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Anerkennungsverfahren

Hier finden Sie Informationen über das Verfahren zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung bürgerlichen Rechts, über die voraussichtliche Dauer des Verfahrens und die Kosten.

Hier finden Sie Informationen über das Verfahren zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung bürgerlichen Rechts, über die voraussichtliche Dauer des Verfahrens und die Kosten.

  • Unser Angebot: Die Vorprüfung Ihrer Entwürfe

    Das Entwerfen einer Stiftungssatzung ist keine einfache Sache und erfordert gewisse rechtliche Grundkenntnisse, über die nicht jeder verfügt. Außerdem stellt sich das Einholen der notwendigen Unterschriften der Mitstifter für das Stiftungsgeschäft häufig als umständlich und zeitintensiv dar. Wie ärgerlich, wenn die Stiftungsbehörde die Rechtsfähigkeit der Stiftung dann nicht anerkennt und alle Mühe vergeblich war, weil zum Beispiel notwendige Regelungen übersehen wurden, vorhandene Regelungen sich einander widersprechen oder aber die gesetzlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht vorliegen. Zu Ihrer Erleichterung bietet das Ministerium des Innern und für Kommunales als Stiftungsbehörde an, Ihren Entwurf von Verpflichtungserklärung und Stiftungssatzung auf die Anerkennungsfähigkeit zu prüfen. Soll die Stiftung steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienen, ist die Vorprüfung für Sie kostenlos. Bereits in dieser Phase beteiligt die Stiftungsbehörde das zuständige Finanzamt, um die von Ihnen erstellten Entwürfe auch aus steuerlicher Sicht prüfen zu lassen, so dass es später keine Schwierigkeiten gibt, eine gewünschte Steuerbegünstigung zu erhalten.

    Was sind die Vorteile eines solchen Vorprüfungsverfahrens?

    • Sie erhalten frühzeitig eine Information über die Erfolgsaussichten eines Antrages.
    • Rechtliche Mängel, die einer Anerkennung der Rechtsfähigkeit oder der Steuerbegünstigung entgegenstehen, können frühzeitig ausgeräumt werden.
    • Die Stiftungsbehörde kann Sie über mögliche Regelungen und alternative Formulierungen gern auch in einem persönlichen Gespräch beraten.
    • Die Bearbeitungszeit nach der Antragstellung verkürzt sich erheblich.

    Was benötigt die Stiftungsbehörde für die Vorprüfung?

    Um die Prüfung vornehmen zu können, werden nachfolgende Unterlagen benötigt:

    • Entwurf der Verpflichtungserklärung oder zumindest die Angabe zur Höhe und der Art des Vermögens, das der Stiftung zur Verfügung gestellt werden soll,
    • Entwurf der Stiftungssatzung,
    • Ihre Anschrift.

    Das Entwerfen einer Stiftungssatzung ist keine einfache Sache und erfordert gewisse rechtliche Grundkenntnisse, über die nicht jeder verfügt. Außerdem stellt sich das Einholen der notwendigen Unterschriften der Mitstifter für das Stiftungsgeschäft häufig als umständlich und zeitintensiv dar. Wie ärgerlich, wenn die Stiftungsbehörde die Rechtsfähigkeit der Stiftung dann nicht anerkennt und alle Mühe vergeblich war, weil zum Beispiel notwendige Regelungen übersehen wurden, vorhandene Regelungen sich einander widersprechen oder aber die gesetzlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht vorliegen. Zu Ihrer Erleichterung bietet das Ministerium des Innern und für Kommunales als Stiftungsbehörde an, Ihren Entwurf von Verpflichtungserklärung und Stiftungssatzung auf die Anerkennungsfähigkeit zu prüfen. Soll die Stiftung steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienen, ist die Vorprüfung für Sie kostenlos. Bereits in dieser Phase beteiligt die Stiftungsbehörde das zuständige Finanzamt, um die von Ihnen erstellten Entwürfe auch aus steuerlicher Sicht prüfen zu lassen, so dass es später keine Schwierigkeiten gibt, eine gewünschte Steuerbegünstigung zu erhalten.

    Was sind die Vorteile eines solchen Vorprüfungsverfahrens?

    • Sie erhalten frühzeitig eine Information über die Erfolgsaussichten eines Antrages.
    • Rechtliche Mängel, die einer Anerkennung der Rechtsfähigkeit oder der Steuerbegünstigung entgegenstehen, können frühzeitig ausgeräumt werden.
    • Die Stiftungsbehörde kann Sie über mögliche Regelungen und alternative Formulierungen gern auch in einem persönlichen Gespräch beraten.
    • Die Bearbeitungszeit nach der Antragstellung verkürzt sich erheblich.

    Was benötigt die Stiftungsbehörde für die Vorprüfung?

    Um die Prüfung vornehmen zu können, werden nachfolgende Unterlagen benötigt:

    • Entwurf der Verpflichtungserklärung oder zumindest die Angabe zur Höhe und der Art des Vermögens, das der Stiftung zur Verfügung gestellt werden soll,
    • Entwurf der Stiftungssatzung,
    • Ihre Anschrift.
  • Antrag auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit

    Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung bürgerlichen Rechts stellen wollen, reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

    • Einen schriftlichen und unterzeichneten Antrag, dass die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung begehrt wird,
    • ein Stiftungsgeschäft mit unterzeichneter Verpflichtungserklärung und Stiftungssatzung in dreifacher Ausfertigung, ungelocht, ungeklammert und einseitig bedruckt,
    • einen Nachweis, dass das in der Verpflichtungserklärung durch die Stifterin oder den Stifter zugesicherte Vermögen vorhanden ist,
    • die Einverständniserklärungen der im Stiftungsgeschäft durch die Stifterin/den Stifter bestellten ersten Organmitglieder, sofern es sich dabei nicht um die Stifterin/den Stifter handelt.
    • Authentizitätsnachweis für die Stifterin oder den Stifter (z.B. Ausweiskopie)

    Die Stiftungsbehörde prüft nun, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 80ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfüllt sind. Neben der Prüfung, ob das Vermögen der Stiftung bzw. dessen Erträge ausreichend sein werden, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu verwirklichen, fokussiert sich die Prüfung insbesondere auf die Erfüllung der Anforderungen des § 81 Absatz 1 Satz 3 BGB, also die vom Gesetz vorgeschriebenen Regelungsinhalte der Verpflichtungserklärung und der Stiftungssatzung. Ferner werden die Finanzämter einbezogen, ob es aus steuerrechtlicher Sicht Einwände gibt.

    Sofern weder aus stiftungsrechtlicher noch aus steuerrechtlicher Sicht Bedenken bestehen, wird aus den von Ihnen eingereichten Unterlagen für die Stiftung eine Anerkennungsurkunde gefertigt. Die beiden anderen Ausfertigungen des Stiftungsgeschäftes verbleiben bei der Stiftungsbehörde.

    Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung bürgerlichen Rechts stellen wollen, reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

    • Einen schriftlichen und unterzeichneten Antrag, dass die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung begehrt wird,
    • ein Stiftungsgeschäft mit unterzeichneter Verpflichtungserklärung und Stiftungssatzung in dreifacher Ausfertigung, ungelocht, ungeklammert und einseitig bedruckt,
    • einen Nachweis, dass das in der Verpflichtungserklärung durch die Stifterin oder den Stifter zugesicherte Vermögen vorhanden ist,
    • die Einverständniserklärungen der im Stiftungsgeschäft durch die Stifterin/den Stifter bestellten ersten Organmitglieder, sofern es sich dabei nicht um die Stifterin/den Stifter handelt.
    • Authentizitätsnachweis für die Stifterin oder den Stifter (z.B. Ausweiskopie)

    Die Stiftungsbehörde prüft nun, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 80ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfüllt sind. Neben der Prüfung, ob das Vermögen der Stiftung bzw. dessen Erträge ausreichend sein werden, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu verwirklichen, fokussiert sich die Prüfung insbesondere auf die Erfüllung der Anforderungen des § 81 Absatz 1 Satz 3 BGB, also die vom Gesetz vorgeschriebenen Regelungsinhalte der Verpflichtungserklärung und der Stiftungssatzung. Ferner werden die Finanzämter einbezogen, ob es aus steuerrechtlicher Sicht Einwände gibt.

    Sofern weder aus stiftungsrechtlicher noch aus steuerrechtlicher Sicht Bedenken bestehen, wird aus den von Ihnen eingereichten Unterlagen für die Stiftung eine Anerkennungsurkunde gefertigt. Die beiden anderen Ausfertigungen des Stiftungsgeschäftes verbleiben bei der Stiftungsbehörde.

  • Dauer des Verfahrens

    Die Dauer des Verfahrens zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung ist von verschiedenen Faktoren abhängig, so dass eine pauschale Antwort darauf leider nicht möglich ist. Sie richtet sich nicht nur nach der Zahl der in der Stiftungsbehörde vorliegenden Anträge, sondern insbesondere auch danach, ob das Stiftungsgeschäft und auch die Stiftungssatzung den gesetzlichen Anforderungen genügen oder ob noch Änderungen notwendig sind. Ferner muss die Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes, ob die Satzung den Anforderungen der Gemeinnützigkeitsregelungen in der Abgabenordnung entspricht, abgewartet werden.

    Wir sind jedoch bemüht, der Stifterin/dem Stifter innerhalb von acht Wochen eine Stellungnahme zukommen zu lassen. Sollte die Stiftungssatzung änderungsbedürftig sein, liegt es auch an der Stifterin/dem Stifter selbst , wie schnell sie/er die Stellungnahme umsetzt und/oder Kontakt mit der Stiftungsbehörde aufnimmt, um ggf. weitere Fragen zu klären.
    Ist von dem Angebot des Vorprüfungsverfahrens Gebrauch gemacht worden, so dass alle Fragen abschließend geklärt werden konnten, vergehen zwischen Antragstellung und Ausfertigung der Anerkennungsurkunde ca. zwei Wochen.

    Erfahrungsgemäß stellen viele Stifterinnen und Stifter erst in den letzten Monaten des Jahres einen Antrag auf Anerkennung. Trotz aller Bemühungen gelingt es häufig nicht, das Verfahren noch in dem jeweiligen Kalenderjahr abzuschließen. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig im Jahr Kontakt mit uns aufzunehmen und alle Fragen zu klären, selbst wenn der Antrag erst zum Jahresende gestellt werden soll.

    Die Dauer des Verfahrens zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung ist von verschiedenen Faktoren abhängig, so dass eine pauschale Antwort darauf leider nicht möglich ist. Sie richtet sich nicht nur nach der Zahl der in der Stiftungsbehörde vorliegenden Anträge, sondern insbesondere auch danach, ob das Stiftungsgeschäft und auch die Stiftungssatzung den gesetzlichen Anforderungen genügen oder ob noch Änderungen notwendig sind. Ferner muss die Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes, ob die Satzung den Anforderungen der Gemeinnützigkeitsregelungen in der Abgabenordnung entspricht, abgewartet werden.

    Wir sind jedoch bemüht, der Stifterin/dem Stifter innerhalb von acht Wochen eine Stellungnahme zukommen zu lassen. Sollte die Stiftungssatzung änderungsbedürftig sein, liegt es auch an der Stifterin/dem Stifter selbst , wie schnell sie/er die Stellungnahme umsetzt und/oder Kontakt mit der Stiftungsbehörde aufnimmt, um ggf. weitere Fragen zu klären.
    Ist von dem Angebot des Vorprüfungsverfahrens Gebrauch gemacht worden, so dass alle Fragen abschließend geklärt werden konnten, vergehen zwischen Antragstellung und Ausfertigung der Anerkennungsurkunde ca. zwei Wochen.

    Erfahrungsgemäß stellen viele Stifterinnen und Stifter erst in den letzten Monaten des Jahres einen Antrag auf Anerkennung. Trotz aller Bemühungen gelingt es häufig nicht, das Verfahren noch in dem jeweiligen Kalenderjahr abzuschließen. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig im Jahr Kontakt mit uns aufzunehmen und alle Fragen zu klären, selbst wenn der Antrag erst zum Jahresende gestellt werden soll.

  • Kosten des Anerkennungsverfahrens

    Für das Verfahren zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung bürgerlichen Rechts, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, erhebt das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg als Anerkennungsbehörde keine Gebühren.

    Etwas anderes gilt allerdings für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit solcher Stiftungen, die keinen steuerbegünstigten Zweck verfolgen (z.B. Familienstiftungen). Hier richtet sich die Gebühr nach § 1 Absatz 1 der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 21. Juli 2010 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2021 (GVBl. II/21 [Nr. 82] in Verbindung mit dem Gebührentarif.

    Danach werden Gebühren für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit und persönliche Beratung sowie für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung erhoben.

    Zu den Gebühren im Einzelnen:

    Tarifstelle Gebührenpflichtige Leistung Gebühr in Euro
    7.2.1.1 Durchführung einer Beratung zur Errichtung einer Stiftung ohne Beurteilung eines Stiftungsgeschäftsentwurfs 125,00
    7.2.1.2 Erste Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit eines Stiftungsgeschäftsentwurfs 100,00 bis 1.600,00
    7.2.1.2.1 Jede weitere Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit des überarbeiteten Stiftungsgeschäftsentwurfs 55,00 bis 650,00
    7.2.2 Anerkennung der Rechtsfähigkeit
    7.2.2.1 wenn zuvor Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit eingeholt wurde und das Stiftungsgeschäft der Stellungnahme entspricht, so dass keine weitere rechtliche Prüfung erforderlich ist 230,00
    7.2.2.2 wenn zuvor keine Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit eingeholt worden war oder wenn zuvor Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit eingeholt wurde und das   Stiftungsgeschäft der Stellungnahme nicht entspricht, so dass erneute rechtliche Prüfung erforderlich ist 285,00 bis 3.500,00

    Soweit die Tarifstellen einen Gebührenrahmen vorsehen, richtet sich die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe nach dem Verwaltungsaufwand, also insbesondere dem Zeitaufwand der Behörde für die Prüfung und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Anerkennung der Rechtsfähigkeit für den Antragsteller.

    Für das Verfahren zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung bürgerlichen Rechts, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, erhebt das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg als Anerkennungsbehörde keine Gebühren.

    Etwas anderes gilt allerdings für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit solcher Stiftungen, die keinen steuerbegünstigten Zweck verfolgen (z.B. Familienstiftungen). Hier richtet sich die Gebühr nach § 1 Absatz 1 der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 21. Juli 2010 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2021 (GVBl. II/21 [Nr. 82] in Verbindung mit dem Gebührentarif.

    Danach werden Gebühren für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit und persönliche Beratung sowie für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung erhoben.

    Zu den Gebühren im Einzelnen:

    Tarifstelle Gebührenpflichtige Leistung Gebühr in Euro
    7.2.1.1 Durchführung einer Beratung zur Errichtung einer Stiftung ohne Beurteilung eines Stiftungsgeschäftsentwurfs 125,00
    7.2.1.2 Erste Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit eines Stiftungsgeschäftsentwurfs 100,00 bis 1.600,00
    7.2.1.2.1 Jede weitere Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit des überarbeiteten Stiftungsgeschäftsentwurfs 55,00 bis 650,00
    7.2.2 Anerkennung der Rechtsfähigkeit
    7.2.2.1 wenn zuvor Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit eingeholt wurde und das Stiftungsgeschäft der Stellungnahme entspricht, so dass keine weitere rechtliche Prüfung erforderlich ist 230,00
    7.2.2.2 wenn zuvor keine Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit eingeholt worden war oder wenn zuvor Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit eingeholt wurde und das   Stiftungsgeschäft der Stellungnahme nicht entspricht, so dass erneute rechtliche Prüfung erforderlich ist 285,00 bis 3.500,00

    Soweit die Tarifstellen einen Gebührenrahmen vorsehen, richtet sich die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe nach dem Verwaltungsaufwand, also insbesondere dem Zeitaufwand der Behörde für die Prüfung und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Anerkennung der Rechtsfähigkeit für den Antragsteller.


Die Unterlagen können Sie gern auch per E-Mail senden an:

Die Unterlagen können Sie gern auch per E-Mail senden an:

Ansprechpartner:
E-Mail:
stiftungen@­mik.brandenburg.de