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Erläuterung der Rechtsform Stiftung und ihre Arten

Das Rechtsinstitut der Stiftung begegnet uns in vielen Bereichen der Gesellschaft. Doch kaum jemand weiß, was sich hinter dem Begriff „Stiftung“ genau verbirgt. Allgemein wird unter einer „Stiftung“ eine selbstständige Vermögensmasse verstanden. Diese wird von der Stifterin oder vom Stifter zur dauernden Erfüllung eines bestimmten – in der Regel gemeinnützigen - Zwecks gewidmet und durch eine von der Stifterin oder dem Stifter festgelegte Organisation verwaltet. Damit diese Organisationseinheit handeln kann, benötigt sie – wie ein Verein – ein Organ, welches die Stiftung als juristische Person im Rechtsverkehr vertreten kann. Dieses vom Gesetz vorgeschriebene Organ wird als Vorstand bezeichnet. Darüber hinaus können Stiftungen ein internes Kontrollorgan und / oder ein beratendes Organ besitzen. Die Stiftung unterscheidet sich vom Verein insbesondere dadurch, dass die Stiftung keine Mitglieder und damit keine Mitgliedsversammlung hat. Auch Satzungsänderungen sind, anders als bei einem Verein, nur eingeschränkt möglich.

  • 1. Rechtsarten von Stiftungen

    Nach der Rechtsnatur werden Stiftungen des öffentlichen Rechts und Stiftungen des Privatrechts (bürgerlichen Rechts) unterschieden, welche sich wiederum in rechtsfähige (selbstständige) und nicht rechtsfähige (unselbstständige) Stiftungen unterscheiden lassen.

    Stiftungen öffentlichen Rechts entstehen in Brandenburg durch Gesetz des Landtages oder durch Organisationsakt der Landesregierung (§§ 18 ff Landesorganisationsgesetz). Sie wirken bei der Landesverwaltung mit. Die zuständige Aufsichtsbehörde wird im Gesetz oder im Organisationsakt bestimmt.

    Stiftungen privaten (bürgerlichen) Rechts sind solche Stiftungen, die durch ein privatrechtliches, d.h. nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 80ff. BGB) gestaltetes Stiftungsgeschäft entstehen.

    • Rechtsfähige (selbstständige) Stiftungen sind die Stiftungen bürgerlichen Rechts, die von der Stiftungsbehörde als rechtsfähig anerkannt werden. Rechtsfähige Stiftungen sind juristische Personen und können im eigenen Namen handeln. Rechtsfähige Stiftungen unterstehen der staatlichen Aufsicht.

    • Nicht rechtsfähige (unselbstständige) Stiftungen (Treuhandstiftungen) können nicht im eigenen Namen handeln, sondern benötigen eine Treuhänderin oder einen Treuhänder, die oder der für die Stiftung agiert. Die unselbstständigen Stiftungen entstehen ohne staatlichen Mitwirkungsakt und unterstehen nicht der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Als Treuhänder fungieren oft Steuerberater, Gemeinden oder andere rechtsfähige Stiftungen. Dabei verwaltet der Treuhänder das Vermögen der nicht rechtsfähigen Stiftung als „Sondervermögen“ und sorgt dafür, dass der Wille der Stifterin/des Stifters verwirklicht wird, indem er die Erträge aus dem Vermögen dem von der Stifterin/dem Stifter festgelegten Zweck zuweist. Für die Errichtung einer Treuhandstiftung wird zwischen der Stifterin/dem Stifter und dem Treuhänder ein so genannter Treuhandvertrag geschlossen.

    Nach der Rechtsnatur werden Stiftungen des öffentlichen Rechts und Stiftungen des Privatrechts (bürgerlichen Rechts) unterschieden, welche sich wiederum in rechtsfähige (selbstständige) und nicht rechtsfähige (unselbstständige) Stiftungen unterscheiden lassen.

    Stiftungen öffentlichen Rechts entstehen in Brandenburg durch Gesetz des Landtages oder durch Organisationsakt der Landesregierung (§§ 18 ff Landesorganisationsgesetz). Sie wirken bei der Landesverwaltung mit. Die zuständige Aufsichtsbehörde wird im Gesetz oder im Organisationsakt bestimmt.

    Stiftungen privaten (bürgerlichen) Rechts sind solche Stiftungen, die durch ein privatrechtliches, d.h. nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 80ff. BGB) gestaltetes Stiftungsgeschäft entstehen.

    • Rechtsfähige (selbstständige) Stiftungen sind die Stiftungen bürgerlichen Rechts, die von der Stiftungsbehörde als rechtsfähig anerkannt werden. Rechtsfähige Stiftungen sind juristische Personen und können im eigenen Namen handeln. Rechtsfähige Stiftungen unterstehen der staatlichen Aufsicht.

    • Nicht rechtsfähige (unselbstständige) Stiftungen (Treuhandstiftungen) können nicht im eigenen Namen handeln, sondern benötigen eine Treuhänderin oder einen Treuhänder, die oder der für die Stiftung agiert. Die unselbstständigen Stiftungen entstehen ohne staatlichen Mitwirkungsakt und unterstehen nicht der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Als Treuhänder fungieren oft Steuerberater, Gemeinden oder andere rechtsfähige Stiftungen. Dabei verwaltet der Treuhänder das Vermögen der nicht rechtsfähigen Stiftung als „Sondervermögen“ und sorgt dafür, dass der Wille der Stifterin/des Stifters verwirklicht wird, indem er die Erträge aus dem Vermögen dem von der Stifterin/dem Stifter festgelegten Zweck zuweist. Für die Errichtung einer Treuhandstiftung wird zwischen der Stifterin/dem Stifter und dem Treuhänder ein so genannter Treuhandvertrag geschlossen.
  • 2. Steuerliche Unterscheidung

    Nach der Steuerpflichtigkeit lassen sich die Stiftungen bürgerlichen Rechts in privatnützige und steuerbegünstigte (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche) Stiftungen unterscheiden.

    Steuerbegünstigte Stiftungen setzen das Vermögen für die in den §§ 52ff. Abgabenordnung (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche) genannten Zwecke ein.

    Privatnützige Stiftungen setzen das Vermögen für Zwecke ein, die nicht in den §§ 52ff. Abgabenordnung genannt sind. Hierzu gehören beispielsweise Familienstiftungen, deren Zweck darin besteht, das Wohl von Familienmitgliedern zu fördern.

    Nach der Steuerpflichtigkeit lassen sich die Stiftungen bürgerlichen Rechts in privatnützige und steuerbegünstigte (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche) Stiftungen unterscheiden.

    Steuerbegünstigte Stiftungen setzen das Vermögen für die in den §§ 52ff. Abgabenordnung (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche) genannten Zwecke ein.

    Privatnützige Stiftungen setzen das Vermögen für Zwecke ein, die nicht in den §§ 52ff. Abgabenordnung genannt sind. Hierzu gehören beispielsweise Familienstiftungen, deren Zweck darin besteht, das Wohl von Familienmitgliedern zu fördern.

  • 3. Örtliche Stiftungen

    Örtliche Stiftungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie Zwecke erfüllen, die eine Kommune in ihrem Bereich als öffentliche Aufgabe erfüllen könnte und dass sie durch die Kommune oder einen Gemeindeverband verwaltet werden. Örtliche Stiftungen können von der Kommune selbst oder von Privatpersonen errichtet werden, benötigen jedoch das Einverständnis der Kommune, dass diese die Stiftung verwaltet. Der Begriff der örtlichen Stiftung ist im § 3 des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg definiert.

    Örtliche Stiftungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie Zwecke erfüllen, die eine Kommune in ihrem Bereich als öffentliche Aufgabe erfüllen könnte und dass sie durch die Kommune oder einen Gemeindeverband verwaltet werden. Örtliche Stiftungen können von der Kommune selbst oder von Privatpersonen errichtet werden, benötigen jedoch das Einverständnis der Kommune, dass diese die Stiftung verwaltet. Der Begriff der örtlichen Stiftung ist im § 3 des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg definiert.

  • 4. Bürgerstiftungen

    Bürgerstiftungen werden häufig solche Stiftungen genannt, die von einer Vielzahl von Stifterinnen und Stiftern  errichtet werden. Eine gesetzliche Definition besteht allerdings weder im BGB oder im Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg, noch gelten für sie besondere Vorschriften. Allerdings hat der Bundesverband Deutscher Stiftungen als Interessenverband der Stiftungen zehn Merkmale für die Qualifizierung von Bürgerstiftungen festgelegt. Diese sind jedoch für die Erlangung der Rechtsfähigkeit unverbindlich.

    Sie finden diese Merkmale auf folgender Internetseite (ein Projekt des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen):

    Bürgerstiftungen werden häufig solche Stiftungen genannt, die von einer Vielzahl von Stifterinnen und Stiftern  errichtet werden. Eine gesetzliche Definition besteht allerdings weder im BGB oder im Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg, noch gelten für sie besondere Vorschriften. Allerdings hat der Bundesverband Deutscher Stiftungen als Interessenverband der Stiftungen zehn Merkmale für die Qualifizierung von Bürgerstiftungen festgelegt. Diese sind jedoch für die Erlangung der Rechtsfähigkeit unverbindlich.

    Sie finden diese Merkmale auf folgender Internetseite (ein Projekt des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen):

  • 5. Stiftungen von Todes wegen

    Stiftungen von Todes wegen sind Stiftungen, die durch Testament oder Erbvertrag erst nach dem Tode der Stifterin oder des Stifters entstehen. Es empfiehlt sich bereits zu Lebzeiten eine entsprechende Satzung auszuarbeiten, den Stiftungszweck zu beschreiben und Vorkehrungen für die Organisation der Stiftung zu treffen.

    Stiftungen von Todes wegen sind Stiftungen, die durch Testament oder Erbvertrag erst nach dem Tode der Stifterin oder des Stifters entstehen. Es empfiehlt sich bereits zu Lebzeiten eine entsprechende Satzung auszuarbeiten, den Stiftungszweck zu beschreiben und Vorkehrungen für die Organisation der Stiftung zu treffen.

  • 6. Kirchliche Stiftungen

    Kirchliche Stiftungen dienen überwiegend kirchlichen Aufgaben und werden nach dem Willen des Stifters von einer Kirche verwaltet. Ihre Anerkennung als kirchliche Stiftung bedarf auch der Zustimmung der kirchlichen Behörde. Außerdem unterliegen kirchliche Stiftungen nicht der Aufsicht der Stiftungsbehörde (Ministerium des Innern und für Kommunales), sondern der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde.

    Die Regelungen über kirchliche Stiftungen gelten entsprechend auch für Stiftungen, deren Zwecke der Erfüllung von Aufgaben einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft dienen, die den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt.

    Kirchliche Stiftungen dienen überwiegend kirchlichen Aufgaben und werden nach dem Willen des Stifters von einer Kirche verwaltet. Ihre Anerkennung als kirchliche Stiftung bedarf auch der Zustimmung der kirchlichen Behörde. Außerdem unterliegen kirchliche Stiftungen nicht der Aufsicht der Stiftungsbehörde (Ministerium des Innern und für Kommunales), sondern der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde.

    Die Regelungen über kirchliche Stiftungen gelten entsprechend auch für Stiftungen, deren Zwecke der Erfüllung von Aufgaben einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft dienen, die den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt.

  • 7. Familienstiftungen

    Familienstiftungen unterstützen die Mitglieder einer oder mehrerer Familien. Familienstiftungen unterliegen nur soweit der Aufsicht der Stiftungsbehörde als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen. Die Leistungen der Stiftungsbehörde, insbesondere die Beratung im Anerkennungsverfahren, die Anerkennung als rechtsfähig, Satzungsänderungen und Vertretungsbescheinigung sind gebührenpflichtig, vgl. Tarifstelle 7 der Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales – GebOMIK.

    Familienstiftungen unterstützen die Mitglieder einer oder mehrerer Familien. Familienstiftungen unterliegen nur soweit der Aufsicht der Stiftungsbehörde als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen. Die Leistungen der Stiftungsbehörde, insbesondere die Beratung im Anerkennungsverfahren, die Anerkennung als rechtsfähig, Satzungsänderungen und Vertretungsbescheinigung sind gebührenpflichtig, vgl. Tarifstelle 7 der Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales – GebOMIK.

  • 8. Verbrauchsstiftungen

    Verbrauchsstiftungen werden für eine bestimmte Zeit errichtet, in der sie ihr Vermögen für die Erfüllung ihres Zwecks vollständig verbrauchen sollen. Der im Stiftungsgeschäft festgelegte Zeitraum muss mindestens zehn Jahre umfassen.

    Verbrauchsstiftungen werden für eine bestimmte Zeit errichtet, in der sie ihr Vermögen für die Erfüllung ihres Zwecks vollständig verbrauchen sollen. Der im Stiftungsgeschäft festgelegte Zeitraum muss mindestens zehn Jahre umfassen.