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Vor- und Nachteile der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts

Die Besonderheit von rechtsfähigen Stiftungen besteht darin, dass sie für eine lange Zeit („Ewigkeit“) errichtet werden. Manche Stiftungen existieren schon mehrere hundert Jahre. Dies wird durch zwei Umstände erreicht:

  • Die Stiftungen dürfen zur Zweckerfüllung nicht das von der Stifterin oder dem Stifter zur Verfügung gestellte Vermögen, sondern nur die daraus fließenden Erträge (z.B. Zinsen, Dividenden, Miet- oder Pachteinnahmen etc.) einsetzen.
  • Satzungsänderungen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen und mit Genehmigung der Stiftungsbehörde möglich. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, erlaubt nur die Unmöglichkeit der Zweckerfüllung oder eine vergleichbare wesentliche Veränderung der Verhältnisse, die Auswirkung auf die Zweckerfüllung hat, eine Änderung oder Aufhebung der Stiftung.

Zudem unterstehen die Stiftungen der staatlichen Rechtsaufsicht. Daher haben die Stiftungen der Stiftungsbehörde jährlich über ihre Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen. Es wird geprüft, ob die Mittel satzungskonform eingesetzt wurden und das Vermögen erhalten geblieben ist. Eine Ausnahme gilt für Familienstiftungen. Hier ist nur sicherzustellen, dass der Bestand und ihre Betätigung nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen. Die kirchlichen Stiftungen unterstehen der kirchlichen Stiftungsaufsicht.

Die Rechtsform Stiftung weist damit einige Besonderheiten auf, welche sich je nach Stifter als vorteilhaft oder auch als nachteilig darstellen können. Diese Besonderheiten sollten vor der Errichtung einer Stiftung sorgfältig bedacht werden, da spätere Änderungen nur schwer möglich sind.

Als Besonderheiten sind hervorzuheben, dass

  • das „zugewendete“ Vermögen dauerhaft, auch über den Tod hinaus, dem gewünschten Zweck dient. Das Grundstockvermögen selbst darf grundsätzlich nicht angetastet werden,
  • die gewünschten Entscheidungsstrukturen grundsätzlich erhalten bleiben,
  • die Stiftung der Aufsicht der Stiftungsbehörde untersteht und daher eine relativ hohe Gewähr für die Dauerhaftigkeit der Stiftung besteht,
  • die Stiftung mit der Anerkennung von der Stifterin/dem Stifter unabhängig wird und deren/ dessen Einflussnahme auf die Stiftung verloren geht; eine – eingeschränkte – Einflussnahme bleibt nur erhalten, wenn die Stifterin/der Stifter selbst Mitglied in einem Stiftungsorgan wird oder sich weitere Genehmigungsvorbehalte in der Stiftungssatzung einräumt, wobei eine Fremdbestimmung der Stiftung durch die Stifterin/den Stifter zu vermeiden ist,
  • die Stiftung eine relativ starre Organisation ist. Die Stiftung soll so erhalten bleiben, wie es die Stifterin/der Stifter im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung gewünscht hat. Anders als bei einem Verein, der jederzeit seine Vereinssatzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung ändern kann, sind Änderungen einer Stiftungssatzung grundsätzlich unerwünscht und nur ausnahmsweise, unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Etwas anderes gilt nur, wenn die Stifterin/der Stifter in der Stiftungssatzung die Stiftungsorgane zu Satzungsänderungen ermächtigt hat. Aber auch in diesem Falle bedarf die Satzungsänderung eines konkreten Anlasses und muss durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

Die Besonderheit von rechtsfähigen Stiftungen besteht darin, dass sie für eine lange Zeit („Ewigkeit“) errichtet werden. Manche Stiftungen existieren schon mehrere hundert Jahre. Dies wird durch zwei Umstände erreicht:

  • Die Stiftungen dürfen zur Zweckerfüllung nicht das von der Stifterin oder dem Stifter zur Verfügung gestellte Vermögen, sondern nur die daraus fließenden Erträge (z.B. Zinsen, Dividenden, Miet- oder Pachteinnahmen etc.) einsetzen.
  • Satzungsänderungen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen und mit Genehmigung der Stiftungsbehörde möglich. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, erlaubt nur die Unmöglichkeit der Zweckerfüllung oder eine vergleichbare wesentliche Veränderung der Verhältnisse, die Auswirkung auf die Zweckerfüllung hat, eine Änderung oder Aufhebung der Stiftung.

Zudem unterstehen die Stiftungen der staatlichen Rechtsaufsicht. Daher haben die Stiftungen der Stiftungsbehörde jährlich über ihre Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen. Es wird geprüft, ob die Mittel satzungskonform eingesetzt wurden und das Vermögen erhalten geblieben ist. Eine Ausnahme gilt für Familienstiftungen. Hier ist nur sicherzustellen, dass der Bestand und ihre Betätigung nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen. Die kirchlichen Stiftungen unterstehen der kirchlichen Stiftungsaufsicht.

Die Rechtsform Stiftung weist damit einige Besonderheiten auf, welche sich je nach Stifter als vorteilhaft oder auch als nachteilig darstellen können. Diese Besonderheiten sollten vor der Errichtung einer Stiftung sorgfältig bedacht werden, da spätere Änderungen nur schwer möglich sind.

Als Besonderheiten sind hervorzuheben, dass

  • das „zugewendete“ Vermögen dauerhaft, auch über den Tod hinaus, dem gewünschten Zweck dient. Das Grundstockvermögen selbst darf grundsätzlich nicht angetastet werden,
  • die gewünschten Entscheidungsstrukturen grundsätzlich erhalten bleiben,
  • die Stiftung der Aufsicht der Stiftungsbehörde untersteht und daher eine relativ hohe Gewähr für die Dauerhaftigkeit der Stiftung besteht,
  • die Stiftung mit der Anerkennung von der Stifterin/dem Stifter unabhängig wird und deren/ dessen Einflussnahme auf die Stiftung verloren geht; eine – eingeschränkte – Einflussnahme bleibt nur erhalten, wenn die Stifterin/der Stifter selbst Mitglied in einem Stiftungsorgan wird oder sich weitere Genehmigungsvorbehalte in der Stiftungssatzung einräumt, wobei eine Fremdbestimmung der Stiftung durch die Stifterin/den Stifter zu vermeiden ist,
  • die Stiftung eine relativ starre Organisation ist. Die Stiftung soll so erhalten bleiben, wie es die Stifterin/der Stifter im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung gewünscht hat. Anders als bei einem Verein, der jederzeit seine Vereinssatzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung ändern kann, sind Änderungen einer Stiftungssatzung grundsätzlich unerwünscht und nur ausnahmsweise, unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Etwas anderes gilt nur, wenn die Stifterin/der Stifter in der Stiftungssatzung die Stiftungsorgane zu Satzungsänderungen ermächtigt hat. Aber auch in diesem Falle bedarf die Satzungsänderung eines konkreten Anlasses und muss durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden.