlichen Glauben genießt. In dieses Stiftungsverzeichnis sind nach § 14 Absatz 2 des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg (StiftGBbg), der Name, der Sitz und die Anschrift der Stiftung sowie der Stiftungszweck einzutragen. Dagegen lässt sich dem Stiftungsverzeichnis nicht entnehmen, wer für die Stiftung im Rechtsverkehr handeln darf.
Für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts existiert kein landes- bzw. bundesweites Register, wie man es von Vereins- und Handelsregistern kennt. Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg als Stiftungsbehörde führt lediglich ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz im Land Brandenburg, das jedoch keinen öffentlichen Glauben genießt. In dieses Stiftungsverzeichnis sind nach § 14 Absatz 2 des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg (StiftGBbg), der Name, der Sitz und die Anschrift der Stiftung sowie der Stiftungszweck einzutragen. Dagegen lässt sich dem Stiftungsverzeichnis nicht entnehmen, wer für die Stiftung im Rechtsverkehr handeln darf.
Nicht selten verlangen aber Geschäftspartner oder andere Behörden (z.B. Grundbuchämter) einen Nachweis, dass die Personen, die für die Stiftung handeln wollen, hierzu auch berechtigt sind. Einen solchen Nachweis stellt die Vertretungsbescheinigung dar, die durch die Stiftungsbehörde auf Antrag ausgestellt wird.
Antragsbefugt sind die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, die der Aufsicht des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg unterstehen. Rechtsfähige Familienstiftungen mit Sitz im Land Brandenburg können ebenfalls die Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung beantragen (Gebührenpflicht).
Der formlose Antrag auf Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung ist von der Person/den Personen zu stellen, die nach der Stiftungssatzung zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind.
Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg prüft, ob der Vorstand als vertretungsberechtigtes Organ entsprechend der Stiftungssatzung besetzt ist (§ 7 Absatz 1 Stiftungsgesetz) und ob die Amtszeiten noch nicht abgelaufen sind. Gibt es keine offenen Fragen, wird die Vertretungsbescheinigung ausgestellt. In dieser werden
- der Stiftungsname,
- der Sitz,
- Auszüge aus der aktuellen Fassung der Stiftungssatzung mit den Vertretungsregelungen und
- die vertretungsberechtigten Personen nebst Anschriften aufgeführt.
Der Stiftung wird ein Exemplar des geösten und gesiegelten Dokuments zugesandt. Für die Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung werden von steuerbegünstigten Stiftungen keine Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebühr für die erstmalige Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung nach Neubestellung eines Vorstandsmitgliedes beträgt für nicht steuerbegünstigte Stiftungen 90,00 Euro (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 21. Juli 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 46]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 83]), Tarifstelle 7.2.5.1) und für die weitere Ausstellung einer gesiegelten Vertretungsbescheinigung 25,00 Euro (Tarifstelle 7.2.5.2).
Beantragung einer Vertretungsbescheinigung
Sie können eine Vertretungsbescheinigung per Post oder per E-Mail beantragen:
Nicht selten verlangen aber Geschäftspartner oder andere Behörden (z.B. Grundbuchämter) einen Nachweis, dass die Personen, die für die Stiftung handeln wollen, hierzu auch berechtigt sind. Einen solchen Nachweis stellt die Vertretungsbescheinigung dar, die durch die Stiftungsbehörde auf Antrag ausgestellt wird.
Antragsbefugt sind die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, die der Aufsicht des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg unterstehen. Rechtsfähige Familienstiftungen mit Sitz im Land Brandenburg können ebenfalls die Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung beantragen (Gebührenpflicht).
Der formlose Antrag auf Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung ist von der Person/den Personen zu stellen, die nach der Stiftungssatzung zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind.
Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg prüft, ob der Vorstand als vertretungsberechtigtes Organ entsprechend der Stiftungssatzung besetzt ist (§ 7 Absatz 1 Stiftungsgesetz) und ob die Amtszeiten noch nicht abgelaufen sind. Gibt es keine offenen Fragen, wird die Vertretungsbescheinigung ausgestellt. In dieser werden
- der Stiftungsname,
- der Sitz,
- Auszüge aus der aktuellen Fassung der Stiftungssatzung mit den Vertretungsregelungen und
- die vertretungsberechtigten Personen nebst Anschriften aufgeführt.
Der Stiftung wird ein Exemplar des geösten und gesiegelten Dokuments zugesandt. Für die Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung werden von steuerbegünstigten Stiftungen keine Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebühr für die erstmalige Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung nach Neubestellung eines Vorstandsmitgliedes beträgt für nicht steuerbegünstigte Stiftungen 90,00 Euro (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 21. Juli 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 46]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 83]), Tarifstelle 7.2.5.1) und für die weitere Ausstellung einer gesiegelten Vertretungsbescheinigung 25,00 Euro (Tarifstelle 7.2.5.2).
Beantragung einer Vertretungsbescheinigung
Sie können eine Vertretungsbescheinigung per Post oder per E-Mail beantragen:
- Organisation:
- Stiftungsbehörde
- Standort:
- Ministerium des Innern und für Kommunales
- Straße:
- Postfach 601165
- PLZ Ort:
- 14411 Potsdam
- Ansprechpartner:
-
- E-Mail:
- stiftungen@ mik.brandenburg.de
Informationsbriefe
Die Stiftungsbehörde informiert alle selbstständigen Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz in Brandenburg, die der Aufsicht des Innenmisteriums unterliegen, in Stiftungsinformationsbriefen über aktuelle Themen der Stiftungsarbeit:
Die Stiftungsbehörde informiert alle selbstständigen Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz in Brandenburg, die der Aufsicht des Innenmisteriums unterliegen, in Stiftungsinformationsbriefen über aktuelle Themen der Stiftungsarbeit: